{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_134-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2006-03-15","aktenzeichen":"VIII ZR 134/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 15. März 2006 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 565 Abs. 2 Satz 1 und 2 a.F., 573 c Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 EGBGB Art. 229 § 3 Abs. 10 Eine vertragliche Vereinbarung im Sinne des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB (a.F.) über die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen (§ 565 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB a.F.) liegt nicht vor, wenn eine Formularklausel, die in einem vor dem 1. September 2001 abgeschlossenen Wohnraummietvertrag ent- halten ist, auf die \"gesetzlichen Kündigungsfristen\" und auf eine formularmäßige Fußnote verweist, in der den dort aufgeführten Kündigungsfristen der Zusatz voran- gestellt ist: \"Die gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfristen für Wohnraum betragen z.Zt.:\".","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 134/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nVerkündet am: \n15. März 2006 \nP o t s c h , \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 565 Abs. 2 Satz 1 und 2 a.F., 573 c Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 \nEGBGB Art. 229 § 3 Abs. 10 \n\nEine vertragliche Vereinbarung im Sinne des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB (a.F.) über \n\ndie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen \n\n(§ 565 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB a.F.) liegt nicht vor, wenn eine Formularklausel, die \n\nin einem vor dem 1. September 2001 abgeschlossenen Wohnraummietvertrag ent-\n\nhalten ist, auf die \"gesetzlichen Kündigungsfristen\" und auf eine formularmäßige \n\nFußnote verweist, in der den dort aufgeführten Kündigungsfristen der Zusatz voran-\n\ngestellt ist: \"Die gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfristen für Wohnraum betragen \n\nz.Zt.:\". \n\nBGH, Urteil vom 15. März 2006 - VIII ZR 134/05 - LG Düsseldorf \nAG Düsseldorf \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 15. März 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die \n\nRichter Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 21. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Düsseldorf vom 14. April 2005 im Kostenpunkt \n\nund insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt \n\nworden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagten hatten eine Wohnung des Klägers in D. gemietet. \n\nDer Mietvertrag vom 27. Mai 1992 enthält in § 2 Ziff. 1 Buchst. b aa (im Folgen-\n\nden: § 2) die Formularklausel: \n\n\"Der Mietvertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann beiderseits \nunter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen1, die für bei-\nde Vertragsteile verbindlich sind, zum Ende eines Kalendermonats \ngekündigt werden\". \n\n2 \n\nIn der vorgedruckten Fußnote 1 zu § 2 des Mietvertrags heißt es: \n\n\"Die gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfristen betragen für \nWohnraum z.Zt.: \n\n- 3 Monate, wenn die Räume nicht mehr als fünf Jahre dem \n\nMieter überlassen sind, \n\n- 6 Monate, wenn die Überlassung mehr als fünf Jahre, \n- 9 Monate, wenn die Überlassung mehr als acht Jahre, \n- 12 Monate, wenn die Überlassung mehr als zehn Jahre ge-\n\ndauert hat. ...