{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB__40-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-11-22","aktenzeichen":"VIII ZB 40/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 Zum Erfordernis der Unterzeichnung der Berufungsbegründung durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZB 40/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. November 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nZPO § 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 \n\nZum Erfordernis der Unterzeichnung der Berufungsbegründung durch einen \n\npostulationsfähigen Rechtsanwalt. \n\nBGH, Beschluss vom 22. November 2005 - VIII ZB 40/05 - LG Hamburg \n\nAG Hamburg-Barmbek \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2005 durch \n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Deppert sowie die Richter Ball, Dr. Leimert, \n\nDr. Wolst und Dr. Frellesen \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der \n\nZivilkammer 16 des Landgerichts Hamburg vom 24. März 2005 \n\nwird als unzulässig verworfen. \n\nDie Beklagten haben die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen. \n\nWert des Beschwerdegegenstands: 8.977,- €. \n\n1 \n\nDie Beklagten waren Mieter einer Wohnung der Klägerin in H. . \n\nGründe: \n\nDie Klägerin hat von ihnen restliche Miete sowie Schadensersatz wegen unter-\n\nlassener Schönheitsreparaturen und Beschädigung der Mietsache verlangt. \n\nDas Amtsgericht hat der Klage gegen die Beklagte zu 1 teilweise stattgegeben; \n\nim Übrigen hat es die Klage - ebenso wie die Widerklage der Beklagten zu 1 - \n\nabgewiesen. Beide Beklagte haben Berufung eingelegt. Am letzten Tag der bis \n\nzum 10. Februar 2005 verlängerten Berufungsbegründungsfrist ging beim \n\nLandgericht kurz vor Mitternacht eine vom Telefaxgerät des Beklagten zu 2 \n\nübermittelte Berufungsbegründungsschrift ein, deren letzte Seite vom Prozess-\n\nbevollmächtigten der Beklagten unterzeichnet war. Das Landgericht hat die Be-\n\nklagten auf Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit der Berufungsbegründung \n\nhingewiesen. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat sich zu dem Hin-\n\nweis nicht geäußert und sein Mandat niedergelegt. Daraufhin hat das Landge-\n\nricht die Berufung der Beklagten unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich \n\ndie Rechtsbeschwerde der Beklagten. \n\nII. \n\n2 \n\nDie Rechtsbeschwerde der Beklagten ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 \n\nNr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), jedoch unzulässig, weil weder die Rechtssa-\n\nche grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die \n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-\n\nbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). \n\n3 \n\n4 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 2 ist schon deshalb nicht zu-\n\nlässig, weil der Beklagte zu 2 durch das angefochtene Urteil des Amtsgerichts \n\nnicht beschwert und seine Berufung deshalb bereits aus diesem Grund als un-\n\nzulässig zu verwerfen war (§§ 511, 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO). \n\n2. Auch hinsichtlich der Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 1 liegen die \n\nZulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vor. Die Entschei-\n\ndung des Berufungsgerichts, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 1 \n\nSatz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufungsbegründungsschrift \n\nnicht den Anforderungen des § 520 Abs. 5 in Verbindung mit § 130 Nr. 6 und \n\n§ 78 ZPO genügt, bietet entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kei-\n\nnen Anlass zur Fortbildung des Rechts. Die der Entscheidung zugrunde liegen-\n\nden rechtlichen Maßstäbe sind geklärt und bedürfen keiner Fortentwicklung. \n\n5 \n\nAls bestimmender Schriftsatz muss die Berufungsbegründung nach \n\nständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich von einem zur \n\nVertretung bei dem Berufungsgericht berechtigten Rechtsanwalt eigenhändig \n\nunterschrieben sein (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, NJW \n\n2005, 2709 unter III 2 a aa m.w.Nachw.). Die Unterzeichnung durch einen \n\npostulationsfähigen Rechtsanwalt stellt keine bloße Formalität dar; sie ist äuße-\n\nrer Ausdruck für die vom Gesetz geforderte Prüfung des Inhalts der Begrün-\n\ndungsschrift durch den Anwalt (BGH, aaO unter III 2 a bb m.w.Nachw.). Da sich \n\ndas Gesetz aus Gründen der Rechtssicherheit mit dem äußeren Merkmal der \n\nUnterschrift begnügt, ohne einen darüber hinausgehenden Nachweis zu for-\n\ndern, dass