{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_116-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-11-09","aktenzeichen":"VIII ZR 116/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 474 Abs. 1 Satz 2 Für den Begriff der öffentlichen Versteigerung in § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB gilt die Legaldefinition des § 383 Abs. 3 Satz 1 BGB.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 116/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n9. November 2005 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nBGB § 474 Abs. 1 Satz 2 \n\nFür den Begriff der öffentlichen Versteigerung in § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB gilt die \n\nLegaldefinition des § 383 Abs. 3 Satz 1 BGB. \n\nBGH, Urteil vom 9. November 2005 - VIII ZR 116/05 - LG Berlin \n\nAG Schöneberg \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 9. November 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die \n\nRichter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der Zivilkammer 56 \n\ndes Landgerichts Berlin vom 8. April 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger erwarb am 9. Februar 2002 bei einer von dem beklagten In-\n\nhaber eines Auktionshauses durchgeführten, frei zugänglichen Versteigerung \n\neinen Hirschfänger (Blankwaffe) zum Preis von 1.606,86 €. Im Auktionskatalog \n\nwar die Waffe wie folgt beschrieben: \n\n\"PREUSSEN GARDE \n\nHIRSCHFÄNGER f. Kapitulanten d. Gardejäger u. Garde-\nschützen, qualitätv. Eigentumstk., Bayonettklinge m. beids. \nHohlkehle, einseitige Zierätzung: 2 Gardesterne, dazw. Devi-\nse: \"Vive le Roy et ses Chasseurs\", massiver Messinggriff, \nkurze Parierstange, Knauf als vollplastischer Adlerkopf aus-\n\n1.000,-€\n\ngebildet, glatte Griffläche m. aufgelegtem verslb. Gardestern, \nLederscheide m. Messingbeschlägen, Tragehaken als Eichel \nausgebildet, L.: 60 cm, extrem seltene Seitenwaffe, ...\" \n\n2 \n\nIn Nr. 3 der Allgemeinen Versteigerungsbedingungen des Beklagten \n\nheißt es: \n\n\"Die Katalogbeschreibungen werden nach bestem Gewissen vorgenom-\nmen. Sie beinhalten keine Eigenschaftszusicherungen im Sinne des \n§ 459 BGB. Alle Versteigerungsgegenstände können vor der Auktion ... \nin unseren Geschäftsräumen besichtigt werden. ... Die Versteigerung der \nLose erfolgt in dem Zustand, in dem sie sich befinden, ohne Gewähr und \nHaftung für offene oder versteckte Mängel. Nach dem Zuschlag können \nBeanstandungen nicht mehr berücksichtigt werden. ...\" \n\n3 \n\nDer Kläger hat behauptet, bei dem Hirschfänger handele es sich um eine \n\nFälschung. Er hat zunächst Klage auf Zahlung von 100 € erhoben, die durch \n\nVersäumnisurteil vom 24. September 2002 abgewiesen worden ist. Mit seinem \n\ndagegen gerichteten Einspruch hat er den Rücktritt vom Vertrag erklärt und \n\nRückzahlung des gesamten an den Beklagten entrichteten Entgelts nebst Zin-\n\nsen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Hirschfängers, verlangt. Das Amtsge-\n\nricht hat das Versäumnisurteil aufgehoben und den Beklagten antragsgemäß \n\nverurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht unter Abände-\n\nrung des Urteils des Amtsgerichts das Versäumnisurteil aufrechterhalten und \n\ndie weitergehende Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zuge-\n\nlassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. \n\n \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDer Kläger habe keinen Anspruch aus § 346 BGB in Verbindung mit \n\n§§ 434, 437 Ziffer 2, § 440 BGB auf Rückzahlung des Kaufpreises für die er-\n\nsteigerte Blankwaffe. Dabei könne die Frage, ob die Waffe einen Sachmangel \n\naufweise, mithin kein Originalstück aus der Kaiserzeit (Wilhelm II.) darstelle, \n\noffen bleiben. Denn der Beklagte habe sich von einer Haftung durch Ziffer 3 \n\nseiner Allgemeinen Versteigerungsbedingungen, deren Einbeziehung in den \n\nVertrag der Kläger nicht entgegengetreten sei, freigezeichnet. Die Klausel sei \n\nnicht deshalb unwirksam, weil sie eine zum Nachteil des Verbrauchers, des \n\nKlägers, abweichende Regelung im Sinne von § 474 Abs. 1 Satz 1, § 475 BGB \n\nenthalte. Die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf fänden keine Anwen-\n\ndung, denn es habe sich um eine öffentliche Versteigerung gehandelt, an der \n\nder Verbraucher persönlich habe teilnehmen können (§ 474 Abs. 1 Satz 2 \n\nBGB). Zwar definiere § 383 Abs. 3 BGB die öffentliche Versteigerung dahinge-\n\nhend, dass diese durch einen für den Versteigerungsort bestellten Gerichtsvoll-\n\nzieher oder zu Versteigerungen befugten anderen Beamten oder öffentlich an-\n\ngestellten Versteigerer zu erfolgen habe, und verfüge der Beklagte über keine \n\nallgemeine öffentliche Bestellung im Sinne von § 34b Abs. 5 GewO. Die Legal-\n\ndefinition des § 383 Abs. 3 BGB sei jedoch auf § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht \n\nanwendbar. Die Norm orientiere sich allein an Art. III (gemeint ist Art. 1 Abs. 3) \n\nder EU-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, nach dem die Mitgliedstaaten festlegen \n\nkönnten, dass unter Verbrauchsgütern keine Güter zu verstehen seien, die in \n\neiner öffentlichen Versteigerung verkauft würden, bei der die Verbraucher die \n\nMöglichkeit hätten, dem Verkauf persönlich beizuwohnen. Die Richtlinie, die \n\nden Begriff der öffentlichen Versteigerung nicht näher definiere, meine damit \n\nauch nichtamtliche, aber der Öffentlichkeit zugängliche Versteigerungen ohne \n\nRücksicht auf die Person des Versteigerers. Dass der deutsche Gesetzgeber \n\nüber diesen Verbraucherschutz hinausgehende Anforderungen habe aufstellen \n\nwollen, sei nicht ersichtlich. \n\nII. \n\n6 \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\nNach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachvortrag des Klägers \n\nsteht diesem gemäß § 346 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung des \n\nKaufpreises von 1.606,86 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Hirschfängers \n\nzu. \n\n7 \n\nZutreffend und von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsge-\n\nricht das am 9. Februar 2002 gemäß § 156 BGB durch Zuschlag zustande ge-\n\nkommene Vertragsverhältnis der Parteien als Kaufvertrag qualifiziert, auf den \n\ndie Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der seit dem 1. Januar 2002 \n\ngeltenden Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts An-\n\nwendung finden. Ein wirksamer Rücktritt des Klägers vom Vertrag gemäß § 437 \n\nNr. 2, § 323 BGB wegen eines Sachmangels des ersteigerten Hirschfängers im \n\nSinne von § 434 BGB scheitert, anders als das Berufungsgericht meint, nicht \n\ndaran, dass der Beklagte durch Nr. 3 seiner Allgemeinen Versteigerungsbedin-\n\ngungen Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen hat. Auf \n\ndiese Vereinbarung kann sich der Beklagte gemäß § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB \n\nnicht berufen, weil ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt (§ 474 Abs. 1 BGB). \n\n8 \n\nDass der Beklagte bei der Versteigerung als Unternehmer (§ 14 Abs. 1 \n\nBGB) gehandelt hat und der Kläger die Waffe als Verbraucher (§ 13 BGB) er-\n\nworben hat, ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Es gelten deshalb gemäß \n\n§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich die Vorschriften über den Verbrauchs-\n\ngüterkauf (§§ 475 ff. BGB). Eine Ausnahme sieht § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB nur \n\nfür den Fall vor, dass gebrauchte Sachen in einer öffentlichen Versteigerung \n\nverkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann. Eine öf-\n\nfentliche Versteigerung in diesem Sinne hat der Beklagte nicht durchgeführt. \n\n9 \n\n1. Was nach § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB unter einer öffentlichen Versteige-\n\nrung, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann, zu verstehen ist, ist \n\numstritten. Die herrschende Auffassung (Faust in Bamberger/Roth, BGB, § 474 \n\nRdnr. 