\" \n\n3 \n\nMit Schreiben vom 20. Januar 2003 erklärten die Beklagten die Kündi-\n\ngung des Mietverhältnisses zum 30. April 2003. Sie gaben das Schreiben so-\n\nwohl als Einschreiben mit Rückschein als auch als einfachen Brief unter der \n\nWohnanschrift des Klägers auf Gran Canaria in Spanien, wo er die Wintermo-\n\nnate verbrachte, zur Postbeförderung auf. \n\n4 \n\nDer Kläger hat die Beklagten auf Zahlung der Kaltmieten zuzüglich Be-\n\ntriebskostenvorauszahlungen für die Monate Mai bis August 2003 nebst Zinsen \n\nsowie auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen. Hinsichtlich \n\nder Beklagten zu 1 hat das Amtsgericht einen Vollstreckungsbescheid erlassen, \n\ngegen den sie Einspruch eingelegt hat. Die Beklagten haben vorgetragen, ihre \n\nKündigungserklärung sei dem Kläger spätestens bis zum dritten Werktag im \n\nFebruar 2003 zugegangen. Das Amtsgericht hat den Vollstreckungsbescheid \n\nhinsichtlich der Kaltmieten und Vorauszahlungen für die Monate Mai und Juni \n\n2003 nebst Zinsen sowie eines Teils der Schadensersatzforderung aufrechter-\n\nhalten und die Beklagte zu 2 im gleichen Umfang als Gesamtschuldnerin neben \n\nder Beklagten zu 1 zur Zahlung verurteilt; im Übrigen hat es den Vollstre-\n\nckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der \n\nBeklagten, mit der sie lediglich ihre Verurteilung zur Zahlung der Mieten und \n\nVorauszahlungen angegriffen haben, hat das Landgericht die Klage hinsichtlich \n\nder Betriebskostenvorauszahlungen unter Abänderung des erstinstanzlichen \n\nUrteils abgewiesen; hinsichtlich der Kaltmieten für Mai und Juni 2003 in Höhe \n\nvon jeweils 881,98 € nebst Zinsen hat es die Berufung der Beklagten zurück-\n\ngewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die \n\nBeklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. \n\n5 \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt: \n\nDie Berufung der Beklagten habe keinen Erfolg, soweit sie zur Zahlung \n\nder Kaltmieten für Mai und Juni 2003 verurteilt worden seien. Es könne dahin-\n\nstehen, zu welchem Zeitpunkt ihr Kündigungsschreiben vom 20. Januar 2003 \n\ndem Kläger zugegangen sei. Selbst wenn man davon ausgehe, dass das \n\nSchreiben dem Kläger bis zum dritten Werktag im Februar 2003 zugegangen \n\nsei, beziehungsweise dass dieser sich so behandeln lassen müsse, als sei es \n\nihm bis zu diesem Zeitpunkt zugegangen, sei das Mietverhältnis jedenfalls nicht \n\nvor Ende Juni 2003 beendet worden. Gemäß Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB \n\nkönnten Altmietverträge, für deren Kündigungsklauseln Bestandsschutz beste-\n\nhe, nur unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten längeren Fristen gekündigt \n\nwerden. Nach dieser Bestimmung finde § 573 c Abs. 4 BGB auf die Vereinba-\n\nrung der Parteien zu den Kündigungsfristen keine Anwendung. Zwar schreibe \n\nArt. 229 § 5 Satz 2 EGBGB für Dauerschuldverhältnisse ab dem 1. Januar 2003 \n\ndie Anwendung des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der dann geltenden Fassung \n\nvor. Jedoch werde diese Übergangsregelung von Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB \n\nals speziellerem Gesetz verdrängt. Die Beklagten hätten das Mietverhältnis da-\n\nher nur unter Einhaltung der im Mietvertrag geregelten langen Frist kündigen \n\nkönnen. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in einem ent-\n\nscheidenden Punkt nicht stand. \n\n1. Auf die Kündigung der Beklagten ist die Vorschrift des § 573 c Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB anzuwenden. Nach dieser Bestimmung, die durch das Mietrechts-\n\nreformgesetz vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) anstelle des § 565 Abs. 2 \n\nSatz 1 und 2 BGB a.F. mit Wirkung ab dem 1. September 2001 in das Bürgerli-\n\nche Gesetzbuch eingefügt worden ist, ist die Kündigung spätestens am dritten \n\nWerktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts findet die Übergangsvorschrift \n\ndes Art. 229 § 3 Abs. 10 Satz 1 EGBGB (Abs. 10 a.F.) im vorliegenden Fall kei-\n\nne Anwendung. \n\n9 \n\na) Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass \n\n§ 573 c Abs. 4 BGB, wonach eine zum Nachteil des Mieters von § 573 c Abs. 1 \n\nBGB abweichende Vereinbarung unwirksam ist, nach der Übergangsvorschrift \n\ndes Art. 229 § 3 Abs. 10 Satz 1 EGBGB (Abs. 10 a.F.) nicht anzuwenden ist, \n\nwenn die Kündigungsfristen vor dem 1. September 2001 durch Vertrag verein-\n\nbart worden sind. Des Weiteren hat das Berufungsgericht zu Recht angenom-\n\nmen, dass § 573 c Abs. 4 BGB auch dann nicht auf die vorgenannten Altmiet-\n\nverträge anzuwenden \n\nist, wenn die Kündigung - wie hier - nach dem \n\n31. Dezember 2002 erklärt worden ist, weil Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB, die \n\nÜbergangsregelung zum Mietrechtsreformgesetz, nicht mit Wirkung ab dem \n\n1. Januar 2003 durch Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB, die allgemeine Überleitungs-\n\nvorschrift zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, verdrängt wird; dies hat der \n\nSenat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden (Urteil vom 6. April 2005 \n\n- VIII ZR 155/04, NJW 2005, 1572, unter II 2 b). \n\n10 \n\nDer Anwendung des Art. 229 § 3 Abs. 10 Satz 1 EGBGB steht auch nicht \n\nder durch das Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen \n\nGesetzbuche vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1425) angefügte Satz 2 entgegen, \n\nwonach der in Abs. 10 Satz 1 (Abs. 10 a.F.) geregelte Bestandsschutz für Kün-\n\ndigungsfristen in Altmietverträgen nicht gilt, wenn die Kündigungsfristen des \n\n§ 565 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum \n\n1. September 2001 geltenden Fassung durch Allgemeine Geschäftsbedingun-\n\ngen vereinbart worden sind und die Kündigung ab dem 1. Juni 2005 zugeht; \n\ndenn die Beklagten haben die Kündigung vor dem 1. Juni 2005 erklärt. \n\n11 \n\nb) Jedoch ist Art. 229 § 3 Abs. 10 Satz 1 EGBGB entgegen der Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts deshalb nicht anwendbar, weil die Parteien im \n\nMietvertrag vom 27. Mai 1992 keine von § 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB abwei-\n\nchende - längere - Kündigungsfrist vereinbart haben. \n\n12 \n\naa) Zwar werden nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 155, 178) \n\nauch Formularklauseln in einem vor dem 1. September 2001 abgeschlossenen \n\nMietvertrag, die hinsichtlich der Kündigungsfristen die damalige gesetzliche Re-\n\ngelung des § 565 Abs. 2 BGB a.F. wörtlich oder sinngemäß wiedergeben, von \n\nder bestandsschützenden Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 10 (a.F.) \n\nEGBGB (jetzt Abs. 10 Satz 1) erfasst. Dies gilt unabhängig davon, ob die \n\ndispositive gesetzliche Regelung der Kündigungsfristen im laufenden Vertrags-\n\ntext sinngemäß wiedergegeben wird oder ob eine Vereinbarung über die Gel-\n\ntung der gesetzlichen Kündigungsfristen im vorformulierten Vertragstext durch \n\nVerweisung auf eine Fußnote konkretisiert wird, in der die Kündigungsfristen \n\ndes § 565 Abs. 2 BGB a.F. sinngemäß wiedergegeben werden (Senatsurteile \n\nvom 10. März 2004 - VIII ZR 64/03, NJW 2004, 1447 und VIII ZR 34/03, WuM \n\n2004, 275). Denn auch durch eine solche Vertragsgestaltung haben die Kündi-\n\ngungsfristen des § 565 Abs. 2 BGB a.F. einen von der gesetzlichen Regelung \n\nlosgelösten, vertraglichen Geltungsgrund erhalten (Senatsurteile vom 10. März \n\n2004, aaO, unter II). \n\n13 \n\nbb) Eine solche Vereinbarung über die Geltung der damaligen gesetzli-\n\nchen Kündigungsfrist - die für die Beklagten zwölf Monate betrug, weil das \n\nMietverhältnis bereits seit mehr als zehn Jahren bestanden hatte (§ 565 Abs. 2 \n\nSatz 1 und 2 BGB a.F. - enthält der Mietvertrag jedoch nicht. Das Berufungsge-\n\nricht hat die in § 2 des Mietvertrags einschließlich der Fußnote 1 enthaltene \n\nFormularklausel, ohne dies zu begründen, dahin verstanden, dass die Parteien \n\neine vertragliche Vereinbarung über die Dauer der Kündigungsfristen getroffen \n\nhaben. Dies beanstandet die Revision zu Recht. \n\n14 \n\n(1) Wie dargetan, setzt eine vertragliche Vereinbarung über die Einhal-\n\ntung der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Fristen \n\nvoraus, dass diese in den Parteiwillen aufgenommen werden und sie hierdurch \n\neinen von der gesetzlichen Regelung losgelösten, vertraglichen Geltungsgrund \n\nerhalten (vgl. Senatsurteil BGHZ 155, 178, 183; Urteile vom 10. März 2004, \n\naaO). Das ist hier, wie die Revision zutreffend aufzeigt, nicht der Fall. Die Aus-\n\nlegung der Klausel durch das Berufungsgericht unterliegt der uneingeschränk-\n\nten revisionsgerichtlichen Überprüfung (vgl. BGHZ 98, 256, 258; 134, 42, 45), \n\nweil die im Mietvertrag einschließlich der Fußnote enthaltene Regelung zu den \n\nKündigungsfristen in dieser oder ähnlicher Form auch über den Bezirk des Be-\n\nrufungsgerichts hinaus in Formularmietverträgen verwendet wird (vgl. LG Berlin, \n\nGE 2004, 889). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven \n\nInhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen \n\nund redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normaler-\n\nweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnis-\n\nmöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrun-\n\nde zu legen sind (st.Rspr., vgl. BGHZ 102, 384, 389 f. m.w.Nachw.). \n\n15 \n\nGemäß § 2 des Mietvertrags sind die \"gesetzlichen Kündigungsfristen\" \n\nfür beide Vertragsparteien verbindlich. Aus der Sicht eines verständigen, juris-\n\ntisch nicht vorgebildeten Mieters folgt hieraus nicht, dass die im Zeitpunkt des \n\nVertragsschlusses geltenden gesetzlichen Fristen (hier: § 565 Abs. 2 BGB a.F.) \n\nauch im Falle einer Änderung des Gesetzes Bestand haben sollen. \n\n16 \n\nEtwas anderes ergibt sich nicht aus der vorgedruckten Fußnote 1 zu § 2 \n\ndes Vertrags. Dort sind zwar die damaligen gesetzlichen Kündigungsfristen \n\nsinngemäß wiedergegeben. Auch der Fußnotentext ist jedoch nicht dahin zu \n\nverstehen, dass die dort genannten Fristen einen von der gesetzlichen Rege-\n\nlung losgelösten, vertraglichen Geltungsgrund erhalten sollen. In der Fußnote \n\nist den Kündigungsfristen der Zusatz \"Die gesetzlich vorgesehenen Kündi-\n\ngungsfristen betragen für Wohnraum z.Zt.:\" vorangestellt. Mit diesem Zusatz \n\n\"z.Zt.\" (\"zur Zeit\") wird deutlich, dass durch die nachfolgende Benennung der \n\ndamaligen gesetzlichen Kündigungsfristen keine den laufenden Vertragstext \n\nkonkretisierende, eigenständige Regelung getroffen werden sollte, die auch im \n\nFalle einer Änderung der gesetzlichen Kündigungsfristen Bestand hätte (vgl. \n\nauch LG Berlin, GE 2004, 889; Schach, GE 2003, 1250, 1251, für eine ver-\n\ngleichbare Fußnote mit dem Zusatz \"derzeit\"). Aus der Sicht eines verständigen \n\nMieters enthält die Fußnote vielmehr lediglich einen informatorischen Hinweis \n\nauf die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende und - wie der Zusatz \"zur \n\nZeit\" deutlich macht - veränderliche gesetzliche Regelung. § 2 des