{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR___6-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-02-16","aktenzeichen":"VIII ZR 6/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 16. Februar 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, 569 Abs. 3 Nr. 1, 573 Abs. 2 Nr. 1 Kündigt der Vermieter ein Wohnraummietverhältnis nach §§ 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB wegen Zahlungsverzugs des Mieters fristlos und hilfsweise auch fristgemäß, läßt der nachträgliche Ausgleich der Rück- stände innerhalb der Frist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB zwar die fristlose Kündigung unwirksam werden, nicht dagegen auch ohne weiteres die fristgemäße Kündigung. Die nachträgliche Zahlung ist jedoch bei der Prüfung, ob der Mieter seine vertragli- chen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB), zu berücksichtigen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 6/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nVerkündet am: \n16. Februar 2005 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, 569 Abs. 3 Nr. 1, \n573 Abs. 2 Nr. 1 \n\nKündigt der Vermieter ein Wohnraummietverhältnis nach §§ 543 Abs. 1, Abs. 2 \n\nSatz 1 Nr. 3 Buchst. a, 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB wegen Zahlungsverzugs des Mieters \n\nfristlos und hilfsweise auch fristgemäß, läßt der nachträgliche Ausgleich der Rück-\n\nstände innerhalb der Frist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB zwar die fristlose Kündigung \n\nunwirksam werden, nicht dagegen auch ohne weiteres die fristgemäße Kündigung. \n\nDie nachträgliche Zahlung ist jedoch bei der Prüfung, ob der Mieter seine vertragli-\n\nchen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB), \n\nzu berücksichtigen. \n\nBGH, Urteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 6/04 - LG Berlin \n\nAG Schöneberg \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 26. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die \n\nRichter Ball, Dr. Leimert, Dr. Wolst und Dr. Frellesen \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 65 \n\ndes Landgerichts Berlin vom 28. November 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Beklagte mietete von der Klägerin ab dem 1. Januar 1991 eine Zwei-\n\nZimmer-Wohnung in B. , K. straße . Die monatliche \n\nMiete betrug zuletzt einschließlich eines Heizkostenvorschusses 580,88 €. \n\nDie Beklagte blieb die Mieten für die Monate Juli 2002 in Höhe von \n\n580,29 €, für Oktober 2002 in Höhe von 580,88 € und f ür November 2002 in \n\nHöhe von 0,88 € schuldig. Daraufhin kündigte die Kläger in das Mietverhältnis \n\nmit Schreiben vom 13. November 2002 unter Berufung auf die Zahlungsrück-\n\nstände in Höhe von 1.162,05 € fristlos, vorsorglich frist gemäß. \n\nNach Zugang des Kündigungsschreibens zahlte die Beklagte ohne \n\nZweckbestimmung am 19. November 2002 Beträge von 580,88 € und von 50 €. \n\nDie Miete für Dezember 2002 zahlte die Beklagte nicht. \n\nMit der Klage hat die Klägerin zunächst Zahlung eines Betrages in Höhe \n\nvon 1.112,05 € sowie Räumung und Herausgabe der Mietw ohnung verlangt \n\nund die fristlose, hilfsweise die fristgemäße Kündigung wiederholt. Nach Beglei-\n\nchung der Mietrückstände durch das für die Beklagte zuständige Sozialamt ha-\n\nben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Zahlungsantrags überein-\n\nstimmend für erledigt erklärt. Im übrigen hat die Klägerin ihren Antrag dahinge-\n\nhend abgeändert, daß Räumung und Herausgabe der Mietwohnung zum \n\n31. Dezember 2003 verlangt werde. \n\nDas Amtsgericht und das Landgericht haben die Klage insoweit abge-\n\nwiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin \n\nzunächst ihr auf Räumung und Herausgabe gerichtetes Begehren weiterver-\n\nfolgt. Nachdem die Beklagte aus der Wohnung ausgezogen ist, hat die Klägerin \n\nden