{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB_108-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2006-06-07","aktenzeichen":"VIII ZB 108/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"RVG VV Nr. 3104 Ist nach Erlass eines Versäumnisurteils und nach Einspruch durch den Gegner dieser im daraufhin anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung weder erschienen noch ordnungsgemäß vertreten, so ist für die Terminsgebühr RVG VV Nr. 3104 einschlägig. Aus dem Umstand, dass das erste Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 3 ZPO erging, ergibt sich nichts anderes.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Juni 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVIII ZB 108/05 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nRVG VV Nr. 3104 \n\nIst nach Erlass eines Versäumnisurteils und nach Einspruch durch den Gegner \n\ndieser im daraufhin anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung weder \n\nerschienen noch ordnungsgemäß vertreten, so ist für die Terminsgebühr RVG \n\nVV Nr. 3104 einschlägig. Aus dem Umstand, dass das erste Versäumnisurteil \n\nnach § 331 Abs. 3 ZPO erging, ergibt sich nichts anderes. \n\nBGH, Beschluss vom 7. Juni 2006 - VIII ZB 108/05 - OLG Nürnberg \n LG Nürnberg \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2006 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Leimert, Dr. Wolst und \n\nDr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des \n\n4. Zivilsenats \n\ndes \n\nOberlandesgerichts \n\nNürnberg \n\nvom \n\n28. November 2005 aufgehoben. \n\nAuf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenbeamte \n\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth angewiesen, den Kostenfestset-\n\nzungsbeschluss vom 16. September 2005 dahin abzuändern, \n\ndass die vom Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Anwalts-\n\nkosten hinsichtlich der Terminsgebühr aus dem Streitwert von \n\n122.455,66 € (Entscheidung vom 18. Januar 2005) nach RVG VV \n\nNr. 3104 zu berechnen sind und dieser Betrag um die Hälfte der \n\nGebührendifferenz aus den Gegenstandswerten 220.125,29 € und \n\n122.455,66 € zu erhöhen ist. \n\nIm Übrigen werden die Rechtsmittel der Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon den Kosten der Rechtsmittelverfahren haben die Klägerin 1/3, \n\nder Beklagte 2/3 zu tragen. \n\nDer Beschwerdewert wird festgesetzt auf 1.605,30 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin hat ein Versäumnisurteil vom 18. Januar 2005 nach § 331 \n\nAbs. 3 ZPO über eine Klageforderung von 122.455,66 € erwirkt. Nachdem der \n\nBeklagte hiergegen Einspruch eingelegt und Widerklage erhoben hatte, wo-\n\ndurch der Streitwert auf 220.125,29 € erhöht worden ist, hat das Landgericht \n\neinen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Zu diesem Termin vom \n\n19. Juli 2005 ist der Beklagte nicht erschienen, und er hat sich auch nicht ord-\n\nnungsgemäß vertreten lassen. Das Landgericht hat antragsgemäß zur Klage-\n\nforderung ein zweites Versäumnisurteil und zur Widerklage ein erstes Ver-\n\nsäumnisurteil erlassen. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat das Landgericht \n\ndie anwaltliche Terminsgebühr des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ledig-\n\nlich gemäß RVG VV Nr. 3105 mit einem Satz von 0,5 aus dem höheren Streit-\n\nwert festgesetzt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin, \n\nmit der sie die Festsetzung einer Terminsgebühr zu einem Satz von 1,2 nach \n\nRVG VV Nr. 3104 erreichen möchte, hat das Oberlandesgericht, dessen Ent-\n\nscheidung in NJW 2006, 1527 f. abgedruckt ist, zurückgewiesen. Mit der vom \n\nBeschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr \n\nBegehren weiter. \n\nII. \n\n2 \n\nDie nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige \n\nRechtsbeschwerde ist überwiegend begründet. Zu Recht begehrt die Klägerin \n\ndie Festsetzung ihrer Terminsgebühr nach RVG VV Nr. 3104, soweit es sich bei \n\nder Entscheidung vom 19. Juli 2005 um ein zweites Versäumnisurteil handelt. \n\n3 \n\n1. Ist nach Erlass eines Versäumnisurteils und nach Einspruch durch den \n\nGegner dieser im daraufhin anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung \n\nweder erschienen noch ordnungsgemäß vertreten, so ist nach einer Auffassung \n\ngleichwohl die ermäßigte Terminsgebühr nach RVG VV Nr. 3105 zu berechnen, \n\nauch wenn derselbe Prozessbevollmächtigte bereits das erste Versäumnisurteil \n\nerwirkt hat (Hansens, JurBüro 2004, 243 ff. - 251 -; Hartmann, Kostengesetze, \n\n35. Aufl., § 15 RVG Rdnr. 20). Nach anderer Ansicht ist in einem solchen Fall \n\nfür die Terminsgebühr RVG VV Nr. 3104 einschlägig, das heißt, es ist ein Ge-\n\nbührensatz von 1,2 festzusetzen (OLG Celle NJW 2005, 1283 f.; OLG Mün-\n\nchen, AGS 2006, 163 m.Anm. Schons; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 345 \n\nRdnr. 