16; MünchKomm/Lorenz, BGB, 4. Aufl., § 474 Rdnr. 13; Palandt/ \n\nHeinrichs, BGB, 64. Aufl., § 383 Rdnr. 4; Staudinger/Matusche-Beckmann, \n\nBGB, 2004, § 474 Rdnr. 46) hält anders als das Berufungsgericht die Legaldefi-\n\nnition der öffentlichen Versteigerung in § 383 Abs. 3 BGB für maßgeblich, nach \n\nder die Versteigerung durch einen für den Versteigerungsort bestellten Ge-\n\nrichtsvollzieher, durch einen zu Versteigerungen befugten anderen Beamten \n\noder durch einen öffentlich angestellten Versteigerer, auch durch einen gemäß \n\n§ 34b Abs. 5 GewO allgemein öffentlich bestellten Versteigerer (BGH, Urteil \n\nvom 5. Oktober 1989 – IX ZR 265/88, NJW 1990, 899, unter II 3), öffentlich zu \n\nerfolgen hat. Nach anderer Ansicht (Wertenbruch, NJW 2004, 1977, 1981, wohl \n\nauch Palandt/Putzo, aaO, § 474 Rdnr. 2) erfasst § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB jede \n\nfür den Verbraucher allgemein zugängliche Versteigerung unabhängig von der \n\nPerson des Versteigerers. Das folge daraus, dass § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB auf \n\nArt. 1 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des \n\nRates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs \n\nund der Garantien für Verbrauchsgüter (Amtsbl. Nr. L 171 vom 7. Juli 1999, \n\nS. 12, im folgenden: EG-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) beruhe, nach der die \n\nMitgliedstaaten festlegen können, dass unter \"Verbrauchsgütern\" keine ge-\n\nbrauchten Güter zu verstehen sind, die in einer öffentlichen Versteigerung ver-\n\nkauft werden, bei der die Verbraucher die Möglichkeit haben, dem Verkauf per-\n\nsönlich beizuwohnen. Diese Regelung privilegiere eine bestimmte Vertriebsme-\n\nthode (Staudenmayer in Europäisches Kaufgewährleistungsrecht, S. 27, 33; \n\nAnwKom-BGB-Pfeiffer, Art. 1 Kauf-RL Rdnr. 11). \n\n10 \n\n2. Der Senat hält die erstgenannte Auffassung für richtig. § 383 Abs. 3 \n\nSatz 1 BGB bezeichnet nur eine Versteigerung, die durch einen für den \n\nVersteigerungsort bestellten Gerichtsvollzieher oder zu Versteigerungen befug-\n\nten anderen Beamten oder öffentlich angestellten Versteigerer öffentlich erfolgt, \n\nals \"öffentliche Versteigerung\". Eine derartige Legaldefinition eines Rechts-\n\nbegriffes beansprucht grundsätzlich für den gesamten Anwendungsbereich des \n\nGesetzes, in dem sie erfolgt, Geltung, wenn nicht der Gesetzgeber für einen \n\nEinzelfall erkennbar davon abgewichen ist. Dafür gibt es hier keine Anhalts-\n\npunkte. \n\n11 \n\na) Der Gegenansicht ist allerdings zuzugeben, dass der auf Art. 1 Abs. 3 \n\nder EG-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie zurückgehende Zusatz in § 474 Abs. 1 \n\nSatz 2 BGB \"an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann\" bei einem \n\nRückgriff auf die Legaldefinition des § 383 Abs. 3 Satz 1 BGB im Grunde über-\n\nflüssig ist, weil öffentliche Versteigerungen im Sinne dieser Regelung immer \n\nallgemein zugänglich sind. Der ersichtlich Art. 1 Abs. 3 der EG-\n\nVerbrauchsgüterkaufrichtlinie entlehnte Wortlaut des § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB \n\nrechtfertigt jedoch nicht den Schluss, dass der Gesetzgeber damit einen ge-\n\ngenüber § 383 Abs. 3 Satz 1 BGB erweiterten Anwendungsbereich der Aus-\n\nnahmevorschrift habe zum Ausdruck bringen wollen. \n\n12 \n\nb) § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB ist auf Anregung des Bundesrates in das \n\nGesetz zur Modernisierung des Schuldrechts eingefügt worden, der dabei ins-\n\nbesondere die Fälle der öffentlichen Versteigerung von Fundsachen gemäß \n\n§ 979 BGB oder der Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen gemäß \n\n§ 383 BGB im Blick hatte. Es sollten beispielsweise bei den jährlich stattfinden-\n\nden Koffer- und Fundsachenversteigerungen der Verkehrsbetriebe Gewährleis-\n\ntungsansprüche ausgeschlossen werden können (Stellungnahme des Bundes-\n\nrates zum Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Modernisierung des \n\nSchuldrechts, BT-Drucks. 14/6857, S. 30 f.). Im Verlaufe des weiteren Gesetz-\n\ngebungsverfahrens haben sich die Bundesregierung (in ihrer Gegenäußerung \n\nzur Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks. 14/6857, S. 62 f.) und ihr fol-\n\ngend der Bundestag (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsaus-\n\nschusses, BT-Drucks. 