{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB__16-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-04-27","aktenzeichen":"VIII ZB 16/05","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZB 16/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. April 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2005 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert \n\nund Dr. Wolst \n\nbeschlossen: \n\nDem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-\n\ngen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwer-\n\nde gewährt. \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß des \n\nEinzelrichters der 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf \n\nvom 19. Juli 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die außerge-\n\nrichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Be-\n\nschwerdegericht zurückverwiesen. \n\nGerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht \n\nerhoben. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDem Beklagten ist auf seinen fristgerecht gestellten Antrag Wiederein-\n\nsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde \n\nzu gewähren, weil er vor Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Rechtsbe-\n\nschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts infolge seiner Mittellosigkeit \n\nohne sein Verschulden an der Rechtsverfolgung verhindert war (§ 233 ZPO). \n\nDer angefochtene Beschluß ist wegen Verstoßes gegen das verfas-\n\nsungsrechtliche Gebot des gesetzlichen Richters aufzuheben. \n\nEntscheidet der Einzelrichter in einer Sache, der er wie hier grundsätzli-\n\nche Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt er die Rechtsbeschwer-\n\nde zu, so ist die Entscheidung auf die Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter \n\nBesetzung des Beschwerdegerichts von Amts wegen aufzuheben (BGHZ 154, \n\n200, 202 f.). \n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß die Zulassung \n\nnach § 574 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO voraussetzt, daß die Rechtssache \n\ngrundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder daß die Fortbil-\n\ndung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sie \n\nerfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen kommen bei der \n\nBewilligung von Prozeßkostenhilfe nur in Betracht, wenn es um Fragen des \n\nVerfahrens der Prozeßkostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer \n\nBewilligung geht. Hängt die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe, wie im vorlie-\n\ngenden Fall, allein von der Frage ab, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung \n\nhinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, kommt eine Rechtsbeschwerde dage-\n\ngen nicht in Betracht. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung kann zwar Fragen \n\naufwerfen, die einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen oder Veranlassung \n\nfür eine Vertiefung der höchstrichterlichen Rechtsprechung geben. Das Pro-\n\nzeßkostenhilfeverfahren hat aber nicht den Zweck, über zweifelhafte Rechtsfra-\n\ngen vorweg zu entscheiden. Deshalb ist die Erfolgsaussicht einer beabsichtig-\n\nten Rechtsverfolgung zu bejahen und die Prozeßkostenhilfe, wenn die persönli-\n\nchen Voraussetzungen gegeben sind, zu gewähren, wenn ein Rechtsmittel zu-\n\ngelassen werden müßte, weil die durch die Rechtsverfolgung aufgeworfenen \n\nRechtsfragen einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen (BGH, Beschluß vom \n\n21. November 2002 - V ZB 40/02, NJW 2003, 1126). \n\nII. \n\nWegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten \n\nmacht der Senat von der Möglichkeit des § 21 Abs. 1 GKG Gebrauch. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nBall \n\nDr. Leimert \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB__16-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-27/viii-zb-16-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB__16-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB__16-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-27/viii-zb-16-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB__16-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:34:27.416253+00:00"}}