{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB_111-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2006-10-18","aktenzeichen":"VIII ZB 111/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZB 111/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Oktober 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nBall, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Koch \n\nund die Richterin Dr. Hessel \n\nam 18. Oktober 2006 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss der \n\n21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22. November \n\n2005 aufgehoben. \n\nWert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 3.306,50 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Beklagten hatten eine Wohnung der Kläger in D. gemietet. \n\nSie kündigten das Mietverhältnis zum 30. September 2003. Nach der Räumung \n\nhaben die Kläger von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von 3.661,46 € \n\nnebst Zinsen mit der Behauptung verlangt, die Beklagten hätten während der \n\nMietzeit Türen nicht fachgerecht gekürzt und Kunststofffenster überstrichen. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich der von den Beklagten aner-\n\nkannten Schäden an den Fenstern (354,96 € nebst Zinsen) stattgegeben und \n\ndie Klage im Übrigen (3.306,50 € nebst Zinsen) abgewiesen. Das Landgericht \n\nhat die Berufung der Kläger als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die \n\nRechtsbeschwerde der Kläger. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDie gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte \n\nRechtsbeschwerde ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuläs-\n\nsig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und auch begründet. \n\n1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDie Berufung der Kläger sei unzulässig, da die Berufungsbegründung \n\nnicht den Anforderungen des § 520 ZPO genüge. Das Amtsgericht habe in sei-\n\nnen Entscheidungsgründen den Anspruch sowohl dem Grunde als auch der \n\nHöhe nach verneint. Es habe unter anderem ausgeführt, dass selbst bei unter-\n\nstelltem Anspruch dem Grunde nach kein Anspruch in der geltend gemachten \n\nHöhe bestehe, da die Kläger Ersatz für neue Türen begehrten, ohne einen \n\nAusgleich \"neu für alt\" in Ansatz zu bringen. Die Begründung der Berufung las-\n\nse nicht erkennen, dass sich die Kläger mit diesem tragenden Grund des erst-\n\ninstanzlichen Urteils auseinandergesetzt hätten. \n\n6 \n\n2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der das Be-\n\nrufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgeht, muss die Berufungsbegründung, \n\nwenn das Erstgericht die Abweisung der Klage hinsichtlich eines prozessualen \n\nAnspruchs auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende recht-\n\nliche Erwägungen gestützt hat, das Urteil in allen diesen Punkten angreifen und \n\ndaher für jede der mehreren Erwägungen darlegen, warum sie die Entschei-\n\ndung nicht trägt; anderenfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (BGHZ 143, 169, \n\n171; Beschluss vom 18. Oktober 2005 - VI ZB 81/04, NJW-RR 2006, 285 unter \n\nII 2). Der Grund dafür liegt darin, dass in derartigen Fällen jede der gleichwerti-\n\ngen Begründungen des Erstgerichts seine Entscheidung trägt; selbst wenn die \n\ngegen einen Grund vorgebrachten Angriffe durchgreifen, ändert sich nichts dar-\n\nan, dass die Klage aus dem anderen Grund weiterhin abweisungsreif ist (BGH, \n\nBeschluss vom 18. Oktober 2005, aaO). \n\n7 \n\nEin solcher Fall ist hier indessen nicht gegeben. Die vollständige Abwei-\n\nsung des Schadensersatzbegehrens wegen nicht fachgerechter Kürzung von \n\nTüren wird allein von der Erwägung des Erstrichters getragen, es fehle schon \n\ndem Grunde nach an einem entsprechenden Ersatzanspruch der Kläger. Der \n\nvom Amtsgericht darüber hinaus vermisste Abzug \"neu für alt\" hätte, falls den \n\nKlägern ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zustünde, nur zu des-\n\nsen (zeitanteiliger) Kürzung, nicht aber zur vollen Abweisung führen können. \n\nFür eine gemäß § 520 Abs. 3 ZPO zulässige Berufungsbegründung reichte es \n\ndaher aus, dass die Kläger sich gegen die Verneinung eines Schadensersatz-\n\nanspruchs dem Grunde nach gewandt haben. Dass dies der Fall ist, zieht auch \n\ndas Berufungsgericht nicht in Zweifel. \n\nBall \n\nDr. Frellesen \n\nDr. Milger \n\nDr. Koch \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \nAG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.08.2005 - 52 C 11712/04 - \nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.11.2005 - 21 S 373/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB_111-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-18/viii-zb-111-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB_111-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB_111-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-18/viii-zb-111-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB_111-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:00:24.199095+00:00"}}