{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB__32-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2006-05-17","aktenzeichen":"VIII ZB 32/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZB 32/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Mai 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2006 durch die \n\nRichter Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der \n\n13. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 15. April 2005 \n\nwird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu \n\ntragen. \n\nBeschwerdewert: 300 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Beklagten sind Mieter einer Wohnung im Hause der Klägerin. Die \n\nKlägerin verlangt von den Beklagten die Beseitigung einer Satellitenempfangs-\n\nantenne, die diese auf der Loggia der Mietwohnung aufgestellt haben. Das \n\nAmtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das \n\nLandgericht als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit \n\nihrer Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n2 \n\n3 \n\nDie Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg \n\n1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: \n\nDie Berufung sei unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes \n\n600 € nicht übersteige. Der gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schät-\n\nzende Beschwerdewert richte sich nach den Kosten für die erstrebte Beseiti-\n\ngung der Parabolantenne. Diese seien mit höchstens 300 € zu veranschlagen, \n\nweil die Antenne nicht fest mit dem Haus verbunden sei, sondern in einem mit \n\nBeton ausgegossenen Eimer stehe. Ein höherer Beschwerdewert ergebe sich \n\nauch nicht, wenn entsprechend der Auffassung der Klägerin daneben ihr Inte-\n\nresse an der Beseitigung einer optischen Beeinträchtigung des Mietobjektes bei \n\nder Bemessung des Wertes berücksichtigt würde. Die Parabolantenne stelle \n\nnach dem von der Klägerin vorgelegten Foto keine nennenswerte Beeinträchti-\n\ngung des äußeren Erscheinungsbildes des Mietobjektes dar, weil sie zurück-\n\nversetzt hinter der sichtundurchlässig gemauerten Balkonbrüstung auf der voll-\n\nständig überdachten Loggia stehe und damit nicht aus der Fassade des Mietob-\n\njektes hervorrage. Da sie zudem farblich nicht hervorsteche, stelle sie sich bei \n\neinem Blick auf das Gebäude als völlig unauffällig dar. \n\n4 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 \n\nSatz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Da die maßgeblichen \n\nKriterien für die Bemessung des Beschwerdewerts bei Klagen auf Beseitigung \n\neiner von dem Mieter errichteten Satellitenempfangsantenne von der Recht-\n\nsprechung der Instanzgerichte unterschiedlich beurteilt werden, ist eine Ent-\n\nscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). \n\n5 \n\n6 \n\n3. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Entscheidung \n\ndes Landgerichts hält einer rechtlichen Überprüfung stand. \n\nBei der Prüfung, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes den für die \n\nZulässigkeit der Berufung nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Betrag \n\nvon 600 € übersteigt, ist das Berufungsgericht nicht an eine Streitwertfestset-\n\nzung durch das erstinstanzliche Gericht gebunden (BGH, Beschluss vom \n\n9. Februar 2006 - IX ZB 310/04, FamRZ 2006, 620 unter II 2 a; Beschluss vom \n\n9. Juli 2004 - V ZB 6/04, NJW-RR 2005, 219 unter II 2 a m.w.Nachw.). Zutref-\n\nfend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Beschwerdewert \n\nbei einer Beseitigungsklage vom Gericht gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermes-\n\nsen festzusetzen ist. Die