{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_141-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2006-09-20","aktenzeichen":"VIII ZR 141/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZR 141/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. September 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2006 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin \n\nDr. Milger, den Richter Dr. Koch und die Richterin Dr. Hessel \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil \n\ndes 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Mai \n\n2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Klage \n\nauf Zahlung von 28.054,93 € unter Abänderung des landgerichtli-\n\nchen Urteils abgewiesen hat. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens \n\nder Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurück-\n\nverwiesen. \n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 28.054,93 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin verlangt vom Beklagten (u.a.) aus abgetretenem Recht ihres \n\nEhemannes, des Zeugen J. , Zahlung eines Betrages in Höhe von \n\n28.054,93 Euro. Sie beruft sich auf Ziffer III. des notariellen Vertrages vom \n\n29. Juni 2001, in dem der Zeuge J. seinen Geschäftsanteil an der F. \n\n Gastronomie GmbH auf den Beklagten übertrug, welcher dadurch zum \n\nAlleingesellschafter wurde. \n\n2 \n\nZiffer III. des notariellen Vertrages hat folgenden Wortlaut: \n\n\"Darlehen, Bürgschaften \n\nDer Erschienene zu 1) [gemeint ist der Zeuge J. ] hat der \nGmbH ein Darlehen zur Verfügung gestellt, welches per 1.7.2001 \nnoch mit DM 58.000,00 valutiert. Das Darlehen ist mit 5 % p.a. \nverzinslich und in Höhe von DM 28.000,00 zum 30.9.2001 zurück-\nzuzahlen. Die Rückzahlung des Restbetrages nebst Zinsen erfolgt \nin der Höhe nach noch zu vereinbarenden Raten ab Mai 2002. \n\nDie Parteien sind sich darüber einig, dass die für das Gaststätten-\nobjekt Am F. gestellte Mietkaution bei der GmbH ver-\nbleibt. \n\nDer Erschienene zu 2) [gemeint ist der jetzige Beklagte] verpflich-\ntet sich, gegenüber den Firmen ... darauf hinzuwirken, dass der \nErschienene zu 1) aus den diesen gegenüber abgegebenen Bürg-\nschaften für das vorgenannte Gaststättenobjekt der GmbH entlas-\nsen wird. Der Erschienene zu 2) stellt den Erschienen zu 1) von \netwaigen Inanspruchnahmen aus diesen Bürgschaften frei.\" \n\n3 \n\n4 \n\nDas Landgericht hat den Beklagten (soweit für die Revisionsinstanz von \n\nInteresse) antragsgemäß zur Zahlung von 28.054,93 Euro (58.000 DM gemäß \n\nZiffer III. des notariellen Vertrages abzüglich von der GmbH zwischenzeitlich \n\ngezahlter 1.600 Euro) verurteilt. \n\nDas Berufungsgericht hat diese Verurteilung unter Abweisung der Klage \n\naufgehoben, ohne die von der Klägerin benannten Zeugen zu vernehmen. Da-\n\ngegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. \n\nII. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Wortlaut des Vertrages lasse \n\nsich eine Zahlungsverpflichtung des Beklagten nicht entnehmen, weil dort ledig-\n\nlich festgestellt sei, dass die GmbH zurückzuzahlende Darlehen vom Zeugen \n\nJ. erhalten habe, jedoch nicht von einer Verpflichtung des Beklagten die \n\nRede sei. Es mache durchaus Sinn, in einem notariellen Vertrag, durch den \n\nGeschäftsanteile einer GmbH verkauft werden, den Umfang der Verbindlichkei-\n\nten der Gesellschaft gegenüber dem veräußernden Gesellschafter zu vermer-\n\nken, etwa um einem