{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB__28-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2006-03-01","aktenzeichen":"VIII ZB 28/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 b; ZPO § 15 Abs. 1; DiplBezÜbk Art. 31, 37 a) Für die Entscheidung über die Berufung gegen ein Urteil eines Amtsgerichts in einem Wohnraummietprozess ist nicht gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG das Oberlandesgericht zuständig, wenn die beklagten Mieter bei Eintritt der Rechtshängigkeit zwar ihren Wohnsitz im Ausland hatten, dort jedoch das Recht der Exterritorialität genossen und demzufolge gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 ZPO den Gerichtsstand ihres letzten inländischen Wohnsitzes behal- ten haben. b) Der nach dem Inhalt der Klageschrift gegebene inländische Gerichtsstand einer Prozesspartei ist im Verfahren vor dem Amtsgericht auch dann \"unan- gegriffen geblieben\", wenn die eine Partei die dazu vorgetragenen Tatsachen zwar bestritten hat, sich bei Zugrundelegung ihrer Darstellung aber gleichfalls ein inländischer Gerichtsstand der anderen Partei ergäbe.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. März 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVIII ZB 28/05\n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nGVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 b; ZPO § 15 Abs. 1; \nDiplBezÜbk Art. 31, 37 \n\na) Für die Entscheidung über die Berufung gegen ein Urteil eines Amtsgerichts \nin einem Wohnraummietprozess ist nicht gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b \nGVG das Oberlandesgericht zuständig, wenn die beklagten Mieter bei Eintritt \nder Rechtshängigkeit zwar ihren Wohnsitz im Ausland hatten, dort jedoch \ndas Recht der Exterritorialität genossen und demzufolge gemäß § 15 Abs. 1 \nSatz 1 ZPO den Gerichtsstand ihres letzten inländischen Wohnsitzes behal-\nten haben. \n\nb) Der nach dem Inhalt der Klageschrift gegebene inländische Gerichtsstand \neiner Prozesspartei ist im Verfahren vor dem Amtsgericht auch dann \"unan-\ngegriffen geblieben\", wenn die eine Partei die dazu vorgetragenen Tatsachen \nzwar bestritten hat, sich bei Zugrundelegung ihrer Darstellung aber gleichfalls \nein inländischer Gerichtsstand der anderen Partei ergäbe. \n\nBGH, Beschluss vom 1. März 2006 - VIII ZB 28/05 - LG Berlin \n\nAG Schöneberg \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2006 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Wolst so-\n\nwie die Richterin Hermanns \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der \n\nZivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 1. März 2005 aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\nder Rechtsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwie-\n\nsen. \n\nWert des Beschwerdegegenstands: 16.708,43 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Beklagten bewohnten seit Mai 1999 als Mieter ein der Klägerin gehö-\n\nrendes Anwesen in Berlin. Der Mietvertrag war auf bestimmte Zeit geschlossen \n\nund sollte am 31. Juli 2004 enden. Im November 2003 kündigten die Beklagten \n\ndas Mietverhältnis zum 29. Februar 2004 unter Hinweis auf § 570 BGB a.F. mit \n\nder Begründung, der Beklagte zu 1 sei als Angehöriger der Bundeswehr für drei \n\nJahre nach Kiew (Ukraine) versetzt worden. Sie räumten das Anwesen und \n\nstellten mit Ablauf des Monats Februar 2004 die Mietzahlungen ein. Die Kläge-\n\nrin hat daraufhin im März 2004 Klage auf Zahlung der Miete bis einschließlich \n\nJuli 2004 erhoben; sie verlangt ferner Ersatz der Kosten für die Beseitigung an-\n\ngeblich von den Beklagten verursachter Schäden und unterlassener Schön-\n\nheitsreparaturen an dem Mietobjekt. Das Amtsgericht hat die Klage durch Teil-\n\nurteil vom 25. Oktober 2004 in Höhe von 16.708,43 € abgewiesen. Die von der \n\nKlägerin eingelegte Berufung hat das Landgericht mit der Begründung als unzu-\n\nlässig verworfen, gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG sei nicht das Landgericht, \n\nsondern das Kammergericht für die Entscheidung über das Rechtsmittel zu-\n\nständig. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klä-\n\ngerin. \n\nII. \n\n2 \n\n1. Die kraft Gesetzes statthafte (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) Rechtsbe-\n\nschwerde ist zulässig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist \n\nzur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 \n\nNr. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint \n\nund die Klägerin dadurch in ihrem Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen \n\nRechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) \n\nverletzt, das es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in \n\nder Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgrün-\n\nden nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BGH, Beschluss vom \n\n23. Oktober 2003 – V ZB 28/03, NJW 2004, 367 unter II 1 bb m.w.Nachw.). \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Landgericht hat die \n\nBerufung der Klägerin zu Unrecht mit der Begründung als unzulässig verworfen, \n\ngemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG sei nicht das Landgericht, sondern das Kam-\n\nmergericht für die Entscheidung über das Rechtsmittel zuständig. \n\nFür die Frage der Rechtsmittelzuständigkeit nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b \n\nGVG ist, wie das Landgericht im Ansatz zutreffend ausführt, regelmäßig der im \n\nVerfahren vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebene inländische bzw. aus-\n\n3 \n\n4 \n\nländische Gerichtsstand einer Partei zugrunde zu legen und einer Nachprüfung \n\ndurch das Rechtsmittelgericht grundsätzlich entzogen (Senatsbeschlüsse vom \n\n28. Januar 2004 - VIII ZB 66/03, NJW-RR 2004, 1073 und vom 1. Juni 2004 \n\n- VIII ZB 2/04, NJW-RR 2004, 1505). Aus den Angaben in der Klageschrift er-\n\ngibt sich indessen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kein aus-\n\nländischer Gerichtsstand der Beklagten. \n\n5 \n\nDie Klägerin hat zwar in der Klageschrift als Zustellungsanschrift der Be-\n\nklagten \"das Auswärtige Amt, Botschaft Kiew, 11020 Berlin\" angegeben, und \n\nüber die deutsche Botschaft in Kiew ist den Beklagten die Klage auch zugestellt \n\nworden. Nach den Feststellungen des Landgerichts wohnten die Beklagten zu \n\ndiesem Zeitpunkt auch in Kiew. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht beachtet, \n\ndass der Beklagte zu 1, der nach den Angaben der Beklagten als Offizier der \n\nBundeswehr mit Wirkung vom 1. März 2004 für drei Jahre an die Dienststelle \n\ndes Militärattachés in Kiew (Ukraine) abgeordnet worden ist, und die Beklagte \n\nzu 2 als seine Ehefrau in der Ukraine aufgrund des Diplomatenstatus des Be-\n\nklagten zu 1 Exterritorialität genießen (Art. 31 Abs. 1 Satz 2, Art. 37 Abs. 1 des \n\nWiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen \n\n[BGBl. 1964 II S. 957], in Kraft getreten für die Ukraine am 12. Juli 1964, für die \n\nBundesrepublik Deutschland am 11. Dezember 1964 [BGBl. 1965 II S. 147 f.]). \n\nDaraus ergibt sich, dass beide Beklagte gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 ZPO den \n\nGerichtsstand ihres letzten inländischen Wohnsitzes behalten haben. \n\n6 \n\nDie tatsächlichen Umstände, aus denen sich hiernach ein inländischer \n\nGerichtsstand beider Beklagten ergibt, waren allerdings in erster Instanz strei-\n\ntig. Die Klägerin hat – wenn auch nicht im Hinblick auf den Gerichtsstand der \n\nBeklagten, für den in der ersten Instanz der Wohnsitz ohnedies keine Bedeu-\n\ntung hat (§ 29a ZPO), sondern in Bezug auf das von den Beklagten in Anspruch \n\ngenommene Sonderkündigungsrecht nach § 570 BGB a.F. – in Abrede gestellt, \n\ndass der Beklagte zu 1 nach Kiew versetzt worden sei und die Beklagten aus \n\ndiesem Grund ihren Wohnsitz dorthin verlegt hätten. Gleichwohl ist der Ge-\n\nrichtsstand der Beklagten im Verfahren vor dem Amtsgericht \"unangegriffen \n\ngeblieben\". Denn auch bei Zugrundelegung der Behauptung der Klägerin, die \n\nBeklagten hätten eine Wohnung in Berlin gekauft und lebten dort, ergäbe sich \n\nnach § 13 ZPO ein inländischer Gerichtsstand der Beklagten. \n\nIII. \n\n7 \n\nDie angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben, und die Sache ist \n\nzur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 577 \n\nAbs. 4 Satz 1 ZPO). \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nBall \n\nDr. Wolst \n\nHermanns \n\nVorinstanzen: \n\nAG Schöneberg, Entscheidung vom 25.10.2004 - 104c C 181/04 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 01.03.2005 - 63 S 444/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB__28-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-01/viii-zb-28-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 570","ref_norm":"570","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB__28-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB__28-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-01/viii-zb-28-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB__28-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:22:39.559922+00:00"}}