{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR___5-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-05-04","aktenzeichen":"VIII ZR 5/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 558b, 569; ZPO §§ 259, 524 a) Verbindet der Vermieter von Wohnraum die Klage auf Zustimmung zu einer Miet- erhöhung mit einer Klage auf Zahlung der erhöhten Miete, so bestehen im Beru- fungsverfahren gegen die Zulässigkeit der Zahlungsklage jedenfalls dann keine Bedenken (mehr), wenn der Mieter in erster Instanz verurteilt worden ist, der Miet- erhöhung zuzustimmen, und diese Verurteilung vor der Berufungsverhandlung über die Zahlungsklage in Teilrechtskraft erwachsen ist. b) Die zweimonatige Kündigungssperre für den Wohnraumvermieter nach § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB gilt auch dann, wenn der Mieter rechtskräftig verurteilt worden ist, einer rückwirkenden Mieterhöhung zuzustimmen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nTEILVERSÄUMNIS- UND ENDURTEIL \n\nVerkündet am: \n4. Mai 2005 \nP o t s c h , \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVIII ZR 5/04 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nBGB §§ 558b, 569; \nZPO §§ 259, 524 \n\na) Verbindet der Vermieter von Wohnraum die Klage auf Zustimmung zu einer Miet-\n\nerhöhung mit einer Klage auf Zahlung der erhöhten Miete, so bestehen im Beru-\n\nfungsverfahren gegen die Zulässigkeit der Zahlungsklage jedenfalls dann keine \n\nBedenken (mehr), wenn der Mieter in erster Instanz verurteilt worden ist, der Miet-\n\nerhöhung zuzustimmen, und diese Verurteilung vor der Berufungsverhandlung \n\nüber die Zahlungsklage in Teilrechtskraft erwachsen ist. \n\nb) Die zweimonatige Kündigungssperre für den Wohnraumvermieter nach § 569 \n\nAbs. 3 Nr. 3 BGB gilt auch dann, wenn der Mieter rechtskräftig verurteilt worden \n\nist, einer rückwirkenden Mieterhöhung zuzustimmen. \n\nBGH, Teilversäumnis- und Endurteil vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 5/04 - LG München I \nAG München \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 2. März 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter \n\nDr. Beyer, Ball, Wiechers und Dr. Wolst \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Klägerin werden unter deren Zurückwei-\n\nsung im übrigen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts \n\nMünchen I vom 3. Dezember 2003 teilweise aufgehoben und das \n\nUrteil des Amtsgerichts München vom 28. Mai 2003 im Kosten-\n\npunkt und insoweit geändert, als die Zahlungsklage bezüglich des \n\nHauptsachebetrages sowie hinsichtlich der Zinsen für die Zeit \n\nnach dem 13. September 2003 abgewiesen worden ist. \n\nDie Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klä-\n\ngerin 619,20 € nebst Zinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über \n\ndem Basiszinssatz seit 14. September 2003 zu zahlen. \n\nDie Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des \n\nRechtsstreits zu tragen. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Beklagten sind Mieter einer Doppelhaushälfte in M. , die ihnen \n\ndie Klägerin mit Vertrag vom 25. März 1994 vermietet hat. Durch Schreiben \n\nvom 30. Januar 2002 forderte die Klägerin die Beklagten auf, mit Wirkung vom \n\n1. April 2002 einer Erhöhung der Miete von bislang 888,58 € auf 1.012,42 € \n\nmonatlich zuzustimmen. Dem Mieterhöhungsverlangen war ein Gutachten bei-\n\ngefügt, nach dessen Inhalt die geforderte Mieterhöhung die Grenze der ortsüb-\n\nlichen Miete nicht überschritt. \n\nDie Klägerin hat am 28. Juni 2002 Klage auf Zustimmung zu der verlang-\n\nten Mieterhöhung erhoben. Mit Schriftsatz vom 6. August 2002, den Beklagten \n\nzugestellt am 14. August 2002, hat sie die Klage um den Antrag erweitert, die \n\nBeklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung des Mieterhöhungsbetrages von \n\nmonatlich 123,84 € für die Monate April bis August 200 2, insgesamt 619,20 €, \n\nnebst Zinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je-\n\nweils 123,84 € seit 5. April, 5. Mai, 5. Juni, 5. Juli und 5. August 2002 zu verur-\n\nteilen. \n\nDas Amtsgericht hat die Beklagten verurteilt, dem Mieterhöhungsverlan-\n\ngen zuzustimmen; die Zahlungsklage hat es als (derzeit) unbegründet abgewie-\n\nsen. Die Beklagten haben gegen das ihnen am 6. Juni 2003 zugestellte Urteil \n\nkein Rechtsmittel eingelegt. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit \n\nder vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie das Zahlungsbe-\n\ngehren mit der Maßgabe weiter, daß Zinsen erst ab 15. August 2002 verlangt \n\nwerden. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat bis auf einen Teil der Zinsforderung Erfolg. Insoweit ist \n\nüber das Rechtsmittel durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da die Beklagten \n\ntrotz ordnungsgemäßer Ladung in der mündlichen Revisionsverhandlung nicht \n\nanwaltlich vertreten waren. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf einer \n\nSäumnisfolge, sondern auf umfassender Würdigung des Sach- und Streitstands \n\n(BGHZ 37, 79, 81 f.). Soweit sich die Klage hinsichtlich eines Teils der Zinsfor-\n\nderung als unbegründet erweist, ist die Revision der Klägerin ungeachtet der \n\nSäumnis der Beklagten durch kontradiktorisches Urteil zurückzuweisen (BGH, \n\nUrteil vom 14. Juli 1967 - V ZR 112/64, NJW 1967, 2162). \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat die Abweisung der Zahlungsklage wie folgt be-\n\ngründet: \n\nEine im Mieterhöhungsprozeß neben dem Zustimmungsantrag erhobene \n\nZahlungsklage sei nicht zulässig. Da der Mieter die erhöhte Miete - wenn auch \n\nrückwirkend - erst mit Eintritt der Rechtskraft seiner Verurteilung zur Zustim-\n\nmung schulde, sei die Zahlungsklage im Zeitpunkt ihrer Erhebung auf eine zu-\n\nkünftige Leistung gerichtet. Sie sei daher gemäß § 259 ZPO nur dann zulässig, \n\nwenn die Besorgnis gerechtfertigt sei, daß der Mieter sich der rechtzeitigen \n\nZahlung des erhöhten Mietzinses entziehen werde. Das sei nicht schon dann \n\nder Fall, wenn der Mieter die Zustimmung zu dem Mieterhöhungsverlangen mit \n\ndem Ziel verweigere, dessen Berechtigung überprüfen zu lassen. Die Besorgnis \n\nder Nichterfüllung sei vielmehr nur dann begründet, wenn der Mieter sinngemäß \n\nankündige, er werde auch im Falle der Berechtigung des Erhöhungsverlangens \n\ndie erhöhte Miete nicht zahlen. Gründe der Prozeßökonomie sprächen eben-\n\nfalls gegen die Zulassung einer solchen Klage, da durch sie vielfach der Streit \n\nüber eine Mietminderung in den Mieterhöhungsprozeß hineingezogen und die-\n\nser dadurch \"aufgebläht\" würde. Auch seien Unzuträglichkeiten zu befürchten, \n\nwenn die mangels Fälligkeit unbegründete Zahlungsklage in erster Instanz vor-\n\nab durch Teilurteil abgewiesen und hiergegen Berufung eingelegt werde. Durch \n\neine zugleich mit der Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung erhobene Klage \n\nauf Zahlung der erhöhten Miete würde schließlich der durch § 569 Abs. 3 Nr. 3 \n\nBGB bezweckte Mieterschutz unterlaufen. \n\nEin - mangels Zulässigkeit der Zahlungsklage nicht zur Entscheidung \n\nstehender - Anspruch der Klägerin auf Verzugszinsen aus den eingeklagten \n\nMieterhöhungsbeträgen müßte an fehlendem Verschulden der Beklagten schei-\n\ntern. \n\nII. \n\nDiese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. \n\n1. Der Streitfall gibt keine Veranlassung, in eine grundsätzliche Prüfung \n\nder Frage einzutreten, ob und unter welchen Voraussetzungen der Vermieter \n\nvon Wohnraum eine Klage nach § 558b Abs. 2 BGB auf