{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB__29-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2006-03-28","aktenzeichen":"VIII ZB 29/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"RVG § 2 Abs. 2 Satz 1, VV RVG Nrn. 1000, 1003; ZPO §§ 103, 104 Die Festsetzung einer anwaltlichen Einigungsgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz1 RVG in Verbindung mit Nrn. 1000, 1003 VV RVG im Kostenfestsetzungsverfah- ren nach §§ 103, 104 ZPO erfordert - wie bisher die Festsetzung einer anwaltli- chen Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO (dazu BGH, Beschluss vom 26. September 2002 - III ZB 22/02, NJW 2002, 3713) -, dass die Parteien einen als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleich nach § 794 Abs. 1 ZPO haben pro- tokollieren lassen (§§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 f. ZPO).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. März 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVIII ZB 29/05 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nRVG § 2 Abs. 2 Satz 1, VV RVG Nrn. 1000, 1003; \nZPO §§ 103, 104 \n\nDie Festsetzung einer anwaltlichen Einigungsgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz1 \n\nRVG in Verbindung mit Nrn. 1000, 1003 VV RVG im Kostenfestsetzungsverfah-\n\nren nach §§ 103, 104 ZPO erfordert - wie bisher die Festsetzung einer anwaltli-\n\nchen Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO (dazu BGH, Beschluss vom \n\n26. September 2002 - III ZB 22/02, NJW 2002, 3713) -, dass die Parteien einen \n\nals Vollstreckungstitel tauglichen Vergleich nach § 794 Abs. 1 ZPO haben pro-\n\ntokollieren lassen (§§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 f. ZPO). \n\nBGH, Beschluss vom 28. März 2006 - VIII ZB 29/05 - OLG Braunschweig \n LG Braunschweig \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2006 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Leimert, Wiechers und \n\nDr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des \n\n2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 6. April \n\n2005 wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu \n\ntragen. \n\nDer Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf \n\n711,89 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin erwarb von der Beklagten gemäß Bestellung vom \n\n28. November 2003 ein Kraftfahrzeug. Mit ihrer am 9. September 2004 beim \n\nLandgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin von der Beklagten die \n\nRückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 19.800 € Zug um Zug gegen Rück-\n\ngabe des Fahrzeugs verlangt. \n\nIn der mündlichen Verhandlung vom \n\n17. November 2004 haben sich die Parteien ausweislich des Protokolls grund-\n\nsätzlich bereit erklärt, das Verfahren einvernehmlich in der Weise zu beenden, \n\ndass die Klägerin die Klage in Höhe der Nutzungsentschädigung teilweise zu-\n\nrücknimmt und die Beklagte anschließend die Forderung anerkennt. Sodann \n\nhat die Klägerin die Klage in Höhe von 1.000 € zurückgenommen. Die Beklagte \n\nhat der Klagerücknahme zugestimmt und den Klageanspruch im Übrigen aner-\n\nkannt. Daraufhin ist ein entsprechendes Anerkenntnisurteil ergangen. \n\n2 \n\nIm Kostenfestsetzungsverfahren hat die Rechtspflegerin die von der Klä-\n\ngerin beantragte Festsetzung einer Einigungsgebühr (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in \n\nVerbindung mit Nrn. 1000, 1003 VV RVG) abgelehnt, weil der Rechtsstreit nicht \n\ndurch Vergleich, sondern durch Urteil beendet worden sei. Die dagegen gerich-\n\ntete sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Im An-\n\nschluss an die zur Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO ergangene Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs hat es die Auffassung vertreten, im Kostenfest-\n\nsetzungsverfahren sei auch für die Festsetzung einer Einigungsgebühr die Pro-\n\ntokollierung eines förmlichen Prozessvergleichs im Sinne von § 794 Abs. 1 \n\nNr. 1 ZPO erforderlich. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom Ober-\n\nlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n3 \n\nDie nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und nach § 575 ZPO \n\nauch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Klägerin ist unbegründet, so \n\ndass sie zurückzuweisen ist. Zu Recht hat das Beschwerdegericht wie zuvor \n\nschon die Rechtspflegerin die von der Klägerin beantragte Festsetzung einer \n\nEinigungsgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit Nrn. 1000, \n\n1003 VV RVG abgelehnt, weil die Parteien keinen Vergleich nach § 794 Abs. 1 \n\nNr. 1 ZPO haben protokollieren lassen. \n\n4 \n\nDas Beschwerdegericht ist hier von der Anwendung des Rechtsanwalts-\n\nvergütungsgesetzes ausgegangen. Das erscheint nicht selbstverständlich. Das \n\nRechtsanwaltsvergütungsgesetz ist zwar gemäß Art. 8 Satz 1 des Kosten-\n\nrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) am 1. Juli \n\n2004 und damit vor Eingang der Klage beim Landgericht am 9. September \n\n2004 in Kraft getreten. Nach § 61 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RVG wäre hier jedoch \n\ndie Gebührenordnung für Rechtsanwälte, namentlich deren § 23, weiter anzu-\n\nwenden, wenn die Klägerin den unbedingten Klageauftrag vor dem 1. Juli 2004 \n\nerteilt haben sollte. Das kommt deswegen in Betracht, weil sich die erstinstanz-\n\nlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich ihres bei den Akten \n\nbefindlichen Schreibens vom 3. Juni 2004 unter Hinweis auf eine Vollmacht der \n\nKlägerin an die Beklagte gewandt haben. Bei dieser Vollmacht kann es sich \n\nallerdings auch nur um eine außergerichtliche Vollmacht gehandelt haben, zu-\n\nmal sich bei den Akten auch noch eine Prozessvollmacht der Klägerin vom \n\n10. September 2004 befindet. Tatsächliche Feststellungen hat das Beschwer-\n\ndegericht insoweit nicht getroffen. Das ist letztlich unschädlich, da hier weder \n\ndie Festsetzung einer Vergleichsgebühr noch die einer Einigungsgebühr in Be-\n\ntracht kommt. \n\n5 \n\n1. Die Festsetzung einer anwaltlichen Vergleichsgebühr gemäß § 23 \n\nBRAGO im Kostenfestsetzungsverfahren erfordert nach der vom Beschwerde-\n\ngericht zutreffend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Interes-\n\nse der Rechtssicherheit, dass die Parteien gemäß §§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 f. \n\nZPO einen als Vollstreckungstitel tauglichen Prozessvergleich nach § 794 \n\nAbs. 1 Nr. 1 ZPO haben protokollieren \n\nlassen (BGH, Beschluss vom \n\n26. September 2002 - III ZB 22/02, NJW 2002, 3713 mit Anm. von Enders, Jur-\n\nBüro 2003, 20; Hansens, BRAGO-Report 2002, 172; Kalb, RPfleger 2004, 376; \n\nScherf, LMK 2003, 36; N. Schneider, AGS 2003, 85; siehe auch den Senatsbe-\n\nschluss vom 1. März 2005 - VIII ZB 54/04, NJW-RR 2005, 1303 unter II). Daran \n\nfehlt es hier. \n\n6 \n\n2. Das Gleiche gilt gemäß der zutreffenden Ansicht des Beschwerdege-\n\nrichts auch für die Festsetzung einer Einigungsgebühr nach Nrn. 1000 Abs. 1 \n\nSatz 1, 1003 VV (ebenso OLG Brandenburg, MDR 2006, 235 mit Anm. Han-\n\nsens, RVG-Report 2005, 468, 469; vgl. auch Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., \n\n§§ 103, 104 Rdnr. 21 Stichwort Prozessvergleich unter c). \n\n7 \n\nDiese Gebühr entsteht für die Mitwirkung des Rechtsanwalts beim Ab-\n\nschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Partei-\n\nen über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt \n\nsich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Der Vertrag kann \n\nauch stillschweigend geschlossen werden und ist nicht formbedürftig, sofern \n\ndies materiell-rechtlich nicht besonders vorgeschrieben ist (vgl. nur AnwKomm-\n\nRVG/N. Schneider, 2. Aufl., VV 1000 Rdnrn. 