der Anwalt den Prozessstoff eigenverantwortlich durchgearbeitet hat \n\nund die Verantwortung für dessen Inhalt tragen will, besteht zwar für ein Beru-\n\nfungsgericht in aller Regel kein Anlass, den Inhalt einer anwaltlich unterschrie-\n\nbenen Berufungsbegründung darauf zu überprüfen, in welchem Umfang und \n\nwie gründlich der Anwalt den Prozessstoff tatsächlich durchgearbeitet hat \n\n(BGH, aaO unter III 2 a bb (1) m.w.Nachw.). Dies gilt aber nicht, wenn nach den \n\nUmständen außer Zweifel steht, dass der Rechtsanwalt den Schriftsatz ohne \n\neigene Prüfung, also unbesehen unterschrieben hat (BGH, aaO unter III 2 a bb \n\n(2)). \n\n6 \n\nSo verhält es sich im vorliegenden Fall. Das Berufungsgericht hat auf-\n\ngrund einer zutreffenden Gesamtwürdigung von Form und Inhalt der Beru-\n\nfungsbegründungsschrift, insbesondere des fehlenden Sinnzusammenhangs im \n\nÜbergang zur letzten Seite des Schriftsatzes sowie aufgrund der Unterschiede \n\nim Erscheinungsbild und in der sprachlichen Diktion zwischen den ersten bei-\n\nden Seiten und der letzten Seite, mit Recht die Überzeugung gewonnen, dass \n\ndie ersten beiden Seiten ohne Kenntnis des Prozessbevollmächtigten von de-\n\nren Inhalt mit der letzten, vom Prozessbevollmächtigten unterzeichneten Seite \n\nverbunden worden sind. Damit hat der Prozessbevollmächtigte nicht, wie es \n\nerforderlich ist, die Verantwortung für den Inhalt der gesamten Berufungsbe-\n\ngründungsschrift übernommen. Dafür spricht auch, dass die Berufungsbegrün-\n\ndung nicht von der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten, sondern kurz vor Mit-\n\nternacht vom Telefaxgerät des Beklagten zu 2 übermittelt worden war, dass die \n\nBeklagten die ihnen vom Berufungsgericht eingeräumte Möglichkeit, die Auffäl-\n\nligkeiten des Schriftsatzes zu erklären, nicht wahrgenommen haben und dass \n\nihr Prozessbevollmächtigter, ohne sich zu dem gerichtlichen Hinweis zu äußern, \n\ndas Mandat niederlegte. Die spätere Stellungnahme des Prozessbevollmächtig-\n\nten der Beklagten in dessen erst nach dem Verwerfungsbeschluss verfassten \n\nSchriftsatz vom 20. April 2005 ist wegen der Unzulässigkeit neuen Tatsachen-\n\nvortrages im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen (§ 577 \n\nAbs. 2 Satz 4 i.V.m. § 559 ZPO; BGH, Beschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB \n\n9/04, NJW-RR 2004, 1364 unter II 2 c). \n\n7 \n\n3) Die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 1 ist auch nicht unter verfas-\n\nsungsrechtlichem Gesichtspunkt (Art. 103 Abs. 1 GG) zulässig. Das Berufungs-\n\ngericht hat den Beklagten vor seiner Entscheidung rechtliches Gehör (Art. 103 \n\nAbs. 1 GG) gewährt. Es hat seine Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit der \n\nBerufungsbegründung vor der Verwerfung der Berufung den Beklagten mitge-\n\nteilt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Durch die Verfügung \n\nvom 1. März 2005 hat es die anwaltlich vertretenen Beklagten darauf hingewie-\n\nsen, dass \"Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen, da Inhalt \n\nund Absender der Berufungsschrift vom 10. Februar 2005 (Fax) nicht unbedingt \n\nerkennen lassen, dass es sich um einen den Anforderungen des § 520 ZPO \n\ngenügenden Schriftsatz handelt\". Das reichte unter den gegebenen Umständen \n\nangesichts der nicht zu übersehenden und auch von der Rechtsbeschwerde \n\nnicht in Frage gestellten Auffälligkeiten der Berufungsbegründung gegenüber \n\neinem Anwalt aus, um die bestehenden Zweifel auszudrücken, ob der Schrift-\n\nsatz den Anforderungen des § 520 Abs. 5 i.V.m. § 130 Nr. 6 ZPO genügt. Im \n\nÜbrigen hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht gerügt, dass der \n\nHinweis etwa unverständlich sei, sondern das Mandat, ohne sich zu dem Hin-\n\nweis zu äußern, niedergelegt. Das Berufungsgericht hatte deshalb keine Veran-\n\nlassung, seine Bedenken zu konkretisieren. \n\nDr. Deppert \n\nBall \n\nDr. Leimert \n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hamburg-Barmbek, Entscheidung vom 25.10.2004 - 816 C 202/03 - \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 24.03.2005 - 316 S 152/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB__40-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-22/viii-zb-40-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB__40-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB__40-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-22/viii-zb-40-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB__40-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:10:38.164796+00:00"}}