{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_122-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2007-02-07","aktenzeichen":"VIII ZR 122/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 7. Februar 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 557 Abs. 4, § 558 Abs. 6 Erfüllt eine Mietwohnung nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für preisgebunde- nen Wohnraum, so ist die vertragliche Vereinbarung der Wohnungspreisbindung mit der Berechtigung des Vermieters zur einseitigen Erhöhung der Kostenmiete nach § 557 Abs. 4, § 558 Abs. 6 BGB unwirksam. Eine Vereinbarung der Kostenmiete ist nur dann wirksam, wenn die Einhaltung der Kostenmiete danach lediglich eine weite- re Voraussetzung für die Zulässigkeit der Mieterhöhung gemäß § 558 BGB sein soll.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 122/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n7. Februar 2007 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 557 Abs. 4, § 558 Abs. 6 \n\nErfüllt eine Mietwohnung nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für preisgebunde-\n\nnen Wohnraum, so ist die vertragliche Vereinbarung der Wohnungspreisbindung mit \n\nder Berechtigung des Vermieters zur einseitigen Erhöhung der Kostenmiete nach \n\n§ 557 Abs. 4, § 558 Abs. 6 BGB unwirksam. Eine Vereinbarung der Kostenmiete ist \n\nnur dann wirksam, wenn die Einhaltung der Kostenmiete danach lediglich eine weite-\n\nre Voraussetzung für die Zulässigkeit der Mieterhöhung gemäß § 558 BGB sein soll. \n\nBGH, Urteil vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 122/05 - LG Berlin \n\nAG Charlottenburg \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 11. Oktober 2006 durch den Richter Wiechers als Vorsitzenden, die Rich-\n\nter Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns und \n\nDr. Hessel \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Klägerinnen werden das Urteil der Zivil-\n\nkammer 67 des Landgerichts Berlin vom 25. April 2005 aufgeho-\n\nben und das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom \n\n5. August 2004 abgeändert. \n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen 124,83 € nebst \n\nZinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz \n\nseit dem 17. April 2004 zu zahlen. \n\nEs wird festgestellt, dass die derzeit von den Klägerinnen an die \n\nBeklagte zu zahlende Kaltmiete für die Mietwohnung N. \n\n straße in B. 359,07 € netto nicht überschreitet und \n\ndass Mieterhöhungen nur nach Maßgabe der §§ 558 ff. BGB zu-\n\nlässig sind. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerinnen sind aufgrund Mietvertrages vom 27. November 2002 \n\nMieterinnen einer Wohnung der Beklagten im Haus N. straße in B. \n\n . Das Gebäude ist etwa 1900 errichtet und in den siebziger Jahren saniert \n\nworden. Dazu bewilligte die zuständige Behörde öffentliche Mittel und geneh-\n\nmigte nach Abschluss der Baumaßnahme die ermittelte Durchschnittsmiete. \n\n2 \n\nDer Mietvertrag der Parteien lautet unter anderem wie folgt: \n\n\"§ 1 Mietsache \n\n… \n\nArt der Wohnung: Die Wohnung ist öffentlich gefördert, mit Mitteln \ndes II. WoBauG errichtet und zweckbestimmt für Sozialwohnung \n§ 17. Die Wohnung ist preisgebunden. \n\n§ 3 Miete und Nebenleistungen \n\n(1) Die vom Wohnungsunternehmen ggf. unter Berücksichtigung \nvon Objekt- und Subjektverbilligungen ermittelte Miete beträgt ab \nVertragsbeginn monatlich .... \n\n(2) Der Mieter wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die \nausgewiesenen Zuschüsse/ Subventionen/ Minderungen/ Nach-\nlässe aufgrund objekt- bzw. subjektbezogener, z.T. einkommens-\nabhängiger Umstände wegfallen können und sich daraus eine Er-\nhöhung der ausgewiesenen Zahlmiete