14/7052, S. 198) der Einschätzung angeschlossen, dass \n\nVerkäufe gebrauchter Sachen in einer öffentlichen Versteigerung aus dem An-\n\nwendungsbereich der Sondervorschriften über den Verbrauchsgüterkauf he-\n\nrausgenommen und so unter anderem die Fortsetzung der bisher allgemein \n\nüblichen öffentlichen Fundsachenverwertung mit Haftungsausschluss erlaubt \n\nwerden sollte. Der nationale Gesetzgeber wollte also nicht allgemein die Ver-\n\ntriebsform Versteigerung gegenüber anderen Formen des Verbrauchsgüter-\n\nkaufs begünstigen, sondern vielmehr im Hinblick auf bestimmte öffentliche Ver-\n\nsteigerungen im Sinne von § 383 Abs. 3 Satz 1 BGB die nach altem Recht be-\n\nstehenden Möglichkeiten eines Gewährleistungsausschlusses erhalten. Es deu-\n\ntet deshalb nichts darauf hin, dass er die Absicht hatte, dem Begriff der öffentli-\n\nchen Versteigerung in § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB einen weitergehenden Inhalt \n\nbeizumessen, als er durch § 383 Abs. 3 Satz 1 BGB vorgegeben ist. \n\n13 \n\nc) Das Gebot richtlinienkonformer Auslegung und Anwendung der deut-\n\nschen Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB), die in Um-\n\nsetzung der EG-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie in das Bürgerliche Gesetzbuch \n\neingefügt worden sind, erfordert keine andere Beurteilung. Art. 1 Abs. 3 der EG-\n\nVerbrauchsgüterkaufrichtlinie, auf der § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB beruht, war in \n\ndem ursprünglichen Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäi-\n\nschen Parlaments und des Rates über den Verbrauchsgüterkauf und -garantien \n\n(KOM/95/0520 ENDG, Amtsbl. Nr. C 307 vom 16. Oktober 1996, S. 8) nicht \n\nenthalten. Die Regelung ist - als fakultative Ausschlussbestimmung - erst im \n\nLaufe des Rechtssetzungsverfahrens eingefügt worden, um der speziellen Situ-\n\nation in einigen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen (Begründung zum Ge-\n\nmeinsamen Standpunkt (EG) Nr. 51/98, vom Rat festgelegt am 24. September \n\n1988, im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments \n\nund des Rates zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Ga-\n\nrantien für Verbrauchsgüter, Amtsbl. Nr. C 333 vom 30. Oktober 1998, S. 46, \n\n53). Ihr liegen damit im Kern weder Verbraucherschutzgesichtspunkte noch Er-\n\nwägungen zu einer gebotenen oder zumindest gerechtfertigten Beschränkung \n\ndes Verbraucherschutzes bei bestimmten Vertriebsmethoden zugrunde. Sie \n\nsollte vielmehr lediglich Ausnahmen von den allgemeinen Regelungen über den \n\nVerbrauchsgüterkauf ermöglichen, soweit dies in den Mitgliedstaaten bei öffent-\n\nlichen Versteigerungen als erforderlich angesehen wurde. Dabei mag den Mit-\n\ngliedstaaten eine Abweichung von den Vorschriften über den Verbrauchsgüter-\n\nkauf auch für solche allgemein zugänglichen Versteigerungen erlaubt sein, die \n\nnicht von dazu öffentlich-rechtlich besonders legitimierten Personen durchge-\n\nführt werden. Das kann jedoch offen bleiben. Der nationale Gesetzgeber hat \n\n- wie oben dargelegt - von dem Ausnahmetatbestand nur für öffentliche Ver-\n\nsteigerungen im Sinne von § 383 Abs. 3 Satz 1 BGB und damit möglicherweise \n\nin eingeschränktem Umfang Gebrauch gemacht. Art. 8 Abs. 2 der EU-\n\nVerbrauchsgüterkaufrichtlinie lässt es zu, dass Mitgliedsstaaten strengere Be-\n\nstimmungen erlassen oder aufrechterhalten, als sie die Richtlinie vorsieht, um \n\nein höheres Schutzniveau für die Verbraucher sicherzustellen. Einer Vorlage \n\nder Sache an den Europäischen Gerichtshof zur Auslegung von Art. 1 Abs. 3 \n\nder EU-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie bedarf es deshalb nicht. \n\n14 \n\nd) Für eine Begrenzung des Anwendungsbereichs von § 474 Abs. 1 \n\nSatz 2 BGB auf öffentliche Versteigerungen nach § 383 Abs. 3 Satz 1 BGB \n\nsprechen schließlich auch Sinn und Zweck der Vorschriften über den \n\nVerbrauchsgüterkauf. Der Verkäufer soll dem Verbraucher gegenüber grund-\n\nsätzlich für die Vertragsmäßigkeit der Kaufsache haften (vgl. Erwägungsgrund 9 \n\nder