{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB_101-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2006-09-26","aktenzeichen":"VIII ZB 101/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZB 101/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. September 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2006 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Frellesen sowie die \n\nRichterinnen Hermanns und Dr. Hessel \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des \n\n10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. Oktober \n\n2005 aufgehoben. \n\nDem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsicht-\n\nlich der Versäumung der Berufungsfrist gewährt. \n\nBeschwerdewert: 123.703,78 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Landgericht hat durch Urteil vom 21. Juli 2005, das dem Kläger am \n\n22. Juli 2005 zugestellt worden ist, die Klage abgewiesen. Eine Rechtsanwalts-\n\nfachangestellte im Büro des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat die an \n\ndas Oberlandesgericht adressierte Berufungsschrift des Klägers vom \n\n22. August 2005 am selben Tag per Telefax versandt, dabei jedoch irrtümlich \n\ndie Telefaxnummer des Amtsgerichts Koblenz verwendet. Die vom Amtsgericht \n\nweitergeleitete Telekopie und das Original des Berufungsschriftsatzes sind am \n\n23. August 2005 beim Oberlandesgericht Koblenz eingegangen. Dies ist dem \n\nProzessbevollmächtigten des Klägers am 29. August 2005 mitgeteilt worden. \n\nMit Schriftsatz vom 9. September 2005, der beim Oberlandesgericht am selben \n\nTag eingegangen ist, hat der Kläger Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil \n\neingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung \n\nder Berufungsfrist beantragt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzu-\n\nlässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Rechtsbe-\n\nschwerde. \n\n2 \n\n3 \n\nII. \n\nDas Oberlandesgericht hat zur Begründung ausgeführt: \n\nDie Berufung sei als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufungsschrift \n\nnicht innerhalb der Berufungsfrist beim Oberlandesgericht eingegangen sei. Der \n\nAntrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei zurückzu-\n\nweisen, weil die Berufungsfrist nicht ohne Verschulden seines Prozessbevoll-\n\nmächtigten versäumt worden sei. Es liege ein dem Kläger gemäß § 85 Abs. 2 \n\nZPO zuzurechnendes Organisationsverschulden des Rechtsanwalts vor, da \n\ndieser keine ausreichende Anweisung zur sicheren Übermittlung von Telefaxen \n\nan sein Büropersonal erteilt habe. Die jeweiligen Bürokräfte seien unter ande-\n\nrem befugt, die Telefaxnummern aus dem System \"klickTel\" herauszusuchen. \n\nDieses System stelle erkennbar nicht so eindeutige Angaben her, dass eine \n\nnormal geschulte Rechtsanwaltsfachangestellte in der Lage sei, damit fehlerfrei \n\nzu arbeiten. So weise der vorgelegte Ausdruck unter der Rubrik \"Justizbehör-\n\nden - Amtsgericht Landgericht Staatsanwaltschaft Oberlandesgericht\" eine Viel-\n\nzahl von Telefaxnummern aus, ohne dass eine Zuordnung zu der gewünschten \n\nDienststelle unproblematisch möglich wäre. Der vom Kläger vorgelegte Aus-\n\ndruck aus dem Telefonverzeichnis der Deutschen Telekom \"Das Örtliche\", an-\n\nhand dessen das Büropersonal die ermittelte Telefonnummer zu überprüfen \n\nhabe, weise unter \"Justizbehörden\" gar keine Telefaxnummer des Oberlandes-\n\ngerichts aus. Die Arbeitsanweisung, die benötigten Telefaxnummern - unter \n\nanderem - aus dem System \"klickTel\" herauszusuchen, sei daher fehlerhaft. \n\nJedenfalls hätte die Arbeitsanweisung bei Verwendung derart unklarer Telefon-\n\nverzeichnisse privater Anbieter dahin lauten müssen, dass eine Abgleichung \n\nanhand amtlicher Verzeichnisse