{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_138-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2006-02-15","aktenzeichen":"VIII ZR 138/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 15. Februar 2006 P o t s c h Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle AVBFernwärmeV §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 2 Satz 2, 30 Nr. 1 a) Fernwärmeversorgungsunternehmen im Sinne von § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV sind auch Unternehmen, die Fernwärme nicht selbst herstellen, aber andere mit Fern- wärme versorgen, die sie von Dritten beziehen. b) § 30 Nr. 1 AVBFernwärmeV findet keine Anwendung auf den Einwand des Abneh- mers, die von dem Versorgungsunternehmen geforderte Fernwärmevergütung ent- spreche nicht den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden, wegen Feh- lens einer ausdrücklichen Preisvereinbarung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBFernwär- meV maßgeblichen Preisen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 138/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nVerkündet am: \n15. Februar 2006 \nP o t s c h \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nAVBFernwärmeV §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 2 Satz 2, 30 Nr. 1 \n\na) Fernwärmeversorgungsunternehmen im Sinne von § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV sind \n\nauch Unternehmen, die Fernwärme nicht selbst herstellen, aber andere mit Fern-\n\nwärme versorgen, die sie von Dritten beziehen. \n\nb) § 30 Nr. 1 AVBFernwärmeV findet keine Anwendung auf den Einwand des Abneh-\n\nmers, die von dem Versorgungsunternehmen geforderte Fernwärmevergütung ent-\n\nspreche nicht den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden, wegen Feh-\n\nlens einer ausdrücklichen Preisvereinbarung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBFernwär-\n\nmeV maßgeblichen Preisen. \n\nBGH, Urteil vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05 - OLG Brandenburg \n\n LG Frankfurt (Oder) \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 15. Februar 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die \n\nRichter Ball, Wiechers, Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats \n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Mai 2005 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin verlangt von den beklagten Mitgliedern einer Gesellschaft \n\nbürgerlichen Rechts (im Folgenden: GbR) als Gesamtschuldnern Zahlung für \n\ndie Lieferung von Fernwärme in der Zeit von Januar 1997 bis März 1998. Sie \n\nhatte 1992 einen Fernwärmelieferungsvertrag mit der G. \n\nGmbH i. L. (im Folgenden: G. -GmbH) geschlossen, der die Wärmeversor-\n\ngung eines Gewerbehofes zum Gegenstand hatte, auf dem verschiedene Be-\n\ntriebe angesiedelt waren und der aus einem Bürogebäude, einem Kompaktbau \n\nmit sieben Hallenschiffen, einem Verwaltungsgebäude sowie einem Einkaufs-\n\nmarkt besteht. 1996 erwarb die GbR von der Bundesanstalt für vereinigungsbe-\n\ndingte Sonderaufgaben (im Folgenden: BvS) den genannten Grundbesitz. Zwi-\n\nschen den Parteien ist streitig, ob die GbR auch Eigentümerin des Einkaufs-\n\nmarktes geworden ist; jedenfalls befindet sich auf dem erworbenen Grundstück \n\ndie Übergabestation, die zugleich der Fernwärmeversorgung des Einkaufsmark-\n\ntes dient. \n\n2 \n\nNachdem der GbR im November 1996 der Besitz an dem Grundstück \n\nübertragen worden war, kam es zwischen den Parteien zu einem Streit darüber, \n\nob die GbR in den Fernwärmelieferungsvertrag zwischen der Klägerin und der \n\nG. -GmbH eingetreten war und welcher Anschlusswert bei der Berechnung \n\ndes verbrauchsunabhängigen Leistungs- oder Grundpreises für die Fernwärme-\n\nlieferung zugrunde zu legen war. Der Vertrag mit der G. -GmbH sah einen \n\nAnschlusswert von 1500 kW vor, den die Beklagten für zu hoch hielten. Sie leg-\n\nten ein Gutachten der B. vom \n\n18. Dezember 1996 vor, nach dem die zu diesem Zeitpunkt installierte Wärme-\n\nleistung nur noch 843,8 kW betrug und außerdem die Leitung zu den Hallen-\n\nschiffen 5 bis 7 momentan stillgelegt war, so dass weitere Leistungen von \n\n161,5 kW entfallen waren. \n\n3 \n\nMit Schreiben vom 6. Februar 1997 räumte die Klägerin gegenüber der \n\nGbR ein, dass nach dem Gutachten und einer von ihr anhand des tatsächlichen \n\nVerbrauchs für 1996 vorgenommenen Plausibilitätsprüfung der Anschlusswert \n\nvon 1500 kW nicht mehr der Realität entspreche; der Anschlusswert sei jedoch \n\nzur Zeit des Vertragsabschlusses mit der G. -GmbH erforderlich gewesen und \n\ndafür seien auch die notwendigen Investitionen durchgeführt worden. Die Klä-\n\ngerin behielt sich eine Prüfung vor, ob die BvS der GbR den Eintritt in diesen \n\nFernwärmelieferungsvertrag auferlegt hatte, und kündigte an, nach abschlie-\n\nßender Klärung mit der BvS sei sie bereit, mit der GbR einen neuen Fernwär-\n\nmelieferungsvertrag auf der Basis realer Anschlusswerte abzuschließen. Im \n\nSeptember 1997 informierte die GbR die Klägerin darüber, dass sich ihr Wär-\n\nmebedarf ab dem Jahr 1998 weiter reduziere von derzeit 493 kW - die Beklag-\n\nten haben behauptet, im Jahr 1997 seien mehrere Mieter ausgezogen bzw. Tei-\n\nle der Heizungsanlage demontiert worden - auf 462 kW, weil der Einkaufsmarkt \n\nzum 31. Dezember 1997 geräumt werde. \n\n4 \n\nMit Schreiben vom 12. März 1998 teilte die Klägerin der GbR mit, sie ha-\n\nbe den Anschlusswert von 600 kW als Grundlage für die Berechung des \n\nLeistungs- bzw. Grundpreises genommen. Am 6. November 1998 übersandte \n\nsie eine Jahresendabrechnung für 1997 über 110.962,35 DM, in der sie von \n\neinem Anschlusswert von 600 kW, einem Grundpreis von 84,22 DM/kW, einem \n\nVerbrauch von 630,30 MWh und einem Arbeitspreis von 70 DM/MWh ausging. \n\nDie GbR verlangte mit einer Gegenrechnung vom 25. November 1998 eine Kor-\n\nrektur des Anschlusswertes auf 420,2 kW und eine Herabsetzung des Grund-\n\npreises auf 80 DM/kW; die Gegenrechnung endete mit einem Gesamtbetrag \n\nvon 91.508,95 DM, von dem die Beklagten über eine bereits zuvor erfolgte Teil-\n\nleistung von 26.220 DM hinaus 63.650,85 DM zahlten. Am 9. Dezember 1999 \n\nrechnete die Klägerin für das Jahr 1997 erneut ab und forderte nunmehr, aus-\n\ngehend von einem Anschlusswert von 843,80 kW bei im Übrigen gegenüber der \n\nRechnung vom 6. November 1998 unveränderten Berechnungsgrößen, unter \n\nBerücksichtigung der beiden Teilzahlungen der GbR einen Restbetrag von \n\n44.704,27 DM. Gleichzeitig stellte sie der GbR für die Zeit vom 1. Januar bis \n\n31. März 1998 auf der Grundlage derselben Berechnungsmethode und unter \n\nBerücksichtigung bereits geleisteter Zahlungen von 33.150 DM noch \n\n10.976,88 DM in Rechnung. Seit dem 1. April 1998 bezieht die GbR keine \n\nFernwärme von der Klägerin mehr. \n\n5 \n\nIm vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die Restbeträge aus den \n\nbeiden Rechnungen vom 9. Dezember 1999 in Höhe von 44.704,27 DM und \n\n10.976,88 DM, \n\nzusammen 55.681,15 DM, \n\nferner Verzugszinsen \n\nvon \n\n1.326,05 DM und die Erstattung eines für die außergerichtliche Auseinander-\n\nsetzung mit den Beklagten gezahlten Anwaltshonorars von 1.002,45 DM, ins-\n\ngesamt 58.009,65 DM (= 29.659,86 €) nebst Rechtshängigkeitszinsen geltend \n\ngemacht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klä-\n\ngerin hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeän-\n\ndert und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin \n\n29.520,40 € nebst Zinsen zu zahlen. Dagegen wenden sich die Beklagten mit \n\nihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der sie die Wiederher-\n\nstellung des erstinstanzlichen Urteils begehren. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n6 \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-\n\nführt: \n\nDie Klägerin habe Anspruch auf Zahlung des nach den Jahresabrech-\n\nnungen für 1997 und 1998 vom 9. Dezember 1999 noch ausstehenden Restbe-\n\ntrages von 28.469,32 € (55.681,15 DM) aus einem zwischen den Parteien zu-\n\nstande gekommenen Fernwärmelieferungsvertrag (§ 433 Abs. 2 BGB). Sie ha-\n\nbe zwar nicht schlüssig dargelegt, dass die Beklagten den mit der G. -GmbH \n\ngeschlossenen Vertrag übernommen hätten. Es sei jedoch von einem konklu-\n\ndenten Vertragsschluss durch Inanspruchnahme der Fernwärme seitens der \n\nBeklagten auszugehen. Die Beklagten hätten außergerichtlich eingeräumt, in \n\ndem Zeitraum zwischen Januar 1997 und März 1998 Fernwärme abgenommen \n\nzu haben. Da die Fernwärme an einer Übergabestation auf dem Grundstück der \n\nBeklagten zur Verfügung gestellt und von dort an das Sekundärnetz übergeben \n\nwerde, an das die einzelnen Mieter bzw. der Einkaufsmarkt angeschlossen sei-\n\nen, seien die Beklagten als Grundstückseigentümer und Vermieter Vertrags-\n\npartner der Klägerin. Dem stehe nicht entgegen, dass die Klägerin den von ihr \n\nverkauften Strom (richtig: die von ihr verkaufte Fernwärme) nicht selbst erzeu-\n\nge, sondern von der I. mbH beziehe, weil es der Kläge-\n\nrin freistehe, die von ihr geschuldete Leistung durch einen Dritten zu erbringen. \n\nIm Übrigen hätten die Beklagten durch ihre Gegenrechnung vom 25. November \n\n1998 und die anschließende vorbehaltlose Zahlung eines Teilbetrags von \n\n63.650,85 DM ein bestätigendes Schuldanerkenntnis abgegeben, mit dem sie \n\ndie Klägerin als ihre Vertragspartnerin akzeptiert sowie einen Grundpreis von \n\n80 DM/kW, den Arbeitspreis von 70 DM/MWh und den von der Klägerin für den \n\nZeitraum 1997 ermittelten Verbrauch unstreitig gestellt hätten. Dieses Angebot \n\nhabe die Klägerin stillschweigend angenommen. \n\n8 \n\nDas Vertragsverhältnis der Parteien unterliege der Verordnung über All-\n\ngemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV). \n\nDie Klägerin sei Fernwärmeversorgungsunternehmen im Sinne von § 1 Abs. 1 \n\nAVBFernwärmeV, weil sie andere - außer den Beklagten zumindest einen wei-\n\nteren Endabnehmer - mit Fernwärme versorge, auch wenn sie diese nicht \n\nselbst produziere. Unstreitig verwende die Klägerin auch gegenüber ihren Kun-\n\nden standardisierte Verträge mit entsprechenden Allgemeinen Versorgungsbe-\n\ndingungen. Gemäß § 30 Nr. 1 AVBFernwärmeV seien die Beklagten mit ihren \n\nEinwendungen hinsichtlich der Höhe des Anschlusswertes und des Grundprei-\n\nses und des Anschlusses des Einkaufsmarktes auf dem Nachbargrundstück in \n\ndiesem Rechtsstreit ausgeschlossen und gehalten, sie in einem Rückforde-\n\nrungsprozess geltend zu machen. Nach dieser Vorschrift berechtigten Einwän-\n\nde gegen die Rechnung zur Zahlungsverweigerung nur, soweit sich aus den \n\nUmständen ergebe, dass offensichtliche Fehler vorlägen. Solche seien nur ge-\n\ngeben, wenn die Rechnung auf den ersten Blick Fehler erkennen lasse. Das sei \n\nhier nicht der Fall. \n\n9 \n\nDer Anschlusswert von 843,8 kW sei nicht offensichtlich fehlerhaft, weil \n\ner für Januar 1997 in dem Gutachten der B. \n\n ausgewiesen sei und über den