Rechtsstreit für erledigt erklärt. Dem hat die Beklagte widersprochen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in GE 2004, 237 veröffentlicht ist, \n\nhat zur Begründung ausgeführt: \n\nDer Klägerin stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der \n\nWohnung nicht zu. Zwar seien die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 \n\nNr. 3 Buchst. a BGB \n\nim Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung vom \n\n13. November 2002 erfüllt gewesen. Die fristlose Kündigung sei jedoch durch \n\ndie Zahlung des Sozialamtes innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 \n\nBGB unwirksam geworden. Auch im Rahmen der ordentlichen Kündigung kön-\n\nne sich die Beklagte auf diese Zahlung berufen. Es wäre rechtsmißbräuchlich, \n\nwenn die Klägerin trotz der Schonfristzahlung aus der hilfsweise fristgemäß er-\n\nklärten Kündigung vorgehen könnte. Nicht nachzuvollziehen sei, warum der \n\nMieter in derartigen Fällen gegenüber einer ordentlichen Kündigung weniger \n\ngeschützt werden sollte als gegenüber einer fristlosen Kündigung. Die Rege-\n\nlung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB diene nicht nur dazu, dem Mieter im Rahmen \n\neiner hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung eine längere Kündigungsfrist \n\nzu geben, sondern beseitige die Wirksamkeit der Kündigung selbst. Insofern \n\nbedeute es einen Wertungswiderspruch, wenn eine nachträgliche vollständige \n\nZahlung der Mietzinsrückstände eine Kündigung nicht insgesamt unwirksam \n\nmachen würde. \n\nII. \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n1. Die von der Klägerin abgegebene Erledigungserklärung ist, auch wenn \n\ndie Beklagte dieser nicht zugestimmt hat, in der Revisionsinstanz jedenfalls \n\ndann zu berücksichtigen, wenn das erledigende Ereignis - wie hier - außer \n\nStreit steht (BGH, Urteil vom 28. Juni 1993 - II ZR 119/92, NJW-RR 1993, 1123 \n\nunter I; Musielak/Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 91 a Rdnr. 7; Zöller/Vollkommer, ZPO, \n\n25. Aufl., § 91a Rdnr. 39). \n\n2. Da die Beklagte der Erledigungserklärung der Klägerin widersprochen \n\nhat, ist nunmehr darüber zu entscheiden, ob der Rechtsstreit in der Hauptsache \n\nerledigt ist. Dies setzt voraus, daß der Räumungsantrag, den die Klägerin in der \n\nRevisionsinstanz weiterverfolgt hat, vor dem Auszug der Beklagten zulässig \n\nund begründet war (BGHZ 106, 359, 366 f.). Entgegen der Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts war der Räumungsantrag unter Zugrundelegung der bisherigen \n\nFeststellungen nicht unbegründet. \n\nZwar ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, daß die \n\nvon der Klägerin erklärte fristlose Kündigung vom 13. November 2002 mit der \n\nZahlung der Mietrückstände durch das Sozialamt nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB \n\nunwirksam geworden ist. Dies führt jedoch entgegen der Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts nicht ohne weiteres dazu, daß die Beklagte die Zahlungen inner-\n\nhalb der Schonfrist auch der wegen der Zahlungsrückstände hilfsweise erklär-\n\nten ordentlichen Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB entgegenhalten kann. \n\nHat der Vermieter dem Mieter wegen Zahlungsverzugs sowohl fristlos \n\nnach §§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB als auch hilfs-\n\nweise ordentlich nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB gekündigt, ist streitig, ob eine \n\nZahlung der Rückstände innerhalb der Frist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB ohne \n\nweiteres auch der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung entgegensteht \n\n(dafür: Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 8. Aufl., § 573 Rdnr. 32; Sternel, Miet-\n\nrecht Aktuell, 3. Aufl., Rdnr. 1130; Herrlein/Kandelhard, Mietrecht, 2. Aufl., \n\n§ 573 Rdnr. 19; Franke, ZMR 1992, 81; Scholl, WuM 1993, 99; Asper, WuM \n\n1996, 315; dagegen: OLG Stuttgart, WuM 1991, 526; OLG Karlsruhe, WuM \n\n1992, 517; Staudinger/Rolfs, BGB (2003), § 573 Rdnr. 38; Soergel/Heintzmann, \n\nBGB, 12. Aufl., § 564 b a.F. Rdnr. 32; Reick in Bamberger/Roth, BGB, § 573 \n\nRdnr. 