Festsetzung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur \n\ndarauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermes-\n\nsens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermäch-\n\ntigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (BGH, Beschluss \n\nvom 9. Februar 2006, aaO, unter II 2 a aa; Senatsbeschluss vom 9. Juni 2004 \n\n- VIII ZB 124/03, NJW 2004, 2904 unter II 2 b). Das ist hier im Ergebnis nicht \n\nder Fall. \n\n7 \n\na) Rechtsprechung und Schrifttum stellen bei der Bemessung des Streit-\n\nwertes einer Klage des Vermieters gegen den Mieter auf Beseitigung einer Pa-\n\nrabolantenne und entsprechend bei der Festsetzung des Beschwerdewertes für \n\nden in erster Instanz unterlegenen Vermieter teilweise - wie dies auch der Auf-\n\nfassung des Berufungsgerichts entspricht - ausschließlich auf die Kosten der \n\nBeseitigung ab (LG München I, WuM 1993, 745; LG Kiel, WuM 1996, 632; \n\nSchmidt-Futterer/Eisenschmid, MietR, 8. Aufl., § 535 Rdnr. 404; Schmidt-\n\nFutterer/Blank, aaO, § 541 Rdnr. 29; Blank/Börstinghaus, Miete, 2. Aufl., § 535 \n\nRdnr. 327). Andere berücksichtigen sowohl die Kosten der Beseitigung als auch \n\ndas Interesse des Vermieters an der Erhaltung des optischen Gesamteindrucks \n\ndes Hauses (LG Frankfurt, WuM 2002, 378 = JurBüro 2002, 531 = ZMR 2002, \n\n758; Schmittmann, JurBüro 1995, 509, 510). Eine dritte Auffassung hält dage-\n\ngen nur den Wert der Beeinträchtigung des Vermieters durch eine optische \n\nund/oder eine Substanzbeeinträchtigung des Hauses für maßgeblich (LG Bonn, \n\nWuM 1993, 468; LG Berlin, GE 1993, 805; Bub/Treier/Fischer, Handbuch der \n\nGeschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., VIII Rdnr. 239a; Schneider, JurBüro \n\n2002, 532). \n\n8 \n\nNach Ansicht des Senats entspricht allein die letztgenannte Auffassung \n\ndem Zweck des § 3 ZPO bei der Bemessung des Beschwerdewertes nach \n\n§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Beschwer richtet sich grundsätzlich nach dem Inte-\n\nresse des Rechtsmittelklägers an dem Erfolg seines Rechtsmittels (BGHZ 128, \n\n85, 88). Dieses Interesse ist beim Kläger, dessen Klage in erster Instanz abge-\n\nwiesen worden ist und der sein Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt, iden-\n\ntisch mit dem Wert seiner Klage. Der Wert einer Beseitigungsklage wird allge-\n\nmein durch das \n\nInteresse des Klägers an der Beseitigung bestimmt \n\n(Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 3 Rdnr. 47 \"Abwehrklage\"). Dieses bemisst \n\nsich bei der Störung von Grundeigentum grundsätzlich nach dem Wertverlust, \n\nden die Sache durch die Störung erleidet (BGH, Beschluss vom 23. Januar \n\n1986 – V ZR 119/85, NJW-RR 1986, 737; Urteil vom 6. November 1998 - V ZR \n\n48/98, ZfIR 1998, 749; MünchKommZPO/Schwerdtfeger, 2. Aufl., § 3 Rdnr. 45). \n\nDafür ist ein zu erwartender Aufwand bei der Beseitigung der Antenne allenfalls \n\nmittelbar von Bedeutung, wenn man - bei einer mit der Anbringung der Antenne \n\nverbundenen Beeinträchtigung der Gebäudesubstanz - die auf die Wiederher-\n\nstellung des Gebäudes entfallenden Kosten als Anhaltspunkt für die Wertmin-\n\nderung betrachtet. Fehlt es wie hier an einer Substanzbeeinträchtigung, ist der \n\nBeseitigungsaufwand bei der Bemessung des Wertverlustes zu vernachlässi-\n\ngen. Unter dem Gesichtspunkt der Beseitigungskosten beeinträchtigt die Para-\n\nbolantenne in einem solchen Fall den Wert des Gebäudes nicht mehr als jeder \n\nandere Gegenstand, den ein Mieter am Ende der Mietzeit möglicherweise ver-\n\ntragswidrig in den Mieträumen zurücklässt. \n\n9 \n\nEtwas anderes gilt dagegen für den Mieter, der