{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB__94-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2006-10-17","aktenzeichen":"VIII ZB 94/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 2032; GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Die Erbengemeinschaft ist weder rechtsfähig noch parteifähig. Die Grundsätze zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGHZ 146, 341) und zur Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (BGHZ 163, 154) sind nicht auf die Erbengemeinschaft zu übertragen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZB 94/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Oktober 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 2032; \nGVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b \n\nDie Erbengemeinschaft ist weder rechtsfähig noch parteifähig. Die Grundsätze zur \n\nRechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGHZ 146, 341) und zur \n\nRechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (BGHZ 163, 154) sind \n\nnicht auf die Erbengemeinschaft zu übertragen. \n\nBGH, Beschluss vom 17. Oktober 2006 - VIII ZB 94/05 - AG München \nLG München I \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2006 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst, die Richterinnen Her-\n\nmanns und Dr. Milger und den Richter Dr. Koch \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des \n\nLandgerichts München I, 14. Zivilkammer, vom 12. September \n\n2005 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Beklag-\n\nten zu tragen. \n\nBeschwerdewert: 1.555,32 Euro \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Kläger verlangen von den Beklagten die Zustimmung zur Mieterhö-\n\nhung für eine Wohnung. Den Mietvertrag haben die Kläger, die Mitglieder einer \n\nErbengemeinschaft sind, auf den Namen \"F. S. 's Erben\" geschlos-\n\nsen. Im Zeitpunkt der Klagezustellung hatte die Klägerin zu 5 ihren Wohnsitz in \n\nden Vereinigten Staaten von Amerika. Das Amtsgericht hat die Beklagten an-\n\ntragsgemäß verurteilt. Dagegen haben die Beklagten Berufung zum Landge-\n\nricht eingelegt. Das Landgericht hat die Berufung durch Beschluss als unzuläs-\n\nsig verworfen. Hiergegen wenden die Beklagten sich mit der Rechtsbeschwer-\n\nde. \n\nII. \n\n2 \n\n3 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 \n\nNr. 1 ZPO statthaft. Sie ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher \n\nBedeutung zulässig, weil sich die Frage stellt, ob die Erbengemeinschaft in ent-\n\nsprechender Anwendung der Grundsätze zur Teilrechtsfähigkeit der Woh-\n\nnungseigentümergemeinschaft (BGHZ 163, 154) als rechtsfähig und damit par-\n\nteifähig anzusehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 575 ZPO form- und \n\nfristgerecht eingelegt und begründet worden. \n\n4 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Beru-\n\nfungsgericht die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als \n\nunzulässig verworfen, weil für die Entscheidung über das Rechtsmittel nicht das \n\nLandgericht, sondern das Oberlandesgericht zuständig ist. Die Oberlandesge-\n\nrichte sind nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG zuständig für die Verhand-\n\nlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde \n\ngegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Streitigkeiten über Ansprüche, die \n\nvon einer oder gegen eine Partei erhoben werden, die ihren allgemeinen Ge-\n\nrichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb des \n\nGeltungsbereichs des Gerichtsverfassungsgesetzes hatte. Diese Vorausset-\n\nzungen für die Berufungszuständigkeit des Oberlandesgerichts sind hier erfüllt. \n\n5 \n\na) Die Klägerin zu 5 hatte im Zeitpunkt der Zustellung der vor dem Amts-\n\ngericht erhobenen Klage ihren Wohnsitz und damit gemäß § 13 ZPO ihren all-\n\ngemeinen Gerichtsstand im Ausland. Die Klägerin zu 5 ist - wie das Berufungs-\n\ngericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat - auch Partei. \n\n6 \n\nEntgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich dies allerdings \n\nnicht schon daraus, dass die Kläger zu 1 bis 8 in der Klageschrift als \"Kläger\" \n\nbezeichnet sind. Denn es ist unklar, ob damit die Kläger zu 1 bis 8 als Einzel-\n\npersonen oder als Gemeinschaft gemeint sind. Da die Kläger die Zustimmung \n\nzur Mieterhöhung aufgrund eines Mietvertrages verlangen, den sie als