{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_123-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2006-03-15","aktenzeichen":"VIII ZR 123/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 548 Abs. 1 Satz 2, 200 Die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters beginnt nach § 548 Abs. 1 Satz 2, § 200 Satz 1 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält (im Anschluss an Senat, BGHZ 162, 30). Dies gilt auch dann, wenn der Mietvertrag erst später endet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n15. März 2006 \nP o t s c h , \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVIII ZR 123/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGB §§ 548 Abs. 1 Satz 2, 200 \n\nDie Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters beginnt nach § 548 Abs. 1 \n\nSatz 2, § 200 Satz 1 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält \n\n(im Anschluss an Senat, BGHZ 162, 30). Dies gilt auch dann, wenn der Mietvertrag \n\nerst später endet. \n\nBGH, Urteil vom 15. März 2006 - VIII ZR 123/05 - LG Berlin \n\nAG Neukölln \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 15. März 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter \n\nBall, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 64 \n\ndes Landgerichts Berlin vom 12. April 2005 im Kostenpunkt und \n\ninsoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen das \n\nUrteil des Amtsgerichts Neukölln vom 15. September 2004 zu-\n\nrückgewiesen worden ist. \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts \n\nNeukölln vom 15. September 2004 abgeändert. Die Klage wird \n\ninsgesamt abgewiesen. \n\nDie Anschlussrevision der Klägerin wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte war Mieterin einer Wohnung der Klägerin in B. . Nach \n\ndem Mietvertrag vom 3. November 1997 war die Beklagte zur Ausführung der \n\nSchönheitsreparaturen verpflichtet. Mit Schreiben vom 11. Juli 2003 kündigte \n\ndie Beklagte das Mietverhältnis. Die Klägerin bestätigte mit Schreiben vom \n\n17. Juli 2003 die Kündigung zum 31. Oktober 2003 und bat um eine gemeinsa-\n\nme Wohnungsbesichtigung am 5. August 2003. Diesen Termin nahm für die \n\nBeklagte ein Bekannter wahr, der nach Abschluss der Begehung ein mit \"Woh-\n\nnungszustandsbericht\" überschriebenes \"Protokoll über die Abnahme der Woh-\n\nnung\" unterzeichnete. Hierin sind verschiedene Mängel in den einzelnen Räu-\n\nmen und die zur Beseitigung erforderlichen Arbeiten aufgelistet. Im Anschluss \n\ndaran heißt es unter anderem, der Mieter verpflichte sich, \"für die fachgerechte \n\nAusführung der protokollierten Arbeiten bis zur Wohnungsrückgabe, spätestens \n\njedoch bis zum 31. Oktober 03 (Vertragsende) zu sorgen\". Schönheitsreparatu-\n\nren nahm die Beklagte in der Folgezeit nicht vor. \n\n2 \n\nMit ihrer Klage hat die Klägerin von der Beklagten zunächst Zahlung ei-\n\nnes Betrages von 6.634,30 € nebst Zinsen verlangt, um in der Wohnung die \n\nerforderlichen Schönheitsreparaturen durchzuführen, Schäden zu beseitigen \n\nund einzelne, von der Beklagten zurückgelassene Gegenstände zu entfernen. \n\nDie Klageschrift ist am 10. März 2004 bei Gericht eingegangen und der Beklag-\n\nten am 16. Juni 2004 zugestellt worden. Die Beklagte hat behauptet, sie habe \n\nbereits Anfang August 2003 Schönheitsreparaturen vorgenommen; die Woh-\n\nnungsschlüssel habe sie der Klägerin am 1. September 2003 zurückgegeben. \n\nSie hat die Einrede der Verjährung erhoben und hilfsweise die Aufrechnung mit \n\neinem Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Kaution nebst aufgelaufener \n\nZinsen in Höhe von insgesamt 501,58 € erklärt. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 1.840,50 € nebst Zinsen \n\nstattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beru-\n\nfung der Klägerin, mit der diese die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung wei-\n\nterer 2.674,47 € nebst Zinsen begehrt hat, und die Berufung der Beklagten hat \n\ndas Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revi-\n\nsion der Beklagten verfolgt diese ihr Ziel einer vollständigen Klageabweisung \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nweiter. Die Klägerin tritt dem entgegen und wendet sich mit der Anschlussrevi-\n\nsion gegen die teilweise Abweisung der Klage. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Beklagten ist begründet. Die Anschlussrevision der Klä-\n\ngerin hat dagegen keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht, dessen Entscheidung in GE 2005, 673 veröffent-\n\nlicht ist, hat, soweit hier von Interesse, ausgeführt: \n\nDie Klägerin habe Schadensersatzansprüche gemäß §§ 280 Abs. 1, 281 \n\nAbs. 1 BGB in der vom Amtsgericht zuerkannten Höhe; weitergehende Ansprü-\n\nche stünden ihr nicht zu. Die Verpflichtung zur Ausführung von Schönheitsrepa-\n\nraturen sei wirksam auf die Beklagte übertragen worden. Die Durchführung von \n\nRenovierungsarbeiten habe die Beklagte nur unsubstantiiert behauptet. Die gel-\n\ntend gemachten Ansprüche seien nicht verjährt. Denn die Verjährungsfrist nach \n\n§ 548 BGB beginne hier nicht mit der Rückgabe der Mietsache am \n\n2. September 2003, sondern erst mit der rechtlichen Beendigung des Mietver-\n\nhältnisses zu laufen. Ein früherer Fristbeginn widerspräche dem Zweck des Ge-\n\nsetzes und führte zu einer \"Überbeschleunigung\". Der Gesetzgeber habe mit \n\nder Neuschaffung des § 200 BGB klarstellen wollen, dass die Verjährung mit \n\nder Rückgabe der Mietsache zu laufen beginne, wobei im Normalfall die Rück-\n\ngabe mit dem Ende des Mietverhältnisses zeitlich zusammenfalle. Eine Rück-\n\ngabe der Wohnung vor Mietvertragsende setze den Lauf der Verjährungsfrist \n\nhingegen noch nicht in Gang. Denn ansonsten hätte der Vermieter unter Um-\n\nständen keine Möglichkeit, seinen Schadensersatzanspruch zum Entstehen zu \n\nbringen, weil er bei dem vertraglichen Ende des Mietverhältnisses bereits ver-\n\njährt sei. Dies wäre zum Beispiel der Fall bei Rückgabe der Mietsache sieben \n\nMonate vor Beendigung des Mietverhältnisses. Auch nach § 281 Abs. 1 BGB \n\nmüsse der Anspruch auf Ausführung der Naturalleistung fällig sein, bevor er \n\nsich in einen Schadensersatzanspruch umwandeln könne. Fällig werde er aber \n\nerst bei Beendigung des Mietverhältnisses. Stelle man allein auf die Rückgabe \n\nder Mietsache ab, wären Ansprüche auf Schadensersatz verjährt, die bei der \n\nRückgabe noch gar nicht existierten, wenn die Mietsache sich bei Rückgabe \n\nnämlich in vertragsgemäßem Zustand befunden habe, die Rückgabe aber so \n\nfrüh erfolgt sei (zum Beispiel zwei Jahre vor Beendigung des Mietverhältnis-\n\nses), dass die Wohnung bei rechtlicher Beendigung des Mietverhältnisses nicht \n\nmehr im vertragsgemäßen Zustand sei. Dass der Vermieter in einem solchen \n\nFall keine Schadensersatzansprüche habe, sei nicht einzusehen. \n\nII. \n\n7 \n\nGegen diese Ausführungen wendet sich die Revision der Beklagten mit \n\nErfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus \n\n§ 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB sind entgegen der Auffassung \n\ndes Berufungsgerichts nach § 548 Abs. 1 Satz 1 BGB verjährt, so dass der Be-\n\nklagten, die die Einrede der Verjährung erhoben hat, gemäß § 214 Abs. 1 BGB \n\nein Leistungsverweigerungsrecht