{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__94-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-05-04","aktenzeichen":"VIII ZR 94/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 4. Mai 2005 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle MHG § 2 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4; BGB § 558b Abs. 1 und 2 Satz 1, § 286 Wird der Mieter verurteilt, einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters zuzustim- men, wird seine Verpflichtung zur Zahlung der erhöhten Miete für die Zeit ab dem Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens erst mit Rechtskraft des Zustimmungsurteils fällig. Verzug mit den Erhöhungsbeträ- gen kann daher nicht rückwirkend eintreten, sondern erst nach Rechtskraft des Zu- stimmungsurteils begründet werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 94/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nVerkündet am: \n4. Mai 2005 \nP o t s c h , \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nMHG § 2 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4; BGB § 558b Abs. 1 und 2 Satz 1, § 286 \n\nWird der Mieter verurteilt, einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters zuzustim-\n\nmen, wird seine Verpflichtung zur Zahlung der erhöhten Miete für die Zeit ab dem \n\nBeginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens \n\nerst mit Rechtskraft des Zustimmungsurteils fällig. Verzug mit den Erhöhungsbeträ-\n\ngen kann daher nicht rückwirkend eintreten, sondern erst nach Rechtskraft des Zu-\n\nstimmungsurteils begründet werden. \n\nBGH, Urteil vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 94/04 - LG Hannover \nAG Hannover \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit \n\nSchriftsatzfrist bis zum 18. März 2005 durch die Vorsitzende Richterin \n\nDr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball und Dr. Wolst sowie die Richterin \n\nHermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer \ndes Landgerichts Hannover vom 20. Februar 2004 teilweise auf-\ngehoben und wie folgt neu gefaßt: \n\nUnter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin \nwird das am 29. Juli 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts \nHannover wie folgt abgeändert: \n\nDie Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klä-\ngerin \n\n1. 336,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszi ns-\nsatz auf 170,84 € seit dem 22. Januar 2003 sowie auf je weils \nweitere 22,09 € seit dem 4. Februar, 4. März, 4. Apri\nl, 4. Mai, \n4. Juni und 4. Juli 2003 zu zahlen, \n\n2. beginnend ab August 2003 und fällig im Voraus bis jeweils \nzum 3. Werktag eines jeden Monats jeweils eine Bruttomiete \neinschließlich Nebenkostenvorauszahlungen und Garagenmie-\nte in Höhe von 605,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % ü ber \ndem Basiszinssatz ab dem 4. Werktag des jeweiligen Monats \nzu zahlen. \n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 47 % und die \nBeklagten zu 53 %. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Beklagten sind Mieter einer Wohnung im Haus der Klägerin. Gemäß \n\n§ 6 Ziffer 1 des Mietvertrages ist der Mietzins im voraus bis zum 3. Werktag \n\neines Monats zu zahlen. Mit Mieterhöhungserklärung vom 23. Februar 2001 \n\nverlangte die Klägerin von den Beklagten die Zustimmung zu einer Erhöhung \n\nder Kaltmiete von 386,54 € auf 460,16 €, die die Be\n\nklagten verweigerten. Mit \n\nrechtskräftigem Urteil vom 20. Dezember 2002 verurteilte das Amtsgericht \n\nHannover die Beklagten, der Erhöhung der Kaltmiete auf 441,76 € mit Wirkung \n\nab dem 1. Mai 2001 zuzustimmen. Am 5. Februar 2003 zahlten die Beklagten \n\ndie Mieterhöhung bis einschließlich Januar 2003. \n\nMit ihrer Klage hat die Klägerin von den Beklagten unter anderem