zur Beseitigung der An-\n\ntenne verurteilt worden ist. Bei der Bewertung seiner Beschwer, die von derje-\n\nnigen des Vermieters abweichen kann (BGHZ 124, 313, 315 ff.; BGH, Be-\n\nschluss vom 15. Juni 2005 - XII ZR 104/02, WuM 2005, 525, unter II 2), kommt \n\nes auf die für die Beseitigung erforderlichen Aufwendungen an (LG Berlin, GE \n\n2001, 1468; Schneider, aaO). Ob und mit welchem Wert darüber hinaus das \n\nInteresse des Mieters am Empfang von zusätzlichen Fernsehprogrammen des-\n\nsen Beschwer mit bestimmt (vgl. LG Erfurt, GE 2001, 1467; Schmidt-\n\nFutterer/Blank, aaO; Blank/Börstinghaus, aaO), bedarf im vorliegenden Fall kei-\n\nner Entscheidung. \n\n10 \n\nb) Das Berufungsgericht hat den Wertverlust, den die Klägerin durch die \n\nAnbringung und den weiteren Verbleib der Satellitenempfangsantenne in der \n\nLoggia der Wohnung der Beklagten erleidet, selbst unter zusätzlicher Berück-\n\nsichtigung von Beseitigungskosten mit nicht mehr als 300 € bewertet. Da die \n\nAntenne nicht durch Substanzeingriffe mit der Loggia verbunden, sondern in \n\neinem mit Beton gefüllten Eimer aufgestellt ist, hat es dabei zu Recht allein auf \n\ndie optische Beeinträchtigung des Hauses der Klägerin abgestellt. Diese hat es \n\nals gering bewertet, weil sich die - zurückversetzt hinter der sichtundurchlässig \n\ngemauerten Balkonbrüstung auf der vollständig überdachten Loggia aufgestell-\n\nte, nicht aus der Fassade des Mietobjektes hervorragende und auch farblich \n\nnicht hervorstechende - Parabolantenne bei einem Blick auf das Gebäude als \n\nvöllig unauffällig darstelle. Die genannte tatrichterliche Würdigung ist aus \n\nRechtsgründen nicht zu beanstanden. Das ist unabhängig davon, ob - wie die \n\nRechtsbeschwerde geltend macht - die Loggien am Haus der Klägerin nach \n\nden mietvertraglichen Vereinbarungen nur zum Abstellen von Balkon- oder Gar-\n\ntenmöbeln benutzt werden dürfen, soweit die abgestellten Gegenstände - wie \n\ndie Satellitenempfangsantenne - nicht vollständig von der blickdichten Balkon-\n\nbrüstung verdeckt werden. Die auf Seiten der Klägerin mit der von den Beklag-\n\nten angebrachten Satellitenempfangsantenne verbundene Vermögensminde-\n\nrung wird zwar nicht nur von der architektonischen Gestaltung des Hauses, \n\nsondern auch davon beeinflusst, ob und welche sonstigen Gegenstände sich im \n\nÜbrigen regelmäßig und von außen sichtbar auf den Loggien befinden. Die \n\nRechtsbeschwerde zeigt jedoch keinen - vom Beschwerdegericht übergange-\n\nnen - Sachvortrag der Klägerin auf, aus dem sich ergeben könnte, dass die An-\n\nbringung der Satellitenempfangsanlage durch die Beklagten eine nachteilige \n\nVeränderung des vorherigen optischen Gesamteindrucks des Hauses zur Folge \n\nhat, die eine Wertminderung von mehr als 600 € verursacht. Sie geht vielmehr \n\nselbst davon, dass der von einer Parabolantenne ausgehenden optischen Be- \n\neinträchtigung erfahrungsgemäß ein Wert von lediglich \"über 500 €\" beizumes-\n\nsen ist. \n\nBall \n\nDr. Leimert \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nHermanns \n\nVorinstanzen: \n\nAG Oberhausen, Entscheidung vom 16.11.2004 - 32 C 2624/04 - \n\nLG Duisburg, Entscheidung vom 15.04.2005 - 13 S 370/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB__32-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-17/viii-zb-32-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB__32-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB__32-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-17/viii-zb-32-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB__32-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:37:22.487753+00:00"}}