zusteht. \n\n8 \n\n1. Gemäß § 548 Abs. 1 Satz 1 BGB verjähren die Ersatzansprüche des \n\nVermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache in \n\nsechs Monaten. Hierzu gehören neben Schadensersatzansprüchen wegen \n\nnicht ausgeführter Schönheitsreparaturen auch die hier darüber hinaus in Rede \n\nstehenden Schadensersatzansprüche wegen der unterlassenen Entfernung von \n\nEinbauten und anderer vom Mieter zurückgelassener Gegenstände (vgl. Senat, \n\nBGHZ 104, 6, 12). Nach § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB beginnt die Verjährung mit \n\ndem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält. Unangegriffen \n\nhat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Klägerin die Wohnung am \n\n2. September 2003 zurückerhalten hat. Hiervon ausgehend sind die geltend \n\ngemachten Schadensersatzansprüche der Klägerin mit Ablauf des 2. März \n\n2004 verjährt (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Da die Klageschrift erst am \n\n10. März 2004 bei Gericht eingegangen ist, ist die Verjährungsfrist vor ihrem \n\nAblauf nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, §§ 167, 253 Abs. 1 ZPO gehemmt \n\nworden. \n\n9 \n\n2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht demgegenüber angenommen, \n\ndie Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 Satz 1 BGB beginne nicht vor der Been-\n\ndigung des Mietvertrages, hier am 31. Oktober 2003, zu laufen. Wie auch das \n\nBerufungsgericht nicht verkannt hat, wird nach der Rechtsprechung des Senats \n\ndie Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters gemäß §§ 548 Abs. 1 \n\nSatz 2, 200 Satz 1 BGB – anders als früher gemäß §§ 558 Abs. 2, 198 Satz 1 \n\nBGB a.F. – auch dann mit dem Zeitpunkt in Gang gesetzt, in dem er die Miet-\n\nsache zurückerhält, wenn die Ansprüche erst zu einem späteren Zeitpunkt ent-\n\nstehen; denn mit § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB ist im Sinne des § 200 Satz 1 BGB \n\n\"ein anderer Verjährungsbeginn\" als der der Entstehung des Anspruchs be-\n\nstimmt worden (BGHZ 162, 30, 35 ff.; Urteil vom 4. Mai 2005 – VIII ZR 93/04, \n\nNJW 2005, 2004 unter II 2). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gilt \n\ndas aber nicht nur dann, wenn der Mietvertrag zum Zeitpunkt der Rückgabe der \n\nWohnung bereits beendet ist, sondern auch dann, wenn er, wie hier, erst später \n\nendet (so unausgesprochen bereits Senat, Urteil vom 4. Mai 2005, aaO; vgl. \n\nferner BGHZ 125, 270, 280 f.; ebenso Emmerich/Sonnenschein, Miete, 8. Aufl., \n\n§ 548 Rdnr. 16; MünchKommBGB/Schilling, 4. Aufl., § 548 Rdnr. 13; Langen-\n\nberg WuM 2002, 71; a.A. wohl Schach WuM 2005, 232, 233). \n\n10 \n\na) Dafür, dass die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters we-\n\ngen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache nicht vor der Be-\n\nendigung des Mietvertrages zu laufen beginnt, lässt sich dem Wortlaut des \n\n§ 548 Abs. 1 Satz 2 BGB nichts entnehmen. Vielmehr ist danach für den Beginn \n\nder Verjährung allein der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Vermieter die Miet-\n\nsache zurückerhält. Aus dem Zweck der §§ 548, 200 BGB ergibt sich entgegen \n\nder Auffassung des Berufungsgerichts ebenfalls nichts anderes. Die Gesetzes-\n\nbegründung zu § 200 BGB trifft dazu keine Aussage (BT-Drucks. 14/6040 \n\nS. 109). Nach der Gesetzesbegründung zu § 548 BGB ist es Zweck der Rege-\n\nlung, zeitnah zur Rückgabe der Mietsache eine möglichst schnelle Klarstellung \n\nüber bestehende Ansprüche im Zusammenhang mit dem Zustand der Mietsa-\n\nche zu erreichen; dementsprechend beginnt die Verjährung des Schadenser-\n\nsatzanspruches bereits mit der Rückgabe der Mietsache und nicht erst, wenn \n\nsich der Erfüllungsanspruch in einen Schadensersatzanspruch umgewandelt \n\nhat (BT-Drucks. 