41-43). Von der Entstehung der \n\nEinigungsgebühr ist jedoch - wie schon bei § 23 BRAGO - ihre prozessuale Er-\n\nstattungsfähigkeit und damit ihre Festsetzung im Kostenfestsetzungsverfahren \n\nnach § 104 ZPO zu unterscheiden. Dazu bedarf auch die Einigung der förmli-\n\nchen Protokollierung als Prozessvergleich. Das erfordert das Gebot der \n\nRechtsklarheit und Rechtssicherheit, welches gerade auch im Kostenfestset-\n\nzungsverfahren gilt (vgl. Senatsbeschluss vom 8. März 2005 - VIII ZB 55/04, \n\nNJW 2005, 1373 unter II 3 a cc; ferner BGH, Beschluss vom 29. Juli 2004 \n\n- III ZB 71/03, NJW-RR 2004, 1577 unter II 2). \n\n8 \n\na) Aus dem Gesetzeszweck der Nrn. 1000 Abs. 1 Satz 1, 1003 VV ergibt \n\nsich nichts anderes. Die Einigungsgebühr soll die frühere Vergleichsgebühr des \n\n§ 23 BRAGO ersetzen und gleichzeitig inhaltlich erweitern. Während die Ver-\n\ngleichsgebühr des § 23 BRAGO durch Verweisung auf § 779 BGB ein gegen-\n\nseitiges Nachgeben vorausgesetzt hat, soll die Einigungsgebühr jegliche ver-\n\ntragliche Beilegung eines Streits der Parteien honorieren, mit Ausnahme ledig-\n\nlich eines vollständigen Anerkenntnisses des Anspruchs oder eines vollständi-\n\ngen Verzichts darauf. Durch den Wegfall der Voraussetzung des gegenseitigen \n\nNachgebens soll insbesondere der in der Vergangenheit häufige Streit darüber \n\nvermieden werden, welche Abreden noch und welche nicht mehr als gegensei-\n\ntiges Nachgeben zu bewerten sind (BT-Drucks. 15/1971, S. 147, 204). Unter \n\nder Geltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes kommt es deswegen nicht \n\nmehr auf einen Vergleich im Sinne von § 779 BGB, sondern nur noch auf eine \n\nEinigung an. Auch insoweit bedarf das Kostenfestsetzungsverfahren aber kla-\n\nrer, praktikabler Grundlagen, die ohne förmliche Protokollierung eines gerichtli-\n\nchen Vergleichs nicht gewährleistet sind. So kann nicht in jedem Fall von Teil-\n\nrücknahme und Anerkenntnis hinsichtlich der verbleibenden Klageforderung \n\neine Einigung angenommen werden. Vielmehr können solche Prozesserklärun-\n\ngen gegenüber dem Gericht abgegeben werden, ohne dass ihnen eine Eini-\n\ngung der Parteien zugrunde liegt. Die notwendige Abgrenzung könnte daher \n\nohne förmliche Protokollierung eines gerichtlichen Vergleichs erneut zu Unsi-\n\ncherheiten führen. \n\n9 \n\nb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde (ebenso wohl auch \n\nOLG Hamm, OLG-Report 2005, 419) lässt sich nichts Gegenteiliges daraus \n\nherleiten, dass auch andere Kostenpositionen - wie Privatgutachterkosten oder \n\nAuslagen zur Sachverhaltsermittlung, z.B. Detektivkosten - das Risiko der Un-\n\nklarheit in sich tragen. Das ist nicht stets zu vermeiden. Das ändert aber nichts \n\ndaran, dass das Kostenfestsetzungsverfahren auf eine rasche, vereinfachte, \n\nanhand der Prozessakten vorzunehmende gebührenrechtliche Überprüfung der \n\nTätigkeit des Rechtsanwalts zugeschnitten \n\nist \n\n(BGH, Beschluss vom \n\n22. Dezember 2004 - XII ZB 94/04, BGH-Report 2005, 679 unter II 2 b). Der \n\nGesetzgeber hat es knapp, bündig und formal ausgestaltet. Wenngleich es mit-\n\nunter unumgänglich ist, dass kostenrechtlich erhebliche Vorgänge nicht aus \n\ndem Sitzungsprotokoll ersichtlich sind, knüpft das Kostenfestsetzungsverfahren \n\nvorwiegend an äußerliche, leicht erkennbare Kriterien an (Musielak/Wolst, ZPO, \n\n4. Aufl., § 104 Rdnrn. 