{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB_109-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2007-04-04","aktenzeichen":"VIII ZB 109/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 139 Abs. 1 und 2 Erteilt das Gericht einen schriftlichen Hinweis oder stellt es schriftlich eine Frage mit dem Ziel der Ergänzung ungenügender Angaben zu den geltend gemachten Tatsa- chen, ohne dass der Partei eine Frist zur Stellungnahme gesetzt wird, ist diese gehalten, darauf so rechtzeitig zu reagieren, wie es nach der Prozesslage einer sorg- fältigen und auf die Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. Welcher Zeitraum der Partei danach zuzubilligen ist, richtet sich nach den Umstän- den des Einzelfalls.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. April 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVIII ZB 109/05\n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 139 Abs. 1 und 2 \n\nErteilt das Gericht einen schriftlichen Hinweis oder stellt es schriftlich eine Frage mit \n\ndem Ziel der Ergänzung ungenügender Angaben zu den geltend gemachten Tatsa-\n\nchen, ohne dass der Partei eine Frist zur Stellungnahme gesetzt wird, ist diese \n\ngehalten, darauf so rechtzeitig zu reagieren, wie es nach der Prozesslage einer sorg-\n\nfältigen und auf die Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. \n\nWelcher Zeitraum der Partei danach zuzubilligen ist, richtet sich nach den Umstän-\n\nden des Einzelfalls. \n\nBGH, Beschluss vom 4. April 2007 - VIII ZB 109/05 - LG Darmstadt \n\nAG Offenbach am Main \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2007 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richterin-\n\nnen Hermanns und Dr. Milger \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des \n\nLandgerichts Darmstadt - 6. Zivilkammer - vom 11. Oktober 2005 \n\nwird verworfen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu \n\ntragen. \n\nBeschwerdewert: 4.195 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie beklagte Rechtsanwältin erwirkte gegen die Kläger einen Titel über \n\neine Forderung aus einem früher zwischen den Parteien bestehenden Mietver-\n\nhältnis in Höhe von 1.595 € nebst Zinsen und Kosten. Zur Abwendung der \n\nZwangsvollstreckung aus diesem Titel zahlten die Kläger an die Beklagte \n\n1.678 €. Im vorliegenden Rechtsstreit fordern sie von der Beklagten die Rück-\n\nzahlung dieses Betrages nebst Zinsen und vorprozessualer Anwaltskosten so-\n\nwie die Herausgabe des Titels. Sie machen geltend, die titulierte Forderung sei \n\ndurch Verrechnung mit einer Leistung der F. eG an die Be-\n\nklagte auf eine von ihnen anstelle einer Mietkaution gestellte Bürgschaft bereits \n\nzuvor getilgt gewesen. Die Beklagte hat Hilfswiderklage erhoben auf Zahlung \n\nvon 1.678 € nebst Zinsen zum Zwecke der Wiederauffüllung der Kaution. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die \n\nWiderklage abgewiesen. Gegen dieses ihr am 22. Juli 2005 zugestellte Urteil \n\nhat die Beklagte am 16. September 2005 Berufung eingelegt. Gleichzeitig hat \n\nsie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt mit der Begründung, die \n\nBerufung sei erstmals schon am 8. August 2005 an das Landgericht Darmstadt \n\nversandt worden. Ihre Mitarbeiterin habe die Berufung geschrieben, postfertig \n\ngemacht und den Brief um 17.30 Uhr in einen Postbriefkasten in der F. straße \n\nin O. eingeworfen, der noch am gleichen Abend geleert worden sei. Es \n\nsei nicht nachvollziehbar, weshalb der Brief beim Landgericht nicht angekom-\n\nmen sei. \n\n3 \n\nMit Schreiben vom 22. September 2005, bei der Beklagten eingegangen \n\nam 29. September 2005, hat die Vorsitzende der Berufungskammer um Mittei-\n\nlung gebeten, wann die Beklagte davon erfahren habe, dass die Berufung nicht \n\nbeim