Ver-\n\nzugszinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus den monatlichen \n\nErhöhungsbeträgen für die Zeit vom 1. Mai 2001 bis 4. Februar 2003, insge-\n\nsamt 81,55 €, verlangt. \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-\n\nrin hat das Landgericht der Klage überwiegend, unter anderem wegen der Ver-\n\nzugszinsen, stattgegeben. Mit ihrer von dem Landgericht zugelassenen Revisi-\n\non verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag wegen der Verzugs-\n\nzinsen weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat - soweit für die Revision noch von Interesse - \n\nausgeführt: \n\nEin Anspruch der Klägerin auf eine rückwirkende Verzinsung der erhöh-\n\nten Miete ab Fälligkeit des jeweiligen Monatsbetrages sei zu bejahen. Dafür \n\nspreche die Vorschrift des § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB, die anderenfalls überflüssig \n\nwäre, weil der für eine Kündigung erforderliche Verzug für einen Zeitraum von 2 \n\nMonaten vor Ablauf von 2 Monaten ohnehin nicht vorliegen könne. Ferner wer-\n\nde in allen Fällen erst durch Urteil festgestellt, ob ein geltend gemachter An-\n\nspruch gegeben sei. Gleichwohl sei die Verzinsung einer Forderung von Beginn \n\ndes Verzugs an selbstverständlich. Nachdem gemäß § 558 b Abs. 1 BGB die \n\nerhöhte Miete ab Beginn des 3. Monats nach Zugang des Erhöhungsverlan-\n\ngens geschuldet sei, sei Verzug gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 BGB auch \n\nohne Mahnung eingetreten. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. Zu \n\nUnrecht hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf die geltend \n\ngemachten Verzugszinsen bejaht. \n\n1. Wie die Revision zutreffend rügt (RB 4), ist das Berufungsgericht zu-\n\nnächst unrichtig davon ausgegangen, daß sich der Eintritt des Verzugs für \n\nsämtliche Erhöhungsbeträge nach § 286 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 \n\ngeltenden Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts richtet. \n\nMaßgeblich ist vielmehr - für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2002 - § 284 \n\nBGB in der seit dem 1. Mai 2000 geltenden Fassung (Art. 229 § 5 Satz 1 \n\nEGBGB). Lediglich soweit die Klägerin Verzug mit dem für Januar 2003 ge-\n\nschuldeten Mieterhöhungsbetrag geltend macht, ist § 286 BGB n.F. heranzu-\n\nziehen (Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB). \n\n2. Das Berufungsgericht hat einen Verzug der Beklagten mit den nach \n\nRechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Hannover vom 20. Dezember 2002 für \n\ndie Zeit vom 1. Mai 2001 bis Januar 2003 zu zahlenden erhöhten Mietzinsraten \n\nzu Unrecht bejaht. \n\na) Ob der Mieter mit der Zahlung der Mieterhöhungsbeträge rückwirkend \n\nin Verzug gerät, wenn er im Mieterhöhungsprozeß verurteilt wird, dem Mieter-\n\nhöhungsverlangen des Vermieters zuzustimmen, ist sowohl für Mieterhöhungs-\n\nverlangen nach dem hier gemäß Art. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB noch ein-\n\nschlägigen § 2 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe (MHG) als auch für \n\nMieterhöhungsverlangen aufgrund der seit dem 1. September 2001 geltenden \n\nNachfolgeregelung der §§ 558 ff. BGB umstritten. Nach überwiegender Ansicht \n\nkann Verzug erst durch eine Mahnung nach Rechtskraft des Urteils, durch das \n\nder Mieter zur Zustimmung verurteilt wird (§ 894 ZPO), eintreten. Zur Begrün-\n\ndung wird darauf verwiesen, daß der Anspruch auf die Erhöhungsbeträge erst \n\nmit Rechtskraft jenes Urteils zur Entstehung gelange (AG Dortmund, NZM \n\n2002, 949; Meier, WuM 1990, 531, 532; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., III \n\nRdnr. 108, 726; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 8. Aufl., § 558 b \n\nRdnr. 