1, 8, 18 m.w.Nachw.). \n\n10 \n\nc) Nicht stichhaltig ist auch der Einwand (Scherf, aaO, 37), dass die Be-\n\nmühungen der Anwälte um einen weniger aufwändigen Prozessausgang zu \n\nUnrecht nicht honoriert würden, wenn im Fall von Teilrücknahme und Aner-\n\nkenntnis im Übrigen ohne einen protokollierten Vergleich im Kostenfestset-\n\nzungsverfahren keine Einigungsgebühr festgesetzt werde. Auch die Ansicht der \n\nRechtsbeschwerde, es sei für die Klägerin nicht hinnehmbar, dass sie die an-\n\nwaltliche Einigungsgebühr nunmehr in einem gesonderten Rechtsstreit einkla-\n\ngen müsse, ist nicht tragfähig. Beiden Erwägungen ist entgegenzuhalten, dass \n\nes den anwaltlich vertretenen Parteien ohne weiteres freigestanden hätte, einen \n\nProzessvergleich zu schließen. \n\n11 \n\nDas Erkenntnisverfahren, welches die Klägerin unter Umständen an-\n\nstrengen muss, ermöglicht im Übrigen auch die Beantwortung der Frage, ob \n\nanwaltlich vertretene Parteien, die bewusst eine kostensparende Prozessbeen-\n\ndigung unter Verzicht auf einen protokollierten Vergleich wählen, im Einzelfall \n\nstillschweigend einen Erlass (§ 397 Abs. 1 BGB) der Einigungsgebühr vereinba-\n\nren (so zur Vergleichsgebühr: OLG Hamm, JurBüro 2002, 364, 365; N. Schnei-\n\nder, aaO; zur Einigungsgebühr ebenso: OLG Stuttgart, NJW 2005, 2161; En-\n\nders, JurBüro 2005, 410, 411). Ein solcher materiell-rechtlicher Einwand ist im \n\nKostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, es sei \n\ndenn, er wäre unstreitig (Zöller/Herget, aaO, §§ 103, 104 Rdnr. 21, Stichwort \n\nVerzicht; Musielak/Wolst, aaO, § 104 Rdnr. 8 f., jew. m.w.Nachw.). \n\n12 \n\nd) Das Erfordernis eines protokollierten Vergleichs entfällt bei der not-\n\nwendigen generalisierenden Betrachtungsweise auch dann nicht, wenn die \n\nFeststellung eines vertraglichen Konsenses der Parteien im Einzelfall ohne \n\nSchwierigkeiten möglich sein sollte (BGH, Beschluss vom 26. September 2002, \n\naaO, unter II 3). Angesichts der freien Entscheidung der Parteien zur Beendi-\n\ngung des Prozesses ohne förmlichen Vergleichsabschluss wäre dadurch ein \n\nGerechtigkeitsgewinn kaum zu erzielen. Bei einer von Fall zu Fall differenzie-\n\nrenden Betrachtungsweise stünde er auch in keinem Verhältnis zu den sich \n\neinstellenden Nachteilen, weil bei der Bandbreite der denkbaren Gestaltungen \n\nnicht selten darüber gestritten werden könnte, ob eine vertragliche Einigung \n\nvorliegt oder nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 8. März 2005, aaO, unter II 3 a \n\nbb, zu § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2002 - I ZB \n\n29/02, NJW 2003, 901 unter II 2 b aa, zu § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO). \n\nDr. Deppert \n\nDr. Leimert \n\nWiechers \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nVorinstanzen: \nLG Braunschweig, Entscheidung vom 19.01.2005 - 4 O 2436/04 - \nOLG Braunschweig, Entscheidung vom 06.04.2005 - 2 W 26/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB__29-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-28/viii-zb-29-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":4},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 779","ref_norm":"779","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB__29-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB__29-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-28/viii-zb-29-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB__29-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:26:51.203585+00:00"}}