{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_114-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2006-01-18","aktenzeichen":"VIII ZR 114/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 174 Zu den Anforderungen an den Gegenbeweis der Unrichtigkeit der in einem Emp- fangsbekenntnis eines Rechtsanwalts enthaltenen Angaben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 114/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n18. Januar 2006 \nKirchgeßner \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nZPO § 174 \n\nZu den Anforderungen an den Gegenbeweis der Unrichtigkeit der in einem Emp-\n\nfangsbekenntnis eines Rechtsanwalts enthaltenen Angaben. \n\nBGH, Urteil vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 114/05 - LG Nürnberg-Fürth \n\nAG Hersbruck \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 18. Januar 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Rich-\n\nter Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil der 7. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. April 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an die 1. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Parteien streiten um Ansprüche aus einem Mietverhältnis und die \n\nWirksamkeit einer Kündigung desselben. Das Amtsgericht hat auf die Widerkla-\n\nge des Beklagten die Kläger zur Räumung und Herausgabe ihrer seit dem \n\n1. November 2000 von dem Beklagten angemieteten Wohnung in P. \n\n , N. Straße , verurteilt. Die auf die Feststellung der Rechtmä-\n\nßigkeit einer Mietminderung gerichtete Klage hat das Amtsgericht abgewiesen. \n\nDas Empfangsbekenntnis des Prozessbevollmächtigten der Kläger über die \n\nZustellung des Urteils trägt das Datum des 6. August 2004. Die Kläger haben \n\ngegen das Urteil mit am 3. September 2004 beim Berufungsgericht eingegan-\n\ngenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 8. Oktober 2004 per Telefax \n\nbegründet. Nach einem Hinweis des Berufungsgerichts, dass die Berufungsbe-\n\ngründung nach Ablauf der Frist am 6. Oktober 2004 eingegangen ist, haben die \n\nKläger geltend gemacht: \n\n2 \n\nDie Zustellung des Urteils sei tatsächlich erst am 8. August 2004 erfolgt, \n\nihr Prozessbevollmächtigter sei am Nachmittag des 6. August 2004, einem Frei-\n\ntag, und am darauf folgenden Samstag nicht in seiner Kanzlei gewesen. Wegen \n\nseines am 11. August 2004 bevorstehenden Jahresurlaubs sei er erst am Sonn-\n\ntag, dem 8. August 2004, in seinem Büro gewesen, um die eingegangene Post \n\ndurchzuschauen. Dabei habe er erstmals das zugestellte Urteil zur Kenntnis \n\ngenommen. Er habe dann für seine Sekretärin auf Band diktiert, das Emp-\n\nfangsbekenntnis mit dem Datum \"8. August 2004\" zur Unterschrift vorzuberei-\n\nten. Die Sekretärin habe das Empfangsbekenntnis am 10. August 2004 ausge-\n\nfüllt und entsprechend der allgemeinen Büroanweisung das Zustellungsdatum \n\nhandschriftlich im Postbuch sowie auf der Urteilsausfertigung vermerkt. Die \n\nhandschriftlichen Eintragungen der Sekretärin hätten ihrem Prozessbevollmäch-\n\ntigten zur Fristberechnung gedient, mit der dessen Sekretärin nicht betraut ge-\n\nwesen sei. Sowohl auf der Urteilsausfertigung als auch im Postbuch befinde \n\nsich der handschriftliche Eintrag \"EBK 08.08.04\". Die Sekretärin könne sich an \n\nden konkreten Vorgang zwar nicht mehr erinnern, gehe jedoch aufgrund ihrer \n\nübereinstimmenden Eintragungen im Postbuch und auf der Urteilsausfertigung \n\ndavon aus, dass der schreibmaschinenschriftliche Eintrag auf dem Empfangs-\n\nbekenntnis auf einem Tippfehler beruhe. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Berufung - nach Vernehmung des Rechtsan-\n\nwalts R. und der Anwaltsgehilfin H. als Zeugen - als unzulässig \n\nverworfen, den Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\ngegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und die \n\nRevision zugelassen. Hiergegen richtet sich die Revision der Kläger mit ihrem \n\nBegehren, das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Sache an das Beru-\n\n4 \n\n5 \n\nfungsgericht zurückzuverweisen, hilfsweise, ihnen Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu ge-\n\nwähren. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nEs sei davon überzeugt, dass das Urteil des Amtsgerichts dem Kläger-\n\nvertreter bereits am 6. August 2004 zugestellt worden sei und die Frist dem-\n\nnach am 6. Oktober 2004 abgelaufen sei. Dies folge aus dem Empfangsbe-\n\nkenntnis. Es handele sich hierbei zwar nicht um eine öffentliche Urkunde, je-\n\ndoch komme ihm wegen der Bedeutung für den Zivilprozess dieselbe Beweis-\n\nkraft zu wie einer Zustellungsurkunde. Indessen sei der Gegenbeweis durch die \n\nbetroffene Partei möglich. Ein solcher vollständiger Gegenbeweis sei den Klä-\n\ngern aber nicht gelungen. Der Zeuge Rechtsanwalt R. habe zwar bekundet, \n\ndass er das Urteil erst am Sonntag zu Gesicht bekommen habe. Welches Da-\n\ntum er auf Tonband diktiert habe und am darauf folgenden Dienstag durch sei-\n\nne Mitarbeiterin notiert worden sei, habe er aber nicht mit Bestimmtheit aussa-\n\ngen können. Auch habe der Zeuge gemutmaßt, dass die Urteilsausfertigung \n\nbereits am Freitag aus dem Gerichtsfach abgeholt worden sei. Es widerspreche \n\nallgemeiner Lebenserfahrung, dass ein Rechtsanwalt sich an einem Sonntag in \n\nseine Kanzlei begebe und dort die an den Vortagen eingegangene Post studie-\n\nre. Die Aussage der Zeugin H. sei insoweit unergiebig, als sie über \n\nallgemeine Bekundungen über ihre Arbeitsweise hinaus zum konkreten Fall \n\nkeine Angaben mehr habe machen können. Eine Zustellung bereits am \n\n6. August 2004 sei auch dem aus der Akte ersichtlichen Geschäftsgang nach \n\nnachvollziehbar. Denn dem Erledigungsvermerk des Amtsgerichts Hersbruck \n\nvom 29. Juli 2004 zufolge sei die Urteilsausfertigung beiden Parteivertretern ins \n\nFach gelegt worden. Auch durch ein weiteres aktenmäßig festzustellendes Indiz \n\nverliere die Aussage des Zeugen R. an Glaubhaftigkeit. Er habe bekundet, \n\ndass seine Mitarbeiterin das Tonbanddiktat am darauf folgenden Dienstag, also \n\ndem 10. August 2004, vollzogen und die Urkunde ausgefüllt habe. Anschlie-\n\nßend habe er es unterzeichnet. Indessen sei das vollzogene Empfangsbe-\n\nkenntnis bereits an jenem Tag, dem 10. August 2004, wieder beim Amtsgericht \n\nHersbruck eingegangen. Wenn das Empfangsbekenntnis auf dem Postwege \n\nzurückgesandt worden sei, so erscheine dieses Datum angesichts der regel-\n\nmäßigen Postlaufzeit von mindestens einem Tag nicht schlüssig. Einen Einwurf \n\nin den Gerichtsbriefkasten noch am 10. August 2004 hätten die Kläger jedoch \n\nnicht vorgetragen. \n\n6 \n\nGegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist sei den Klägern \n\nauch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Kammer \n\nsei der Auffassung, dass die Fristversäumung nicht ohne Verschulden der Klä-\n\nger zustande gekommen sei. \n\nII. \n\n7 \n\nDas Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Das an-\n\ngefochtene Urteil kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung \n\nnicht aufrechterhalten