55), daß er jedenfalls erst dann fällig werde (LG Köln, WuM 1980, 76; AG \n\nBraunschweig, WuM 1986, 343; MünchKommBGB/Artz, 4. Aufl., § 558b \n\nRdnr. 10; Barthelmess, Wohnraumkündigungsschutzgesetz, Miethöhegesetz, \n\n5. Aufl., § 2 MHG Rdnr. 146; Soergel/Heintzmann, BGB, 12. Aufl., § 2 MHG \n\nRdnr. 99) oder daß trotz eines rückwirkend entstandenen und fälligen An-\n\nspruchs die besonderen Voraussetzungen für einen Verzugseintritt wie die Be-\n\nstimmbarkeit der zu erbringenden Leistung (AG Erlangen, WuM 1989, 520), die \n\ngemäß § 284 Abs. 1 BGB a.F. erforderliche Mahnung des Vermieters (Beuer-\n\nmann, Miete und Mieterhöhung bei preisfreiem Wohnraum, 3. Aufl., § 2 MHG \n\nRdnr. 124) oder das erforderliche Verschulden des Mieters (AG Charlottenburg, \n\nGE 1990, 765; LG Duisburg, NJW-RR 1999, 12, 13; zustimmend Staudinger/ \n\nEmmerich, BGB \n\n(2003), § 558 b Rdnr. 10; Emmerich \n\nin Emmerich/ \n\nSonnenschein, Miete, 8. Aufl., § 558 b Rdnr. 7) fehlten. \n\nNach anderer Ansicht tritt Verzug mit der Pflicht zur Zahlung der erhöh-\n\nten Miete rückwirkend ein, weil der Anspruch auf die Erhöhungsbeträge mit Ein-\n\ntritt der Rechtskraft des Zustimmungsurteils rückwirkend zum Beginn des dritten \n\nKalendermonats nach dem Erhöhungsverlangen des Vermieters entstehe und \n\nfällig werde (AG Köln, WuM 1984, 134; LG Saarbrücken, WuM 1997, 626, 627; \n\nvon Martius in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, \n\n3. Aufl., III.A Rdnr. 1149; Ehlert in Bamberger/Roth, BGB, § 558 b Rdnr. 17; \n\nPalandt/Weidenkaff, BGB, 64. Aufl., § 558 b Rdnr. 17). \n\nb) Der Senat hält im Ergebnis die erstgenannte Auffassung für richtig. \n\naa) Der Anspruch auf Zahlung des erhöhten Mietzinses entsteht nicht \n\nvon Gesetzes wegen, sondern setzt nach dem Willen des Gesetzgebers sowohl \n\ngemäß § 2 Abs. 3 und 4 MHG als auch gemäß § 558 b BGB in der seit dem \n\n1. September 2001 geltenden Fassung eine entsprechende Änderung des \n\nMietvertrags voraus. Stimmt der Mieter dieser Änderung aufgrund des Mieter-\n\nhöhungsverlangens des Vermieters nicht zu, muß der Vermieter auf Zustim-\n\nmung klagen; mit Rechtskraft des Urteils, durch das der Mieter zur Zustimmung \n\nverpflichtet wird, gilt dessen Zustimmungserklärung gemäß § 894 ZPO als ab-\n\ngegeben, das heißt, die erforderliche Vertragsänderung tritt ein. Sie bewirkt, \n\ndaß der Mieter nach § 2 Abs. 4 MHG bzw. § 558 b Abs. 1 BGB den erhöhten \n\nMietzins für die Zeit ab dem dritten auf das Erhöhungsverlangen des Vermieters \n\nfolgenden Kalendermonat schuldet. \n\nbb) Eine davon zu unterscheidende Frage ist, wann diese Schuld ent-\n\nsteht und fällig wird. Der Wortlaut von § 2 Abs. 4 MHG (\"schuldet den erhöhten \n\nMietzins von dem Beginn des dritten Kalendermonats ab\") und § 558 b Abs. 1 \n\nBGB (\"schuldet die erhöhte Miete mit dem Beginn des dritten Kalendermonats\") \n\nlegt die Fiktion nahe, daß mit Rechtskraft des Zustimmungsurteils die Vertrags-\n\nänderung rückwirkend als bereits zu Beginn des dritten auf das Erhöhungsver-\n\nlangen des Vermieters folgenden Kalendermonats eingetreten und damit die \n\nForderung auf die Erhöhungsbeträge als zu dieser Zeit entstanden und fällig \n\ngeworden gelten. Ein Vertragsschluß und eine Vertragsänderung können je-\n\ndoch Rechte und Pflichten grundsätzlich erst von dem Zeitpunkt ihres Zustan-\n\ndekommens an begründen, auch wenn sie auf in der Vergangenheit liegende \n\nTatbestände Bezug nehmen. Sollen ihre Rechtsfolgen als bereits vor der \n\nSchließung des Vertrages eingetreten gelten, bedarf es einer besonderen ver-\n\ntraglichen (vgl. § 2 VVG für die Rückwärtsversicherung) oder gesetzlichen (vgl. \n\n§ 184 BGB für die Genehmigung) Regelung. \n\nDaß der Gesetzgeber mit § 2 Abs. 4 MHG bzw. § 558 b Abs. 1 BGB für \n\nden Fall, daß der Mieter erst nach dem in diesen Vorschriften genannten Zeit-\n\npunkt zur Zustimmung verurteilt wird, eine solche Anordnung treffen wollte, ist \n\nnicht erkennbar. In der Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 4 MHG (vgl. Be-\n\ngründung zum Regierungsentwurf und Stellungnahme des Bundesrates, BT-\n\nDrucks. 