Zustimmung zu einem \n\nMieterhöhungsverlangen mit einer Klage auf Zahlung der erhöhten Miete ver-\n\nbinden kann. Denn die Bedenken, die nach Auffassung des Berufungsgerichts \n\nder Zulässigkeit einer solchen Klage gemäß § 259 ZPO entgegenstehen, waren \n\njedenfalls \n\nim Zeitpunkt der mündlichen Berufungsverhandlung am \n\n12. November 2003 ausgeräumt. \n\nJedenfalls zu diesem - für die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage \n\ndurch das Berufungsgericht maßgeblichen \n\n(vgl. MünchKommZPO-Lüke, \n\n2. Aufl., § 257 Rdnr. 12; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 257 Rdnr. 7) - Zeit-\n\npunkt war die Klage auf Zahlung der Mietdifferenz für die Monate April bis Au-\n\ngust 2002 nicht (mehr) auf eine künftige Leistung gerichtet. Die Revision weist \n\nzu Recht darauf hin, daß die Verurteilung der Beklagten, der Mieterhöhung zu-\n\nzustimmen, bereits vor der Berufungsverhandlung über den Zahlungsanspruch \n\nin Rechtskraft erwachsen und die Mieterhöhung damit wirksam geworden war. \n\nDie Beklagten haben gegen das ihnen am 6. Juni 2003 zugestellte Urteil des \n\nAmtsgerichts keine Berufung eingelegt. Die Möglichkeit, sich der Berufung der \n\nKlägerin anzuschließen, von der sie ebenfalls keinen Gebrauch gemacht ha-\n\nben, endete gemäß § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der seinerzeit geltenden Fas-\n\nsung des Art. 1 des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 \n\n(BGBl. I S. 1887), inzwischen geändert durch Art. 1 des Ersten Gesetzes zur \n\nModernisierung der Justiz vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), mit Ablauf \n\neines Monats nach der am 13. August 2003 erfolgten Zustellung der Beru-\n\nfungsbegründung, somit am 13. September 2003. Mit dem Verlust der Möglich-\n\nkeit, sich dem Rechtsmittel der Klägerin anzuschließen, ist das Urteil des Amts-\n\ngerichts hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten, der Erhöhung der Miete ab \n\n1. April 2002 auf monatlich 1.012,42 € zuzustimmen, in Teilrechtskraft erwach-\n\nsen (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 1993 - VIII ZR 41/93, WM 1994, 548 = \n\nNJW 1994, 657 unter II 4 b). Mit dem Eintritt der Teilrechtskraft gilt die Zustim-\n\nmung, zu der die Beklagten verurteilt worden sind, als erteilt (§ 894 ZPO); damit \n\nist die Mieterhöhung zu diesem Zeitpunkt rückwirkend zum 1. April 2002 zu-\n\nstande gekommen. Demzufolge hatte das Berufungsgericht am 12. November \n\n2003 nicht (mehr) über künftige, sondern, ohne daß es hierzu einer Änderung \n\ndes Klageantrags bedurfte (Zöller/Greger aaO § 257 Rdnr. 7; aA Musielak/ \n\nFoerste, ZPO, 4. Aufl., § 257 Rdnr. 6), über bereits entstandene und fällige Zah-\n\nlungsansprüche zu entscheiden. \n\n2. Dahingestellt bleiben kann unter diesen Umständen ferner, ob die Be-\n\ndenken berechtigt sind, die das Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt der \n\nProzeßökonomie gegen eine Verbindung von Zustimmungs- und Zahlungsklage \n\naufzeigt. Denn auch diese Bedenken haben sich jedenfalls dadurch erledigt, \n\ndaß die von der Klägerin eingeklagten Zahlungsansprüche vor der Berufungs-\n\nverhandlung entstanden und fällig geworden sind. Minderungsgründe, die zu \n\neiner \"Aufblähung\" des Zustimmungsprozesses hätten führen können, haben \n\ndie Beklagten weder in erster noch in zweiter Instanz geltend gemacht. Es be-\n\ndarf deshalb auch keiner abschließenden Stellungnahme zu der wenig ein-\n\nleuchtenden Auffassung des Berufungsgerichts, über Einwendungen des Mie-\n\nters gegen den Anspruch des Vermieters auf Zahlung der erhöhten Miete könne \n\nökonomischer in einem Folgeprozeß entschieden werden. Dasselbe gilt für die \n\nweitere Überlegung, die das Berufungsgericht für den Fall anstellt, daß die