Landgericht Darmstadt eingegangen sei. Darauf hat die Beklagte mit \n\nSchriftsatz vom 14. November 2005 geantwortet, sie habe \"ca. am 8. Septem-\n\nber 2005\" auf telefonische Rückfrage beim Landgericht erfahren, dass die Beru-\n\nfung dort nicht vorliege. In der Zwischenzeit hatte das Berufungsgericht durch \n\nBeschluss vom 11. Oktober 2005 - der Beklagten zugestellt am 24. November \n\n2005 - den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\nwegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig zurückgewiesen und die \n\nBerufung der Beklagten verworfen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer \n\nRechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n4 \n\n1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-\n\nführt: Die Berufung sei unzulässig, weil sie erst am 16. September 2005 und \n\ndamit nicht innerhalb der mit der Zustellung des angefochtenen Urteils begin-\n\nnenden einmonatigen Berufungsfrist des § 517 ZPO eingelegt worden sei. Der \n\nAntrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der \n\nBerufungsfrist sei unzulässig, weil in dem Antrag nicht alle tatsächlichen Vor-\n\naussetzungen für die Zulässigkeit und Begründetheit des Wiedereinsetzungsan-\n\ntrages angeführt seien. Es fehle an der Darlegung, wann das Hindernis für die \n\nEinhaltung der Frist weggefallen sei, das heißt, wann die Beklagte davon \n\nKenntnis erlangt habe, dass die von ihr eingelegte Berufung nicht beim Landge-\n\nricht Darmstadt eingegangen sei. Die Anfrage der Kammer vom 22. September \n\n2005 sei unbeantwortet geblieben. \n\n5 \n\n2. Die dagegen gerichtete, gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 \n\nAbs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil weder die \n\nRechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts \n\noder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des \n\nRechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die angefochtene \n\nEntscheidung beruht insbesondere nicht auf einer Verletzung der Verfahrens-\n\ngrundrechte der Beklagten auf effektiven Rechtschutz und auf ein faires, willkür-\n\nfreies Verfahren (Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechts-\n\nstaatsprinzip) sowie auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). \n\n6 \n\na) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war das Berufungs-\n\ngericht nicht gehalten, bei seiner Entscheidung den Schriftsatz der Beklagten \n\nvom 14. November 2005 abzuwarten. Zwar macht ein Hinweis gemäß § 139 \n\nZPO - selbstverständlich - nur dann Sinn, wenn der Partei zugleich Gelegenheit \n\ngegeben wird, auf den Hinweis zu reagieren und den ihr mitgeteilten Bedenken \n\ndurch eine Ergänzung ihres Sachvortrags und gegebenenfalls durch Beibrin-\n\ngung weiterer Unterlagen Rechnung zu tragen (BGH, Urteil vom 18. September \n\n2006 - II ZR 10/05, WM 2006, 2328, unter II 1; Urteil vom 27. November 1996 \n\n- VIII ZR 311/95, NJW-RR 1997, 441, unter II 2 b). Das Gericht ist jedoch weder \n\nin jedem Falle verpflichtet, der Partei dafür eine Frist zu setzen, noch hat es bei \n\neiner Hinweisverfügung ohne Fristsetzung beliebig lange zuzuwarten, bis sich \n\ndie betroffene Partei auf den ihr erteilten Hinweis äußert, oder muss es, solange \n\nes an einer Reaktion der Partei fehlt, eine beabsichtigte Entscheidung „voran-\n\nkündigen“, wie die Rechtsbeschwerde meint. \n\n7 \n\nEine Fristsetzung ist gemäß § 139 Abs. 5 ZPO für einen nachgelassenen \n\nSchriftsatz geboten, wenn der Partei zu einem (erst in der mündlichen Verhand-\n\nlung erteilten) gerichtlichen Hinweis eine sofortige Erklärung nicht möglich ist. \n\nErfolgt der Hinweis oder - wie hier - eine gerichtliche Frage mit dem Ziel der \n\nErgänzung ungenügender Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen im \n\nschriftlichen (Vor-)Verfahren, ohne dass der Partei eine Frist zur Stellungnahme \n\ngesetzt wird oder gesetzt werden muss, ist diese nach der § 282 Abs. 1 ZPO \n\nzugrunde liegenden gesetzgeberischen Wertung gehalten, darauf so rechtzeitig \n\nzu reagieren, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf die Förde-\n\nrung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. Welcher Zeitraum \n\nihr danach zuzubilligen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und \n\nhängt unter anderem davon ab, ob es um eine einfach gelagerte Fragestellung \n\noder um ein komplexes Geschehen geht, ob der Prozessbevollmächtigte zu-\n\nnächst bei der Partei nachfragen muss oder ob von der Partei weitere Erkundi-\n\ngungen eingeholt werden müssen. \n\n8 \n\nIm vorliegenden Fall konnte die Beklagte die vom Berufungsgericht erbe-\n\ntene Angabe, die sich in einem Satz erschöpfte, ohne weitere Rückfrage aus \n\neigener Kenntnis mitteilen. Es spricht deshalb viel dafür, dass das Berufungsge-\n\nricht, das seinerseits die Information nur wenige Tage nach dem Eingang der \n\nBerufungsschrift und des Wiedereinsetzungsantrags angefordert hatte, deren \n\nEingang innerhalb eines Zeitraums von ein bis zwei Wochen nach Zugang des \n\nSchreibens vom 22. September 2005 bei der Beklagten erwarten durfte und \n\ndass die Beklagte, die das Schreiben nach ihren eigenen Angaben am \n\n29. September 2005 erhalten hat, nicht darauf vertrauen konnte, das Beru-\n\nfungsgericht werde nach seiner Hinweisverfügung - auch unter Berücksichti-\n\ngung der für die Absendung und den Zugang bei der Beklagten zu veranschla-\n\ngenden Zeitspanne - länger als zweieinhalb Wochen mit der Entscheidung war-\n\nten. Letztlich bedarf dies jedoch keiner Entscheidung. \n\n9 \n\nDenn jedenfalls durfte die Beklagte sich mit einer Reaktion nicht - wie \n\ngeschehen - mehr als sieben Wochen Zeit lassen. Selbst wenn das Berufungs-\n\ngericht (allenfalls geringfügig) verfrüht über die Berufung und den Wiederein-\n\nsetzungsantrag der Beklagten entschieden haben sollte, würde seine Entschei-\n\ndung deshalb auf einem solchen Fehler nicht beruhen, weil eine verfahrensfeh-\n\nlerfreie Entscheidung zumindest weit vor dem 14. November 2005, dem Tag \n\ndes Eingangs der Stellungnahme der Beklagten, hätte ergehen können. \n\n10 \n\nb) Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob sich die Entscheidung des \n\nBerufungsgerichts im Ergebnis auch deshalb als richtig darstellt, weil der Wie-\n\ndereinsetzungsantrag der Beklagten entgegen § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO über-\n\nhaupt keinen Sachvortrag enthielt, aus dem sich entnehmen ließ, dass der Wie-\n\ndereinsetzungsantrag rechtzeitig nach Behebung des Hindernisses (§ 234 \n\nAbs. 1 und 2 ZPO) gestellt war, und deshalb eine bloße Ergänzung unvollstän-\n\ndiger Angaben, die auch nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag \n\nerfolgen kann, ohnehin nicht in Betracht kam (vgl. BGH, Beschluss vom \n\n16. September 2003 - X ZR 37/03, NJW-RR 2004, 282, unter II 2 a; Beschluss \n\nvom 18. Oktober 2000 - XII ZB 163/00, FamRZ 2001, 416, unter II 1 a). \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nVorinstanzen: \n\nAG Offenbach am Main, Entscheidung vom 30.06.2005 - 350 C 44/05 - \n\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 11.10.2005 - 6 S 193/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB_109-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-04/viii-zb-109-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB_109-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB_109-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-04/viii-zb-109-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB_109-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:33:42.725510+00:00"}}