14/4553 S. 45). Auch danach kommt der Beendigung des Miet-\n\nvertrages für den Beginn der Verjährung keine Bedeutung zu. \n\n11 \n\nb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts stehen dem schutzwür-\n\ndige Interessen des Vermieters nicht entgegen. Zwar kann eine Rückgabe der \n\nWohnung mehr als sechs Monate vor Vertragsende dazu führen, dass Ersatz-\n\nansprüche des Vermieters bei Vertragsende bereits verjährt sind, obwohl sie \n\n– wie der vertragliche Anspruch auf eine Endrenovierung durch den Mieter – zu \n\ndiesem Zeitpunkt erst entstehen oder – wie der Schadensersatzanspruch we-\n\ngen unterbliebener Schönheitsreparaturen im laufenden Mietverhältnis (vgl. Se-\n\nnat, BGHZ 111, 301, 305 f.; Urteil vom 6. April 2005 – VIII ZR 192/04, NJW \n\n2005, 1862 unter II) – bis zu diesem Zeitpunkt nicht geltend gemacht werden \n\nkönnen. In den eher seltenen Ausnahmefällen einer Rückgabe der Wohnung \n\nmehr als sechs Monate vor Ende des Mietvertrages kann der Vermieter seine \n\nberechtigten Interessen jedoch auf andere Weise wahren. \n\n12 \n\nIst der Mieter in einem solchen Fall, wie die Klägerin hier in Bezug auf \n\ndie Beklagte geltend gemacht hat, etwa mit seiner vertraglichen Verpflichtung \n\nzur Durchführung von Schönheitsreparaturen im laufenden Mietverhältnis in \n\nVerzug geraten, kann der Vermieter nach der Senatsrechtsprechung (aaO) \n\nZahlung eines Vorschusses in Höhe der erforderlichen Renovierungskosten \n\nverlangen. Dieser Anspruch ist sofort fällig. Darüber hinaus hat der Vermieter in \n\nbestimmten, hier nicht gegebenen Fällen auch im laufenden Mietverhältnis ei-\n\nnen Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Schönheitsreparaturen \n\n(vgl. Senat, BGHZ 111, 301, 306 f.). Hinsichtlich der Verpflichtung des Mieters \n\nzur Durchführung der Schönheitsreparaturen kann der Vermieter bereits vor \n\nVertragsende eine Leistungsklage erheben. Diese Klage hemmt nach §§ 204 \n\nAbs. 1 Nr. 1, 213 BGB auch die Verjährung des Schadensersatzanspruchs des \n\nVermieters (BT-Drucks. 14/6040, S. 121). Für den Fall der Endrenovierung \n\nkann der Vermieter gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB die Hemmung der Verjäh-\n\nrung – nach § 213 BGB auch für den Schadensersatzanspruch - herbeiführen, \n\nindem er noch vor Beendigung des Mietverhältnisses gemäß § 256 ZPO Klage \n\nauf Feststellung erhebt, dass der Mieter zur Renovierung verpflichtet ist. Das \n\ndafür erforderliche Feststellungsinteresse ist schon wegen der drohenden Ver-\n\njährung nicht zu verneinen (BGH, Urteil vom 23. April 1991 – X ZR 77/89, NJW \n\n1991, 2707 = WM 1991, 1737 unter I 3 m.w.Nachw.). \n\n13 \n\nSchließlich hat der Vermieter die Möglichkeit, für den Fall einer vorzeiti-\n\ngen Rückgabe der gemieteten Wohnung bereits im Mietvertrag oder durch \n\nnachträgliche Vereinbarung mit dem Mieter die kurze Verjährungsfrist des § 548 \n\nAbs. 1 BGB in den Grenzen des § 202 Abs. 2 BGB zu erschweren, um damit \n\nErsatzansprüche auch noch nach Beendigung des Mietverhältnisses geltend \n\nmachen zu können (vgl. Staudinger/Emmerich, BGB, Bearbeitung 2003, § 548 \n\nRdnr. 46; MünchKommBGB/Schilling, aaO, § 548 Rdnr. 26). \n\n14 \n\nKeiner Entscheidung bedarf im vorliegenden Fall, ob der Vermieter über-\n\nhaupt gehalten ist, eine Wohnung vor Vertragsende zurückzunehmen (vgl. dazu \n\nSchmidt-Futterer/Gather, Mietrecht, \n\n8. Aufl., \n\n§ 546 BGB Rdnr. 24 ff. \n\nm.w.Nachw.). Denn hier hat die Klägerin die Wohnung zurückgenommen. \n\n15 \n\n3. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung haben die Parteien in \n\ndem Abnahmeprotokoll vom 5. August 2003 keine Stundungsvereinbarung ge-\n\ntroffen, aufgrund derer die Verjährung der Ersatzansprüche der Klägerin nach \n\n§§ 205, 209 BGB bis zum 31. Oktober 2003 gehemmt worden wäre. Nach dem \n\nAbnahmeprotokoll sollte die Beklagte die darin festgehaltenen Arbeiten \"bis zur \n\nWohnungsrückgabe, spätestens jedoch bis zum 31. Oktober 03 (Vertragsende)\" \n\nausführen. Eine Hemmung der Ersatzansprüche der Klägerin ist damit nicht \n\neingetreten. Die Fälligkeit des Anspruchs der Klägerin auf Durchführung der \n\nSchönheitsreparaturen ist nach der Vereinbarung allenfalls bis zum Zeitpunkt \n\nder \"Wohnungsrückgabe\" und damit bis zum regelmäßigen Beginn der Verjäh-\n\nrung dieses Anspruchs nach § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB hinausgeschoben und \n\nhemmt die Verjährung nicht. Soweit die Arbeiten spätestens bis zum 31. Okto-\n\nber 2003, dem Ende des Mietverhältnisses, ausgeführt werden sollten, ist die-\n\nses Datum lediglich für eine spätere Rückgabe der Wohnung nach dem 31. Ok-\n\ntober 2003 von Bedeutung. Nur für diesen – hier nicht gegebenen – Fall sollte \n\ndie Verjährung am 31. Oktober 2003 beginnen. Hingegen sollte bei einer Rück-\n\ngabe der Wohnung vor Vertragsende die Verjährung entsprechend der gesetz-\n\nlichen Regelung in § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB in dem Zeitpunkt beginnen, in dem \n\ndie Klägerin die Wohnung zurückerhält (hier: 2. September 2003). Dass für die \n\nVerjährung von Schadensersatzansprüchen der Klägerin wegen unterbliebener \n\nSchönheitsreparaturen etwas anderes gelten sollte, ist dem Protokoll vom \n\n5. August 2003 nicht zu entnehmen. Diese Auslegung kann der Senat selbst \n\nvornehmen, da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind. \n\nIII. \n\n16 \n\nNach alledem erweist sich die Klage als unbegründet, so dass auf die \n\nRevision der Beklagten das angefochtene Urteil aufzuheben ist, soweit das Be-\n\nrufungsgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen hat (§ 562 Abs. 1 \n\nZPO). Da der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist, entscheidet der Senat \n\ninsoweit abschließend in der Sache selbst (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist \n\nunter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils insgesamt abzuweisen. Aus den \n\nobigen Ausführungen ergibt sich, dass die nach § 554 ZPO statthafte und auch \n\nsonst zulässige Anschlussrevision der Klägerin unbegründet und daher zurück-\n\nzuweisen ist (§ 561 ZPO). \n\nDr. Deppert \n\nBall \n\nDr. Leimert \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nVorinstanzen: \n\nAG Neukölln, Entscheidung vom 15.09.2004 - 16 C 118/04 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 12.04.2005 - 64 S 450/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_123-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-15/viii-zr-123-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 548","ref_norm":"548","n":13},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 558","ref_norm":"558","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 202","ref_norm":"202","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 205","ref_norm":"205","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_123-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_123-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-15/viii-zr-123-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_123-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:28:04.600149+00:00"}}