29; Grapentin in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraum-\n\nmiete, 3. Aufl., IV Rdnr. 64; Lammel, Wohnraummietrecht, 2. Aufl., § 573 \n\nRdnr. 52; Kossmann, Handbuch der Wohnraummiete, 6. Aufl., § 78 Rdnr. 6). \n\nDiese Frage ist zu verneinen. Dies folgt aus dem Wortlaut (a), der histo-\n\nrischen Auslegung (b), der systematischen Stellung (c) und dem Sinn und \n\nZweck der gesetzlichen Regelung (d). \n\na) Nach § 543 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB ist die Kündigung ausgeschlos-\n\nsen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird, beziehungsweise wird unwirk-\n\nsam, wenn der Mieter unverzüglich die Aufrechnung erklärt. Die Vorschrift des \n\n§ 543 BGB bezieht sich lediglich auf die außerordentliche Kündigung aus wich-\n\ntigem Grund. § 569 BGB konkretisiert dies für Mietverhältnisse über Wohnraum \n\nund schützt den Mieter auch dann, wenn der Vermieter innerhalb von zwei Mo-\n\nnaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs befriedigt \n\nwird (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Dem Wortlaut nach bezieht sich diese Privilegie-\n\nrung nur auf eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs. Eine entspre-\n\nchende Regelung oder Verweisung fehlt dagegen bei den Bestimmungen über \n\ndie ordentliche Kündigung in §§ 573 f. BGB. Eine Erweiterung des Anwen-\n\ndungsbereichs des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB auf die ordentliche Kündigung, so-\n\nweit diese auf eine schuldhafte nicht unerhebliche vertragliche Pflichtverletzung \n\ndes Mieters in Gestalt von Zahlungsrückständen gestützt wird, ist aus dem Ge-\n\nsetzeswortlaut deshalb nicht herzuleiten. \n\nb) Die historische Auslegung spricht gegen eine erweiternde Anwendung \n\ndes § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Ein Nachholrecht des Mieters bei einer fristlosen \n\nKündigung wegen Zahlungsverzugs wurde bereits in § 3 Abs. 3 des Mieter-\n\nschutzgesetzes vom 1. Juni 1923 (RGBl. S. 353) verankert und durch das Erste \n\nGesetz zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 29. Juli 1963 (BGBl. I, \n\n505) in § 554 BGB a.F. wieder aufgegriffen. Demgegenüber war die ordentliche \n\nKündigung des Vermieters mit Aufhebung des Mieterschutzgesetzes zum \n\n31. Dezember 1965 an keine Kündigungsgründe mehr gebunden, der Mieter \n\nkonnte sich lediglich auf die sogenannte Sozialklausel des § 556 BGB a.F. be-\n\nrufen. Erst mit dem 1. Wohnraumkündigungsschutzgesetz vom 25. November \n\n1971 (BGBl. I 1839) wurde die ordentliche Kündigung des Vermieters an be-\n\nstimmte Voraussetzungen - unter anderem die nicht unerhebliche schuldhafte \n\nVerletzung der vertraglichen Pflichten durch den Mieter - geknüpft. Zielsetzung \n\ndieser Regelung war es, den Mieter auch gegen eine ordentliche fristgemäße \n\nKündigung durch den Vermieter in gewissem Rahmen zu schützen, nicht dage-\n\ngen, eine Angleichung an die Vorschriften über die fristlose Kündigung zu errei-\n\nchen. Eine Bezugnahme auf § 554 BGB a.F. fehlt; dies gilt auch für das \n\n2. Wohnraumkündigungsschutzgesetz vom 18. Dezember 1974 (BGBl. I, 3603). \n\nSelbst wenn dem Gesetzgeber dabei unterstellt werden könnte, er habe es \n\nübersehen, die Schonfristzahlung auch für die ordentliche Kündigung zu regeln \n\n(so Scholl, WuM 1993, 99, 100; Franke, ZMR 1992, 81, 82), trägt dieser Ge-\n\ndanke heute nicht mehr. Auch im Mietrechtsreformgesetz vom 19. Juni 2001 \n\n(BGBl. I, 1149) hat der Gesetzgeber keine anderweitige Regelung getroffen. Da \n\nzwischenzeitlich