Auszug einzelner Mieter und den Abbau \n\neinzelner Heizkörper im Laufe der Abrechnungsperiode in erster Instanz aus-\n\nführlich Beweis erhoben worden sei. Die Parteien hätten sich auch nicht auf \n\neinen bestimmten Anschlusswert geeinigt. Die Beklagten hätten einen An-\n\nschlusswert von 600 kW nicht anerkannt, weil sie die Rechnung vom 6. No-\n\nvember 1998, die auf diesem Wert basiere, nicht bezahlt hätten. \n\n10 \n\nAuch hinsichtlich des von der Klägerin angesetzten Grundpreises von \n\n84,22 DM/kW liege eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit nicht vor. Die Höhe des \n\nder Klägerin für die Lieferung von Fernwärme zustehenden Entgelts richte sich, \n\nweil eine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien fehle, entweder nach dem im \n\nGeschäftsbetrieb des Verkäufers üblichen Preis oder sei vom Verkäufer gemäß \n\n§§ 315, 316 BGB zu bestimmen bzw. im Wege der ergänzenden Vertragsaus-\n\nlegung zu ermitteln. Letztere ergebe, dass entsprechend § 2 Abs. 2 Satz 2 \n\nAVBFernwärmeV der für gleichartige Versorgungsverhältnisse maßgebliche \n\nPreis als vereinbart gelte. Zu demselben Ergebnis führe die Annahme einer \n\nstillschweigenden Vereinbarung des im Geschäftsbereich des Verkäufers übli-\n\nchen Preises bzw. eines Bestimmungsrechtes der Klägerin als Verkäuferin ge-\n\nmäß § 315 BGB. In diesem Fall sei der von der Klägerin für gleichartige Versor-\n\ngungsverhältnisse vereinbarte Preis jedenfalls nicht als grob unbillig anzuse-\n\nhen. Die Klägerin habe vorgetragen, dass zu einem Grundpreis von \n\n84,22 DM/kW auch vergleichbare Abnehmer im hier maßgeblichen Abrech-\n\nnungszeitraum mit Fernwärme versorgt worden seien, und einen Beschluss der \n\nStadtverordnetenversammlung vom 1. Oktober 1997 über eine Erhöhung des \n\nGrundpreises von 80 DM auf 84,22 DM pro Kilowatt vorgelegt. Die Beklagten \n\nhätten zwar bestritten, dass es sich bei diesem Grundpreis um ein ortsübliches \n\nund angemessenes Entgelt handele. Es sei jedoch nicht auf den ersten Blick \n\nerkennbar, dass der von der Klägerin berechnete Preis unangemessen sei und \n\nnicht den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen entspre-\n\nche. \n\n11 \n\nSchließlich könne dahinstehen, ob der auf dem Nachbargrundstück be-\n\nfindliche Einkaufsmarkt bei der Festsetzung des Anschlusswertes zu berück-\n\nsichtigen sei, weil die Rechnung auch insoweit jedenfalls nicht offensichtlich \n\nfehlerhaft sei. Zudem spreche einiges für die Berücksichtigung des Einkaufs-\n\nmarktes, da sich die Verteilerstation, über die auch der Einkaufsmarkt versorgt \n\nwerde, auf dem Grundstück der Beklagten befinde und die Beklagten dies bis \n\nzur Schließung des Einkaufsmarktes Ende 1997 auch zu keinem Zeitpunkt be-\n\nanstandet hätten. \n\n12 \n\nDie Klägerin habe ferner Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von \n\n538,54 € (1.053,29 DM) sowie auf Erstattung der geltend gemachten Rechts-\n\nanwaltskosten in anteiliger Höhe von 512,54 € (1.002,45 DM) aus §§ 286 \n\nAbs. 1, 288 Abs. 1 BGB a.F. \n\nII. \n\n13 \n\n14 \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem \n\nUmfang stand. \n\n1. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht aller-\n\ndings zutreffend von dem konkludenten Abschluss eines Vertrages zwischen \n\nder Klägerin und der GbR über die Lieferung von Fernwärme jedenfalls ab dem \n\nBeginn des Jahres 1997 ausgegangen. Dass die Beklagten für die daraus re-\n\nsultierenden Verbindlichkeiten der GbR persönlich mit ihrem Privatvermögen - \n\nuntereinander als Gesamtschuldner - einzustehen haben (BGHZ 142, 315, 318; \n\n146, 341, 358), stellt auch die Revision nicht in Frage. \n\n15 \n\na) Die Rechtsprechung hat von jeher an einen Vertragsschluss durch \n\nschlüssiges Verhalten im Bereich der Energielieferung keine hohen Anforde-\n\nrungen gestellt. Grundsätzlich ist in dem Leistungsangebot eines Versorgungs-\n\nunternehmens ein Vertragsangebot in Form einer sogenannten Realofferte zum \n\nAbschluss eines Versorgungsvertrages zu sehen, das von demjenigen konklu-\n\ndent angenommen wird, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunterneh-\n\nmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt. Durch diesen \n\nRechtsgrundsatz, der in § 2 Abs. 2 AVBEltV/AVBGasV/AVBWasserV/AVBFern-\n\nwärmeV lediglich wiederholt ist, wird der Tatsache Rechnung getragen, dass in \n\nder öffentlichen leitungsgebundenen Versorgung die angebotenen Leistungen \n\nvielfach ohne ausdrücklichen schriftlichen oder mündlichen Vertragsschluss in \n\nAnspruch genommen werden; dabei soll ein vertragsloser Zustand bei Energie-\n\nlieferungen vermieden werden (Senatsurteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 95/03, \n\nNJW-RR 2004, 928, unter II 2 a, m.w.Nachw.). \n\n16 \n\nFür die Fernwärmeversorgung gelten insoweit entgegen der Ansicht der \n\nRevision keine Besonderheiten. Zwar fehlt es, anders als bei der Versorgung \n\nmit Elektrizität und Gas, an einer verbindlichen Bundestarifordnung sowie all-\n\ngemeinen Tarifpreisen und der normativ vorgegebenen Unterscheidung zwi-\n\nschen Tarif- und Sonderkunden. In § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBFernwärmeV ist des-\n\nhalb - ebenso wie in § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV - jedoch vorgeschrieben, \n\ndass die Versorgung zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden \n\nPreisen erfolgt, wenn der Vertrag ohne Einigung über den Preis durch schlüssi-\n\nges Verhalten zustande kommt (Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke, Recht der \n\nElektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung, Bd. 2, AVBFernwärmeV § 2 Erläute-\n\nrung). Im Übrigen hat der Senat im Bereich der Versorgung mit Elektrizität auch \n\nin Fällen, in denen sich die Abnahmebedingungen nicht nach einem festen Tarif \n\ndes Versorgungsunternehmens, sondern nach einem im Einzelfall abzuschlie-\n\nßenden Sonderabnahmevertrag bestimmen, entgegen der Auslegungsregel des \n\n§ 154 Abs. 1 BGB angenommen, dass Versorgungsunternehmen und Sonder-\n\nabnehmer regelmäßig nicht im vertragslosen Raum handeln wollen, wenn sie \n\nsich etwa über den Strompreis nicht einig sind, aber gleichwohl Strom liefern \n\nund abnehmen. Andernfalls würden sich die erbrachten und zu erbringenden \n\nLeistungen nur nach den Bereicherungsvorschriften (§§ 812 ff. BGB) beurteilen, \n\ndie für die Abwicklung der von beiden Parteien gewollten und faktisch bereits \n\nbestehenden Dauerbeziehung ungeeignet sind. Der Senat ist deshalb auch in \n\ndiesen Fällen davon ausgegangen, dass ein Sonderabnahmevertrag zustande \n\nkommt (Senatsurteil vom 19. Januar 1983 - VIII ZR 81/82, NJW 1983, 1777 \n\n= WM 1983, 341, unter I 3 a) und dass der Strompreis gegenüber dem Sonder-\n\nkunden von dem Versorgungsunternehmen in entsprechender Anwendung der \n\n§§ 315, 316 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen ist (Senatsurteil vom \n\n19. Januar 1983, aaO). \n\n17 \n\nb) Nach den unbeanstandet gebliebenen Feststellungen des Berufungs-\n\ngerichts hat die GbR tatsächlich in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1997 \n\nund dem 31. März 1998 Fernwärme bezogen. Einem dadurch konkludent er-\n\nfolgten Vertragsschluss mit der Klägerin steht nicht entgegen, dass diese mög-\n\nlicherweise kein eigenes Fernwärmeversorgungsnetz betreibt, sondern bloße \n\nFernwärmehändlerin ist und tatsächlich die Fernwärme durch die I. \n\n mbH aus deren Versorgungsnetz hat liefern lassen. Im Regelfall \n\nmag zwar der Kunde den Netzbetreiber als seinen Vertragspartner ansehen, \n\nwenn der Liefervertrag durch bloße Entnahme von Fernwärme aus dem Vertei-\n\nlungsnetz zustande kommt. Hier war den Beklagten jedoch von Anfang an be-\n\nwusst, dass es die Klägerin war, die der GbR als Vertragspartnerin Fernwärme \n\nanbieten und mit der tatsächlichen Lieferung eine eigene vertragliche Verpflich-\n\ntung dieser gegenüber erfüllen wollte. Denn die Beklagten haben unmittelbar, \n\nnachdem im November 1996 der Besitz an dem Gewerbehof auf die GbR über-\n\ngegangen war, Verhandlungen mit der Klägerin über den maßgeblichen An-\n\nschlusswert aufgenommen. Ein anderer Vertragspartner als die Klägerin, etwa \n\ndie I. mbH als Netzbetreiberin, stand für die GbR bezie-\n\nhungsweise für die Beklagten zu keinem Zeitpunkt zur Diskussion. Insofern un-\n\nterlagen die Beteiligten - anders als in dem Fall, der der von der Revision ange-\n\nführten Entscheidung des Senats vom 26. Januar 2005 (VIII ZR 66/04, NJW-RR \n\n2005, 639 = WM 2005, 1089) zugrunde lag - keinen Fehlvorstellungen über die \n\nPartner der jeweiligen Liefer- und Leistungsbeziehungen. \n\n18 \n\nc) Die Revision rügt weiter vergeblich, die Annahme eines Fernwärme-\n\nversorgungsvertrages sei unvereinbar mit der zwischen den Parteien geführten \n\nKorrespondenz. Die Beklagten selbst haben nach ihrer eigenen Darstellung in \n\ndem vom Berufungsgericht angeführten Schreiben vom 8. Juli 1998 nach dem \n\nErwerb des Grundstücks mehrfach um Abschluss eines Fernwärmelieferungs-\n\nvertrages mit der Klägerin ersucht. Die Klägerin ging allerdings zunächst davon \n\naus, dass die GbR in das Vertragsverhältnis mit der G. -GmbH eingetreten \n\nwar. Eine solche Vertragsübernahme hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei \n\nund von der Revision unangegriffen verneint. Einen eigenen Vertragsschluss \n\nmit der GbR stellte die Klägerin in ihrem Schreiben vom 6. Februar 1997 erst \n\nnach abschließender Klärung mit der BvS in Aussicht. Aufgrund dieser Ankün-\n\ndigung konnten die Beklagten jedoch nicht davon ausgehen, die Klägerin wolle \n\nder GbR, falls sich eine Übernahme des Vertrags von der G. -GmbH nicht \n\nbelegen ließ, bis zu einem ausdrücklichen Vertragsangebot Fernwärme im ver-\n\ntragslosen Zustand liefern. Sie konnten auch nicht annehmen, die Klägerin wol-\n\nle dann die Wärmelieferungen weiterhin zur Erfüllung des Vertrages mit der \n\nG. -GmbH, also gegenüber ihrer ursprünglichen Vertragspartnerin erbringen, \n\nwie dies in dem der Entscheidung des Senats vom 17. März 2004 (aaO) \n\nzugrunde liegenden Fall geschehen war. Es lag für die Beklagten vielmehr auf \n\nder Hand, dass die Klägerin, wenn sich eine Vertragsübernahme durch die GbR \n\nnicht feststellen ließ, rückwirkend mit dieser unmittelbar einen eigenen Vertrag \n\nschließen wollte. Dies geschah konkludent jedenfalls dadurch, dass die Kläge-\n\nrin mit Schreiben vom 12. März 1998 nicht mehr Erfüllung des Vertrages mit der \n\nG. -GmbH verlangte, sondern einer Herabsetzung des Anschlusswertes auf \n\n600 kW zustimmte und dementsprechend den Preis für das Jahr 1997 neu be-\n\nrechnete. Dadurch wurde für die Beklagten deutlich, dass die Klägerin die Liefe-\n\nrungen nunmehr für die Zeit ab dem 1. Januar 1997 gegenüber der GbR auf \n\neine neue vertragliche Grundlage stellen wollte. Sie mussten dieses Schreiben \n\ndeshalb als Annahme des von der GbR im Wege des fortdauernden Wärmebe-\n\nzugs ständig erneuerten konkludenten