{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB__88-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2006-05-03","aktenzeichen":"VIII ZB 88/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 b Der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit der Klage ist auch dann für die Rechtsmittelzuständigkeit maßgebend, wenn eine Partei später im Laufe des Verfahrens ihren Wohnsitz in das Ausland verlegt. An der so begründeten Rechtsmittelzuständigkeit ändert auch die Erhebung einer Widerklage nach der Wohnsitzverlegung einer Partei nichts.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. Mai 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVIII ZB 88/05 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 b \n\nDer Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit der Klage ist auch dann für die \n\nRechtsmittelzuständigkeit maßgebend, wenn eine Partei später im Laufe des \n\nVerfahrens ihren Wohnsitz in das Ausland verlegt. An der so begründeten \n\nRechtsmittelzuständigkeit ändert auch die Erhebung einer Widerklage nach der \n\nWohnsitzverlegung einer Partei nichts. \n\nBGH, Beschluss vom 3. Mai 2006 - VIII ZB 88/05 - OLG Karlsruhe \n\n AG Achern \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2006 durch den Rich-\n\nter Dr. Beyer als Vorsitzenden und die Richter Ball, Dr. Leimert, Dr. Wolst sowie \n\ndie Richterin Hermanns \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des \n\n8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. Septem-\n\nber 2005 wird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagten haben die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen. \n\nDer Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf \n\n15.709,92 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Kläger haben die Beklagten auf Zahlung rückständiger Wohnraummie-\n\nte und Nebenkosten in Anspruch genommen. Die Klageschrift, in der die Kläger \n\nihren Wohnort in Deutschland (Bühl) angegeben haben, ist den Beklagten am \n\n15. April 2003 zugestellt worden. Die Beklagten haben Widerklage erhoben, die \n\ndem Prozessbevollmächtigen der Kläger am 15. Mai 2003 zugestellt worden ist. \n\nDie Ladungen zur mündlichen Verhandlung sind den Klägern am 2. und 3. Juli \n\n2003 ebenfalls in Deutschland (Achern) zugestellt worden. Durch Schriftsatz \n\nvom 4. August 2003 haben die Kläger mitgeteilt, dass sie \"wieder in Griechen-\n\nland\" wohnten. In der mündlichen Verhandlung vom 7. August 2003 vor dem \n\nAmtsgericht Achern hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger erklärt, diese \n\nseien \"zwischenzeitlich in Griechenland wohnhaft\". Später, durch Schriftsatz \n\nvom 14. August 2003, haben die Beklagten die Widerklage erweitert. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht hat der Klage durch Urteil vom 12. Mai 2005 teilweise \n\nstattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Gegen das ihnen am 14. Juni \n\n2005 zugestellte Urteil haben die Beklagten fristgerecht Berufung zum Oberlan-\n\ndesgericht Karlsruhe eingelegt. Durch Verfügung vom 24. August 2005 hat das \n\nOberlandesgericht im Hinblick auf § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG auf Be-\n\ndenken im Hinblick auf seine Zuständigkeit hingewiesen, weil die Kläger ihren \n\nWohnsitz bei Klagezustellung in Deutschland gehabt hätten. Die Beklagten ha-\n\nben nunmehr vorgetragen, nach einer - von ihnen nicht vorgelegten - Auskunft \n\ndes Einwohnermeldeamtes Bühl hätten sich die Kläger zum 25. April 2004 nach \n\nGriechenland abgemeldet; vorsorglich haben die Beklagten Verweisung des \n\nRechtsstreits an das Landgericht Baden-Baden beantragt. Die Kläger haben \n\ndaraufhin mitgeteilt, dass sie \"im Mai 2003\" nach Griechenland umgezogen sei-\n\nen. \n\n3 \n\nDas Oberlandesgericht hat die Berufung durch Beschluss als unzulässig \n\nverworfen und zur Begründung ausgeführt, dass es zur Entscheidung über das \n\nRechtsmittel nicht zuständig sei. Es sei davon auszugehen, dass die Kläger bei \n\nKlageerhebung ihren allgemeinen Gerichtsstand (§ 13 ZPO) in Deutschland \n\ngehabt hätten. Dies hätten die Beklagten erstinstanzlich nie in Frage gestellt. \n\nDaher könnten sie den inländischen Wohnsitz der Kläger bei Klageerhebung \n\nnunmehr nicht mehr mit Erfolg anzweifeln. Maßgeblich für die Rechtsmittelzu-\n\nständigkeit nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG sei der Gerichtsstand bei \n\nZustellung der Klage. Dabei komme es auf die zeitlich erste Anhängigmachung \n\nan, also auf den Klageanspruch. Später eingetretene Veränderungen des \n\nWohnsitzes bewirkten nach Sinn und Zweck der Regelung weder eine Aufspal-\n\ntung der Zuständigkeit für die Berufung nach Klage und Widerklage noch könn-\n\nten sie dazu führen, dass sich die Rechtsmittelzuständigkeit im Laufe des erst-\n\ninstanzlichen Verfahrens ändere. Aus Gründen der Rechtssicherheit, Verfah-\n\nrensvereinfachung und Rechtsmittelklarheit müsse bereits bei Verfahrensbe-\n\nginn vor dem Amtsgericht bestimmbar sein, wo gegebenenfalls Rechtsmittel \n\neinzulegen seien. Daher ändere es die Zuständigkeit zur Entscheidung über \n\ndas Rechtsmittel nicht, dass die Kläger bei Erhebung der Widerklage ihren \n\nWohnsitz inzwischen in Griechenland begründet hätten. Eine Abgabe des Ver-\n\nfahrens an das funktionell zuständige Landgericht Baden-Baden komme \n\n- zumal nach Ablauf der Rechtsmittelfrist - nicht in Betracht. \n\n4 \n\nMit der Rechtsbeschwerde erstreben die Beklagten Zurückverweisung der \n\nSache an das Oberlandesgericht Karlsruhe, hilfsweise Verweisung an das \n\nLandgericht Baden-Baden. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDie gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte \n\nRechtsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. \n\n1. Gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG sind die Oberlandesgerichte \n\nzuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Be-\n\nrufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Strei-\n\ntigkeiten über Ansprüche, die von einer oder gegen eine Person erhoben wer-\n\nden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in \n\nerster Instanz außerhalb des Geltungsbereichs des Gerichtsverfassungsgeset-\n\nzes hatte. Maßgeblich ist hiernach der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängig-\n\nkeit, so dass es regelmäßig auf die Zustellung der Klageschrift ankommt \n\n(§§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 und 2 ZPO; vgl. BGHZ 155, 46, 48; Senatsbe-\n\nschluss vom 1. Juni 2004 - VIII ZB 2/04, NJW-RR 2004, 1505 unter II 2 b). Bei \n\nKlagezustellung hatten die Kläger ihren allgemeinen Gerichtsstand noch an ih-\n\nrem damaligen Wohnsitz in Deutschland (§ 13 ZPO). Das haben die Beklagten, \n\nwie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, erstinstanzlich nicht in \n\nFrage gestellt; es war deshalb einer Nachprüfung in zweiter Instanz grundsätz-\n\nlich entzogen. Für die Frage der Rechtsmittelzuständigkeit nach § 119 Abs. 1 \n\nNr. 1 Buchst. b GVG ist nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig der \n\nim Verfahren vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebene ausländische oder \n\n- wie vorliegend - inländische Gerichtsstand einer Partei zugrunde zu legen. \n\nDies entspricht dem aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit abgeleiteten Ge-\n\nbot der Rechtsmittelklarheit, dem Rechtsuchenden den Weg zur Überprüfung \n\ngerichtlicher Entscheidungen klar vorzuzeichnen (Beschluss vom 28. Januar \n\n2004 - VIII ZB 66/03, NJW-RR 2004, 1073 unter II 2 c bb; Beschluss vom \n\n1. Juni 2004 aaO unter II 2 b; zuletzt Beschlüsse vom 1. März 2006 - VIII ZB \n\n28/05 unter II 2 sowie vom 28. März 2006 - VIII ZB 100/04 unter II 2 a, jew. zur \n\nVeröffentlichung bestimmt; ebenso BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - XI ZR \n\n171/04, NJW-RR 2005, 780 unter A II 2 a; zur verfassungsrechtlich gebotenen \n\nKlarheit der Rechtsmittelvorschriften siehe BVerfGE 107, 395, 416 f.). \n\n7 \n\n2. Eine Berufungszuständigkeit des Oberlandesgerichts ergibt sich auch \n\ndann nicht, wenn eine Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand zwar bei Klage-\n\nzustellung im Inland hat, ihn aber - wie hier - im weiteren Verlauf des erstin-\n\nstanzlichen Verfahrens in das Ausland verlegt (Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, \n\n27. Aufl., § 119 GVG Rdnr. 9; Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hart-\n\nmann, ZPO, 64. Aufl., § 119 GVG Rdnr. 9; Zimmermann, ZPO, 7. Aufl., § 119 \n\nGVG Rdnr. 2; von Hein, ZZP 116 [2003], 335, 355; ders., IPrax 2004, 90, 95 f.; \n\nsiehe auch Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., § 119 Rdnr. 