die Rechtsentscheide des OLG Stuttgart (WuM 1991, 526) und \n\ndes OLG Karlsruhe (WuM 1992, 517) ergangen waren, die eine Heilungswir-\n\nkung einer nachträglichen Zahlung gegenüber einer fristgemäßen Kündigung \n\nverneint haben, kann nicht mehr von einem erneuten gesetzgeberischen Ver-\n\nsehen ausgegangen werden. Vielmehr spricht die insofern unveränderte Neu-\n\nfassung dafür, daß der Gesetzgeber angesichts der eindeutigen Rechtsent-\n\nscheide keinen davon abweichenden Regelungsbedarf gesehen hat. \n\nc) Die systematische Stellung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB spricht eben-\n\nfalls gegen eine erweiternde Auslegung. Die Vorschrift enthält eine Ausnahme \n\nvon dem in §§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB geregelten \n\nGrundsatz, daß eine auf einen Zahlungsrückstand des Mieters in bestimmter \n\nHöhe gestützte fristlose Kündigung des Vermieters wirksam ist. Die Stellung der \n\nNorm als Ausnahme von dem gesetzlichen Grundsatz spricht für eine restriktive \n\nHandhabung der Vorschrift und damit gegen eine Erweiterung auch auf die \n\nfristgemäße Kündigung. Zudem enthält § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB keinen etwa \n\nden §§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB nachgebildeten Tatbe-\n\nstand, nach dem eine Kündigung mit Zahlungsrückständen des Mieters be-\n\ngründet werden kann. Vielmehr knüpft § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB abweichend da-\n\nvon an eine schuldhafte und nicht unerhebliche Pflichtverletzung des Mieters \n\nan, die nach allgemeiner Ansicht auch bei ausbleibenden Mietzahlungen bejaht \n\nwerden kann. \n\nd) Auch der Zweck der gesetzlichen Regelung legt nahe, die Wirkungen \n\nder Schonfristzahlung auf die fristlose Kündigung zu beschränken. \n\naa) Die Schonfristzahlung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB dient der im all-\n\ngemeinen Interesse liegenden Vermeidung von Obdachlosigkeit (vgl. die Ge-\n\nsetzesbegründung \n\nim Entwurf zum Mietrechtsreformgesetz, BT-Drucks. \n\n14/4553, S. 64). Diese Gefahr besteht bei einer ordentlichen Kündigung, die an \n\ndie Fristen des § 573 c Abs. 1 BGB von drei bis neun Monaten gebunden ist, in \n\ngeringerem Maße. Der Mieter hat je nach Dauer des Mietverhältnisses einen \n\nwesentlich längeren Zeitraum zur Verfügung, um sich angemessenen Ersatz-\n\nwohnraum zu beschaffen. \n\nbb) § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB knüpft zudem schon rein begrifflich an ande-\n\nre Kriterien an als die Vorschriften der §§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 569 Abs. 3 \n\nNr. 1 bis 3 BGB. Eine fristgemäße Kündigung wegen schuldhaft begründeter \n\nZahlungsrückstände ist zulässig, weil der Mieter damit in nicht unerheblicher \n\nWeise vertragliche Pflichten, hier sogar seine Hauptleistungspflicht nach § 535 \n\nAbs. 2 BGB, verletzt hat. Die einmal eingetretene Pflichtverletzung kann nicht \n\ndurch die bloße nachträgliche Zahlung wieder geheilt werden (Senat, Urteil vom \n\n23. September 1987 - VIII ZR 265/86, WuM 1988, 125 unter II 2 a). \n\ncc) Ferner setzt § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Gegensatz zur fristlosen \n\nKündigung wegen Zahlungsverzuges ein Verschulden des Mieters voraus, wor-\n\nauf die Revision zu Recht hinweist. Während der Mieter beim Zahlungsverzug \n\nfür seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen hat und sich nicht deswegen \n\nauf § 286 Abs. 4 BGB bzw. § 285 BGB a.F. berufen kann (Staudinger/ \n\nEmmerich (2003), § 543 Rdnr. 56; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 286 \n\nRdnr. 