eventuellen späteren Streit über die Darlehenshöhe vorzu-\n\nbeugen; einen solchen Sinn verdeutliche auch der Umstand, dass die Klägerin \n\nim Rechtsstreit nunmehr vertragswidrig behaupte, es bestünden gegenüber der \n\nGmbH Darlehen in Höhe von 81.700 DM. Gegen eine gewollte Zahlungsver-\n\npflichtung des Beklagten spreche auch, dass sie insoweit unvollständig wäre, \n\nals ihr nicht entnommen werden könne, welche konkreten Pflichten vor dem \n\nHintergrund der behaupteten Darlehen von insgesamt 81.700 DM übernommen \n\nworden seien. Insgesamt lasse sich ein klarer Inhalt der vertraglichen Abrede \n\nnicht feststellen; deshalb hätte es der Klägerin oblegen, konkret vorzutragen, \n\nwas im Vorfeld des notariellen Vertrages zwischen den Parteien als Vertragsin-\n\nhalt vereinbart worden bzw. welcher Auftrag dem Notar für die Fertigung der \n\nvertraglichen Abrede erteilt worden sei. Trotz eines gerichtlichen Hinweises ha-\n\nbe die Klägerin nur unzureichend vorgetragen. Die Behauptung, der Zeuge \n\nJ. und der Beklagte hätten vereinbart, dass eine Zahlungsverpflichtung be-\n\ngründet werden sollte, sei einer Beweisaufnahme nicht zugänglich, weil die \n\nKlägerin nicht im Einzelnen dargelegt habe, wann, wo und wie die behauptete \n\nEinigung zustande gekommen sei. Dass der Beklagte in naher Zukunft Zahlun-\n\ngen von Dritten erwartet habe, besage nicht, dass eine persönliche Zahlungs-\n\nverpflichtung des Beklagten gegenüber dem Zeugen J. vereinbart worden \n\nsei. Die von der Klägerin beantragte Vernehmung des beurkundenden Notars \n\nliefe auf eine unzulässige Ausforschung hinaus, weil die Klägerin nicht vorge-\n\ntragen habe, wann der Zeuge von welcher Partei mit welchen Informationen \n\nüber den Inhalt der Vereinbarung versehen worden sei, die weshalb als klare \n\nAnweisung an den Notar zu verstehen sei, eine Zahlungsverpflichtung des Be-\n\nklagten in den notariellen Vertrag aufzunehmen. Einer Erhebung der angebote-\n\nnen Beweise bedürfe es deshalb nicht. \n\nIII. \n\n6 \n\nDie Beschwerde der Klägerin ist begründet. Das angegriffene Urteil ver-\n\nletzt ihren Anspruch auf rechtliches Gehör aus § 103 Abs. 1 GG. Das Beru-\n\nfungsgericht hat die Anforderungen an die Substantiierung des Parteivortrags \n\nüberspannt und dabei wesentliche Punkte des Vortrags der Klägerin nicht be-\n\nrücksichtigt und nicht in seine Überlegungen mit einbezogen. \n\n7 \n\na) Es gehört zu den anerkannten Grundsätzen für die Auslegung einer \n\nIndividualvereinbarung, dass zwar der Wortlaut einer Vereinbarung den Aus-\n\ngangspunkt der Auslegung bildet, dass jedoch der übereinstimmende Parteiwil-\n\nle dem Wortlaut und jeder anderen Interpretation vorgeht (st.Rspr., z.B. BGH, \n\nUrteil vom 20. Januar 1994 - VII ZR 174/92, NJW 1994, 1528 = WM 1994, 551, \n\nunter II 2 a = BGHR BGB § 131, Wille 13 m.w.Nachw.). Dies gilt selbst dann, \n\nwenn das übereinstimmende Verständnis in der erstellten Urkunde keinen Nie-\n\nderschlag gefunden hat (BGH, Urteil vom 19. Januar 2004 - II ZR 303/01, \n\nWM 2004, 627 = NJW-RR 2004, 630 unter II 2). Schon wegen des Vorrangs \n\ndes (behaupteten) übereinstimmenden Parteiwillens hätte das Berufungsgericht \n\nden Beweisantrag der Klägerin nicht übergehen dürfen, zumal es den Wortlaut \n\nder Klausel selbst für nicht eindeutig gehalten hat. \n\n8 \n\n9 \n\nb) Darüber hinaus hat das Berufungsgericht nicht gewürdigt, dass die \n\nKlägerin Einzelheiten zum Verhandlungsverlauf vorgetragen hat, welche