Angebotes auf Abschluss eines eigenen \n\nWärmelieferungsvertrags verstehen. \n\n19 \n\nDem steht nicht entgegen, dass nach den Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts über den Anschlusswert von 600 kW und über den Grundpreis \n\npro kW keine Einigung erzielt wurde. Insofern kommt die oben (unter a) bereits \n\nangeführte Vermutung zum Tragen, dass Versorgungsunternehmen und Ab-\n\nnehmer regelmäßig nicht im vertragslosen Raum handeln wollen, wenn sie sich \n\netwa über den Preis nicht einig sind, aber gleichwohl Energie oder Fernwärme \n\nliefern und abnehmen, und dass - soweit dadurch entstehende Lücken im Ver-\n\ntrag nicht durch § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBFernwärmeV geschlossen werden - das \n\nVersorgungsunternehmen in entsprechender Anwendung der §§ 315, 316 BGB \n\nberechtigt sein soll, den Preis nach billigem Ermessen zu bestimmen. Für einen \n\nhier ausnahmsweise abweichenden Willen der Parteien bestehen keine An-\n\nhaltspunkte. Die GbR hat auch nach dem Schreiben der Klägerin vom 12. März \n\n1998 Fernwärme, wenn auch nur für kurze Zeit, bezogen, ohne einem Ver-\n\ntragsschluss mit der Klägerin entgegen zu treten. Im Übrigen wäre eine Erklä-\n\nrung, mit der Klägerin keinen Vertrag schließen zu wollen, auch unbeachtlich \n\ngewesen, weil die GbR sich damit in Widerspruch zu ihrem tatsächlichen Ver-\n\nhalten gesetzt hätte (Senatsurteile vom 26. Januar 2005, aaO, unter II 1 b aa, \n\nund vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02, NJW 2003, 3131 = WM 2003, 1730, \n\nunter II 1 a). Die Klägerin hat sich stets, auch unabhängig von dem Vertrag mit \n\nder G. -GmbH, auf vertragliche Ansprüche gegenüber den Beklagten berufen. \n\n20 \n\nd) Der Vertragsschluss der Klägerin mit der GbR umfasst, anders als die \n\nRevision meint, auch den Fernwärmebezug, der auf den zu dem Gewerbehof \n\ngehörenden Einkaufsmarkt entfiel. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die GbR \n\nEigentümerin des Grundstücks geworden ist, auf dem der Einkaufsmarkt ange-\n\nsiedelt war. Unstreitig wurde der Einkaufsmarkt von einer Übergabestation aus \n\nversorgt, die sich auf dem von der GbR erworbenen Grundstück befand. Für die \n\nFrage, wer bei einem konkludenten Vertragsschluss durch tatsächlichen Bezug \n\nvon Fernwärme Vertragspartner des Versorgungsunternehmens wird, ist in ers-\n\nter Linie die Verfügungsgewalt über den Anschluss maßgeblich (Senatsurteil \n\nvom 16. Juli 2003 - VIII ZR 30/03, NJW 2003, 2902 unter II 1; Senatsbeschluss \n\nvom 20. Dezember 2005, VIII ZR 7/04, zur Veröffentlichung bestimmt). Diese \n\nlag bei der GbR, der als bereits nutzungsberechtigter Grundstückserwerberin \n\nbzw. -eigentümerin die Verfügungsgewalt über die Übergabestation zustand. \n\nDie Beklagten machen auch nicht geltend, dass der Einkaufsmarkt über eine \n\neigene Messeinrichtung verfügte, die es der Klägerin ermöglicht hätte, dem \n\nBetreiber des Einkaufsmarktes gegenüber unmittelbar abzurechnen. Unter die-\n\nsen Umständen kommt als Vertragspartner des Versorgungsunternehmens nur \n\nder Eigentümer des Grundstücks in Betracht, auf dem sich die Übergabestation \n\nbefindet, weil nur dieser für die Anbringung oder Änderung von Abzweigleitun-\n\ngen hinter der Übergabestelle sorgen kann (Hempel in Ludwig/Odenthal/ \n\nHempel/Franke, aaO, Bd. 1, AVBEltV § 2 Rdnr. 330 f., 347i, 352 f.). \n\n21 \n\n2. Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht angenommen, dass gemäß \n\n§ 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV die §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV Bestandteil des \n\nzwischen der Klägerin und der GbR zustande gekommenen Versorgungsver-\n\ntrages sind. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin verwende für \n\ndie Versorgung mit Fernwärme Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen, die \n\nfür eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert seien, stellt die Revision nicht in \n\nFrage. Ohne Erfolg wendet sie sich gegen die Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, auch die weitere Voraussetzung des § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV sei \n\nerfüllt. Die Klägerin ist Fernwärmeversorgungsunternehmen im Sinne dieser \n\nVorschrift. \n\n22 \n\na) Der Begriff des Fernwärmeversorgungsunternehmens ist gesetzlich \n\nnicht definiert. Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 109, 118, 126; \n\nUrteil vom 6. Dezember 1989 - VIII ZR 8/89, WM 1990, 608, unter B I 1 b bb) \n\nhandelt es sich um Fernwärme, wenn aus einer nicht im Eigentum des Gebäu-\n\ndeeigentümers stehenden Heizungsanlage von einem Dritten nach unterneh-\n\nmenswirtschaftlichen Gesichtspunkten eigenständig Wärme produziert und an \n\nandere geliefert wird. Danach besteht kein Zweifel, dass der zwischen der Klä-\n\ngerin und der GbR geschlossene Vertrag die Lieferung von Fernwärme zum \n\nGegenstand hat. \n\n23 \n\nDer Qualifikation der Klägerin, die die Lieferung vornimmt, als Versor-\n\ngungsunternehmen steht nicht entgegen, dass sie die Fernwärme nicht selbst \n\nherstellt. Denn unabhängig davon erbringt sie die Versorgung, wenn auch unter \n\nInanspruchnahme der I. mbH als Erfüllungsgehilfin. \n\nTragendes Element für ein Versorgungsunternehmen ist nicht die eigene Her-\n\nstellung der Fernwärme, sondern die Versorgung anderer \n\n(Ludwig/ \n\nOdenthal/Hempel/Franke, aaO, Bd. 2, AVBFernwärmeV § 1 Rdnr. 2). Es ist \n\nnicht ersichtlich, warum die entsprechende Definition des