ergeben kann. \n\n... \n\n§ 5 Mietänderungen \n\nDas Wohnungsunternehmen ist berechtigt, die in § 3 Abs. 1 ge-\nnannte Miete nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften - auch \nrückwirkend - zu ändern. Bei preisgebundenem Wohnraum gilt die \njeweils gesetzlich zulässige Miete als vertraglich vereinbart. \n\nDie Miete ändert sich insbesondere durch planmäßige oder au-\nßerplanmäßige Kürzung, Fortfall oder Änderung des Zinssatzes \nbei dem vom Land B. gewährten Förderungsmitteln (Objekt- \nbzw. Subjektverbilligungen). \n\n... \n\nNeben den förderungsbedingten Mietsteigerungen kann sich die \nvom Mieter zu zahlende Miete ändern aufgrund \n\n- veränderter und durch die I. bank B. (I. ) bewillig-\nter Durchschnittsmiete, \n\n…\" \n\n3 \n\nAls monatliche Miete (ohne Vorauszahlungen für Betriebskosten und für \n\nHeizkosten/Warmwasser) wurden 359,07 € vereinbart. Durch Erklärungen vom \n\n27. Mai 2003 und 26. Februar 2004 erhöhte die Beklagte die Nettokaltmiete \n\nzum 1. Juli 2003 um 10,11 € und zum 1. April 2004 um 23,73 €. Die Klägerin-\n\nnen bezahlten die geforderten Beträge bis zum 30. April 2004. \n\n4 \n\nIn dem vorliegenden Rechtsstreit begehren die Klägerinnen von der Be-\n\nklagten Rückzahlung der geleisteten Erhöhungsbeträge von \n\ninsgesamt \n\n124,83 € nebst Verzugszinsen. Weiter beantragen sie die Feststellung, dass die \n\nvon ihnen geschuldete Nettokaltmiete den Betrag von 359,07 € nicht über-\n\nschreitet und Mieterhöhungen unter Anwendung der §§ 558 ff. BGB zu erstellen \n\nsind. Die Klägerinnen sind der Ansicht, die Erhöhungsbeträge seien von ihnen \n\nohne Rechtsgrund geleistet worden. Die Beklagte sei zu den einseitig vorge-\n\nnommenen Erhöhungen der Miete nicht berechtigt gewesen. Da die Vorausset-\n\nzungen nach § 17 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) nicht vor-\n\ngelegen hätten, seien Mieterhöhungen nicht einseitig nach § 10 des Gesetzes \n\nzur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbin-\n\ndungsgesetz – WoBindG) zulässig, sondern nur im Zustimmungsverfahren \n\nnach §§ 558 ff. BGB durchsetzbar. \n\n5 \n\nDie Klage ist bei Amts- und Landgericht erfolglos geblieben. Mit ihrer \n\nvom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen ihr \n\nKlagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. \n\n6 \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDie Klägerinnen hätten keinen Rückforderungsanspruch nach § 812 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB wegen überzahlter Mieten. Die geschuldete monatliche Mie-\n\nte sei nicht auf dem ursprünglichen Niveau von 359,07 € stehen geblieben, \n\nsondern habe sich aufgrund der Mieterhöhungserklärungen der Beklagten je-\n\nweils zum 1. Juli 2003 und zum 1. April 2004 auf zuletzt 392,91 € erhöht. Die \n\nBeklagte sei berechtigt gewesen, die Mieten in der vorgenommenen Weise zu \n\nerhöhen. \n\n8 \n\nDabei könne davon ausgegangen werden, dass die gesetzlichen Vor-\n\naussetzungen einer Sozialwohnung nach § 17 Abs. 1 II. WoBauG in der allein \n\nin Betracht kommenden Alternative des Satzes 2 nicht vorgelegen hätten. Die \n\nParteien hätten indes die von der Beklagten angewandten Mieterhöhungen \n\nnach dem Verfahren im sozialen Wohnungsbau vertraglich vereinbart. Eine sol-\n\nche Regelung sei möglich. Entscheidend sei, dass hier die öffentliche Förde-\n\nrung in Anspruch genommen worden sei. Es habe sich so die Vorstellung bei-\n\nder Mietvertragsparteien bei Abschluss des Vertrages realisiert. Die Beklagte \n\nhabe eine öffentlich geförderte Wohnung vermieten und dabei den Mietpreis der \n\nKostenentwicklung insbesondere aufgrund eines Förderungsabbaus anpassen \n\nkönnen wollen. Die Klägerinnen hätten eine solche