{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB_114-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2007-09-11","aktenzeichen":"VIII ZB 114/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZB 114/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. September 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2007 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst, die Richterin Hermanns, \n\nden Richter Dr. Koch und die Richterin Dr. Hessel \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des \n\n2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen \n\nvom 28. November 2005 aufgehoben. \n\nDer Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen \n\ndie Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen \n\ndas Urteil des Landgerichts Bremen vom 6. Juli 2005 gewährt. \n\nDer Beschwerdewert wird auf 236.187,87 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Beklagte hat gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 11. Juli \n\n2005 zugestellte Urteil durch einen am 4. August 2005 bei dem Berufungsge-\n\nricht eingegangen Schriftsatz Berufung eingelegt. Mit Schreiben vom \n\n8. September 2005 hat die Beklagte durch ihren Prozessbevollmächtigten die \n\nVerlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat bis zum \n\n9. Oktober 2005 beantragt. Dieser an das Hanseatische Oberlandesgericht in \n\nBremen gerichtete Schriftsatz ist am 8. September 2005 in den Nachtbriefkas-\n\nten der \"gemeinsamen Eingangsstelle Amtsgericht und Landgericht Bremen\" \n\neingeworfen worden. Der Schriftsatz ist sodann (erst) am 13. September 2005 \n\nzum Berufungsgericht gelangt. \n\nMit Verfügung vom 13. September 2005 ist die Beklagte auf den bereits \n\nam Montag, den 12. September 2005 erfolgten Fristablauf hingewiesen worden. \n\nMit am 26. September 2005 eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte \n\nwegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in \n\nden vorigen Stand beantragt und zugleich die Berufung begründet. \n\nDas Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 28. November 2005 den \n\nWiedereinsetzungsantrag der Beklagten zurückgewiesen und die Berufung als \n\nunzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklag-\n\nten. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde hat Erfolg. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2, \n\n§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und form- und fristgerecht gemäß § 575 ZPO \n\neingelegt und begründet worden. Sie ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO \n\nauch zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-\n\nscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. \n\n1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Versäumung \n\nder Frist zur Begründung der Berufung nicht auf ein Verschulden des Prozess-\n\nbevollmächtigten der Beklagten zurückzuführen, für das die Beklagte gemäß \n\n§ 85 Abs. 2 ZPO einzustehen hätte. \n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der im \n\nAnsatz auch das Berufungsgericht folgt, ist einer Partei grundsätzlich Wieder-\n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\neinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn eine geschulte und zuver-\n\nlässige Kanzleiangestellte einen fristwahrenden Schriftsatz versehentlich beim \n\nfalschen Gericht einwirft (BGH, Beschluss vom 14. Juli 1994 - VII ZB 7/94, NJW \n\n1994, 2958 f.). \n\n9 \n\nSoweit das Berufungsgericht jedoch davon ausgeht, den Prozessbevoll-\n\nmächtigten der Beklagten treffe ein Auswahlverschulden hinsichtlich der für den \n\nTransport des fristwahrenden Schriftsatzes ausgewählten Mitarbeiterin L. , \n\n weil diese keine ausgebildete Rechtsanwalts- und Notargehilfin und erst \n\netwa sechs Wochen im Büro des Prozessbevollmächtigten der Beklagten tätig \n\ngewesen sei, übersteigt das die zu stellenden Anforderungen. \n\n10 \n\nSowohl beim Einkuvertieren der ausgehenden Post als auch beim an-\n\nschließenden Botengang handelt es sich um einfache Tätigkeiten, mit denen \n\nein Rechtsanwalt auch eine Auszubildende (BGH, aaO) oder eine zuverlässige \n\nPraktikantin (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2002 - I ZB 23/01, NJW-RR \n\n2002, 1070, unter II 2 b) betrauen darf, sofern von der beauftragten Person eine \n\ngewissenhafte Ausführung des Auftrags erwartet werden kann (BGH, Be-\n\nschluss vom 11. Februar 2003 - VI ZB 38/02, NJW-RR 2003, 935, unter II 1). \n\n11 \n\nDiese Voraussetzungen treffen auch hier zu. Nach den durch eidesstatt-\n\nliche Versicherung der Mitarbeiterin L. glaubhaft gemachten Darlegun-\n\ngen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat die 45-jährige Kanzleian-\n\ngestellte L. die zweijährige höhere Handelsschule besucht und war vor \n\nihrer Tätigkeit in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in \n\nmehreren Unternehmen kaufmännisch tätig. Zudem war sie von dem Prozess-\n\nbevollmächtigten der Beklagten im Rahmen ihrer Aufgabenübertragung darauf \n\nhingewiesen worden, dass fristwahrende Schriftsätze für das Hanseatische \n\nOberlandesgericht in Bremen nur bei diesem einzuwerfen sind. \n\n12 \n\nDanach war die Mitarbeiterin L. trotz der erst sechs Wochen \n\nwährenden Kanzleitätigkeit eine für einfache Tätigkeiten wie Einkuvertieren und \n\nBotengänge geeignete Person, bei der sich der Prozessbevollmächtigte der \n\nBeklagten darauf verlassen durfte, dass sie den ihr übertragenen Botengang \n\nzuverlässig erledigen würde. Damit fehlt es an einem Organisationsverschulden \n\ndes Prozessbevollmächtigten der Beklagten. \n\n13 \n\nSchließlich durfte die Beklagte auch darauf vertrauen, dass die erstmalig \n\nbeantragte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gemäß § 520 Abs. 2 \n\nSatz 3 ZPO gewährt werden würde (BGH, Beschluss vom 18. September 2001 \n\n- VI ZB 26/01, MDR 2001, 1432, unter II 1; vgl. auch Senatsbeschluss vom \n\n11. September 2007 - VIII ZB 73/05, nicht veröffentlicht). \n\n14 \n\n2. Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Da wei-\n\ntere Feststellungen nicht mehr erforderlich sind, ist der Beklagten die beantrag- \n\nte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungs-\n\nbegründungsfrist gemäß §§ 233, 234 ZPO zu gewähren. \n\nBall \n\nDr. Wolst \n\nHermanns \n\nDr. Koch \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bremen, Entscheidung vom 06.07.2005 - 11 O 258/04 - \n\nOLG Bremen, Entscheidung vom 28.11.2005 - 2 U 74/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB_114-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-11/viii-zb-114-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB_114-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB_114-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-11/viii-zb-114-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB_114-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:00:15.338367+00:00"}}