39; Schmidt-Futterer/Blank, aaO, § 543 Rdnr. 90), entlastet ihn im Rah-\n\nmen des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine unverschuldete Zahlungsunfähigkeit \n\n(Soergel/Heintzmann, aaO, § 564 b a.F. Rdnr. 32; Grapentin in Bub/Treier, \n\naaO, IV Rdnr. 64; Palandt/Weidenkaff, aaO, § 573 Rdnr. 16; Reick in Bamber-\n\nger/Roth, aaO, § 573 Rdnr. 28). Damit begünstigt § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB den \n\nMieter bei einer ordentlichen Kündigung und eröffnet ihm im Gegensatz zur \n\nfristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs die Möglichkeit, sich auf unvor-\n\nhersehbare wirtschaftliche Engpässe zu berufen. Im Rahmen des Verschuldens \n\nkann zudem eine nachträgliche Zahlung des Mieters zu seinen Gunsten be-\n\nrücksichtigt werden, weil sie ein etwaiges Fehlverhalten in einem milderen Licht \n\nerscheinen läßt (OLG Stuttgart, WuM 1991, 526; OLG Karlsruhe, WuM 1992, \n\n517; Soergel/Heintzmann, aaO, § 564 b a.F. Rdnr. 32; Krenek in Müller/ \n\nWalther, Miet- und Pachtrecht (August 2004), § 573 Rdnr. 21; vgl. auch Sternel, \n\nMietrecht, 3. Aufl., IV Rdnr. 49; a.A. Scholl, WuM 1993, 99 m.Nachw.). Auch \n\nwenn der Mieter wegen der Regelung des § 574 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht die \n\nMöglichkeit hat, eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nach §§ 574 Abs. 1 \n\nSatz 1, 574 a BGB zu verlangen, so sind seine Interessen aufgrund der obigen \n\nErwägungen hinreichend geschützt, ohne daß es eines Rückgriffs auf die \n\nSchonfristklausel des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB oder des vom Berufungsgericht \n\nfür diese Fälle zusätzlich herangezogenen Gesichtspunktes von Treu und \n\nGlauben bedarf. \n\ne) Soweit schließlich angenommen wird, die hilfsweise erklärte ordentli-\n\nche Kündigung sei ohnehin unwirksam, da sie unter einer Bedingung - nämlich \n\nder Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung - erklärt worden sei (LG Wiesba-\n\nden, WuM 1998, 284; Buchmann, WuM 1996, 78; Beuermann, WuM 1997, \n\n151), überzeugt dies nicht. Zwar ist eine Kündigung grundsätzlich bedingungs-\n\nfeindlich, solange die Wirkung der Kündigung nicht an das bloße Verhalten der \n\nGegenpartei geknüpft wird (Schmidt-Futterer/Blank, aaO, § 542 BGB Rdnr. 16). \n\nWird dagegen der Zahlungsrückstand des Mieters zum Anlaß genommen, frist-\n\nlos und hilfsweise fristgemäß zu kündigen, so ist auch die ordentliche Kündi-\n\ngung unbedingt erklärt mit der Einschränkung, daß die Wirksamkeit dieser Kün-\n\ndigung erst nachrangig zu prüfen ist (Schmidt-Futterer/Blank, aaO; offengelas-\n\nsen in: BVerfG, Beschluß vom 15. August 1996, NJW-RR 1996, 1479). \n\nIII. \n\nAuf die Revision der Klägerin ist daher das Berufungsurteil aufzuheben. \n\nDie Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht \n\nzurückzuverweisen, da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist \n\n(§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat, von seinem \n\nStandpunkt aus folgerichtig, bisher keine Feststellungen dazu getroffen, aus \n\nwelchen Gründen die Beklagte ein Verschulden an den eingetretenen Zah-\n\nlungsrückständen trifft. \n\nDr. Deppert \n\nBall \n\nDr. Leimert \n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR___6-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-16/viii-zr-6-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":15},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 573","ref_norm":"573","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 573c","ref_norm":"573c","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 285","ref_norm":"285","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 556","ref_norm":"556","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 542","ref_norm":"542","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR___6-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR___6-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-16/viii-zr-6-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR___6-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:22:05.808605+00:00"}}