{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_100-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2006-09-20","aktenzeichen":"VIII ZR 100/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HGB § 87c a) Eine Vereinbarung zwischen Handelsvertreter und Unternehmer, nach der die Provisionsabrechnungen des Unternehmers als anerkannt gelten, wenn der Han- delsvertreter nicht innerhalb einer bestimmten Frist Widerspruch erhebt, ist wegen Verstoßes gegen § 87c HGB unwirksam (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. Februar 1964 - VII ZR 147/62, LM Nr. 4a zu § 87c HGB). b) Der Unternehmer genügt seiner Verpflichtung zur Erteilung eines Buchauszugs nicht bereits dadurch, dass er dem Handelsvertreter während der Vertragslaufzeit den Zugriff auf ein elektronisches Agenturinformationssystem ermöglicht, das je- weils nur den aktuellen Stand der provisionsrelevanten Daten wiedergibt und aus dem sich ein Gesamtüberblick über den Zeitraum, auf den sich der Buchauszug zu erstrecken hat, allenfalls dadurch gewinnen ließe, dass der Handelsvertreter die nur vorübergehend zugänglichen Daten \"fixiert\" und sammelt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 100/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n20. September 2006 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nHGB § 87c \n\na) Eine Vereinbarung zwischen Handelsvertreter und Unternehmer, nach der die \nProvisionsabrechnungen des Unternehmers als anerkannt gelten, wenn der Han-\ndelsvertreter nicht innerhalb einer bestimmten Frist Widerspruch erhebt, ist wegen \nVerstoßes gegen § 87c HGB unwirksam (Bestätigung von BGH, Urteil vom \n20. Februar 1964 - VII ZR 147/62, LM Nr. 4a zu § 87c HGB). \n\nb) Der Unternehmer genügt seiner Verpflichtung zur Erteilung eines Buchauszugs \nnicht bereits dadurch, dass er dem Handelsvertreter während der Vertragslaufzeit \nden Zugriff auf ein elektronisches Agenturinformationssystem ermöglicht, das je-\nweils nur den aktuellen Stand der provisionsrelevanten Daten wiedergibt und aus \ndem sich ein Gesamtüberblick über den Zeitraum, auf den sich der Buchauszug \nzu erstrecken hat, allenfalls dadurch gewinnen ließe, dass der Handelsvertreter \ndie nur vorübergehend zugänglichen Daten \"fixiert\" und sammelt. \n\nBGH, Urteil vom 20. September 2006 - VIII ZR 100/05 - OLG Köln \n LG Köln \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 20. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter \n\nDr. Wolst, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter \n\nDr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenates \n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 23. März 2005 wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger verlangt von dem beklagten Versicherungsunternehmen im \n\nWege einer Stufenklage die Erteilung eines Buchauszugs, Abgabe der eides-\n\nstattlichen Versicherung über die Richtigkeit und Zahlung einer danach zu be-\n\nrechnenden Provision. \n\nEr war für die Beklagte seit 1985 als selbständiger Versicherungsvertre-\n\nter \n\ntätig, zuletzt aufgrund eines schriftlichen Vertretungsvertrages vom \n\n3. September 1993/27. Oktober 1993. Die Beklagte erklärte unter dem 23. März \n\n2003 die fristlose Kündigung, hilfsweise die ordentliche Kündigung des Ver-\n\ntragsverhältnisses. \n\n3 \n\nIn Ziffer 5.2. des Vertretungsvertrages ist bezüglich der Provisionsab-\n\nrechnung folgendes vereinbart: \n\n\"5.2. Provisions-Abrechnung/Kontensalden-Abstimmung \n\nDie gemäß den in Ziffer 5.1. erwähnten Provisionsbestimmungen \ngutgeschriebenen Provisionen werden monatlich an den Vertreter \nausgezahlt bzw. überwiesen, soweit keine andere Vereinbarung \ngetroffen wurde. \n\nZum Nachweis der Gutschriften bzw. Belastungen erhält der Ver-\ntreter Kontoauszüge sowie Provisions- und Inkasso-Listen. (Sie \ndienen auch gegenüber dem Finanzamt als Einkommensnach-\nweis.) \n\nDie