die \n\nvon ihr vertretene Auslegung stützen. \n\nSo stellt der von der Klägerin behauptete Umstand, dass der Fälligkeits-\n\nzeitpunkt (30. September 2001) von den Vertragsparteien gewählt worden sei, \n\nweil der Beklagte genau zu diesem Zeitpunkt einen Zahlungseingang - nämlich \n\neine Kaufpreisrate aus einem Grundstücksverkauf - erwartet habe, ein wesent-\n\nliches Indiz für die von der Klägerin vertretene Auslegung dar. Das Berufungs-\n\ngericht hat hierzu lediglich ausgeführt, der Umstand, dass der Beklagte in naher \n\nZukunft Zahlungen von Dritten erwartet habe, besage nichts darüber, dass die \n\nParteien des Kaufvertrages eine persönliche Verpflichtung des Beklagten hät-\n\nten vereinbaren wollen. Diese Argumentation zeigt, dass das Berufungsgericht \n\nden eigentlichen Vortrag der Klägerin, dass der Zahlungstermin bewusst auf die \n\npersönliche Liquidität des Beklagten abgestimmt gewesen sei, nicht zur Kennt-\n\nnis genommen hat. \n\n10 \n\nDas Berufungsgericht hat sich auch nicht mit dem Vortrag der Klägerin \n\nzur Reduzierung des ursprünglich geforderten Betrages von 60.000 DM auf \n\n58.000 DM auseinandergesetzt. Insoweit hat die Klägerin zum Verlauf der Ver-\n\ntragsverhandlungen vorgetragen, der Zeuge J. habe ursprünglich eine Zah-\n\nlung von 60.000 DM zur Abgeltung seiner entsprechenden Darlehensforderung \n\ngegen die Gesellschaft gefordert. Damit sei der Beklagte grundsätzlich auch \n\neinverstanden gewesen, habe aber mit dem Argument, dass er auf eine Ge-\n\nsamtschuld beider Zahlungen in der Größenordnung von etwa 4.500 bis \n\n5.000 DM geleistet habe, eine Reduzierung auf 58.000 DM vorgeschlagen, was \n\nder Zeuge J. akzeptiert habe. So sei es zu der Vereinbarung gekommen. \n\nAuch dieser von der Klägerin behauptete Ablauf spricht für die Annahme, dass \n\nbeide Vertragsparteien eine persönliche Verpflichtung des Beklagten begrün-\n\nden wollten und die vereinbarte Klausel in diesem Sinne verstanden haben. Da \n\ndas Berufungsgericht dieses nahe liegende Indiz bei seiner Auslegung nicht \n\nerwähnt, muss auch insoweit davon ausgegangen werden, dass es die betref-\n\nfenden Ausführungen der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen hat. Darin \n\nliegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin. \n\n11 \n\nc) Das Urteil beruht auf dieser Grundrechtsverletzung; denn es ist nicht \n\nauszuschließen, dass das Berufungsgericht zu einem anderen Auslegungser-\n\ngebnis gekommen wäre, wenn es die vom Kläger (bzw. hinsichtlich des Notars \n\nvon beiden Parteien) benannten Zeugen vernommen hätte. \n\nIV. \n\n12 \n\nDie Verletzung der Klägerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör \n\nführt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und \n\nzur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. \n\nBall \n\nDr. Frellesen \n\nDr. Milger \n\nDr. Koch \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \nLG Hannover, Entscheidung vom 08.09.2004 - 6 O 169/02 - \nOLG Celle, Entscheidung vom 12.05.2005 - 11 U 279/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_141-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-20/viii-zr-141-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_141-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_141-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-20/viii-zr-141-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_141-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:53:45.079453+00:00"}}