Mitglie-\n\nder einer Erbengemeinschaft auf den Namen \"F. S. ’s Erben\" ge-\n\nschlossen haben, kommen als Partei sowohl die einzelnen Erben als auch die \n\nErbengemeinschaft in Betracht. Ist eine Parteibezeichnung - wie hier - mehr-\n\ndeutig, ist durch Auslegung zu ermitteln, welche Partei mit der Bezeichnung \n\ngemeint ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1987 - II ZR 21/87, WM 1988, 635 \n\n= NJW 1988, 1585 unter II 3 a m.w.Nachw.). Dabei ist maßgeblich auf die Sicht \n\ndes Empfängers der prozessualen Erklärung abzustellen. Ist nur eine der als \n\nPartei in Frage kommenden Personen oder Personenmehrheiten parteifähig, ist \n\ndie Parteibezeichnung im Zweifel dahin auszulegen, dass damit die parteifähige \n\nPerson oder Personenmehrheit gemeint ist. Denn der Empfänger der prozes-\n\nsualen Erklärung kann bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise nicht \n\nannehmen, dass eine nicht parteifähige Partei am Prozess beteiligt sein soll. \n\n7 \n\nIm Streitfall kommt es demnach entgegen der Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts darauf an, ob die Erbengemeinschaft rechtsfähig ist. Nur wenn und soweit \n\ndie Erbengemeinschaft rechtsfähig und damit parteifähig ist, kann sie selbst am \n\nProzess als Kläger beteiligt sein; andernfalls sind die einzelnen Erben als Klä-\n\nger anzusehen. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden (Urteil vom \n\n11. September 2002 - XII ZR 187/00, NJW 2002, 3389 unter II 1; Beschluss \n\nvom 16. März 2004 - VIII ZB 114/03, NJW-RR 2004, 1006 unter 3 a), dass die \n\nRechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft sich nicht aus der Anerkennung der \n\nRechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGHZ 146, 341) herlei-\n\nten lässt. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde sind auch die Grundsät-\n\nze zur Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (BGHZ 163, \n\n154) nicht auf die Erbengemeinschaft zu übertragen. Die Rechtsstellung der \n\nErbengemeinschaft ist nicht mit der Rechtsstellung der Wohnungseigentümer-\n\ngemeinschaft vergleichbar. Insbesondere ist sie - anders als diese - nicht zur \n\ndauerhaften Teilnahme am Rechtsverkehr bestimmt oder geeignet. Sie ist nicht \n\nauf Dauer angelegt, sondern auf Auseinandersetzung gerichtet. Sie verfügt \n\nnicht über eigene Organe, durch die sie im Rechtsverkehr handeln könnte. Die \n\nErbengemeinschaft ist daher kein eigenständiges, handlungsfähiges Rechts-\n\nsubjekt, sondern lediglich eine gesamthänderisch verbundene Personenmehr-\n\nheit, der mit dem Nachlass ein Sondervermögen zugeordnet ist (vgl. BGH, Ur-\n\nteil vom 11. September 2002 aaO m.w.Nachw. auch zur Gegenansicht). Im \n\nStreitfall sind daher die einzelnen Erben, darunter die Klägerin zu 5, als Kläger \n\nanzusehen. \n\n8 \n\nb) Das Oberlandesgericht ist auch dann nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 \n\nBuchst. b GVG einheitlich zuständig, wenn nur einer von mehreren Streitgenos-\n\nsen - wie hier die Klägerin zu 5 - seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland \n\nhat. Das gilt - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - grundsätzlich un-\n\nabhängig davon, ob es sich um eine einfache oder um eine notwendige Streit-\n\ngenossenschaft handelt. Für diese Auslegung spricht, wie der Senat bereits \n\nausgeführt hat, sowohl die Vereinfachungstendenz des Gesetzes als auch sein \n\nZweck, in Fällen mit Auslandsberührung die Rechtssicherheit durch eine ober-\n\ngerichtliche Rechtsprechung zu verstärken (Senat, Beschluss vom 15. Juli 2003 \n\n- VIII ZB 30/03, NJW 2003, 3278 unter II 2 b; BGHZ 155, 46, 48 f. m.w.Nachw.). \n\nIII. \n\n9 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBall \n\nDr. Wolst \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Koch \n\nVorinstanzen: \n\nAG München, Entscheidung vom 09.06.2005 - 434 C 5602/05 - \n\nLG München I, Entscheidung vom 12.09.2005 - 14 S 13936/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB__94-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-17/viii-zb-94-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB__94-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB__94-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-17/viii-zb-94-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB__94-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:00:39.662346+00:00"}}