auf den dem Vertreter übermittelten Kontoauszügen ausge-\nwiesenen Belastungen und die dort ausgewiesenen Salden gelten \nals vom Vertreter ausdrücklich anerkannt, falls er nicht innerhalb \nvon 4 Wochen ab Erhalt des Kontoauszuges hiergegen Wider-\nspruch erhebt. Der Vertreter ist verpflichtet, sich um den Erhalt ei-\nnes Kontoauszuges selbst zu bemühen, falls er feststellen muss, \ndass ihm ein bestimmter Kontoauszug nicht zugegangen ist. \n\nDer Vertreter ist darüber hinaus verpflichtet, am Ende eines Ka-\nlenderhalbjahres ein ausdrückliches Saldo-Anerkenntnis dadurch \nabzugeben, dass er den letzten Kontoauszug und den darin aus-\ngewiesenen Saldo durch namentliche Unterschrift ausdrücklich \ngegenzeichnet. Unterlässt er dies ohne Angabe von Gründen, so \ngilt der Saldo als stillschweigend anerkannt.\" \n\n4 \n\nDie Beklagte stellte dem Kläger zur Abrechnung der Provisionsansprü-\n\nche 14-tägig Kontoauszüge zur Verfügung, denen die Provisionsbewegungen \n\nzu entnehmen waren, ferner alle drei Wochen Mahnlisten mit einer Auflistung \n\nsämtlicher von Prämienrückständen betroffenen Verträge. Außerdem hatte der \n\nKläger während der Vertragslaufzeit von der EDV-Anlage seiner Agentur aus \n\nZugang zum EDV-Agenturinformationssystem der Beklagten. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä-\n\ngers hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert, die Be-\n\nklagte zur Erteilung eines Buchauszugs für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum \n\n25. März 2003 verurteilt und den Rechtsstreit hinsichtlich der weitergehenden \n\nAnträge an das Landgericht zurückverwiesen. \n\n6 \n\nMit der vom Senat zugelassenen Revision wendet sich die Beklagte ge-\n\ngen ihre Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszugs. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDem Kläger stehe ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs für den \n\nausgeurteilten Zeitraum aufgrund §§ 87c Abs. 2, 92 Abs. 2 HGB zu. \n\n10 \n\nEine Erfüllung dieses Anspruchs sei weder durch die Übersendung von \n\nKontoauszügen und Mahnlisten noch dadurch eingetreten, dass dem Kläger \n\nwährend der Vertragslaufzeit der Zugang zu dem Agenturinformationssystem \n\n(\"C. -System\") der Beklagten gewährt worden sei. \n\n11 \n\nDie dem Kläger schriftlich übersandten Unterlagen würden dem Erfor-\n\ndernis einer geordneten, klaren und übersichtlichen Darstellung nicht gerecht. \n\nÜberdies könne auch nicht festgestellt werden, dass die übersandten Informati-\n\nonen vollständig seien, insbesondere was Angaben zu Stornogründen und zur \n\njeweiligen Art der ergriffenen Erhaltungsmaßnahmen sowie schwebende Ge-\n\nschäfte betreffe. \n\n12 \n\nDer Zugriff auf das C. -System sei einem herkömmlichen Buchaus-\n\nzug schon deshalb nicht vergleichbar, weil er - jedenfalls für die Zeit bis Sep-\n\ntember 2002 - es allenfalls ermöglicht habe, sich die jeweiligen Daten aus di-\n\nversen Dateien \"zusammenzusuchen\", statt eine übersichtliche Darstellung zu \n\nverschaffen. Zudem habe der Kläger nach dem Ende des Vertragsverhältnisses \n\nauf das System keinen Zugriff mehr, während ihm ein herkömmlicher Buchaus-\n\nzug auch nach Vertragsende zur Überprüfung seiner Provisionsansprüche \n\nverbliebe. \n\n13 \n\nEin Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs sei auch nicht dadurch \n\nentfallen, dass der Kläger über viele Jahre keine Einwendungen gegen die Pro-\n\nvisionsabrechnungen erhoben habe. Mangels eindeutigen Erklärungsinhaltes \n\nsei hierin weder ein stillschweigendes Einverständnis mit den Abrechnungen \n\nnoch ein Verzicht auf etwaige weitere Provisionen zu sehen. Ebenso wenig \n\nkönne sich die Beklagte auf die in Ziffer 5.2. des Vertretungsvertrages enthalte-\n\nne Anerkennungsklausel berufen. Diese Vertragsbestimmung sei wegen Ver-\n\nstoßes gegen §§ 87c Abs. 5, 92 HGB unwirksam. \n\n14 \n\nSchließlich