Versorgungsunter-\n\nnehmens in der Energieversorgung (§ 3 Nr. 18 EnWG in der seit dem 13. Juli \n\n2005 geltenden Fassung, § 2 Abs. 4 EnWG a.F.) nicht auch im Bereich der \n\nFernwärme Anwendung finden sollte. Dagegen spricht entgegen der Ansicht \n\nder Revision ebenso wenig wie bei der Lieferung von Energie, dass mehrere \n\nHandelsstufen theoretisch zu einer Verteuerung der Fernwärme führen können. \n\nAuch ist, anders als die Revision meint, keine Rechtfertigung dafür erkennbar, \n\nnur Zwischenhändler ab einer bestimmten Größe, die Fernwärme in erhebli-\n\nchem Umfang liefern, in den Geltungsbereich der Verordnung über Allgemeine \n\nBedingungen für die Versorgung mit Fernwärme einzubeziehen. Der Begriff der \n\nFernwärmeversorgung setzt nicht voraus, dass durch die Wärmelieferung eine \n\nVielzahl unterschiedlicher Verbraucher auf einem größeren Gebiet versorgt wird \n\n(Senatsurteil vom 6. Dezember 1989, aaO). Auf den Umfang der Lieferverpflich-\n\ntungen kommt es ebenso wenig an wie im Falle der Eigenerzeugung der Fern-\n\nwärme durch den Lieferanten auf das Vorhandensein eines größeren Leitungs-\n\nnetzes (vgl. BGHZ 109, 118, 126). Ein etwaiger Vorrang der Verordnung über \n\ndie verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten im \n\nVerhältnis zwischen dem Gebäudeeigentümer bzw. diesem gleichgestellten \n\nPersonen und den Nutzern der mit Wärme versorgten Räume (vgl. § 1 Heiz-\n\nkostenV) ist im hier zu entscheidenden Fall nicht von Bedeutung. \n\n24 \n\nb) Die Revision macht ferner vergeblich geltend, die Anwendbarkeit der \n\n§§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV scheitere im Vertragsverhältnis der Parteien dar-\n\nan, dass die Klägerin gegenüber der GbR den Vertragsabschluss entgegen § 2 \n\nAbs. 1 Satz 2 AVBFernwärmeV nicht unverzüglich schriftlich bestätigt habe. Die \n\nVorschrift knüpft an eine Verletzung der Bestätigungspflicht des Versorgungs-\n\nunternehmens bei einem auf andere Weise als schriftlich zustande gekomme-\n\nnen Vertrag keine Sanktion. Die schriftliche Vertragsbestätigung soll lediglich \n\nfür die erforderliche Rechtsklarheit und Informationsgrundlage sorgen (Amtl. \n\nBegründung zu § 2 AVBFernwärmeV, abgedruckt bei Ludwig/Odenthal/ \n\nHempel/Franke, aaO, Bd. 2, AVBFernwärmeV § 2). Sie hat deshalb ausschließ-\n\nlich deklaratorische Bedeutung und ist weder Voraussetzung für die Wirksam-\n\nkeit des Vertragsschlusses insgesamt noch für die normativ begründete Gel-\n\ntung der Allgemeinen Versorgungsbedingungen (vgl. Hempel in Ludwig/ \n\nOdenthal/Hempel/Franke, aaO, Bd. 1, AVBEltV § 2 Rdnr. 152, zu der überein-\n\nstimmenden Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 AVBEltV). \n\n25 \n\n3. Von Rechtsfehlern beeinflusst sind jedoch die Erwägungen des Beru-\n\nfungsgerichts zur Höhe des von den Beklagten zu entrichtenden Fernwärme-\n\npreises. \n\n26 \n\na) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist allerdings entgegen der \n\nAnsicht der Revision die Feststellung des Berufungsgerichts, die Parteien hät-\n\nten sich grundsätzlich auf eine Zusammensetzung des Wärmepreises aus \n\nverbrauchsunabhängigen Kosten einerseits (Grund- oder Leistungspreis) und \n\nverbrauchsabhängigen Kosten (Arbeitspreis) andererseits sowie für 1997 auf \n\neinen Arbeitspreis von 70 DM/MWh und einen Verbrauch von 630,30 MWh ge-\n\neinigt. Mit diesen erstmals in der Rechnung der Klägerin vom 6. November \n\n1998 enthaltenen Werten haben sich die Beklagten dadurch einverstanden er-\n\nklärt, dass sie sie auch ihrer Gegenrechnung vom 25. November 1998 zu \n\nGrunde gelegt und auf dieser Basis einen Teilbetrag gezahlt haben. \n\n27 \n\nb) Soweit es an einer Vereinbarung der Parteien fehlt, richtet sich die \n\nVergütungspflicht der GbR für die von der Klägerin geleistete Fernwärme ge-\n\nmäß § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBFernwärmeV nach den für gleichartige Versor-\n\ngungsverhältnisse geltenden Preisen. Diese Preise hat die Klägerin darzulegen \n\nund zu beweisen, weil sie zu den anspruchsbegründenden Voraussetzungen \n\ngehören. Die Beklagten haben bestritten, dass es sich bei dem von der Klägerin \n\nangesetzten Grundpreis von 84,22 DM/kW um ein ortsübliches Entgelt handelt. \n\nIhr Bestreiten wird, anders als das Berufungsgericht meint, nicht durch die Vor-\n\nschrift des § 30 Nr. 1 AVBFernwärmeV ausgeschlossen, nach der Einwände \n\ngegen Rechnungen zur Zahlungsverweigerung nur berechtigen, soweit sich aus \n\nden Umständen ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen. Einwände des \n\nAbnehmers dagegen, dass die von ihm geforderten Preise den für gleichartige \n\nVersorgungsverhältnisse geltenden Preisen im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 \n\nAVBFernwärmeV entsprechen, werden vom Anwendungsbereich des § 30 \n\nAVBFernwärmeV nicht erfasst. \n\n28 \n\naa) Der Wortlaut der Vorschrift deckt zwar sämtliche tatsächlichen oder \n\nrechtlichen Gründe ab, die der Kunde der Entgeltforderung des Versorgungsun-\n\nternehmens entgegensetzen kann; er lässt keine Beschränkung auf bestimmte \n\nEinwendungen erkennen (vgl. zu einer ähnlichen Bestimmung in den AGB ei-\n\nnes Abfallentsorgungs- und Straßenreinigungsunternehmens BGH, Urteil vom \n\n5. Juli 2005 - X ZR 60/04, NJW 2005, 2919, unter II 2 b, zur Veröffentlichung in \n\nBGHZ 163, 321 bestimmt). Ihr Sinn und Zweck rechtfertigen es jedoch nicht, \n\ndas Versorgungsunternehmen im Zahlungsprozess von der Darlegung und dem \n\nBeweis der