7/2011, S. 11 und 16) und des § 558 b Abs. 1 BGB (vgl. Begründung \n\nzum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 14/4553, S. 55) finden sich dafür keine \n\nAnhaltspunkte. Die vom Gesetzgeber beabsichtigte Gleichstellung des zur Zu-\n\nstimmung verurteilten Mieters mit dem Mieter, der sich freiwillig mit der Mieter-\n\nhöhung einverstanden erklärt (vgl. § 2 Abs. 4 MHG in der Fassung des Regie-\n\nrungsentwurfs, BT-Drucks 7/2011, S. 5), wird in der Hauptsache genauso er-\n\nreicht, wenn der Anspruch auf Zahlung der Erhöhungsbeträge für den Zeitraum \n\nab dem in § 2 Abs. 4 MHG und § 558 b Abs. 1 BGB genannten Datum erst mit \n\nRechtskraft des die Zustimmung ersetzenden Urteils entsteht und fällig wird. \n\nAuch ein rückwirkender Eintritt der Vertragsänderung und der Fälligkeit könnte \n\nnichts mehr daran ändern, daß der Vermieter den erhöhten Mietzins vor \n\nRechtskraft des den Mieter zur Zustimmung verpflichtenden Urteils nicht ver-\n\nlangen durfte. \n\nEin Unterschied ergibt sich lediglich hinsichtlich des Verzuges. Wird fin-\n\ngiert, daß die für die Mieterhöhung erforderliche Vertragsänderung bereits mit \n\nBeginn des dritten Kalendermonats nach Zugang des Erhöhungsverlangens \n\nzustande gekommen ist, kann der Mieter - sein Verschulden vorausgesetzt - \n\ntheoretisch auch von diesem Zeitpunkt an mit der Zahlung der erhöhten Miete \n\nin Verzug geraten sein. Dagegen scheidet Verzug mit der Erfüllung der Zah-\n\nlungspflicht vor Rechtskraft des Urteils, durch das er zur Zustimmung verurteilt \n\nwird, dann aus, wenn die Vertragsänderung erst mit der Rechtskraft des Urteils \n\nals vereinbart gilt (§ 894 ZPO) und deshalb der Anspruch auf die erhöhte Miete, \n\nauch soweit sie für die Vergangenheit geschuldet ist, erst in diesem Zeitpunkt \n\nentsteht und fällig werden kann. Der sich daraus ergebende Unterschied für die \n\nVerzugsfolgen ist jedoch gering, weil der Vermieter den Mieter nach Ablauf der \n\nÜberlegungsfrist des § 2 Abs. 3 MHG bzw. des § 558 b Abs. 2 Satz 1 BGB je-\n\ndenfalls mit der Erfüllung der Pflicht, dem Mieterhöhungsverlangen zuzustim-\n\nmen, in Verzug setzen und einen etwaigen Verzögerungsschaden, auch einen \n\nZinsschaden, nach § 286 BGB a.F. (§ 280 Abs. 1 und 2, § 286 BGB n.F.) er-\n\nsetzt verlangen kann (s. dazu unten unter 3). Lediglich die Anwendung von \n\n§ 288 BGB und von § 291 BGB scheidet hinsichtlich des Anspruchs auf Zu-\n\nstimmung zur Mieterhöhung aus, weil es sich dabei nicht um eine Geldschuld \n\nhandelt (vgl. LG Duisburg, NJW-RR 1999, 12, 13; Staudinger/Löwisch, BGB \n\n(2004), § 288 Rdnr. 6; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 8. Aufl., \n\n§ 558 b Rdnr. 55; Meier, WuM 1990, 531, 533; Erman/Hager, 11. Aufl., § 288 \n\nRdnr. 6; a.A. Müller, GE 1990, 847, 848; Barthelmess, Wohnraumkündigungs-\n\nschutzgesetz Miethöhegesetz, 5. Aufl., § 2 MHG Rdnr. 146). Es ist jedoch nicht \n\nersichtlich, daß der Gesetzgeber (nur) im Hinblick darauf mit § 2 Abs. 4 MHG \n\nund § 558 b Abs. 1 BGB das Zustandekommen der Vertragsänderung bereits \n\nzu Beginn des dritten auf das Erhöhungsverlangen des Vermieters folgenden \n\nKalendermonats fingieren wollte, auch wenn das Urteil, durch das der Mieter \n\nzur Zustimmung verpflichtet wird, erst später Rechtskraft erlangt. \n\ncc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisions-\n\nerwiderung folgt eine andere Auslegung auch nicht aus § 9 Abs. 2 MHG (§ 569 \n\nAbs. 3 Nr. 3 BGB in der seit dem 1. September 2001 geltenden Fassung). Nach \n\ndieser Vorschrift kann der Vermieter, wenn der Mieter rechtskräftig zur Zahlung \n\neines erhöhten Mietzinses verurteilt worden ist, das Mietverhältnis wegen Zah-\n\nlungsverzugs des Mieters mit dem Erhöhungsbetrag nicht vor Ablauf von zwei \n\nMonaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen. Anders als die Revisions-\n\nerwiderung meint, ist aus der Vorschrift nicht der Schluß zu ziehen, daß der \n\nGesetzgeber davon ausging, bereits durch die Verurteilung des Mieters zur Zu-\n\nstimmung gerate dieser rückwirkend in Verzug mit der Zahlung der Miete. Aus \n\nWortlaut und Entstehungsgeschichte ergibt sich, daß der Gesetzgeber bei der \n\nFormulierung des § 9 Abs. 2 MHG den Fall der Zahlungsklage im Blick hatte. \n\nDer Gesetzentwurf der Bundesregierung (Entwurf eines Zweiten Gesetzes über \n\nden Kündigungsschutz für Mietverhältnisse über Wohnraum) vom 19. April \n\n1974 (BT-Drucks. 7/2011) sah in Art. 3 § 2 Abs. 3 zunächst vor, daß - sofern \n\nder Mieter dem Mieterhöhungsverlangen nicht binnen zwei Monaten zustimm-\n\nte - der Vermieter bis zum Ablauf von weiteren zwei Monaten Klage auf Zahlung \n\ndes erhöhten Mietzinses erheben konnte. Folgerichtig bestimmte Art. 3 § 7 \n\nAbs. 2 des Entwurfs (später § 9 Abs. 2 MHG, vgl. BR-Drucks. 679/74, S. 5), \n\ndaß der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht \n\nvor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung zur Zahlung des \n\nerhöhten Mietzinses kündigen konnte. Die Vorschrift sollte bewirken, daß der \n\nMieter \"in seinen Entschließungen, ob er einer geforderten Mieterhöhung zu-\n\nstimmen will, auch nicht mittelbar durch eine drohende Kündigung beeinflußt\" \n\nwerde (BT-Drucks. 7/2011, S. 13). Sie war nach dem oben Ausgeführten für \n\nden Fall der Zahlungsklage zum Schutz des Mieters erforderlich. Im Verlauf des \n\nGesetzgebungsverfahrens wurde § 2 Abs. 3 MHG auf Vorschlag des Bundesra-\n\ntes indes dahin geändert, daß die vom Vermieter zu erhebende Klage sich nicht \n\nauf Zahlung, sondern auf Zustimmung zur Mieterhöhung richten sollte (BT-\n\nDrucks. 7/2011, S. 16, 20). § 7 Abs. 2 des Entwurfs blieb trotz eines entspre-\n\nchenden Änderungsvorschlags des Bundesrates im Rahmen der Anrufung des \n\nVermittlungsausschusses unverändert (BR-Drucks. 679/74, Anlage S. 3 = BT-\n\nDrucks. 7/2775, S. 2; BR-Drucks. 766/74). Durch das Mietrechtsreformgesetz \n\nvom 19. Juni 2001 wurde die Vorschrift ohne inhaltliche Änderung in § 569 \n\nAbs. 3 Nr. 3 BGB übernommen. § 9 Abs. 2 MHG und § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB \n\nwerden von der überwiegenden Meinung dahin ausgelegt, daß eine Kündigung \n\nnicht erst zwei Monate nach Verurteilung des Mieters zur Zahlung der erhöhten \n\nMiete, sondern lediglich für den Zeitraum von zwei Monaten nach rechtskräfti-\n\nger Verurteilung des Mieters auf Zustimmung zur Mieterhöhung ausgeschlos-\n\nsen sein soll (vgl. MünchKommBGB/Schilling, 4. Aufl., § 569 Rdnr. 35 \n\nm.w.Nachw.; Staudinger/Emmerich, BGB (2003), § 569 Rdnr. 52 m.w.Nachw.; \n\nBeuermann, Miete und Mieterhöhung bei preisfreiem Wohnraum, 3. Aufl., § 9 \n\nMHG Rdnr. 14; Barthelmess, Wohnraumkündigungsschutzgesetz Miethöhege-\n\nsetz, 5. Aufl., § 9 MHG Rdnr. 25; a.A. jedenfalls für die Zeit nach Inkrafttreten \n\ndes Mietrechtsreformgesetzes Derleder, NZM 2001, 170, 174; vgl. auch Weite-\n\nmeyer, NZM 2001, 563, 572). \n\nAngesichts der fehlenden redaktionellen Anpassung von § 9 Abs. 2 MHG \n\n(§ 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB n.F.) an § 2 Abs. 3 MHG (§ 558 b Abs. 2 BGB n.F.) \n\nkann der Vorschrift eine Entscheidung des Gesetzgebers für einen rückwirken-\n\nden Eintritt des Verzugs mit der Erfüllung der Pflicht zur Zahlung des erhöhten \n\nMietzinses im Falle der Verurteilung des Mieters zur Zustimmung