zu erfolgen habe. \n\n4 \n\nZwar habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers glaubhaft gemacht, \n\nes gebe darüber hinaus die Anweisung, nach Durchführung des Sendevor-\n\ngangs das Sendeprotokoll noch einmal sowohl anhand der Angaben in \"klick-\n\nTel\" als auch des aktuellen Telefonbuchs der Telekom zu überprüfen. Aus dem \n\nvorgelegten Sendeprotokoll ergebe sich aber kein Hinweis darauf, dass es sich \n\nbei der gewählten Nummer um die Telefaxnummer des Oberlandesgerichts \n\nKoblenz gehandelt habe. Wenn die Bürokraft berechtigt gewesen sei, das un-\n\nübersichtliche Verzeichnis \"klickTel\" zu verwenden, so hätte die Arbeitsanwei-\n\nsung bezüglich der Überprüfung des Sendevorgangs jedenfalls dahin lauten \n\nmüssen, dass der Empfänger des Schriftsatzes hätte namentlich feststellbar \n\nsein müssen. Gegebenenfalls hätte daher eine fernmündliche Rückfrage bei \n\ndem Berufungsgericht erfolgen müssen. \n\nIII. \n\n5 \n\nDie zulässige Rechtsbeschwerde des Klägers hat Erfolg; sie führt zur \n\nAufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Gewährung von Wieder-\n\neinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungs-\n\nfrist. \n\n6 \n\n7 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 \n\nAbs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 Nr. 2, \n\n2. Alt. ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ei-\n\nne Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Zwar hat der Kläger die \n\ngemäß § 517 ZPO am 22. August 2005 abgelaufene Berufungsfrist versäumt, \n\nweil seine Berufungsschrift erst am 23. August 2005 beim Berufungsgericht \n\neingegangen ist. Dem Kläger ist jedoch auf seinen rechtzeitigen Antrag gemäß \n\n§§ 233 ff. ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Entgegen \n\nder Auffassung des Berufungsgerichts beruht die Versäumung der Berufungs-\n\nfrist nicht auf einem dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Ver-\n\nschulden seines Prozessbevollmächtigten. Zu Recht rügt die Rechtsbeschwer-\n\nde, dass das Berufungsgericht im vorliegenden Fall die Anforderungen an die \n\nSorgfaltspflicht des Anwalts überspannt und das Vorbringen des Klägers zur \n\nBegründung seines Wiedereinsetzungsantrags nicht hinreichend gewürdigt hat. \n\n8 \n\na) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsan-\n\nwalt, der unter Einschaltung seines Büropersonals fristgebundene Schriftsätze \n\nper Telefax einreicht, verpflichtet, durch organisatorische Vorkehrungen sicher-\n\nzustellen, dass die Telefaxnummer des angeschriebenen Gerichts verwendet \n\nwird (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2005 - II ZB 9/04, NJW-RR 2005, 1373, un-\n\nter II 1; Beschluss vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04, NJW 2006, 2412, unter \n\nII 2, jeweils m.w.Nachw.). Hierzu gehört bei der erforderlichen Ausgangskontrol-\n\nle in der Regel auch, dass ein Sendebericht ausgedruckt wird, der anhand des \n\nzuvor verwendeten oder eines anderen, ebenso zuverlässigen Verzeichnisses \n\nzu überprüfen ist, um nicht nur Fehler bei der Eingabe, sondern auch bereits \n\nFehler bei der Ermittlung der Faxnummer oder ihrer Übertragung in den Schrift-\n\nsatz aufdecken zu können (vgl. Beschluss vom 10. Mai 2006, aaO). \n\n9 \n\nb) Diesen Anforderungen genügen die zur Begründung des Wiederein-\n\nsetzungsantrags dargelegten und glaubhaft gemachten Vorkehrungen des Pro-\n\nzessbevollmächtigten des Klägers. Durch sie war von Seiten des Rechtsan-\n\nwalts in ausreichendem Maße sichergestellt, dass der Berufungsschriftsatz an \n\ndie Telefaxnummer des Oberlandesgerichts Koblenz versendet werden würde. \n\nZu Unrecht hat das Berufungsgericht ein Organisationsverschulden des Pro-\n\nzessbevollmächtigten des Klägers damit begründet, dass die