7; Mayer in Mayer/Kroiß, RVG VV Nr. 3105 Rdnr. 3; nunmehr auch Han-\n\nsens, Anm. zu LG Düsseldorf, RVGreport 2005, 474 f.). \n\n4 \n\n2. Die letztgenannte Ansicht trifft zu. Zwar ist dem Beschwerdegericht \n\ndarin zuzustimmen, dass der Wortlaut der Nr. 3105 nicht eindeutig ist. Dennoch \n\nspricht eine daran anknüpfende Auslegung gegen die Auffassung des Be-\n\nschwerdegerichts. Denn das Wort \"nur\" in Nr. 3105 wäre überflüssig und könnte \n\ngestrichen werden, wenn die Norm auch bei mehrmaligen Terminen einschlägig \n\nwäre. Auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift weist eher in diese Rich-\n\ntung. In der Gesetzesbegründung zu Nr. 3105 heißt es (BT-Drucks. 15/1971, \n\nS. 212): \n\n\"Findet nur ein Termin zur mündlichen Verhandlung statt und er-\ngeht daraufhin Versäumnisurteil, soll nur eine Terminsgebühr in \nHöhe von 0,5 anfallen ... .\" \n\n5 \n\nEs liegt nahe anzunehmen, der Gesetzgeber habe damit ausdrücken \n\nwollen, wenn nur ein einziger Termin stattfinde, greife diese Vorschrift ein. Zu-\n\ndem stellt die Gesetzesbegründung (aaO) ausdrücklich fest, die verminderte \n\nTerminsgebühr nach Nr. 3105 trage dem in der Regel geringeren Aufwand des \n\nRechtsanwalts in diesen Fallkonstellationen Rechnung. Die Vorbereitung und \n\nPräsenz in einem zweiten Termin zur mündlichen Verhandlung übersteigt aber \n\ndeutlich den von Nr. 3105 jedenfalls typischerweise unterstellten Arbeitsauf-\n\nwand des Rechtsanwalts. \n\n6 \n\nAus dem Umstand, dass das erste Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 3 \n\nZPO und damit nicht in einem Termin zur mündlichen Verhandlung erging, er-\n\ngibt sich nichts anderes. Aus Nr. 3105 Abs. 1 Nr. 2 RVG VV folgt, dass ein nach \n\n§ 331 Abs. 3 ZPO erwirktes Versäumnisurteil hier nicht anders zu behandeln ist \n\nals ein Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 1 ZPO. \n\n7 \n\n8 \n\nDie Terminsgebühr ist daher, soweit ein zweites Versäumnisurteil erlas-\n\nsen ist, nach RVG VV Nr. 3104 zu berechnen. \n\n3. Die Rechtsbeschwerde ist allerdings nur teilweise begründet. Da das \n\nUrteil vom 19. Juli 2005 nur in Höhe von 122.455,66 € ein zweites Versäumnis-\n\nurteil ist, kann die anwaltliche Terminsgebühr nach RVG VV Nr. 3104 nicht aus \n\ndem Gegenstandswert dieser Entscheidung errechnet werden. Die Gebühr für \n\nden Termin vom 19. Juli 2005 ist vielmehr zunächst aus dem Streitwert von \n\n122.455,66 € zu berechnen. Der sich daraus ergebende Betrag ist sodann um \n\ndie Hälfte der Differenz einfacher Gebühren aus den Gegenstandswerten \n\n220.125,29 € und 122.455,66 € zu erhöhen. Die Gebühr aus dem höheren \n\nStreitwert beträgt 1.934 €, diejenige aus dem niedrigeren Streitwert 1.431 €. Die \n\nDifferenz beider Werte ergibt 503 €. Die Hälfte hiervon beträgt 251,50 €. Um \n\nden letztgenannten Betrag ist die 1,2-Gebühr aus 122.455,66 € zu erhöhen: \n\n1.717,20 € + 251,50 € = 1.968,70 €. Dieser Betrag ist der Klägerin als Termins-\n\ngebühr insgesamt von dem Beklagten zu erstatten. \n\n9 \n\n4. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin ist nach alledem teilweise zurück-\n\nzuweisen. Die Klägerin hatte als weitere Terminsgebühr 1.605,30 € gefordert. \n\nNachdem ihr bereits in den Vorinstanzen 967 € zugesprochen wurden, stehen \n\nihr noch weitere 1.001,70 € nebst Zinsen zu. \n\n10 \n\nIm Übrigen werden die Rechtsmittel der Klägerin zurückgewiesen. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Leimert \n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nVorinstanzen: \n\nLG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 16.09.2005 - 2 O 12173/04 - \n\nOLG Nürnberg, Entscheidung vom 28.11.2005 - 4 W 2257/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB_108-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-07/viii-zb-108-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB_108-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB_108-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-07/viii-zb-108-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB_108-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:38:35.133210+00:00"}}