27a; Brand/Karpenstein, \n\nNJW 2005, 1319, 1320). Eine andere Auffassung wäre nicht mit der formalen, \n\ntypisierten Natur des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG in Einklang zu bringen, \n\nder ausdrücklich an einen bestimmten Stichtag anknüpft. Auf einen anderen, \n\nspäter gelegenen Zeitpunkt als den des Eintritts der Rechtshängigkeit stellt die \n\nVorschrift entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde, die den Wohnsitz zur \n\nZeit der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils als maßgeblich ansehen will, \n\ngerade nicht ab. Das entspricht der Regelung des § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, wo-\n\nnach eine Verlegung des Wohnsitzes nach Rechtshängigkeit auf die örtliche \n\nZuständigkeit des Prozessgerichts keine Auswirkungen hat. \n\n8 \n\nAuch der Zweck des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG bestätigt, dass ein \n\nWohnsitzwechsel nach Klagezustellung für die Zuständigkeit des Rechtsmittel-\n\ngerichts unbeachtlich ist; denn durch diese Bestimmung soll, wie ausgeführt, \n\nbereits bei Verfahrensbeginn für die Parteien erkennbar sein, bei welchem Ge-\n\nricht gegebenenfalls ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Amtsgerichts \n\neinzulegen ist. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde steht dem nicht \n\nentgegen, dass die Sonderzuweisung des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG \n\nauch dem Umstand Rechnung tragen soll, dass durch die Internationalisierung \n\ndes Rechts und den zunehmenden grenzüberschreitenden Rechtsverkehr ein \n\ngroßes Bedürfnis nach Rechtssicherheit durch eine obergerichtliche Rechtspre-\n\nchung besteht (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-\n\nDrucks. 14/6036, S. 118 f.). Das genügt schon aufgrund des entgegenstehen-\n\nden und klaren Wortlauts der Vorschrift nicht, um die Zuständigkeit des Ober-\n\nlandesgerichts für die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts zu begrün-\n\nden. \n\n9 \n\n3. Die von den Beklagten erhobene Widerklage führt ebenfalls nicht zur \n\nZuständigkeit des Oberlandesgerichts. \n\n10 \n\na) Die Rechtsbeschwerde räumt ein, dass eine Aufspaltung der Beru-\n\nfungszuständigkeit nach Klage und Widerklage nicht in Betracht zu ziehen ist. \n\nDies wäre nicht nur denkbar unpraktikabel, sondern widerspräche auch der \n\nVereinfachungstendenz des Gesetzes sowie seinem Zweck, die Rechtssicher-\n\nheit zu verstärken (vgl. bereits BGHZ 155, 46, 49). Das gilt erst recht für die \n\nErweiterung der Widerklage durch den Schriftsatz vom 14. August 2003. \n\n11 \n\nb) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde stellt die Widerklage \n\naber auch nicht insgesamt die Rechtsmittelzuständigkeit des Oberlandesge-\n\nrichts für den Rechtsstreit her. \n\n12 \n\naa) Wie das Oberlandesgericht richtig gesehen hat, gilt dies auch dann, \n\nwenn man zugunsten der Beklagten einen Wohnsitzwechsel der Kläger in das \n\nAusland nach Zustellung der Klageschrift, aber vor Rechtshängigkeit des mit \n\nder Widerklage erhobenen Anspruchs zugrunde legt. Dies ist für die Zuständig-\n\nkeit des Berufungsgerichts unbeachtlich, weil das Gebot der Rechtsmittelklar-\n\nheit, den Parteien den Rechtsmittelweg bereits bei Verfahrensbeginn vorzu-\n\nzeichnen, auch für eine während des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem \n\nAmtsgericht erhobene Widerklage gilt. Nur dann erfüllt das Gerichtsstandskrite-\n\nrium in jeder Hinsicht seinen Zweck, eine hinreichende Bestimmtheit und damit \n\nRechtssicherheit für die Abgrenzung der Berufungszuständigkeit zwischen \n\nLandgericht und Oberlandesgericht zu gewährleisten (vgl. dazu die Beschluss-\n\nempfehlung und den Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/6036, \n\nS. 119). \n\n13 \n\nbb) Überdies war nach der Rechtsprechung des Senats das Oberlan-\n\ndesgericht hier bereits deshalb nicht zur Entscheidung über das Rechtsmittel \n\nberufen, weil ein weiterer Gesichtspunkt hinzu kommt, der ebenfalls aus dem \n\nGebot der Rechtsmittelklarheit herzuleiten ist. Wie ausgeführt, folgt daraus \n\nnämlich auch, dass für die Frage der Rechtsmittelzuständigkeit nach § 119 \n\nAbs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG regelmäßig der im Verfahren vor dem Amtsgericht \n\nunangegriffen gebliebene - hier \n\ninländische - Gerichtsstand einer Partei \n\nzugrunde zu legen und einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht \n\ngrundsätzlich entzogen ist. Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist hier \n\nnicht geboten. Auch bei einer Widerklage widerspräche es dem Gebot der \n\nRechtsmittelklarheit, wenn der in erster Instanz nicht angegriffene in- oder aus-\n\nländische Wohnsitz einer Partei in der Rechtsmittelinstanz uneingeschränkt \n\nwieder in Frage gestellt werden könnte mit der Folge, dass bei Durchgreifen \n\ndieses Einwands das Rechtsmittel bei dem unzuständigen Gericht eingelegt \n\nund eine Berufung daher als unzulässig verworfen werden müsste, wenn - wie \n\nregelmäßig - zu diesem Zeitpunkt die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei \n\ndem zuständigen Gericht verstrichen ist. \n\n14 \n\nFür den Streitfall bedeutet dies, dass es sein Bewenden bei der Zustän-\n\ndigkeit des Landgerichts hat (§ 72 Halbs. 1 GVG). Erstinstanzlich ist nämlich \n\nnicht nur unangegriffen geblieben, dass die Kläger ihren Gerichtsstand zur Zeit \n\nder Zustellung der Klage in Deutschland hatten, sondern auch zur Zeit der Zu-\n\nstellung der Widerklage. Aus der Widerklageschrift vom 9. Mai 2003 ergibt sich \n\nnichts anderes, zumal den Klägern die Ladungen zur mündlichen Verhandlung \n\nnoch am 2. und 3. Juli 2003 in Deutschland zugestellt worden sind. Es gibt auch \n\nkeine durchgreifenden Anhaltspunkte, ihre Erklärung im Schriftsatz vom 4. Au-\n\ngust 2003, wonach sie \"wieder in Griechenland\" wohnten, bereits auf den \n\nZeitpunkt der Zustellung der Widerklage am 15. Mai 2003 zu beziehen. Auf der \n\nGrundlage des erstinstanzlichen Verfahrens mussten die Beklagten daher auch \n\nin diesem Zeitpunkt von einem Wohnsitz der Kläger in Deutschland ausgehen \n\nund haben dies hingenommen, so dass in zweiter Instanz keine Nachprüfung \n\nmehr vorzunehmen war. \n\n15 \n\n4. Die Rechtsbeschwerde beanstandet schließlich ohne Erfolg, dass das \n\nOberlandesgericht den Rechtsstreit nicht an das zuständige Landgericht ver-\n\nwiesen hat. Eine Verweisung auf Antrag in entsprechender Anwendung des \n\n§ 281 ZPO scheidet aus, weil die Vorschrift für die funktionelle Zuständigkeit \n\nnicht gilt (BGHZ 155, 46, 50; BGH, Beschluss vom 10. Juli 1996 - XII ZB 90/95, \n\nNJW-RR 1997, 55 unter II 2) und die Berufungsfrist bei Antragstellung ohnehin \n\nabgelaufen war (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2003 - IV ZB 31/02, \n\nNJW 2003, 1672 unter II 4). \n\n16 \n\nEntgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kam auch eine Abgabe des \n\nVerfahrens durch das angerufene Gericht an das funktionell zuständige Gericht \n\nentsprechend den für das Kartellverfahren geltenden Sonderregeln (dazu \n\nBGHZ 71, 367, 371 ff.) nicht in Betracht, weil die Bestimmung des § 119 Abs. 1 \n\nNr. 1 Buchst. b GVG nicht mit vergleichbaren Unsicherheiten wie das Kartellver-\n\nfahren belastet ist (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2003 aaO). Unabhängig \n\ndavon bestand eine erhebliche, von der Rechtsprechung nicht hinreichend be-\n\nseitigte Unsicherheit in der Zuständigkeitsregelung hier schon deshalb nicht, \n\nweil es zur Zeit der Berufungseinlegung nach Zustellung des erstinstanzlichen \n\nUrteils am 14. Juni 2005 durch die Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 2004 \n\n(aaO) und vom 1. Juni 2004 (aaO) geklärt war, dass der im Verfahren vor dem \n\nAmtsgericht unangegriffen gebliebene in- oder ausländische Gerichtsstand ei- \n\nner Partei zugrunde zu legen und einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelge-\n\nricht grundsätzlich entzogen ist. \n\nDr. Beyer \n\nBall \n\nDr. Leimert \n\nDr. Wolst \n\nHermanns \n\nVorinstanzen: \n\nAG Achern, Entscheidung vom 12.05.2005 - 1 C 133/03 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.09.2005 - 8 U 161/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB__88-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-03/viii-zb-88-05","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":12},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB__88-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB__88-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-03/viii-zb-88-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB__88-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:36:45.403255+00:00"}}