für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preise im Sinne \n\ndes § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBFernwärmeV zu entlasten. Durch § 30 AVBFernwär-\n\nmeV soll vermieden werden, dass die grundsätzlich zur Vorleistung verpflichte-\n\nten Unternehmen unvertretbare Verzögerungen bei der Realisierung ihrer Preis-\n\nforderung in Fällen hinnehmen müssen, in denen Kunden Einwände geltend \n\nmachen, die sich letztlich als unberechtigt erweisen (Amtl. Begründung zu § 30, \n\nabgedruckt bei Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke, aaO, Bd. 2, AVBFernwärmeV \n\n§ 30). Fehlt es an einer Vereinbarung der Parteien über den zu zahlenden Preis \n\nund muss deshalb der Preis unter Rückgriff auf § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBFern-\n\nwärmeV bestimmt werden, entfällt jedoch schon die bei einem Vertrag norma-\n\nlerweise bestehende Gewissheit über Inhalt und Umfang der Leistung, welche \n\naus der Einigung der Parteien hierüber folgt. Den berechtigten Belangen des \n\nKunden, der den von ihm geforderten Preis für zu hoch hält, kann in diesen Fäl-\n\nlen - ebenso wie bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch das Versor-\n\ngungsunternehmen (vgl. Senatsurteile vom 30. April 2003, aaO, unter II 2 a, \n\nund vom 19. Januar 1983, aaO, unter II 2 b) - nur dadurch hinreichend Rech-\n\nnung getragen werden, dass es ihm gestattet wird, diesen Einwand schon im \n\nRahmen der Leistungsklage zu erheben, und er nicht zur Geltendmachung auf \n\neinen Rückforderungsprozess verwiesen wird (vgl. auch BGHZ 115, 311, 315). \n\nDenn es geht dabei nicht um Fehler einer konkreten Abrechnung, sondern um \n\ndie Feststellung der vertraglichen Grundlagen für Art und Umfang der Leis-\n\ntungspflicht des Kunden. Dass der Normgeber der Transparenz und Nachvoll-\n\nziehbarkeit dieser Grundlagen für den Kunden besondere Bedeutung beige-\n\nmessen hat, zeigt sich auch daran, dass das Versorgungsunternehmen nach \n\n§ 2 Abs. 3 AVBFernwärmeV verpflichtet ist, jedem Neukunden die maßgebli-\n\nchen Preisregelungen und Preislisten unentgeltlich auszuhändigen. \n\n29 \n\nbb) Das Berufungsgericht hätte es deshalb nicht bei der Feststellung be-\n\nwenden lassen dürfen, es sei nicht auf den ersten Blick erkennbar, dass der \n\nvon der Klägerin berechnete Preis nicht mit den für gleichartige Versorgungs-\n\nverhältnisse geltenden Preisen übereinstimme. Diese Preise ergeben sich auch \n\nnicht mit hinreichender Gewissheit aus dem von der Klägerin vorgelegten Aus-\n\nzug aus ihrem Amtsblatt, aus dem hervorgeht, dass die Stadtverordnetenver-\n\nsammlung am 1. Oktober 1997 beschlossen hat, den allgemeinen Fernwärme-\n\nleistungspreis beziehungsweise den -grundpreis von 80 DM auf 84,22 DM und \n\nden allgemeinen Fernwärmearbeitspreis von 70 DM/MWh auf 74,20 DM/MWh \n\nzu erhöhen. Daraus mag zwar herzuleiten sein, dass sich der Wärmebezugs-\n\npreis der Klägerin regelmäßig aus einem verbrauchsunabhängigen Grund- oder \n\nLeistungspreis und einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis zusammensetzt \n\nund dass diese Preise am 1. Oktober 1997 die genannte Höhe hatten. Die Ver-\n\nöffentlichungsstelle enthält jedoch zum einen zusätzlich andere, niedrigere \n\n\"BW/BVA\"-Grund- und -arbeitspreise, bei denen unklar ist, für welche Versor-\n\ngungsverhältnisse diese maßgeblich sind; zum andern ist offen, ob die ver-\n\ngleichbaren Versorgungsverträge jeweils auf die Preisfestsetzung durch die \n\nKlägerin verweisen oder ob die Preise Gegenstand einer vertraglichen Einigung \n\nmit dem Kunden werden. Im ersten Fall unterliegt die Preisfestsetzung durch \n\ndie Klägerin, deren Angemessenheit die Beklagten bestritten haben, als einsei-\n\ntige Leistungsbestimmung einer Kontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB. Die Revision \n\nmacht zu Recht geltend, dass nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile \n\nvom 30. April 2003, aaO, unter II 2 a, und vom 19. Januar 1983, aaO, unter II 2 \n\nb) auch das Bestreiten der Billigkeit der Preisbestimmung des Versorgungsun-\n\nternehmens aus den oben (unter II 3 b aa) bereits dargestellten Gründen nicht \n\ndurch § 30 Nr. 1 AVBFernwärmeV ausgeschlossen wird. Sollte die Klägerin da-\n\ngegen üblicherweise die Preise - wie in dem von ihr mit der G. -GmbH ge-\n\nschlossenen Vertrag - zum Gegenstand einer vertraglichen Einigung mit dem \n\nKunden machen, bedarf es des Weiteren der Feststellung, ob und unter wel-\n\nchen Voraussetzungen solche Verträge Preisanpassungen während der Ver-\n\ntragslaufzeit zulassen. Ohne Preisänderungsklauseln wären im Verhältnis der \n\nParteien ausschließlich die zu Beginn des Jahres 1997 in vergleichbaren Ver-\n\nsorgungsverträgen vereinbarten Preise maßgeblich, weil ein Vertrag zwischen \n\nihnen nach dem oben (unter II 1 c) Ausgeführten rückwirkend zum 1. Januar \n\n1997 zustande gekommen ist. Sollte sich schließlich herausstellen, dass die \n\nKlägerin, wie die Revision geltend macht, vornehmlich eigene städtische Institu-\n\ntionen mit Fernwärme versorgt, dem Vertragsverhältnis mit der GbR vergleich-\n\nbare Versorgungsverhältnisse mit anderen Kunden dagegen nicht in nennens-\n\nwertem Umfang unterhält oder unterhalten hat, müssen in die Betrachtung er-\n\ngänzend die in gleichartigen Versorgungsverhältnissen zwischen anderen \n\nFernwärmeversorgern im Raum S. , etwa der I. \n\nmbH, und Endabnehmern geltenden Preisregelungen einbezogen werden. \n\n30 \n\nc) Auch für die Frage, welcher