EG-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie). Eine Abweichung von diesem Grundsatz \n\nist in solchen Fällen hinnehmbar, in denen sie entweder - wie z. B. im Fall der \n\nVersteigerung von Fundsachen - im Interesse der versteigernden öffentlichen \n\nHand geboten ist oder in denen - bei einer Versteigerung im privaten Interesse - \n\nder Versteigerer aufgrund seiner Person eine gesteigerte Gewähr für die ord-\n\nnungsgemäße Durchführung der Versteigerung einschließlich einer zutreffen-\n\nden Beschreibung der angebotenen Gegenstände bietet. Das ist bei dem im \n\nHinblick auf besondere Sachkunde gemäß § 34b Abs. 5 GewO allgemein öf-\n\nfentlich bestellten Versteigerer anzunehmen; das Gewerberecht sieht die öffent-\n\nliche Bestellung eines Versteigerers vor, um dem Publikum die Möglichkeit zu \n\ngeben, sich solcher Personen zu bedienen, denen bei Ausübung ihres Gewer-\n\nbes gesetzlich eine besondere Glaubwürdigkeit beigelegt ist oder die vermöge \n\nder öffentlichen Anstellung besondere Gewähr für Zuverlässigkeit und Tüchtig-\n\nkeit bieten (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1989, aaO). Darüber hinaus besteht für \n\neine Ausnahme von den Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 475 ff. \n\nBGB) weder ein Bedürfnis noch eine Rechtfertigung. Es ist kein Grund ersicht-\n\nlich, warum allgemein der Verkäufer, der gebrauchte Sachen im Wege der Ver-\n\nsteigerung veräußert, anderen Haftungsregeln unterliegen sollte als derjenige, \n\nder dafür die Form des Vertragsschlusses nach den §§ 145 ff. BGB wählt. \n\nIII. \n\n15 \n\nDas Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), und die \n\nSache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht \n\nzurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Sache ist nicht zur Endent-\n\nscheidung reif, weil das Berufungsgericht bisher - aus seiner Sicht folgerichtig - \n\nkeine Feststellungen zu der Behauptung des Klägers getroffen hat, es handele \n\nsich bei der versteigerten Waffe um eine Fälschung. Sollte sich diese Behaup-\n\ntung als richtig erweisen, bedarf es darüber hinaus weiterer Feststellungen da-\n\nzu, ob eine Nacherfüllung des Vertrages durch Lieferung einer entsprechenden \n\nechten Waffe (§ 439 Abs. 1 BGB) in Betracht kommt. Der Rücktritt vom Vertrag \n\nsetzt gemäß § 437 Nr. 2, § 323 BGB grundsätzlich voraus, dass der Käufer \n\ndem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt \n\nhat (§ 323 Abs. 1 BGB). Das ist hier nicht geschehen. Die Fristsetzung ist nach \n\n§ 326 Abs. 5 BGB allerdings entbehrlich, wenn dem Beklagten die Nacherfül-\n\nlung unmöglich und deshalb der Nacherfüllungsanspruch gemäß § 275 Abs. 1 \n\nBGB ausgeschlossen ist. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Deppert \n\nWiechers \n\nfür den wegen Erkrankung an \nder Unterzeichnung verhinderten \nRichter am Bundesgerichtshof \nDr. Beyer \nKarlsruhe, den 22.11.2005 \n\nDr. Wolst \n\nHermanns \n\nVorinstanzen: \nAG Schöneberg, Entscheidung vom 01.06.2004 - 2 C 204/02 - \nLG Berlin, Entscheidung vom 08.04.2005 - 56 S 80/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_116-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-09/viii-zr-116-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 474","ref_norm":"474","n":16},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 383","ref_norm":"383","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 475","ref_norm":"475","n":4},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 34b","ref_norm":"34b","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 440","ref_norm":"440","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 439","ref_norm":"439","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 979","ref_norm":"979","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 434","ref_norm":"434","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_116-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_116-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-09/viii-zr-116-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_116-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:09:55.522475+00:00"}}