Wohnung anmieten wollen. \n\nEs liege im Rahmen der Vertragsfreiheit, eine Anwendung der Vorschriften über \n\ndie Mietpreisbindung zu vereinbaren, wenn eine öffentliche Förderung tatsäch-\n\nlich gewährt worden sei. Darin liege für den Mieter kein Nachteil. Das System \n\nder öffentlichen Förderung diene den Interessen wirtschaftlich schwächerer \n\nMieter, denen daran gelegen sei, angemessenen Wohnraum zu bezahlbaren \n\nPreisen zu erhalten. \n\n9 \n\nDie Klägerinnen hätten aus den genannten Gründen auch keinen Fest-\n\nstellungsanspruch. \n\nII. \n\n10 \n\n11 \n\nDiese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht \n\nstand. \n\n1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den von den Klägerinnen geltend \n\ngemachten Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung der \n\nvon ihnen an die Beklagte geleisteten Mieterhöhungsbeträge von insgesamt \n\n124,83 € verneint. \n\n12 \n\na) Die Leistung der Klägerinnen ist ohne Rechtsgrund erfolgt. Die von \n\nder Beklagten vorgenommenen Mieterhöhungen sind unwirksam, da sie hierzu \n\nentgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht einseitig berechtigt war. \n\n13 \n\naa) Eine solche Berechtigung der Beklagten ergibt sich, wie auch das \n\nBerufungsgericht unausgesprochen angenommen hat, nicht aus § 10 \n\nWoBindG. Diese Vorschrift sieht zwar im Bereich des mit öffentlichen Mitteln \n\ngeförderten, preisgebundenen Wohnraums eine Befugnis des Vermieters zur \n\neinseitigen Erhöhung der Kostenmiete vor. Um solchen Wohnraum handelt es \n\nsich jedoch bei der von den Klägerinnen gemieteten Wohnung trotz der mit öf-\n\nfentlichen Mitteln geförderten Sanierung des Hauses nicht. Das Berufungsge-\n\nricht ist davon ausgegangen, dass die Beklagte nicht ausreichend dargelegt \n\nhat, dass die Voraussetzungen des – nach ihrem eigenen Vorbringen – allein in \n\nBetracht kommenden Wohnungsbaus durch Ausbau gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 \n\nII. WoBauG erfüllt sind. Diese tatrichterliche Würdigung wird von der Revisions-\n\nerwiderung nicht angegriffen und ist aus Rechtsgründen auch sonst nicht zu \n\nbeanstanden. Der bestandskräftige Bescheid der zuständigen Behörde, durch \n\nden die öffentlichen Mittel für die Sanierung des Gebäudes bewilligt worden \n\nsind, entfaltet insoweit keine Bindungswirkung (vgl. KG WuM 1985, 387 = ZMR \n\n1985, 411; ferner BVerwG NVwZ 1987, 496, 497). \n\n14 \n\nbb) Eine Berechtigung der Beklagten zur einseitigen Mieterhöhung be-\n\nsteht entgegen der Annahme des Berufungsgerichts auch nicht nach §§ 1, 3 \n\nund 5 des Mietvertrages der Parteien. \n\n15 \n\nDas Berufungsgericht hat diese Vertragsbestimmungen allerdings wie \n\nschon das Amtsgericht dahin ausgelegt, dass die Eigenschaft der Mieträume, \n\nöffentlich gefördert und preisgebunden zu sein, unmittelbar Vertragsinhalt ge-\n\nworden ist und die Beklagte dementsprechend im Fall einer Erhöhung der lau-\n\nfenden Aufwendungen – etwa infolge des Abbaus der öffentlichen Förderung – \n\ngemäß § 10 WoBindG zur einseitigen Erhöhung der Kostenmiete befugt sein \n\nsoll. Ob die Angriffe der Revision gegen diese Auslegung berechtigt sind, kann \n\ndahinstehen. Jedenfalls ist die vertragliche Vereinbarung der Wohnungspreis-\n\nbindung mit der Berechtigung des Vermieters zur einseitigen Mieterhöhung \n\nnach § 557 Abs. 4, § 558 Abs. 6 BGB unwirksam. Wie die Revision zu Recht \n\ngeltend macht, wird dadurch zum Nachteil des Mieters von § 557 Abs. 3 BGB \n\nund § 558 Abs. 1 BGB abgewichen, wonach der Vermieter Mieterhöhungen, \n\nsofern er sie nicht während des Mietverhältnisses mit dem Mieter vereinbart \n\n(§ 557 Abs. 1 BGB), nur nach Maßgabe der §§ 558 ff. BGB, das heißt – von \n\nden