Mietvertrags \n\neinschließlich seiner Fußnote ist daher so zu lesen, dass die kündigende Ver-\n\ntragspartei die im Zeitpunkt der Kündigung geltenden gesetzlichen Kündigungs-\n\nfristen einzuhalten hat. \n\n17 \n\nDurch den Zusatz \"zur Zeit\" unterscheidet sich die vorgedruckte Fußnote \n\nvon den Regelungen, die den bisher ergangenen Entscheidungen des Senats \n\nzugrunde lagen; dort war aufgrund der einschränkungslosen Wiedergabe der \n\ngesetzlichen Fristen von einer Konkretisierung des laufenden Vertragstexts und \n\neinem entsprechenden Bindungswillen der Mietvertragsparteien auszugehen \n\n(Urteile vom 10. März 2004, aaO). \n\n18 \n\n(2) Im Zeitpunkt der Kündigung der Beklagten galt nicht mehr die in der \n\nFußnote 1 zu § 2 des Mietvertrags genannte Kündigungsfrist gemäß § 565 \n\nAbs. 2 Satz 1 und 2 BGB a.F. von zwölf Monaten bei einer Mietdauer von - wie \n\nhier - mehr als zehn Jahren. Die nach § 2 des Vertrags einzuhaltende gesetzli-\n\nche Kündigungsfrist richtete sich vielmehr nach § 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB, der \n\nauf Kündigungen anzuwenden ist, die ab dem 1. September 2001 zugehen (vgl. \n\nArt. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB). Die Beklagten konnten das Mietverhältnis \n\ndaher mit einer Frist von drei Monaten abzüglich der sogenannten Karenzzeit \n\nvon drei Werktagen kündigen. \n\n19 \n\n2. Das Berufungsurteil stellt sich nach den bisher getroffenen Feststel-\n\nlungen des Berufungsgerichts auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar \n\n(§ 561 ZPO). Dies würde voraussetzen, dass das Kündigungsschreiben der \n\nBeklagten vom 20. Januar 2003 dem Kläger, wie er vorgetragen hat, erst nach \n\ndem dritten Werktag im März 2003 zugegangen ist (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB). \n\nIn diesem Fall wäre die Kündigung gemäß § 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB nicht vor \n\ndem 30. Juni 2003 wirksam geworden. \n\n20 \n\nDas Berufungsgericht hat zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung je-\n\ndoch bislang keine Feststellungen getroffen. Es hat - von seinem Rechtsstand-\n\npunkt aus folgerichtig - offen gelassen, ob das Kündigungsschreiben der Be-\n\nklagten, wie sie unter Beweisantritt vorgetragen haben, dem Kläger bis zum \n\ndritten Werktag im Februar 2003 und damit rechtzeitig zur Wahrung des Kündi-\n\ngungstermins zum 30. April 2003 zugegangen ist. \n\nIII. \n\n21 \n\nAuf die Revision der Beklagten ist das Berufungsurteil daher aufzuheben, \n\nund die Sache ist, da es weiterer Feststellungen bedarf, zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 562 Abs. 1, \n\n563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nDr. Deppert \n\nBall \n\nDr. Leimert \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nVorinstanzen: \nAG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.09.2004 - 41 C 308/04 - \nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.04.2005 - 21 S 469/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_134-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-15/viii-zr-134-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 3","ref_norm":"229-3","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 573c","ref_norm":"573c","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":4},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_134-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_134-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-15/viii-zr-134-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_134-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:24:14.959097+00:00"}}