greife der von der Beklagten erhobene Einwand rechtsmiss-\n\nbräuchlichen Verhaltens nicht durch. Dafür, dass der Kläger nur eine \"formale \n\nRechtsposition\" einsetze, um von der Beklagten möglichst hohe Ausgleichsan-\n\nsprüche zu \"erpressen\", bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte. Ebenso \n\nwenig könne die Beklagte dem Begehren des Klägers auf Erteilung eines \n\nBuchauszugs entgegenhalten, dass dessen Erstellung für sie einen unverhält-\n\nnismäßig hohen Aufwand verursache. Die Beklagte hätte sich bei der Organisa-\n\ntion ihrer Buchführung vielmehr von vornherein darauf einstellen müssen, dass \n\nein Buchauszug mit möglichst geringem eigenen Aufwand erstellt werden kön-\n\nne. Soweit durch organisatorische Versäumnisse in dieser Hinsicht ein erhebli-\n\ncher Arbeitsaufwand entstehen sollte, gehe das zu Lasten der Beklagten. \n\nII. \n\n15 \n\n16 \n\nDiese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand; die \n\nRevision ist daher zurückzuweisen. \n\n1. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers aus \n\n§ 87c Abs. 2 HGB bejaht. Diesen Anspruch hat die Beklagte entgegen der Auf-\n\nfassung der Revision nicht bereits dadurch erfüllt, dass sie dem Kläger regel-\n\nmäßig Abrechnungen und Kontoauszüge übersandt und ihm während der Ver-\n\ntragsdauer Zugang zu \n\nihrem elektronischen Agenturinformationssystem \n\n(C. -System) gewährt hat. \n\n17 \n\nDer Buchauszug dient dem Zweck, dem Handelsvertreter die Möglichkeit \n\nzu verschaffen, Klarheit über seine Provisionansprüche zu gewinnen und die \n\nvom Unternehmer erteilte Abrechnung zu überprüfen. Aus diesem Grund muss \n\nder Buchauszug eine vollständige, geordnete und übersichtliche Darstellung \n\naller Angaben enthalten, die für die Provision von Bedeutung sind, die der Han-\n\ndelsvertreter mithin zur Überprüfung der Provisionsansprüche benötigt (Senat, \n\nUrteil vom 21. März 2001 - VIII ZR 149/99, NJW 2001, 2333 unter II). Diesen \n\nAnforderungen werden, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, die von \n\nder Beklagten dem Kläger zur Verfügung gestellten Informationen in mehrfa-\n\ncher Hinsicht nicht gerecht. \n\n18 \n\nDie Beklagte hat schon nicht dargetan, dass sie in den dem Kläger über-\n\nsandten Schriftstücken alle Angaben gemacht hat, die ein Buchauszug zu ent-\n\nhalten hat. Dazu gehören nach der Rechtsprechung des Senats unter anderem \n\nvollständige Angaben zu etwaigen Stornierungsgründen und zur Art der ergrif-\n\nfenen Erhaltungsmaßnahmen sowie die Aufnahme schwebender Geschäfte \n\noder solcher, aus denen sich möglicherweise ein Provisionsanspruch ergeben \n\nkann (Urteil vom 21. März 2001 aaO unter II 2 c). Dass die Kontoauszüge und \n\nMahnlisten, die dem Kläger regelmäßig übersandt worden sein sollen, und die \n\nim Einzelfall hinzukommenden Stornogefahrmitteilungen dazu alle erforderli-\n\nchen Angaben enthielten, hat das Berufungsgericht anhand der von der Beklag-\n\nten exemplarisch zu den Akten gereichten Schriftstücke nicht festzustellen ver-\n\nmocht. Diese tatrichterliche Beurteilung wird von der Revision nicht angegriffen \n\nund ist daher der revisionsrechtlichen Nachprüfung zugrunde zu legen. \n\n19 \n\nDem Berufungsgericht ist ferner darin beizupflichten, dass die dem Klä-\n\nger fortlaufend übersandten Unterlagen nicht geeignet sind, ihm eine einem \n\nordnungsgemäßen Buchauszug vergleichbare geordnete und übersichtliche \n\nDarstellung aller provisionsrelevanten Daten zu verschaffen, und dass der Han-\n\ndelsvertreter sich nicht darauf verweisen lassen muss, die ihm übersandten Un-\n\nterlagen selbst chronologisch zu ordnen und aufzubewahren, um sich daraus \n\ndie für die Nachprüfung der Provisionsabrechnungen erforderlichen Informatio-\n\nnen zusammenzusuchen. \n\n20 \n\nVergeblich wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts, die Beklagte sei ihrer Verpflichtung, dem