{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_127-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-10-05","aktenzeichen":"VIII ZR 127/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZR 127/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. Oktober 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 2005 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, \n\nDr. Wolst sowie die Richterin Hermanns \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe \n\nfür das Revisionsverfahren wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nDie beabsichtigte Rechtsverfolgung, die Revision gegen das Berufungs-\n\nurteil, hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Dem steht nicht entgegen, \n\ndass das Berufungsgericht die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen \n\nhat (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO). \n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \n\nund des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsschutzbegehren in aller Regel dann \n\nhinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache \n\nvon der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage ab-\n\nhängt. Prozesskostenhilfe braucht hingegen selbst bei einer zugelassenen Re-\n\nvision nicht bewilligt zu werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage \n\nzwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick \n\nauf die einschlägige gesetzliche Regelung oder durch die in der Rechtspre-\n\nchung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als schwierig \n\nerscheint (vgl. BVerfGE 81, 347, 358 f; BGH, Beschluss vom 10. Dezember \n\n1997 - IV ZR 238/97, NJW 1998, 1154 unter II 1; Senatsbeschluss vom \n\n11. September 2002 - VIII ZR 235/02, NJW-RR 2003, 130 unter 1; Beschluss \n\nvom 14. Oktober 2003 - XI ZR 21/03, ZIP 2003, 2295 unter 2). So ist es hier. \n\nDas Berufungsgericht hat die Beklagten gemäß § 546 BGB zur Räumung \n\nund Herausgabe des von ihnen gemieteten Hauses an den Kläger verurteilt, da \n\nes nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB ein berechtigtes Interesse des Klägers an der \n\nBeendigung des Mietverhältnisses bejaht und deswegen die Kündigung des \n\nKlägers vom 30. Januar 2003 als wirksam angesehen hat. In diesem Zusam-\n\nmenhang stellt sich die Frage, wie das berechtigte Interesse des Vermieters an \n\nder Beendigung des Mietverhältnisses über Wohnraum im Sinne des § 573 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB beschaffen sein muss, wenn der Vermieter - wie hier der \n\nKläger - die vermieteten Räume nur teilweise für eigene Wohnzwecke, über-\n\nwiegend jedoch für eigene gewerbliche Zwecke nutzen will. Diese Frage ist in \n\ndem oben genannten Sinne nicht schwierig, da sie sich anhand der Rechtspre-\n\nchung des Bundesverfassungsgerichts und des Senats ohne weiteres beant-\n\nworten lässt. \n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur \n\nEigenbedarfskündigung (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB = § 564b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \n\nBGB a.F.) ist der Entschluss des Vermieters, seine Wohnung selbst zu Wohn-\n\nzwecken zu nutzen, im Hinblick auf sein durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ge-\n\nschütztes Eigentum grundsätzlich zu achten und einer gerichtlichen Nachprü-\n\nfung entzogen (BVerfGE 79, 292, 304 f; 81, 29, 32 ff). Für den hier gegebenen \n\nWunsch des Klägers, seine Wohnung nur teilweise für eigene Wohnzwecke, \n\nüberwiegend jedoch für eigene berufliche Zwecke (Einrichtung eines Architek-\n\nturbüros) zu nutzen, kann nichts anderes gelten. Das hierdurch begründete In-\n\nteresse an der Beendigung des Mietverhältnisses nach § 573 Abs. 1 Satz 1 \n\nBGB ist schon im Hinblick auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufs-\n\nfreiheit nicht geringer zu bewerten als der in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB gesetzlich \n\ngeregelte Eigenbedarf des Vermieters zu Wohnzwecken. \n\nNach der vom Bundesverfassungsgericht (aaO 33 f) aus verfassungs-\n\nrechtlichen Gründen nicht beanstandeten Senatsrechtsprechung reicht für die \n\nAnnahme von Eigenbedarf die Absicht des Vermieters, in den vermieteten \n\nRäumen selbst zu wohnen, nur aus, wenn er hierfür vernünftige Gründe hat, die \n\nseinen Wunsch nachvollziehbar erscheinen lassen (BGHZ 103, 91, 97 ff). Ge-\n\nmäß den vorstehenden Ausführungen müssen solche Gründe auch in dem hier \n\nvorliegenden Fall gegeben sein, dass der Vermieter seine Wohnung nur teilwei-\n\nse für eigene Wohnzwecke, überwiegend jedoch für eigene berufliche Zwecke \n\nnutzen will. Davon ist wegen der von ihm erkannten Nähe zur Eigenbedarfs-\n\nkündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB auch das Berufungsgericht ausgegan-\n\ngen, das derartige Gründe auf Seiten des Klägers bejaht hat, ohne dass inso-\n\nweit Rechtsfehler ersichtlich sind. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nHermanns","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_127-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-05/viii-zr-127-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 573","ref_norm":"573","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_127-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_127-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-05/viii-zr-127-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_127-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:06:05.988544+00:00"}}