{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB__54-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-09-07","aktenzeichen":"VIII ZB 54/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZB 54/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. September 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. September 2005 durch \n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Leimert, Dr. Wolst, \n\nDr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der \n\n1. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 19. April 2005 \n\naufgehoben. \n\nDer Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Begrün-\n\ndung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Lüneburg \n\nvom 3. Dezember 2004 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\ngewährt. \n\nDer Beschwerdewert wird festgesetzt auf 1.663,40 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Klägerin hat gegen das ihr am 6. Dezember 2004 zugestellte Urteil \n\ndes Amtsgerichts fristgerecht Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 14. Fe-\n\nbruar 2005, eingegangen beim Landgericht Lüneburg am 16. Februar 2005, hat \n\ndie Klägerin ihr Rechtsmittel begründet. Nach einem Hinweis des Vorsitzenden \n\nder Zivilkammer darauf, dass die Berufungsbegründung erst nach Ablauf der \n\nbis zum 15. Februar 2005 verlängerten Berufungsbegründungsfrist eingegan-\n\ngen sei, hat die Klägerin am 25. Februar 2005 Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand beantragt. \n\nZur Begründung hat sie vorgetragen: \n\nDie Berufungsbegründung sei noch am 14. Februar 2005 unterzeichnet \n\nund in die Ausgangspost der Kanzlei der Klägervertreter gegeben worden. M. \n\n B. , Auszubildende in dieser Kanzlei, habe diese Post einkuvertiert, mit \n\ndem Freistempler frankiert und in einen Sammelumschlag gesteckt. Die Auszu-\n\nbildende handele an jedem Arbeitstag, damit auch am 14. Februar 2005, in die-\n\nser Weise. Sodann gebe sie jeweils die vorfrankierte Post vor 18.00 Uhr zur \n\nHauptpost. Sollte ausnahmsweise einmal eine direkte Abgabe bei der Haupt-\n\npost nicht mehr möglich sein, werde die Post auf jeden Fall vor 18.00 Uhr in \n\nden direkt vor der Kanzlei befindlichen Briefkasten eingeworfen, der jeweils \n\nnach 18.00 Uhr geleert werde. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe \n\nnicht damit rechnen müssen, dass entgegen der üblichen Postlaufzeit von ei-\n\nnem Tag zwischen dem Absendeort und dem Landgericht der Begründungs-\n\nschriftsatz erst am 16. Februar 2005 das Landgericht Lüneburg erreichen wer-\n\nde. Zur Glaubhaftmachung hat die Klägerin eine eidesstattliche Versicherung \n\nder Auszubildenden M. B. vorgelegt. \n\nDas Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag durch Beschluss vom \n\n19. April 2005 zurückgewiesen und gleichzeitig die Berufung der Klägerin we-\n\ngen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen. Zur \n\nBegründung hat das Landgericht ausgeführt: \n\nEs sei nicht auszuschließen, dass den Prozessbevollmächtigten an der \n\nNichteinhaltung der Frist ein Organisationsverschulden treffe, welches der Klä-\n\ngerin zuzurechnen sei. Denn der Prozessbevollmächtigte habe nicht vorgetra-\n\ngen und glaubhaft gemacht, dass sich die Auszubildende bisher als absolut zu-\n\nverlässig erwiesen habe und durch geeignete Maßnahmen überwacht worden \n\nsei. Zudem sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Auszubildende \n\ndie Begründungsschrift tatsächlich am 14. Februar 2005 vor 18.00 Uhr in den \n\nBriefkasten eingeworfen habe. In ihrer eidesstattlichen Versicherung schließe \n\nM. B. lediglich von der allgemeinen Üblichkeit auf den konkreten Ein-\n\nzelfall. \n\nII. \n\n1. Die gegen den vorgenannten Beschluss des Landgerichts nach § 575 \n\nZPO form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde der Klägerin ist ge-\n\nmäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch nach \n\n§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig. Der angefochtene Beschluss verletzt die Klä-\n\ngerin in ihrem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Gewährung wir-\n\nkungsvollen Rechtsschutzes, weil er ihr gemäß den nachstehenden Ausführun-\n\ngen den Zugang zu dem von der Zivilprozessordnung eingeräumten Instanzen-\n\nzug in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise \n\nerschwert (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW \n\n2004, 367 unter II 1 m.w.N.). \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch sachlich begründet. \n\nZu Unrecht hat das Berufungsgericht der Klägerin die beantragte Wie-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbe-\n\ngründungsfrist versagt. Die Klägerin war ohne ihr Verschulden verhindert, die \n\nvorgenannte Frist einzuhalten (§ 233 ZPO). Entgegen der Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts trifft ihren Prozessbevollmächtigten kein Verschulden an der \n\nFristversäumung, das sich die Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen las-\n\nsen müsste. \n\na) Fehl geht die Annahme des Berufungsgerichts, ein Organisationsver-\n\nschulden des Anwalts der Klägerin könne nicht ausgeschlossen werden, weil er \n\nnicht vorgetragen und glaubhaft gemacht habe, die Auszubildende arbeite stets \n\nzuverlässig und werde auch durch geeignete Maßnahmen entsprechend über-\n\nwacht. Das Landgericht verkennt insoweit, dass ein etwaiges Organisationsver-\n\nschulden des Anwalts nur von Bedeutung sein kann, sofern nach dem glaubhaft \n\ngemachten Sachverhalt von einem Fehlverhalten der Kanzleimitarbeiterin aus-\n\nzugehen wäre. Ist das aber hier - wie unter b) ausgeführt - nicht der Fall, schei-\n\ndet ein derartiges Organisationsverschulden schon mangels einer Kausalität für \n\ndie Fristversäumung aus. \n\nb) Nach dem durch die eidesstattliche Versicherung der Auszubildenden \n\nM. B. vom 23. Februar 2005 glaubhaft gemachten Sachverhalt ist da-\n\nvon auszugehen, dass sie die Postsendung rechtzeitig, d.h. am 14. Februar \n\n2005 vor 18.00 Uhr, der Deutschen Post übergeben hat. Der Prozessbevoll-\n\nmächtigte der Klägerin hat an Eides Statt versichert, der Schriftsatz sei am \n\n14. Februar 2005 in die Ausgangspost gegeben worden. Nach dem Wortlaut \n\nder eidesstattlichen Versicherung der Auszubildenden hat sie die Postsendung \n\nder Kanzlei in der fraglichen Zeit zwischen 14. und 23. Februar 2005 an jedem \n\nArbeitstag entweder vor 18.00 Uhr am Schalter in der Hauptpost abgegeben \n\noder vor 18.00 Uhr in den Briefkasten vor der Kanzlei eingeworfen. Damit hat \n\nsich die Auszubildende in ihrer eidesstattlichen Versicherung eindeutig erklärt. \n\nDie gegenteilige Beurteilung durch das Landgericht, die Auszubildende habe \n\nlediglich von der allgemeinen Üblichkeit auf den konkreten Einzelfall gefolgert, \n\nist mit diesem Wortlaut nicht zu vereinbaren. \n\nIII. \n\nNach alledem hat die Klägerin entgegen der Auffassung des Berufungs-\n\ngerichts die Frist zur Begründung der Berufung ohne ihr Verschulden versäumt. \n\nDa auch im Übrigen die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand gegeben sind (§§ 234, 236 ZPO), war der Klägerin die Wiederein-\n\nsetzung antragsgemäß zu bewilligen (§ 233 ZPO). \n\nDr. Deppert \n\nDr. Leimert \n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB__54-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-07/viii-zb-54-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB__54-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB__54-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-07/viii-zb-54-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB__54-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:03:31.023324+00:00"}}