Kläger eine geordnete \n\nund übersichtliche Darstellung aller provisionsrelevanten Daten zu überlassen, \n\nauch nicht dadurch nachgekommen, dass sie dem Kläger während der Ver-\n\ntragslaufzeit den Zugriff auf ihr elektronisches Agenturinformationssystem \n\nC. ermöglicht habe. Dies folgt schon daraus, dass das C. -System \n\nder Beklagten nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts nur den jeweils aktuellen Stand der fraglichen Daten \n\nwiedergibt. Ein Gesamtüberblick über den Zeitraum bis einschließlich August \n\n2002 hätte sich daraus, wie auch die Revision nicht verkennt, allenfalls dadurch \n\ngewinnen lassen, dass der Kläger die nur vorübergehend zugänglichen Daten \n\njeweils \"fixiert\" und gesammelt hätte. Darauf muss sich der Handelsvertreter \n\nindessen ebenso wenig verweisen lassen wie auf eine geordnete Aufbewah-\n\nrung ihm übermittelter schriftlicher Unterlagen. Soweit die Beklagte vorgetragen \n\nhat, für die Zeit seit September 2002 sei es mit Hilfe des C. -Systems \n\nmöglich, einen Buchauszug \"auf Knopfdruck\" zu erstellen, steht dies dem An-\n\nspruch des Klägers auf Erteilung eines Buchauszugs durch die Beklagte jeden-\n\nfalls deswegen nicht entgegen, weil der Kläger nach den unangegriffenen Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts seit seinem Ausscheiden aus der Vertriebs-\n\norganisation der Beklagten keinen Zugriff mehr auf das System hat. \n\n21 \n\n2. Frei von Rechtsfehlern ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, \n\ndie Beklagte könne dem Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs nicht ent-\n\ngegenhalten, der Kläger habe die Provisionsabrechnungen - stillschweigend - \n\nanerkannt. \n\n22 \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Handelsver-\n\ntreter zwar den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs aus § 87c Abs. 2 \n\nHGB als Grundlage für weitere Provisionsansprüche nicht mehr geltend ma-\n\nchen, wenn er sich mit dem Unternehmer über die Abrechnung der Provisionen \n\ngeeinigt hat (Senat, Urteil vom 29. November 1995 - VIII ZR 293/94, WM 1996, \n\n309 = NJW 1996, 588 unter II 1 m.w.Nachw.). Ein Einverständnis mit den Provi-\n\nsionsabrechnungen und damit das Anerkenntnis, keine weiteren Ansprüche zu \n\nhaben, kann jedoch im Allgemeinen nicht aus einem untätigen Verhalten des \n\nHandelsvertreters gefolgert werden; für eine Einigung über die Abrechnung \n\nzwischen Unternehmer und Handelsvertreter bedarf es vielmehr in der Regel \n\neiner eindeutigen Willenserklärung des Handelsvertreters \n\n(Senat aaO \n\nm.w.Nachw.). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs, dass an die Annahme eines konkludent erklärten Verzichts grund-\n\nsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind (z.B. Urteil vom 16. November \n\n1993 - XI ZR 70/93 = WM 1994, 13 unter II 2 b; Urteil vom 22. Juni 1995 \n\n- VII ZR 118/94 = WM 1995, 1677 unter II 2 b bb). Deswegen ist allein in dem \n\nUmstand, dass der Kläger über mehrere Jahre hinweg die Abrechnungen der \n\nBeklagten widerspruchslos hingenommen hat, weder ein stillschweigend erklär-\n\ntes Einverständnis mit den Abrechnungen noch ein Verzicht auf weitere Provi-\n\nsion für nicht durchgeführte Geschäfte zu sehen (vgl. Senat aaO). \n\n23 \n\nDie jahrelange widerspruchslose Hinnahme der Provisionsabrechnungen \n\nder Beklagten durch den Kläger ist auch nicht deswegen als Anerkenntnis der \n\nProvisionsabrechnungen zu werten, weil dies in Ziffer 5.2. des Versicherungs-\n\nvertretervertrages so vorgesehen ist. Denn diese Bestimmung ist wegen Ver-\n\nstoßes gegen die zwingende Vorschrift des § 87c HGB unwirksam. Der An-\n\nnahme eines sich ständig wiederholenden negativen Schuldanerkenntnisses \n\ndes Handelsvertreters durch Schweigen auf die Provisionsabrechnungen des \n\nUnternehmers stehen die dem Schutz des meist wirtschaftlich schwächeren \n\nHandelsvertreters