Anschlusswert bei der Berechnung des \n\nGrundpreises zugrunde zu legen ist, bedarf es eines Rückgriffs auf die vom Be-\n\nrufungsgericht bisher nicht vollständig festgestellten Preisregelungen in gleich-\n\nartigen Versorgungsverhältnissen im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBFern-\n\nwärmeV. \n\n31 \n\naa) Das Berufungsgericht hat angenommen, zwischen den Parteien sei \n\neine Einigung über den für die Berechnung des Grundpreises maßgeblichen \n\nAnschlusswert nicht zustande gekommen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu \n\nbeanstanden. Die Mitteilung der Klägerin in ihrem Schreiben vom 12. März \n\n1998, sie habe einen Anschlusswert von 600 kW als Basis genommen, haben \n\ndie Beklagten - wie ihre Gegenrechnung vom 25. November 1998 zeigt - eben-\n\nso wenig als verbindlich akzeptiert, wie die Klägerin die verschiedenen Mittei-\n\nlungen der Beklagten über eine fortschreitende Verringerung des Anschluss-\n\nwertes als Grundlage für ihre Abrechnungen anerkannt hat. \n\n32 \n\nbb) Mangels einer verbindlichen Festlegung des Anschlusswertes im \n\nVersorgungsvertrag kann es nur auf einen tatsächlich vorhandenen Anschluss-\n\nwert ankommen. Fraglich ist jedoch, welcher Zeitpunkt oder welche Zeitpunkte \n\nfür dessen Bestimmung zugrunde zu legen sind, weil die Beklagten vorgetragen \n\nhaben, der Anschlusswert habe sich im Laufe des Jahres 1997 durch den Aus-\n\nzug mehrerer Mieter und die Demontage von Teilen der Heizungsanlage stetig \n\nreduziert. Da im Verhältnis der Parteien die in gleichartigen Versorgungsver-\n\nhältnissen geforderten Preise gelten, ist auch insoweit entscheidend, welche \n\nRegelungen über den Anschlusswert üblicherweise getroffen werden; denn die-\n\nser beeinflusst maßgeblich den von der Klägerin insgesamt zu fordernden \n\nGrundpreis. Dazu hat das Berufungsgericht bisher keine Feststellungen getrof-\n\nfen. \n\n33 \n\nSollte sich erweisen, dass die Abrechnung in gleichartigen Versorgungs-\n\nverhältnissen während der gesamten Vertragslaufzeit nach dem Anschlusswert \n\nim Zeitpunkt des Vertragsschlusses erfolgt, weil dieser nicht nur die Vergü-\n\ntungspflicht des Kunden, sondern vor allem den Umfang der von der Klägerin \n\nmaximal vorzuhaltenden Wärmeleistung bestimmt und diese möglicherweise \n\ndarauf angewiesen ist, die Kalkulationsgrundlage hinsichtlich der verbrauchs-\n\nunabhängigen Kosten langfristig zu erhalten und überschaubar zu gestalten \n\n(vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 1984 - KVR 13/83, NJW 1986, 846 = \n\nDB 1985, 1175, unter II 2 a), wäre allerdings die Beurteilung des Berufungsge-\n\nrichts, dass Einwände der Beklagten gegen einen Anschlusswert von 843,8 kW \n\ndurch § 30 Nr. 1 AVBFernwärmeV ausgeschlossen sind, nicht zu beanstanden. \n\nDie Annahme dieses Wertes ist für Anfang Januar 1997, dem Zeitpunkt, zu dem \n\nrückwirkend ein Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist, schon \n\ndeshalb nicht offensichtlich fehlerhaft, weil er dem von den Beklagten selbst \n\nvorgelegten Gutachten der B. \n\n entnommen ist, nach dem die installierte Wärmeleistung im Dezember \n\n1996 843,8 kW betrug und davon ein Anteil von 161,5 kW in den Hallenschiffen \n\n5 bis 7 lediglich zur damaligen Zeit stillgelegt war, also theoretisch durch die \n\nGbR oder zukünftige Mieter wieder in Betrieb genommen werden konnte. \n\n34 \n\nSollten dagegen die Preisregelungen in vergleichbaren Versorgungsver-\n\nhältnissen die Möglichkeit einer Anpassung des Anschlusswertes während der \n\nVertragslaufzeit - unabhängig von den hier nicht vorliegenden Voraussetzungen \n\ndes § 3 Satz 3 AVBFernwärmeV - vorsehen, hätte die Klägerin von vornherein \n\nnur Anspruch auf einen entsprechend diesen Regelungen berechneten Ge-\n\nsamtgrundpreis, ohne dass sie dem Einwand der Beklagten insoweit die Vor-\n\nschrift des § 30 Nr. 1 AVBFernwärmeV entgegenhalten könnte. \n\nIII. \n\n35 \n\nDas Berufungsurteil kann nach alledem mit der gegebenen Begründung \n\nkeinen Bestand haben. Es ist daher aufzuheben und die Sache ist - da es wei-\n\nterer tatsächlicher Feststellungen, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung \n\nergänzenden Sachvortrags der Parteien, bedarf - zur neuen Verhandlung und \n\nEntscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 \n\nZPO). Dabei wird das Berufungsgericht auch Gelegenheit haben, über den von \n\nder Klägerin geltend gemachten Verzugsschaden unter Berücksichtigung der \n\ndagegen in der Revisionsbegründung erhobenen Rügen erneut zu befinden. \n\nDr. Deppert \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 10.09.2004 - 17 O 360/00 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 12.05.2005 - 12 U 172/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_138-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-15/viii-zr-138-05","cited_norms":[{"jurabk":"AVBFernwärmeV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":11},{"jurabk":"AVBFernwärmeV","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":5},{"jurabk":"AVBFernwärmeV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"AVBWasserV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"AVBFernwärmeV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_138-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_138-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-15/viii-zr-138-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_138-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:18:51.533861+00:00"}}