{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB__53-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2006-07-05","aktenzeichen":"VIII ZB 53/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZB 53/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. Juli 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2006 durch die Rich-\n\nter Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der \n\n1. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 4. Mai 2005 auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 591,60 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin hat die Beklagten zu 1 und 2 auf Räumung einer Wohnung \n\nund den Beklagten zu 1 zusätzlich auf Zahlung in Anspruch genommen. Beide \n\nBeklagten waren im Prozess durch denselben Anwalt vertreten. Gegenüber \n\ndem Beklagten zu 1 hat die Klägerin obsiegt. Die gegen die Beklagte zu 2 ge-\n\nrichtete Klage ist abgewiesen worden. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kos-\n\nten der Beklagten hat das Amtsgericht entschieden, dass der Beklagte zu 1 \n\ndiese selbst zu tragen hat, während die außergerichtlichen Kosten der Beklag-\n\nten zu 2 der Klägerin auferlegt wurden. Auf Antrag der Beklagten zu 2 hat das \n\nAmtsgericht gegen die Klägerin die Anwaltskosten der Beklagten zu 2 in Höhe \n\nvon 591,60 € festgesetzt, ausgehend von dem Streitwert des Räumungsan-\n\nspruchs und ohne die Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO. Mit der hiergegen \n\ngerichteten sofortigen Beschwerde hat die Klägerin vorgebracht, die Erstattung \n\nder vollen Kosten der Beklagten zu 2 sei nicht sachgerecht. Das Landgericht \n\nhat das Rechtsmittel zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelas-\n\nsenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter, dass nur die tat-\n\nsächlich angefallenen, der wertmäßigen Beteiligung entsprechenden Kosten \n\ndes gemeinsamen Anwalts festgesetzt werden. \n\nII. \n\n2 \n\nDas Beschwerdegericht hat ausgeführt, es sei entgegen der Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs der Auffassung, dass bei unterschiedlichem \n\nProzessausgang für gemeinsam vertreten gewesene Streitgenossen derjenige \n\nmit der günstigeren Erstattungsquote gegenüber dem Prozessgegner grund-\n\nsätzlich den vollen Haftungsanteil ansetzen könne, den der Streitgenosse dem \n\ngemeinsamen Anwalt schulde. \n\n3 \n\n4 \n\nIII. \n\nDie zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. \n\nWie der erkennende Senat bereits entschieden hat, kann als notwendige \n\nKosten, die einer Partei entstanden sind und auf deren Erstattung sie nach § 91 \n\nAbs. 1 ZPO Anspruch hat, bei Streitgenossen mit nur einem gemeinsamen Pro-\n\nzessbevollmächtigten grundsätzlich für den obsiegenden Streitgenossen nur \n\nder seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechende Bruchteil der Anwaltskos-\n\nten festgesetzt werden (Beschluss vom 30. April 2003 - VIII ZB 100/02, NJW-\n\nRR 2003, 1217 unter II; Beschluss vom 5. Juli 2005 - VIII ZB 114/04, NJW-RR \n\n2006, 215 unter III). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. \n\n5 \n\nHiernach ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur \n\nerneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. \n\nBall \n\nDr. Leimert \n\nWiechers \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nVorinstanzen: \n\nAG Lippstadt, Entscheidung vom 22.02.2005 - 25 C 116/04 - \n\nLG Paderborn, Entscheidung vom 04.05.2005 - 1 T 21/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB__53-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-05/viii-zb-53-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB__53-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB__53-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-05/viii-zb-53-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB__53-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:47:57.599702+00:00"}}