dienenden §§ 87a Abs. 5, 87c Abs. 5 HGB entgegen (Senat \n\naaO unter II 2). Denn diese Annahme führt ebenfalls zu einer gegen die ge-\n\nnannten Bestimmungen verstoßenden Beschränkung der Ansprüche des Han-\n\ndelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs und Zahlung von Provision für \n\ndie Zukunft. Sie nötigt ihn, Abrechnungen des Unternehmers künftig zu wider-\n\nsprechen, um insoweit ein (sich ständig wiederholendes) negatives Schuldan-\n\nerkenntnis zu vermeiden. Wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat und \n\nauch die Revision nicht verkennt, hat der Bundesgerichtshof deshalb eine Ver-\n\neinbarung zwischen Handelsvertreter und Unternehmer, nach der dessen Ab-\n\nrechnung mangels Widerspruchs des Handelsvertreters innerhalb einer be-\n\nstimmten Frist als genehmigt gelten soll, wegen Verstoßes gegen § 87c Abs. 5 \n\nHGB als unwirksam angesehen (Urteil vom 20. Februar 1964 - VII ZR 147/62, \n\nLM Nr. 4a zu § 87c HGB unter I 3 b bb; vgl. auch Urteil vom 19. November \n\n1982 - I ZR 125/80 = LM Nr. 11 zu § 87a HGB unter I 2 c; Senatsurteil vom \n\n29. November 1995 aaO unter II 2 b; ebenso OLG München VersR 2004, 470, \n\n471; OLG Koblenz VersR 1980, 623; OLG Karlsruhe BB 1980, 226; OLG \n\nHamm BB 1979, 442). An dieser Rechtsprechung, die auch im Schrifttum über-\n\nwiegend Zustimmung gefunden hat (Ebenroth/Boujong/Joost/Löwisch, HGB, \n\n§ 87c Rdnr. 50, MünchKommHGB/v. Hoyningen-Huene, § 87c Rdnr. 83, Hey-\n\nmann/Sonnenschein/Weitemeyer, HGB, 2. Aufl., § 87c Rdnr. 20; Hopt, Han-\n\ndelsvertreterrecht, 3. Aufl., § 87c Rdnr. 29), hält der Senat ungeachtet abwei-\n\nchender Auffassungen in Rechtsprechung (OLG Saarbrücken, DB 1985, 2399, \n\nOLG Naumburg VersR 1999, 578; LG Frankfurt/Oder VersR 1998, 1238) und \n\nLiteratur (Müller-Stein, VersR 2001, 830, 831; Segger, VersR 2004, 781, 782; \n\nScherer, BB 1996, 2205, 2209) fest. \n\n24 \n\n3. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht hätte das Verlan-\n\ngen des Klägers nach Erteilung eines Buchauszugs jedenfalls deswegen als \n\nrechtsmissbräuchlich beurteilen müssen, weil der Kläger, ohne konkrete Zweifel \n\nan der Abrechnung der Beklagten geltend machen zu können, nur eine formale \n\nRechtsposition für sachfremde Zwecke ausnützen und einen Anspruch durch-\n\nsetzen wolle, der bei der Beklagten außergewöhnlich hohe Kosten auslöse, die \n\nin einem offensichtlichen Missverhältnis zu dem realistischerweise allenfalls \n\nverbleibenden Provisionsanspruch des Klägers stünden. Das Berufungsgericht \n\nhat für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers keine hinreichenden \n\nAnhaltspunkte feststellen können. Vom Berufungsgericht übersehene Gesichts-\n\npunkte zeigt auch die Revision nicht auf. Die Belastung mit außergewöhnlich \n\nhohen Kosten, die mit der Erstellung des Buchauszugs verbunden sind, kann \n\nder Unternehmer, wie auch die Revision nicht verkennt, dem Anspruch auf Er-\n\nteilung eines Buchauszugs nach der Rechtsprechung des Senats nicht mit Er-\n\nfolg entgegenhalten (Urteil vom 21. März 2001 aaO unter II 5). Auch daran hält \n\nder Senat fest. \n\nBall \n\nDr. Wolst \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Koch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 01.04.2004 - 2 O 287/03 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 23.03.2005 - 19 U 71/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_100-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-20/viii-zr-100-05","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 87c","ref_norm":"87c","n":10},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_100-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_100-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-20/viii-zr-100-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_100-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:54:30.055817+00:00"}}