Sonderfällen der §§ 559, 560 BGB abgesehen – nur mit Zustimmung des \n\nMieters verlangen kann. \n\n16 \n\n(1) Die Abweichung besteht darin, dass die Mieterhöhung nicht der Zu-\n\nstimmung des Mieters bedarf. Diese Abweichung ist grundlegend. Das Zustim-\n\nmungserfordernis im Rahmen des Vergleichsmietenverfahrens nach § 558 BGB \n\nist Ausdruck des Prinzips der Vertragsfreiheit, das nach der Vorstellung des \n\nGesetzgebers im Bereich des preisfreien Wohnraums nicht nur für die Einigung \n\nüber die Höhe der Miete bei Vertragsschluss, sondern auch bei der Erhöhung \n\nder Miete während des laufenden Mietverhältnisses gelten soll, wie sich insbe-\n\nsondere aus der die Regelungen über die Miethöhe einleitenden Vorschrift des \n\n§ 557 Abs. 1 BGB ergibt (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 9. Aufl., \n\n§ 559 BGB Rdnr. 2). Das damit nicht zu vereinbarende Recht des Vermieters \n\nzur einseitigen Erhöhung der Kostenmiete nach § 10 WoBindG ist demgegen-\n\nüber Ausfluss der strengen staatlichen Reglementierung der Miethöhe im Be-\n\nreich des preisgebundenen Wohnraums. \n\n17 \n\n(2) Die Abweichung ist für den Mieter auch nachteilig. Er kann zwar die \n\nZahlung der vom Vermieter einseitig erhöhten Miete verweigern, so dass dieser \n\ngegebenenfalls Zahlungsklage erheben muss, in deren Rahmen die Vorausset-\n\nzungen für eine Erhöhung der Kostenmiete gerichtlich nachgeprüft werden. \n\nDurch die Zahlungsverweigerung setzt sich der Mieter jedoch der Gefahr einer \n\naußerordentlichen fristlosen Kündigung nach § 543 Abs. 1 und 2 Nr. 3, § 569 \n\nAbs. 3 BGB aus, der er nicht mehr begegnen kann, wenn sich die einseitige \n\nMieterhöhung des Vermieters erst im Räumungsprozess als berechtigt erweist. \n\nDiese Gefahr besteht dagegen nicht, wenn die Mieterhöhung gemäß § 558 \n\nAbs. 1 BGB der Zustimmung des Mieters bedarf, da der Vermieter insoweit \n\nnach § 558b Abs. 2 BGB erst – erfolgreich – Klage auf Erteilung der Zustim-\n\nmung erheben muss, bevor ein Anspruch auf Zahlung der erhöhten Miete ent-\n\nsteht. \n\n18 \n\nDer in der Berechtigung des Vermieters zur einseitigen Mieterhöhung \n\nbestehende Nachteil der Kostenmiete kann nicht durch etwaige Vorteile, na-\n\nmentlich eine geringere Höhe, ausgeglichen werden \n\n(vgl. Schmidt-\n\nFutterer/Börstinghaus, aaO, § 557 BGB Rdnr. 66; a.A. Soergel/Heintzmann, \n\nBGB, 12. Aufl., § 10 MHG Rdnr. 6). Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut \n\ndes § 557 Abs. 4, § 558 Abs. 6 BGB, der für eine Einschränkung der Unwirk-\n\nsamkeit einer zum Nachteil des Mieters abweichenden Vereinbarung nichts er-\n\nkennen lässt. Dafür spricht auch der Schutzzweck der Vorschriften, der beein-\n\nträchtigt wäre, wenn sich der Vermieter eine derartige Vereinbarung durch Ge-\n\nwährung anderweitiger Vorteile erkaufen könnte. Im Übrigen bietet die Kosten-\n\nmiete dem Mieter, abgesehen von der Berechtigung des Vermieters zur einsei-\n\ntigen Mieterhöhung, nicht nur Vorteile. § 558 BGB sieht Beschränkungen der \n\nMieterhöhung (Wartefristen, Kappungsgrenze) vor, die in § 10 WoBindG fehlen. \n\nDeswegen ist keineswegs sicher, dass die erhöhte Kostenmiete in jedem Fall \n\nniedriger ist als die nach § 558 BGB zu zahlende Miete. Angesichts dessen ist \n\neine Vereinbarung der Kostenmiete nur dann wirksam, wenn die Einhaltung der \n\nKostenmiete danach lediglich eine weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit \n\nder Mieterhöhung gemäß § 558 BGB sein soll (Mersson \n\nin Fischer-\n\nDieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, Bd. 6 Mietrecht, Erg.