werden. Das Urteil ist deshalb aufzuheben, und die Sa-\n\nche ist an das Berufungsgericht zur weiteren Aufklärung zurückzuverweisen \n\n(vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1976 - III ZR 22/75, NJW 1976, 1940 unter II 6 \n\nb). \n\n8 \n\n1. Allerdings hat der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Klä-\n\nger, Rechtsanwalt R. , die Zustellung des Urteils auf einem Empfangsbe-\n\nkenntnis nach § 174 Abs. 1 und 4 ZPO bescheinigt, das das Datum 6. August \n\n2004 trägt, so dass danach die Berufungsbegründungsfrist (§ 520 Abs. 2 Satz 1 \n\nZPO) nicht eingehalten wäre. Die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis ist \n\ndann als bewirkt anzusehen, wenn der Rechtsanwalt das ihm zugestellte \n\nSchriftstück mit dem Willen entgegengenommen hat, es als zugestellt gegen \n\nsich gelten zu lassen, und dies auch durch Unterzeichnung des Empfangsbe-\n\nkenntnisses beurkundet. Zustellungsdatum ist also der Tag, an dem der \n\nRechtsanwalt als Zustellungsadressat vom Zugang des übermittelten Schrift-\n\nstücks Kenntnis erlangt und es empfangsbereit entgegengenommen hat (BGH, \n\nBeschluss vom 27. Mai 2003 - VI ZB 77/02, NJW 2003, 2460 unter II 2 zu \n\n§ 212 a ZPO a.F.). Dies wird vom Berufungsgericht nicht verkannt, und es geht \n\nmit Recht davon aus, dass ein derartiges Empfangsbekenntnis grundsätzlich \n\nBeweis nicht nur für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstücks \n\nals zugestellt, sondern auch für den Zeitpunkt der Entgegennahme durch den \n\nUnterzeichner und damit der Zustellung erbringt (vgl. BGH, Urteil vom 24. April \n\n2001 - VI ZR 258/00, NJW 2001, 2722 unter II 1 und 2). \n\n9 \n\n2. Das Berufungsgericht erkennt auch zutreffend, dass der Gegenbeweis \n\nder Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben zulässig ist. \n\nDieser setzt voraus, dass die Beweiswirkung des § 174 ZPO vollständig ent-\n\nkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben des Emp-\n\nfangsbekenntnisses richtig sein können; hingegen ist dieser Gegenbeweis nicht \n\nschon dann geführt, wenn lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die \n\nRichtigkeit der Angaben also nur erschüttert ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. April \n\n2001 aaO, unter II 2). \n\n10 \n\n11 \n\n3. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung ist jedoch \n\nnicht überzeugend. \n\nDer Prozessbevollmächtigte der Kläger hat eindeutig und mehrfach \n\ndurch eidesstattliche Versicherung und bei seiner Vernehmung als Zeuge vor \n\ndem Berufungsgericht bekundet, er habe das Urteil erstmals am 8. August 2004 \n\nzur Kenntnis genommen und sich am Freitag, dem 6. August 2004, überhaupt \n\nnicht mit eingehender Post befasst. Soweit das Berufungsgericht meint, auf-\n\ngrund von Indizien verliere die Aussage des Zeugen R. an Glaubhaftigkeit, \n\nkann dem nicht gefolgt werden. \n\n12 \n\na) Die Ansicht des Berufungsgerichts, es widerspreche allgemeiner Le-\n\nbenserfahrung, dass ein Rechtsanwalt sich an einem Sonntag in seine Kanzlei \n\nbegebe und dort die an den Vortagen eingegangene Post studiere, ist nicht \n\nnachvollziehbar. Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass gerade selbstän-\n\ndig tätige Rechtsanwälte oftmals Sonntage nutzen, um zuvor liegen gebliebene \n\nArbeiten zu erledigen. Dies gilt im besonderen Maße für Wochenenden kurz vor \n\neinem anstehenden Urlaub - wie im vorliegenden Fall - oder vor besonderen \n\nFeiertagen, wie etwa Weihnachten oder Ostern. Wie die Revision zutreffend \n\nausführt, liegt der Auffassung des Berufungsgerichts ersichtlich ein unzutreffen-\n\ndes Bild anwaltlicher Tätigkeit zugrunde. \n\n13 \n\nb) Ein untaugliches Indiz für eine geringe Glaubhaftigkeit der Aussage \n\ndes Zeugen R. ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch der \n\nErledigungsvermerk vom 29. Juli 2004, demzufolge die Urteilsausfertigung bei-\n\nden Parteienvertretern ins Fach gelegt worden sei. Zu Recht weist die Revision \n\ndarauf hin, dass die Tatsache, wann den Parteienvertretern die Urteilsausferti-\n\ngung in ihr Gerichtsfach gelegt worden ist, für die Beurteilung des Zeitpunkts \n\nder Zustellung im Sinne des § 174 ZPO im vorliegenden Fall völlig irrelevant ist. \n\nDas Einlegen der Urteilsausfertigung ins Gerichtsfach am 29. Juli 2004 spricht \n\ngenauso wenig für oder gegen die erforderliche Entgegennahme mit Emp-\n\nfangsbereitschaft durch Rechtsanwalt R. am 8. August 2004 wie es für oder \n\ngegen eine solche Entgegennahme bereits am 6. August 2004 spricht. Im Übri-\n\ngen ist, worauf die Revision zu Recht hinweist, die Zustellung an den Prozess-\n\nbevollmächtigten des Beklagten laut dessen Empfangsbekenntnis weitaus spä-\n\nter, nämlich erst am 13. August 2004 erfolgt, obwohl auch dieser Zustellung der \n\nErledigungsvermerk des Amtsgerichts vom 29. Juli 2004 zugrunde liegt. \n\n14 \n\nc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verliert die Aussage \n\ndes Zeugen R. auch nicht deshalb an Glaubhaftigkeit, weil er dargetan hat, \n\nseine Sekretärin habe das Tonbanddiktat am Dienstag, den 10. August 2004 \n\nvollzogen und er habe das ausgefüllte Empfangsbekenntnis anschließend un-\n\nterzeichnet. Auch wenn das unterschriebene Empfangsbekenntnis am selben \n\nTag wieder beim Amtsgericht eingegangen ist, steht dies der Richtigkeit der \n\nAussage des Zeugen nicht entgegen. Während das Berufungsgericht, ohne \n\nhierfür nähere Anhaltspunkte zu haben, von einer Versendung auf dem Post-\n\nweg ausgegangen ist, haben die Kläger durch eine im Revisionsverfahren vor-\n\ngelegte eidesstattliche Versicherung ihres Prozessbevollmächtigten glaubhaft \n\ngemacht, dass dessen Angestellte H. das Empfangsbekenntnis am \n\n10. August 2004 beim Amtsgericht abgegeben hat. \n\n15 \n\n4. Der Senat verweist die Sache an das Berufungsgericht zurück. Zwar \n\nhat das Revisionsgericht selbständig zu würdigen, ob die von Amts wegen zu \n\nprüfenden Voraussetzungen der Zulässigkeit der Berufung vorliegen; erforderli-\n\nchenfalls kann es weitere Ermittlungen erheben. Im Streitfall hat der Senat je-\n\ndoch von einer eigenen Beweiserhebung Abstand genommen. Da es einer er-\n\nneuten Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen R. sowie \n\ndessen Glaubwürdigkeit bedarf, erschien es vielmehr sachdienlich, dem Beru-\n\nfungsgericht die weitere Sachaufklärung zu übertragen. Der Senat hat dabei \n\nvon der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Leimert \n\nWiechers \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hersbruck, Entscheidung vom 29.07.2004 - 2 C 2061/03 - \n\nLG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 29.04.2005 - 7 S 8873/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_114-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-18/viii-zr-114-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_114-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_114-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-18/viii-zr-114-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_114-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:12:18.223572+00:00"}}