Zah-\n\nlungsklage in erster Instanz vorab durch Teilurteil mangels Fälligkeit abgewie-\n\nsen wird; denn ein solches Teilurteil ist hier nicht erlassen worden und hätte \n\n- entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - wegen der Vorgreiflichkeit \n\ndes Zustimmungsbegehrens auch gar nicht erlassen werden dürfen. \n\n3. Schließlich ist dem Berufungsgericht insoweit nicht zu folgen, als es \n\naus dem Schutzzweck des § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB Bedenken gegen eine Ver-\n\nbindung der Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung mit einer Klage auf Zah-\n\nlung der erhöhten Miete herleiten will. Die vom Berufungsgericht als \"Schonfrist\" \n\nbezeichnete zweimonatige Kündigungssperre für den Vermieter besteht nach \n\ndieser Vorschrift - ungeachtet ihres mißverständlichen Wortlauts - unabhängig \n\ndavon, ob der Mieter bereits rechtskräftig zur Zahlung der erhöhten Miete verur-\n\nteilt worden ist oder ob seine Zahlungspflicht sich daraus ergibt, daß er rechts-\n\nkräftig verurteilt ist, einer rückwirkenden Mieterhöhung zuzustimmen (Kraemer \n\nWuM 2001, 163, 170; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 8. Aufl., § 569 BGB \n\nRdnr. 62; Grapentin in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraum-\n\nmiete, 3. Aufl., Kap. IV Rdnr. 185; Emmerich in Emmerich/Sonnenschein, Miete, \n\n8. Aufl., § 569 Rdnr. 32; Palandt/Weidenkaff, BGB, 64. Aufl., § 569 Rdnr. 21; \n\nSternel, Mietrecht, 3. Aufl., Teil III Rdnr. 865; Blank/Börstinghaus, Miete, \n\n2. Aufl., § 569 Rdnr. 64). \n\nIII. \n\nDas Berufungsurteil ist nach alledem aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). \n\nDer Rechtsstreit ist zur Endentscheidung reif, so daß der Senat in der Sache \n\nselbst entscheiden kann (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da sich die Miete für die den Be-\n\nklagten vermietete Doppelhaushälfte rückwirkend zum 1. April 2002 um monat-\n\nlich 123,84 € erhöht hat, sind die Beklagten antragsg emäß zur Zahlung des \n\nMieterhöhungsbetrages für die Monate April bis August 2002 in Höhe von zu-\n\nsammen 619,20 € zu verurteilen. \n\nZinsen hierauf schulden die Beklagten gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 \n\nBGB ab Fälligkeit der Mieterhöhungsbeträge, die, wie der Senat in einer heute \n\nverkündeten Grundsatzentscheidung (Urteil vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 94/04, \n\nzur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) näher dargelegt hat, auch für in der \n\nVergangenheit liegende Zeiträume erst mit der - hier nach § 894 ZPO fingier-\n\nten - Zustimmung des Mieters zu dem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters \n\neintritt. Danach sind die Mieterhöhungsbeträge für die Monate April bis August \n\n2002 infolge des Eintritts der Teilrechtskraft des amtsgerichtlichen Urteils mit \n\nAblauf des 13. September 2003, somit am 14. September 2003 fällig geworden. \n\nBezüglich des weitergehenden Zinsanspruchs sind Berufung und Revision der \n\nKlägerin daher zurückzuweisen. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entschei-\n\ndung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 2 ZPO. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR___5-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-04/viii-zr-5-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 524","ref_norm":"524","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 558b","ref_norm":"558b","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR___5-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR___5-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-04/viii-zr-5-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR___5-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:40:02.205761+00:00"}}