nicht ent-\n\nnommen werden. § 9 Abs. 2 MHG und § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB n.F. sind auch \n\nnicht überflüssig und sinnlos, wenn sich an den Eintritt der Rechtskraft des Zu-\n\nstimmungsurteils noch nicht ipso iure die Verzugshaftung des Mieters knüpft. \n\nDenn es bleibt dem Vermieter unbenommen, bei dem zur Zustimmung verurteil-\n\nten Mieter unmittelbar nach Rechtskraft die Zahlung der rückständigen Erhö-\n\nhungsbeträge anzumahnen und den Mieter dadurch in Verzug zu setzen. Die \n\nVorschriften hindern den Vermieter in diesem Fall daran, vor Ablauf von zwei \n\nMonaten nach Rechtskraft des Zustimmungsurteils wegen des Verzugs zu kün-\n\ndigen (Meier, WuM 1990, 531, 532 f.). \n\n3. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten \n\nVerzugszinsen wegen Verzugs der Beklagten mit der von ihnen geschuldeten \n\nZustimmungserklärung zu (§§ 284, 286, 288 BGB a.F.). Der Mieter ist zwar \n\ngrundsätzlich verpflichtet, einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters, das \n\nden Anforderungen des § 2 MHG (§§ 558 f. BGB n.F.) gerecht wird, zuzustim-\n\nmen. Gerät er mit der Erfüllung dieser Verpflichtung in Verzug, kann der Ver-\n\nmieter Ersatz des ihm dadurch entstehenden Schadens verlangen (siehe oben \n\nunter 2 b bb). Die Klägerin hat aber - wie die Revision zutreffend rügt - einen \n\nVerzugsschaden nicht konkret dargelegt. Deshalb kann vorliegend dahingestellt \n\nbleiben, ob die weiteren Voraussetzungen für einen Verzugseintritt vorliegen, \n\ninsbesondere, ob die Beklagten die verspätete Abgabe der Zustimmungserklä-\n\nrung zu vertreten haben (§ 285 BGB a.F.). \n\nEntgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann sie Verzugszin-\n\nsen gemäß § 288 BGB nicht verlangen, weil - wie oben (unter 2 b bb) bereits \n\nausgeführt - ein etwaiger Verzug mit der Zustimmungserklärung keinen Verzug \n\nmit einer Geldschuld im Sinne von § 288 BGB darstellt. Die Notwendigkeit, ei-\n\nnen Zinsschaden konkret darlegen zu müssen und nicht auf § 288 BGB zurück-\n\ngreifen zu können, ist Folge der gesetzgeberischen Entscheidung, nach der \n\ndem Vermieter ein Anspruch auf den erhöhten Mietzins nicht von Gesetzes we-\n\ngen zusteht, sondern eine entsprechende Änderung des Mietvertrags voraus-\n\nsetzt, so daß der Vermieter den Mieter zunächst auf Zustimmung zu dieser Än-\n\nderung in Anspruch nehmen muß und nicht sogleich Zahlung verlangen kann. \n\nIII. \n\nNach alledem ist das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben. Der Se-\n\nnat kann in der Sache selbst entscheiden, weil weitere tatsächliche Feststellun-\n\ngen nicht zu erwarten sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da der Klägerin ein Anspruch \n\nauf die geltend gemachten Verzugszinsen nicht zusteht, ist die Klage abzuwei- \n\nsen, soweit die Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 81,55 € \n\nfür die Zeit vom 1. Mai 2001 bis 4. Februar 2003 verurteilt worden sind. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nBall \n\nDr. Wolst \n\nHermanns","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__94-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-04/viii-zr-94-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 558b","ref_norm":"558b","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 558","ref_norm":"558","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 3","ref_norm":"229-3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 285","ref_norm":"285","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__94-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__94-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-04/viii-zr-94-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__94-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:41:37.881556+00:00"}}