-Lfg. \n\nJuni 2005, § 557 BGB Anm. 6 Nr. 1; Staudinger/Weitemeyer, BGB (2006), \n\n§ 557 Rdnr. 51). Dafür lässt sich dem Mietvertrag der Parteien nichts entneh-\n\nmen. \n\n19 \n\n(3) Das vom Berufungsgericht angeführte Senatsurteil vom 21. Januar \n\n2004 – VIII ZR 115/03 (NJW-RR 2004, 1017) rechtfertigt keine andere Beurtei-\n\nlung. In dieser Entscheidung hat der Senat in einem Fall, in dem der Vermieter \n\ndie öffentlichen Fördermittel für die Sanierung seines Hauses nicht in Anspruch \n\ngenommen hatte, die Auslegung des Mietvertrags durch das dortige Beru-\n\nfungsgericht gebilligt, dass die Parteien durch die Bezeichnung der Wohnung \n\nals \"öffentlich gefördert (Sozialwohnung) oder sonst preisgebunden\" in Verbin-\n\ndung mit der Vereinbarung der nach den einschlägigen Förderrichtlinien \n\nhöchstzulässigen Miete eine Anhebung der Miete auf die örtliche Vergleichs-\n\nmiete gemäß § 557 Abs. 3 BGB wirksam ausgeschlossen haben, so dass eine \n\nMieterhöhung nur in den Fällen der Änderung der Kostenmiete zulässig ist. So-\n\nweit darin unausgesprochen zum Ausdruck kommt, dass der Vermieter nach \n\nder vertraglichen Vereinbarung zur einseitigen Erhöhung der Miete berechtigt \n\nsei, hält der Senat daran nicht fest. \n\nb) Das Berufungsurteil stellt sich insoweit auch nicht aus anderen Grün-\n\nden als richtig dar (§ 561 ZPO). \n\naa) Die Geltendmachung des in Rede stehenden Bereicherungsan-\n\nspruchs verstößt nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 \n\nBGB). Der Senat hat allerdings in mehreren Parallelsachen, in denen er die \n\nvom jeweiligen Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Be-\n\nschluss nach § 552a ZPO zurückgewiesen hat, angenommen, dass die Rück-\n\nforderung der jahrelang vorbehaltlos gezahlten Mieterhöhungsbeträge treuwid-\n\nrig ist. Das kommt hier schon deswegen nicht in Betracht, weil zwischen der \n\nersten Mieterhöhung zum 1. Juli 2003 und der Klageerhebung im April 2004 nur \n\neinige Monate vergangen sind. \n\n20 \n\n21 \n\n22 \n\nbb) Für einen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) auf Seiten \n\nder Beklagten fehlt es an entsprechendem Vortrag. Soweit die Revisionserwide-\n\nrung auf die Ausführungen der Beklagten in der Vorinstanz verweist, wonach \n\nsie gegebenenfalls Mieterhöhungen nach § 558 BGB vorgenommen hätte, sind \n\nderen Voraussetzungen nicht dargetan. \n\n23 \n\n2. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass entge-\n\ngen der Ansicht des Berufungsgerichts auch die Feststellungsanträge der Klä-\n\ngerinnen begründet sind. \n\nIII. \n\n24 \n\nNach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Da es \n\nweiterer tatsächlicher Feststellungen nicht bedarf, ist der Rechtsstreit zur End-\n\nentscheidung reif. Daher sind das Berufungsurteil aufzuheben und das erstin-\n\nstanzliche Urteil abzuändern, und der Klage ist gemäß den Anträgen der Kläge-\n\nrinnen stattzugeben. \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \nAG Charlottenburg, Entscheidung vom 05.08.2004 - 224 C 99/04 - \nLG Berlin, Entscheidung vom 25.04.2005 - 67 S 264/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_122-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-07/viii-zr-122-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 558","ref_norm":"558","n":15},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":6},{"jurabk":"WoBindG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 558b","ref_norm":"558b","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 560","ref_norm":"560","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_122-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_122-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-07/viii-zr-122-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_122-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:25:25.127487+00:00"}}