{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB__42-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2006-09-19","aktenzeichen":"VIII ZB 42/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZB 42/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. September 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2006 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Frellesen sowie die \n\nRichterinnen Hermanns und Dr. Hessel \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des \n\n8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom \n\n23. März 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nDer Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf \n\n7.500 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Parteien streiten um das Eigentum an einem Kraftfahrzeug der Marke \n\nD. . Die vom Kläger erhobene Klage auf Feststellung, \n\ndass er gutgläubig Eigentum an dem Pkw erworben habe, hat das Landgericht \n\nmit Urteil vom 10. Dezember 2004 abgewiesen. Gegen das \n\nihm am \n\n15. Dezember 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger durch seinen Prozessbe-\n\nvollmächtigten am Montag, dem 17. Januar 2005, Berufung eingelegt und diese \n\nmit einem weiteren Schriftsatz mit Datum vom 15. Februar 2005 begründet, der \n\nbeim Berufungsgericht am 17. Februar 2005 eingegangen ist. Das Berufungs-\n\ngericht hat den Kläger mit Verfügung vom 21. Februar 2005 darauf hingewie-\n\nsen, dass gegen die Zulässigkeit der Berufung Bedenken bestünden, da die \n\nBerufung nicht innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO begründet wor-\n\nden sei. Mit Beschluss vom 23. März 2005 hat das Berufungsgericht die Beru-\n\nfung des Klägers als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung nicht \n\ninnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Urteils bei Ge-\n\nricht eingegangen sei. Dagegen wendet der Kläger sich mit seiner Rechtsbe-\n\nschwerde. \n\nII. \n\n2 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde des Klägers ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 \n\ni.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO auch zuläs-\n\nsig. Der Kläger trägt vor, er habe die Berufung bereits innerhalb der Frist des \n\n§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch ein Telefax vom 15. Februar 2005, welches \n\ndem Gericht auch zugegangen sei, begründet. Die Nichtberücksichtigung eines \n\nordnungsgemäß eingegangenen Schriftsatzes verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 \n\nGG; auf ein Verschulden des Gerichts kommt es dabei nicht an (BVerfGE 62, \n\n347, 352). Nach dem Vortrag des Klägers verletzt ihn demnach die angefochte-\n\nne Entscheidung in seinem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf \n\nrechtliches Gehör, so dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\neine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. \n\n3 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Nach dem Vorbringen des \n\nKlägers ist nicht auszuschließen, dass seine Berufungsbegründungsschrift be-\n\nreits am 15. Februar 2005, das heißt rechtzeitig im Sinne von § 520 Abs. 2 \n\nSatz 1 ZPO, per Telefax bei Gericht eingegangen ist. Das Berufungsgericht \n\nkonnte dies bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigen, weil weder ein sol-\n\nches Telefax noch ein Schriftsatz des Klägers vom 24. Februar 2005, mit dem \n\ner nach seinem Vortrag vor der Verwerfung der Berufung auf das Faxschreiben \n\nhingewiesen hat, zu den Akten gelangt sind. Nachdem jedoch der Kläger mit \n\nseiner Rechtsbeschwerde einen Sachverhalt dargelegt hat, aufgrund dessen \n\nseine Berufungsbegründung als fristgerecht zu beurteilen wäre, kann die Ent-\n\nscheidung des Berufungsgerichts mit der gegebenen Begründung keinen Be-\n\nstand haben. Für die Feststellung, ob der Kläger die Berufungsbegründungs-\n\nschrift rechtzeitig beim Oberlandesgericht eingereicht hat, wie er behauptet, \n\nbedarf es weiterer tatsächlicher Aufklärung; die Sache ist deshalb zur erneuten \n\nEntscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 \n\nZPO). \n\n4 \n\nAuf Wiedereinsetzungsgründe, die der Kläger mit einem nach der Verwer-\n\nfung seiner Berufung beim Oberlandesgericht gestellten Antrag auf Wiederein-\n\nsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung \n\nder Berufung geltend gemacht hat, kann die Rechtsbeschwerde gegen den \n\nVerwerfungsbeschluss nicht mit Erfolg gestützt werden, weil das Berufungsge-\n\nricht über das Wiedereinsetzungsgesuch noch nicht entschieden hat (BGH, Be-\n\nschluss vom 12. Dezember 2000 - X ZB 17/00, BGHReport 2001, 263 (nur Leit-\n\nsatz) unter II 2 b m.w.Nachw.; Senat, Beschluss vom 7. April 1982 - VIII ZB \n\n11/82, VersR 1982, 673). Dies wird das Berufungsgericht gegebenenfalls nach- \n\nzuholen haben, wenn sich nicht feststellen lassen sollte, dass der Kläger die \n\nBerufungsbegründungsfrist gewahrt hat. \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \n\nLG Limburg, Entscheidung vom 10.12.2004 - 1 O 51/04 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.03.2005 - 8 U 15/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB__42-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-19/viii-zb-42-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB__42-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB__42-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-19/viii-zb-42-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB__42-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:56:53.084404+00:00"}}