{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB__33-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2006-01-25","aktenzeichen":"VIII ZB 33/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZB 33/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Januar 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2006 durch den \n\nRichter Dr. Beyer als Vorsitzenden und die Richter Ball, Dr. Leimert, Wiechers \n\nund Dr. Wolst \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des \n\n1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom \n\n6. April 2005 aufgehoben. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu \n\ntragen. \n\nWert des Beschwerdegegenstands: 1.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger, der für die Beklagte als Handelsvertreter tätig war, begehrt \n\nvon dieser im Rahmen einer Stufenklage die Erteilung eines Buchauszugs über \n\nvon ihm vermittelte Geschäfte. Das Landgericht hat der Klage durch Teilurteil \n\nstattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der \n\nBeklagten mit der Begründung als unzulässig verworfen, der Wert des Be-\n\nschwerdegegenstandes übersteige die Wertgrenze von 600 € (§ 511 Abs. 2 \n\nNr. 1 ZPO) nicht. Einen Zeit- und Kostenaufwand von mehr als 600 € habe die \n\nBeklagte nicht glaubhaft gemacht. Ein etwaiges Geheimhaltungsinteresse der \n\nBeklagten zum Schutz vor einer Weitergabe der in den Buchauszug aufzuneh-\n\nmenden Daten durch den Kläger an dessen jetzigen Arbeitgeber, einen Konkur-\n\nrenten der Beklagten, könne bei der Bemessung der Beschwer nicht berück-\n\nsichtigt werden, weil der befürchtete Nachteil eine Drittbeziehung betreffe und \n\ndamit keinen unmittelbar aus dem Urteil fließenden rechtlichen Nachteil darstel-\n\nle. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. \n\n2 \n\n1. Die kraft Gesetzes statthafte (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) Rechtsbe-\n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nschwerde ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet \n\nworden. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist jedenfalls zur \n\nKlärung der Frage erforderlich, ob ein im Rahmen der Bewertung der Beschwer \n\neiner zur Auskunft verurteilten Partei zu berücksichtigendes Geheimhaltungsin-\n\nteresse auch aus der Besorgnis hergeleitet werden kann, der Auskunftsgläubi-\n\nger werde die ihm bekannt zu gebenden Daten an einen Konkurrenten des \n\nAuskunftsschuldners weitergeben (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). \n\n2. Das Rechtsmittel ist auch begründet. \n\nKeiner Entscheidung bedarf, ob die Auffassung des Berufungsgerichts, \n\ndie Beklagte sei durch das mit der Berufung angefochtene Teilurteil nicht in Hö-\n\nhe von mehr als 600 € beschwert, schon deswegen rechtsfehlerhaft ist, weil das \n\nBerufungsgericht einen Zeit- und Kostenaufwand in der dafür erforderlichen \n\nHöhe als nicht glaubhaft gemacht ansieht und den von der Beklagten hierfür \n\nangetretenen Beweis nicht erhoben hat. Die Beschwer der Beklagten ist jeden-\n\nfalls deswegen mit mehr als 600 € zu veranschlagen, weil, wie die Rechtsbe-\n\nschwerde mit Recht weiter rügt, bei der Bewertung der Beschwer auch das Ge-\n\nheimhaltungsinteresse der Beklagten zu berücksichtigen ist. \n\n5 \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der auch das \n\nBerufungsgericht ausgeht, ist im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen \n\ndie Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft für die Bemessung des Wertes des \n\nBeschwerdegegenstandes oder der Beschwer neben dem Aufwand an Zeit und \n\nKosten, die die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, auch ein etwaiges \n\nGeheimhaltungsinteresse des Verurteilten zu berücksichtigen (BGHZ 128, 85, \n\n91 m.w.Nachw.). Dabei sind allerdings nur unmittelbar aus dem Urteil fließende \n\nrechtliche Nachteile zu berücksichtigen, Drittbeziehungen dagegen außer Be-\n\ntracht zu lassen (BGH, Urteil vom 4. Juli 1997 - V ZR 208/96, NJW 1997, 3246 \n\nunter II 2). Das Interesse des Auskunftsschuldners, durch die Verweigerung der \n\nAuskunft der drohenden Inanspruchnahme durch einen Dritten zu entgehen, \n\nvermag deshalb ein schützenswertes wirtschaftliches Interesse an einer Ge-\n\nheimhaltung gegenüber dem Auskunftsgläubiger nicht zu begründen (BGH \n\naaO). \n\n6 \n\nUm eine derartige Drittbeziehung handelt es sich hier indessen nicht. Die \n\nBeklagte macht ein Interesse daran geltend, bestimmte Daten, die nach dem \n\nTeilurteil des Landgerichts in den dem Kläger zu erteilenden Buchauszug auf-\n\nzunehmen sind, geheim zu halten, um zu verhindern, dass ein mit ihr konkurrie-\n\nrendes Unternehmen, bei dem der Kläger jetzt beschäftigt ist, von diesen Daten \n\nKenntnis erlangt und diese Kenntnis zu Wettbewerbszwecken nutzt. Von ihrem \n\nStandpunkt aus gesehen macht es keinen Unterschied, ob die von ihr als ge-\n\nheimhaltungsbedürftig eingestuften Daten unmittelbar oder über den Kläger an \n\ndas Konkurrenzunternehmen gelangen. Ein Geheimhaltungsinteresse kommt \n\nhier folglich nicht nur gegenüber dem Konkurrenzunternehmen als Drittem, \n\nsondern auch gegenüber dem Kläger in Betracht, von dem nach der Einschät-\n\nzung der Beklagten die Gefahr der Weitergabe der Daten an das Konkurrenz-\n\nunternehmen ausgeht. \n\nIII. \n\n7 \n\nDer angefochtene Beschluss ist somit aufzuheben. Bei der neuerlichen \n\nBefassung mit der Sache wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob und \n\nhinsichtlich welcher Daten unter Berücksichtigung der dem Kläger bereits erteil-\n\nten Auskünfte das von der Beklagten geltend gemachte Geheimhaltungsinter-\n\nesse anzuerkennen und wie es im Hinblick auf die von dem Teilurteil des Land-\n\ngerichts ausgehende Beschwer der Beklagten zu bewerten ist. \n\nDr. Beyer \n\nBall \n\nDr. Leimert \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.11.2004 - 2/22 O 54/04 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.04.2005 - 1 U 275/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB__33-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-25/viii-zb-33-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB__33-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB__33-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-25/viii-zb-33-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB__33-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:16:38.242102+00:00"}}