{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB_116-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2006-11-28","aktenzeichen":"VIII ZB 116/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZB 116/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. November 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2006 durch den \n\nVorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterin Dr. Milger, den Richter \n\nDr. Koch und die Richterin Dr. Hessel \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der \n\n34. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 31. Oktober \n\n2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurück-\n\nverwiesen. \n\nDer Beschwerdewert wird auf 2.447 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger hat gegen das am 20. Oktober 2004 verkündete Urteil des \n\nAmtsgerichts, durch das seine Klage abgewiesen worden ist, mit Schriftsatz \n\nseines Prozessbevollmächtigten am 29. Oktober 2004 beim Landgericht Beru-\n\nfung eingelegt. Das Urteil, das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am \n\n21. Januar 2005 zugegangen ist, besteht aus insgesamt sieben gehefteten Sei-\n\nten. Die ersten beiden Seiten aus weißem Papier enthalten Rubrum und Tenor \n\nsowie den Namen und die Dienstbezeichnung des Richters am Amtsgericht \n\nDr. K. . Darunter befindet sich der unterschriebene und gestempelte Aus-\n\nfertigungsvermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Auf den folgenden \n\nfünf Seiten aus grauem Papier stehen in anderer Schrift Tatbestand und Ent-\n\nscheidungsgründe. Der Prozessbevollmächtigte gab das beigefügte Empfangs-\n\nbekenntnis nicht zurück. Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2005 an das Landge-\n\nricht beanstandete er, dass die Zustellung unwirksam sei, da der Ausferti-\n\ngungsvermerk lediglich den Tenor des Urteils abdecke, nicht jedoch Tatbestand \n\nund Entscheidungsgründe. Zugleich beantragte er die Verlängerung der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist bis zum 21. März 2005, die ihm bewilligt wurde. Am \n\n2. März 2005 ist ihm das Urteil mit Postzustellungsurkunde zugestellt worden. \n\nMit Telefax vom 21. März 2005 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die \n\nBerufung begründet. Es ist streitig, ob das Telefax gemäß dem aufgedruckten \n\nAbsendevermerk erst am 22. März 2005 um 1.06 Uhr oder gemäß der später zu \n\nden Akten gereichten Abrechnung der Deutschen Telekom mit Einzelverbin-\n\ndungsnachweis noch am 21. März 2005 vor 24.00 Uhr beim Landgericht einge-\n\ngangen ist. Am 4. April 2005 ist eine weitere Berufungsbegründung beim Land-\n\ngericht eingegangen. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht \n\ndie Berufung des Klägers wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist \n\nals unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des \n\nKlägers. \n\nII. \n\n2 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 \n\nNr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 ZPO zulässig, weil gemäß \n\nden nachstehenden Ausführungen die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-\n\nchung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Die \n\nRechtsbeschwerde ist im Übrigen gemäß § 575 ZPO form- und fristgerecht ein-\n\ngelegt und begründet worden. \n\n3 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht hat die \n\nBerufung des Klägers zu Unrecht nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig ver-\n\nworfen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Frist für die Beru-\n\nfungsbegründung nicht versäumt. Das gilt unabhängig davon, ob das Telefax \n\nvom 21. März 2005, wie das Berufungsgericht angenommen hat, erst am fol-\n\ngenden Tag um 1.06 Uhr bei Gericht eingegangen ist oder ob dies, wie die Be-\n\nschwerde geltend macht, noch am gleichen Tag vor 24.00 Uhr geschehen ist. \n\n4 \n\nNach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO beträgt die Frist für die Berufungsbegrün-\n\ndung zwei Monate; sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form \n\nabgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Ver-\n\nkündung. Danach war die Frist hier weder bei Eingang der ersten, mit Telefax \n\nübermittelten Berufungsbegründung am 21. oder 22. März 2005 noch bei Ein-\n\ngang der zweiten Berufungsbegründung am 4. April 2005 abgelaufen. Vielmehr \n\nendete sie – ungeachtet der in jedem Fall gegenstandslosen Verlängerung der \n\nBerufungsbegründungsfrist bis zum 21. März 2005 – erst am 2. Mai 2005. Denn \n\ndas angefochtene Urteil des Amtsgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten des \n\nKlägers erst am 2. März 2005 vollständig zugestellt worden. Die am 21. Januar \n\n2005 übersandte Ausfertigung des Urteils war dagegen unvollständig. \n\n5 \n\nDie Urteile, die den Parteien gemäß § 317 Abs. 1 ZPO zuzustellen sind, \n\nwerden in Gestalt von Ausfertigungen zugestellt. Hierbei handelt es sich um in \n\ngesetzlich bestimmter Form gefertigte Abschriften, die dem Zweck dienen, die \n\nbei den Akten verbleibende Urschrift des Urteils nach außen zu vertreten. Die \n\ngesetzliche Form bestimmt sich nach § 317 Abs. 4 ZPO. Danach ist die Ausfer-\n\ntigung des Urteils von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unter-\n\nschreiben und mit dem Gerichtssiegel (oder auch Dienststempel) zu versehen. \n\nMit der Unterschrift erklärt der Urkundsbeamte, dass die in der Ausfertigung \n\nwiedergegebenen Teile des Urteils gleichlautend mit denen der Urschrift sind. \n\nDiese Erklärung braucht nicht wörtlich in dem Ausfertigungsvermerk enthalten \n\nzu sein. Das Gesetz sieht eine bestimmte äußere Form für den Ausfertigungs-\n\nvermerk nicht vor (zu alledem siehe BGH, Urteil vom 18. Mai 1994 – IV ZR \n\n8/94, VersR 1994, 1495 unter 2 b m.w.Nachw.). Weiter ist neben der dauerhaf-\n\nten Verbindung aller Blätter der Ausfertigung erforderlich, dass sich der Ausfer-\n\ntigungsvermerk, vorzugsweise durch Anbringung auf der letzten Seite, unzwei-\n\ndeutig auf das gesamte Schriftstück erstreckt (Zöller/Vollkommer, ZPO, \n\n25. Aufl., § 317 Rdnr. 4; Zöller/Stöber, aaO, § 169 Rdnrn. 15 und 8). Insoweit \n\ngilt nichts anderes als bei der Beglaubigung der Abschrift eines zuzustellenden \n\nSchriftstücks nach § 170 Abs. 2 ZPO a.F. (dazu siehe BGHZ 156, 335, 341 \n\nm.w.Nachw.; ferner OLG Celle, OLG-Report 1999, 328, 329; OLG Bamberg, \n\nOLG-Report 2002, 239, 240; vgl. jetzt § 169 Abs. 2 ZPO). \n\n6 \n\nAn letzterem fehlt es bei der Ausfertigung des Urteils, die dem Prozess-\n\nbevollmächtigten des Klägers am 21. Januar 2005 übersandt worden ist. Bei \n\ndieser Ausfertigung befindet sich der Ausfertigungsvermerk auf der zweiten Sei-\n\nte unter dem Urteilstenor. Angesichts dessen erstreckt er sich nicht unzweideu-\n\ntig auf die folgenden fünf Seiten mit Tatbestand und Entscheidungsgründen, \n\nzumal sich diese Seiten auch in Farbe und Schrift von den beiden ersten Seiten \n\ndeutlich unterscheiden. Deckt mithin der Ausfertigungsvermerk Tatbestand und \n\nEntscheidungsgründe nicht ab, ist die übersandte Ausfertigung des Urteils un-\n\nvollständig und vermag sie deswegen die Frist zur Berufungsbegründung nicht \n\nin Gang zu setzen. \n\n7 \n\n3. Nach alledem kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand ha-\n\nben. Er ist daher aufzuheben und die Sache ist zur erneuten Entscheidung \n\nüber die Berufung des Klägers an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Milger \n\nDr. Koch \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \n\nAG München, Entscheidung vom 20.10.2004 - 233 C 40787/03 - \n\nLG München I, Entscheidung vom 31.10.2005 - 34 S 20431/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB_116-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-28/viii-zb-116-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 317","ref_norm":"317","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB_116-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB_116-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-28/viii-zb-116-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB_116-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:05:08.945981+00:00"}}