{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB__73-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2007-09-11","aktenzeichen":"VIII ZB 73/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZB 73/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. September 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2007 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst, die Richterin Hermanns, \n\nden Richter Dr. Koch und die Richterin Dr. Hessel \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der \n\n3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 14. Juli 2005 \n\naufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zur erneuten Entscheidung, auch über die \n\nKosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nDer Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf \n\n5.141,15 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas erstinstanzliche Urteil ist der Beklagten zu Händen ihrer damaligen \n\nProzessbevollmächtigten am 18. Februar 2005 zugestellt worden. Der Schrift-\n\nsatz zur Begründung der rechtzeitig eingelegten Berufung der Beklagten ist am \n\n18. Mai 2005 bei Gericht eingegangen. Auf die Ankündigung des Berufungsge-\n\nrichts vom 13. Juni 2005, die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbe-\n\ngründungsfrist als unzulässig zu verwerfen, hat die Beklagte vorgetragen, ihr \n\ndamaliger Prozessbevollmächtigter habe am 12. April 2005 einen Antrag auf \n\nVerlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch Boten bei dem Berufungs-\n\ngericht eingereicht. Zur Glaubhaftmachung hat die Beklagte eine dementspre-\n\nchende anwaltliche Versicherung des seinerzeit tätigen Prozessbevollmächtig-\n\nten angeboten. Mit am 11. Juli 2005 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat \n\ndie Beklagte hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäu-\n\nmung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. \n\nEin Fristverlängerungsantrag der Beklagten ist nicht zu den Gerichtsak-\n\nten gelangt. \n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit Beschluss vom \n\n14. Juli 2005 als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen \n\nFrist begründet worden sei. Gleichzeitig hat es den hilfsweise gestellten Antrag \n\nauf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist \n\nals unzulässig verworfen. Gegen den Beschluss vom 14. Juli 2005 richtet sich \n\ndie Rechtsbeschwerde der Beklagten. \n\nII. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 \n\nSatz 4 ZPO statthaft und form- und fristgerecht gemäß § 575 ZPO eingelegt \n\nund begründet worden. Sie ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO auch zuläs-\n\nsig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung \n\ndes Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. \n\n5 \n\n6 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. \n\na) Allerdings ist das angefochtene Urteil der Beklagten am 18. Februar \n\n2005 zugestellt worden und die vorliegende Berufungsbegründung erst am \n\n18. Mai 2005 und damit nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist bei Gericht \n\neingegangen. An der nicht fristgerecht eingegangenen Berufungsbegründung \n\nvermag auch ein vor Fristablauf eingereichter Antrag auf Fristverlängerung \n\nnichts zu ändern. Denn eine Verlängerung der Frist ist nicht erfolgt. \n\n7 \n\nb) Der Beklagten ist jedoch, wie von ihr vorsorglich beantragt, aus pro-\n\nzessökonomischen Gründen ohne vorherige Entscheidung über den nach ihrem \n\nVorbringen gestellten Verlängerungsantrag (vgl. dazu: BGH, Beschluss vom \n\n3. Februar 1988 - IVb ZB 19/88, NJW-RR 1988, 581, unter II; Beschluss vom \n\n5. April 2001 - VII ZB 37/00, NJW-RR 2001, 931, unter II) Wiedereinsetzung in \n\nden vorigen Stand zu bewilligen, falls sich ihre Behauptung als zutreffend er-\n\nweisen sollte, ihr damaliger Prozessbevollmächtigter habe am 12. April 2005 \n\n- rechtzeitig vor Fristablauf - einen Antrag auf Fristverlängerung bei dem Beru-\n\nfungsgericht eingereicht und diesen (u.a.) damit begründet, er sei wegen der \n\nnotwendigen Erledigung anderer fristgebundener Angelegenheiten nicht in der \n\nLage, die Berufung innerhalb der zweimonatigen Frist zu begründen. Denn ein \n\nAnwalt kann bei einem ersten Verlängerungsantrag regelmäßig darauf vertrau-\n\nen, dass die beantragte Fristverlängerung von einem Monat erfolgt, wenn einer \n\nder Gründe des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO dargelegt wird (BGH, Beschluss vom \n\n18. September 2001 - VI ZB 26/01, MDR 2001, 1432, unter II 1). Dies war hier \n\nder Fall. \n\n8 \n\nRechtsirrig geht das Berufungsgericht davon aus, dass allein aufgrund \n\ndes Verlängerungsantrags kein Vertrauensschutz des Anwalts dahingehend \n\nbestehe, dass dem Antrag auch stattgegeben werde. Zwar ist gegen die ge-\n\nrichtliche Entscheidung über einen Verlängerungsantrag, auch gegen seine Ab-\n\nlehnung, kein Rechtsmittel gegeben (BGHZ 102, 37, 39). Dem Berufungskläger \n\nist aber regelmäßig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn \n\ner \"mit großer Wahrscheinlichkeit\" die Bewilligung der beantragten Fristverlän-\n\ngerung erwarten konnte (BGH aaO). Dies ist der Fall, wenn - wie hier - mit ei-\n\nnem ersten Verlängerungsantrag einer der Gründe des § 520 Abs. 2 Satz 3 \n\nZPO dargelegt wird. Auch obliegt dem Anwalt bei einem fristgerecht gestellten \n\nAntrag keine Erkundigungspflicht (Senatsbeschluss vom 12. März 1986 \n\n- VIII ZB 6/86, VersR 1986, 787 f.). \n\n9 \n\nDas Wiedereinsetzungsgesuch vom 11. Juli 2005 ist auch nicht verspä-\n\ntet, wie das Berufungsgericht rechtsirrig annimmt, da die Wiedereinsetzungs-\n\nfrist, die frühestens am 16. Juni 2005 begonnen hat, nicht zwei Wochen, son-\n\ndern gemäß § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO einen Monat beträgt und daher am \n\n11. Juli 2005 noch nicht abgelaufen war. \n\n10 \n\n3. Der angefochtene Beschluss kann somit keinen Bestand haben. Der \n\nSenat kann nicht selbst über den von der Beklagten gestellten Antrag auf Wie-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Be-\n\ngründung der Berufung entscheiden. Dazu bedarf es weiterer tatsächlicher \n\nFeststellungen zu der Behauptung der Beklagten, ihr damaliger Prozessbevoll-\n\nmächtigter habe am 12. April 2005 einen Antrag auf Fristverlängerung bei dem \n\nBerufungsgericht eingereicht. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zu-\n\nrückzuverweisen. \n\nBall \n\nDr. Wolst \n\nHermanns \n\nDr. Koch \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bad Schwalbach, Entscheidung vom 10.02.2005 - 3 C 155/01 - \n\nLG Wiesbaden, Entscheidung vom 14.07.2005 - 3 S 17/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB__73-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-11/viii-zb-73-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB__73-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB__73-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-11/viii-zb-73-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB__73-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:01:14.974394+00:00"}}