Büroangestellten \n\nbefugt seien, Telefaxnummern aus dem Verzeichnis \"klickTel\" herauszusuchen, \n\nobwohl dieses erkennbar nicht so eindeutige Angaben herstelle, dass eine \n\nnormal geschulte Rechtsanwaltsfachangestellte in der Lage sei, damit fehlerfrei \n\nzu arbeiten. \n\n10 \n\nHierbei hat das Berufungsgericht zum einen nicht berücksichtigt, dass \n\nder Prozessbevollmächtigte des Klägers vorgetragen und glaubhaft gemacht \n\nhat, das von ihm dargelegte Verfahren - einschließlich der Verwendung des \n\nTelefonverzeichnisses \"klickTel\" - habe sich in den letzten Jahren beanstan-\n\ndungsfrei bewährt, wobei in seiner Kanzlei jährlich etwa 60.000 Gerichtsverfah-\n\nren betrieben würden; dies steht der Annahme des Berufungsgerichts entge-\n\ngen, das verwendete Telefonverzeichnis sei erkennbar nicht für eine fehlerfreie \n\nBenutzung durch das Büropersonal geeignet gewesen. Zum anderen bestand \n\ndarüber hinaus die Anweisung, die im Verzeichnis \"klickTel\" ermittelte Empfän-\n\ngernummer anhand des Telefonverzeichnisses der Deutschen Telekom \"Das \n\nÖrtliche\" zu überprüfen. Wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt, hätte das \n\nBerufungsgericht diese zusätzliche Vorkehrung nicht ohne vorherige Erteilung \n\neines Hinweises (§ 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO) mit der Begründung als unzurei-\n\nchend ansehen dürfen, der vom Kläger vorgelegte Ausdruck weise unter der \n\nEintragung \"Justizbehörden\" keine Telefaxnummer des Oberlandesgerichts \n\nKoblenz aus. Dieser Auszug aus dem Telefonverzeichnis \"Das Örtliche\" war \n\nerkennbar unvollständig; dies ergibt sich aus der Übersichtszeile, in der es un-\n\nter anderem heißt: \"Treffer gesamt: 28; Seite 1 von 2 (Treffer 1…20)\". Wie die \n\nRechtsbeschwerde unter Vorlage eines vollständigen Ausdrucks aufzeigt, ent-\n\nhält auch das Telefonverzeichnis \"Das Örtliche\" eine Telefaxnummer des Ober-\n\nlandesgerichts. \n\n11 \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war der Prozessbe-\n\nvollmächtigte des Klägers im vorliegenden Fall auch weder verpflichtet, das Bü-\n\nropersonal zu einer Abgleichung der Empfängernummer anhand \"amtlicher\" \n\nVerzeichnisse anzuhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 1997 - IV ZB \n\n14/96, NJW-RR 1997, 952; Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB 35/03, NJW \n\n2004, 2830; Beschluss vom 10. Mai 2006, aaO), noch bedurfte es zur Überprü-\n\nfung des Sendevorgangs einer Anweisung dahin, dass der Empfänger des \n\nSchriftsatzes hätte namentlich feststellbar sein und anderenfalls eine fernmünd-\n\nliche Rückfrage bei dem Berufungsgericht hätte erfolgen müssen. Vielmehr wa-\n\nren die organisatorischen Vorkehrungen ausreichend, um Fehler bei der Ermitt-\n\nlung der Empfängernummer aufzudecken. Dass die Berufungsschrift im konkre-\n\nten Fall gleichwohl an ein unzuständiges Gericht versandt worden ist, beruht \n\nnach dem glaubhaft gemachten Vorbringen in der Begründung des Wiederein-\n\nsetzungsantrags auf einem Versehen der Büroangestellten, das für den Pro- \n\nzessbevollmächtigten des Klägers nicht vorhersehbar war und dem Kläger nicht \n\ngemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \nLG Koblenz, Entscheidung vom 21.07.2005 - 1 O 373/02 - \nOLG Koblenz, Entscheidung vom 17.10.2005 - 10 U 1248/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB_101-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-26/viii-zb-101-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB_101-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB_101-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-26/viii-zb-101-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZB_101-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:54:01.468856+00:00"}}