{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__93-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-05-04","aktenzeichen":"VIII ZR 93/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 203 Satz 1 Durch einen im Rahmen der gerichtlichen Güteverhandlung geschlossenen Wider- rufsvergleich der Parteien wird die Verjährung eines von dem Vergleich erfaßten Schadensersatzanspruches gemäß § 203 Satz 1 BGB bis zur Erklärung des Wider- rufs gehemmt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 93/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n4. Mai 2005 \nP o t s c h , \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nBGB § 203 Satz 1 \n\nDurch einen im Rahmen der gerichtlichen Güteverhandlung geschlossenen Wider-\n\nrufsvergleich der Parteien wird die Verjährung eines von dem Vergleich erfaßten \n\nSchadensersatzanspruches gemäß § 203 Satz 1 BGB bis zur Erklärung des Wider-\n\nrufs gehemmt. \n\nBGH, Urteil vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 93/04 - LG Berlin \n\nAG Charlottenburg \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 4. Mai 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter \n\nBall, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 63 \n\ndes Landgerichts Berlin vom 12. März 2004 wird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Beklagte war Mieterin einer Wohnung in dem Haus K. \n\nStraße in B. . Nach dem Mietvertrag vom 31. Dezember \n\n1970 hatte sie die Schönheitsreparaturen vorzunehmen. Durch Kaufvertrag \n\nvom 26. September 2001 erwarb der Kläger die Wohnung von der damaligen \n\nEigentümerin, der L. Handelsgesellschaft mbH. Mit \n\nSchreiben vom 23. April 2002 an die Hausverwaltung kündigte die Beklagte das \n\nMietverhältnis zum 31. Juli 2002. Mit weiterem Schreiben vom 26. Mai 2002 \n\nlehnte die Beklagte gegenüber der Bevollmächtigten des Klägers die Ausfüh-\n\nrung von Schönheitsreparaturen ab. Am 10. Juli 2002 übergab der Sohn der \n\nBeklagten die Wohnungsschlüssel an die Bevollmächtigte des Klägers. \n\nMit der am 13. September 2002 zugestellten Klage hat der Kläger in der \n\nEigenschaft als Wohnungseigentümer die Beklagte auf Schadensersatz wegen \n\nunterlassener Schönheitsreparaturen und wegen Mietausfalls in Anspruch ge-\n\nnommen. Insgesamt hat er Zahlung von 13.244,95 € nebst Zinsen verlangt. \n\nDarüber hinaus hat er die Feststellung begehrt, daß ihm die Beklagte sämtliche \n\nweiteren Schäden aufgrund der Übergabe der Wohnung in einem nicht ver-\n\ntragsgemäßen Zustand zu ersetzen habe. Am 9. Oktober 2002 ist der Kläger im \n\nGrundbuch als Wohnungseigentümer eingetragen worden. Dies ist der Beklag-\n\nten am 21. Oktober 2002 durch Einsicht eines ihrer Prozeßbevollmächtigten in \n\ndas Grundbuch bekannt geworden. In der Güteverhandlung vor dem Amtsge-\n\nricht am 28. November 2002 haben die Parteien einen Widerrufsvergleich ge-\n\nschlossen, wonach die Beklagte 10.000 € in zwei Raten an d en Kläger zahlt. \n\nWeiter heißt es in dem protokollierten Vergleich unter Nr. 2: \n\n\"Die Parteien sind sich dahin einig, daß mit Abschluß dieses Ver-\ngleichs sämtliche gegenseitigen Ansprüche abgegolten sind be-\ntreffend das Wohnverhältnis über die Wohnung K. \nStr. in B. mit Ausnahme etwaiger Betriebs- und Heizkos-\nten.\" \n\nDie Beklagte hat den Vergleich am 15. Januar 2003, dem letzten Tag der \n\nvereinbarten Widerrufsfrist, widerrufen. Anschließend hat sie geltend gemacht, \n\ndaß der streitige Schadensersatzanspruch dem Kläger nicht zustehe, da dieser \n\nerst am 9. Oktober 2002 und damit nach Ende des Mietverhältnisses und Ent-\n\nstehung des streitigen Schadensersatzanspruchs Eigentümer der Wohnung \n\ngeworden sei. Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 28. Februar 2003, \n\nder dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten im Termin zur mündlichen Ver-\n\nhandlung am 6. März 2003 übergeben worden ist, unter Vorlage einer schriftli-\n\nchen Bestätigung der Voreigentümerin der Wohnung behauptet, diese habe ihm \n\nbereits im Juni 2002 sämtliche aus dem Mietvertrag über die verkaufte Woh-\n\nnung vom 31. Dezember 1970 ab dem Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung am \n\n1. Juli 2002 entstehenden Forderungen abgetreten. Die Beklagte hat die Einre-\n\nde der Verjährung erhoben. \n\nDas Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich des Schadensersatzan-\n\nspruchs wegen unterlassener Schönheitsreparaturen in Höhe von 10.168,86 € \n\nnebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Das Landgericht hat \n\ndie hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen \n\nwendet sich die Beklagte mit der vom Landgericht zugelassenen Revision, mit \n\nder sie weiterhin die vollständige Abweisung der Klage erstrebt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht, dessen Entscheidung in GE 2004, 626 abgedruckt \n\nist, hat ausgeführt: \n\nDer in der Berufungsinstanz allein noch streitgegenständliche Schadens-\n\nersatzanspruch des Klägers aus § 326 Abs. 1 BGB wegen nicht ausgeführter \n\nSchönheitsreparaturen sei nicht gemäß § 548 BGB n.F. verjährt. Die Hemmung \n\nder Verjährung sei nicht bereits mit der Klageerhebung, sondern erst aufgrund \n\ndes am 6. März 2003 zugestellten Schriftsatzes vom 28. Februar 2003 eingetre-\n\nten. Denn die Geltendmachung eines abgetretenen statt eines eigenen Rechts \n\nstelle eine Klageänderung dar. Die Verjährung werde aber nur in Bezug auf den \n\nzunächst rechtshängigen Streitgegenstand gehemmt. Die Verjährungsfrist sei \n\nnicht bereits seit der Schlüsselrückgabe am 10. Juli 2002 oder dem Ende des \n\nMietvertrages am 31. Juli 2002 gelaufen, sondern seit dem 13. September \n\n2002. Denn wenn eine Fristsetzung aufgrund einer Erfüllungsverweigerung des \n\nSchuldners - hier Schreiben der Beklagten vom 26. Mai 2002 - entbehrlich sei, \n\nbedürfe es einer Ablehnungserklärung des Schuldners (richtig: Gläubigers), \n\ndurch die erst der Schadensersatzanspruch bei gleichzeitigem Untergang des \n\nErfüllungsanspruchs (§ 326 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB) entstehe. Der Beginn \n\nder Verjährungsfrist für einen Anspruch könne indes nicht vor dessen Entstehen \n\nliegen. Durch § 548 BGB n.F. sei insoweit keine Änderung eingetreten. Der \n\nHinweis in der Gesetzesbegründung, daß die Regelung eine § 198 BGB a.F. \n\nvorrangige Sonderregelung sei, sei im Gesetzeswortlaut nicht zum Ausdruck \n\ngekommen. Zwar sei § 198 BGB aufgehoben worden. Die Neufassung der Ver-\n\njährungsvorschriften enthalte in § 200 BGB jedoch eine gleichlautende Rege-\n\nlung. \n\nDie Verjährung sei auch aus einem weiteren Grund nicht eingetreten. Die \n\nParteien hätten vor Ablauf der Verjährungsfrist, die frühestens mit Rückgabe \n\nder Schlüssel am 10. Juli 2002 begonnen habe, am 28. November 2002 Ver-\n\nhandlungen über den Anspruch gemäß § 203 BGB n.F. aufgenommen, indem \n\nsie einen Vergleich mit einer Widerrufsmöglichkeit bis zum 15. Januar 2003 ge-\n\nschlossen hätten. Mit ihrem Widerruf am 15. Januar 2003 habe die Beklagte die \n\nFortsetzung der Verhandlungen im Sinne von § 203 BGB n.F. abgelehnt. Dem-\n\nzufolge habe die Verjährungsfrist jedenfalls nicht vor dem Ablauf von weiteren \n\ndrei Monaten, das heißt nicht vor dem 15. April 2003 geendet. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten mit der in zweiter Linie gegebenen Begrün-\n\ndung der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand, so daß die Revision zurück-\n\nzuweisen ist. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der von \n\ndem Kläger - zuletzt gemäß § 398 BGB aus abgetretenem Recht der L. \n\n Handelsgesellschaft mbH - gegen die Beklagte geltend \n\ngemachte Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung der vertraglichen \n\nPflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen aus § 326 Abs. 1 BGB (in der \n\nbis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, im folgenden: a.F.) in der be-\n\nreits in der Berufungsinstanz nicht mehr streitigen Höhe von 10.168,86 € nicht \n\nnach § 548 BGB verjährt ist. \n\n1. § 326 Abs. 1 BGB a.F. ist hier gemäß Art. 229 § 5 EGBGB noch an-\n\nzuwenden, da das Mietverhältnis zwischen der L. \n\nHandelsgesellschaft mbH und der Beklagten vor dem 1. Januar 2002 entstan-\n\nden und vor dem 1. Januar 2003 beendet worden ist. Die in der Revisionsin-\n\nstanz allein noch streitige Verjährung des Schadensersatzanspruchs aus § 326 \n\nAbs. 1 BGB a.F. ist dagegen gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nach \n\nden seit dem 1. Januar 2002 geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerli-\n\nchen Gesetzbuches zu beurteilen. Diese finden gemäß der genannten Überlei-\n\ntungsbestimmung auf die am 1. Januar 2002 bestehenden und noch nicht ver-\n\njährten Ansprüche Anwendung. Erst recht gilt das für Ansprüche, die - wie der \n\nhier in Rede stehende Schadensersatzanspruch - vor dem 1. Januar 2002 noch \n\nnicht entstanden und auch noch nicht verjährt sind (Senatsurteil vom 19. Januar \n\n2005 - VIII ZR 114/04, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, NJW 2005, 739 \n\nunter II 2 b). \n\n2. Demgemäß hat das Berufungsgericht hier zutreffend die Verjährungs-\n\nregelung des § 548 BGB herangezogen. Nach deren Absatz 1 Satz 1 verjähren \n\ndie Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechte-\n\nrungen der Mietsache, zu denen auch der Schadensersatzanspruch wegen \n\nNichterfüllung der vertraglich geschuldeten Schönheitsreparaturen aus § 326 \n\nAbs. 1 BGB a.F. gehört, in sechs Monaten. Nach Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift \n\nbeginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache \n\nzurückerhält. Wie der Senat nach Erlaß des angefochtenen Urteils entschieden \n\nhat, gilt das entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts angesichts des \n\nebenfalls anzuwendenden § 200 Satz 1 BGB - anders als nach §§ 558 Abs. 2, \n\n198 BGB a.F. (vgl. dazu BGHZ 107, 179, 184; 138, 49, 51; BGH, Urteil vom \n\n17. März 1999 - XII ZR 101/97, WM 1999, 1136 unter 6; ferner KG (RE) NJW-\n\nRR 1997, 392) - auch dann, wenn die genannten Ersatzansprüche erst zu ei-\n\nnem späteren Zeitpunkt entstehen, weil mit § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB im Sinne \n\ndes § 200 Satz 1 BGB ein anderer Verjährungsbeginn als der der Entstehung \n\ndes Anspruchs bestimmt worden ist (Senatsurteil vom 19. Januar 2005, aaO \n\nunter II 3). \n\nHier hat die Verjährung daher bereits mit der Rückgabe der Wohnungs-\n\nschlüssel durch den Sohn der Beklagten an die Bevollmächtigte des Klägers \n\nam 10. Juli 2002 begonnen. In diesem Zeitpunkt hat der Kläger die Wohnung im \n\nSinne des § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB zurückerhalten. Zum einen liegt in der \n\nRückgabe der Wohnungsschlüssel die erforderliche vollständige und unzwei-\n\ndeutige Besitzaufgabe der Beklagten als Mieterin; zum anderen ist der Kläger in \n\ndie Lage versetzt worden, sich durch die nunmehr erworbene unmittelbare \n\nSachherrschaft ungestört ein Bild von dem Zustand der Wohnung zu machen \n\n(vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2003 - XII ZR 68/00, WM 2004, 537 unter II \n\n3 a m.w.Nachw.). Der Kläger war zwar nicht Vermieter, da er erst am \n\n9. Oktober 2002 im Grundbuch als Wohnungseigentümer eingetragen wurde \n\nund deswegen zu keinem Zeitpunkt nach § 566 BGB anstelle der L. \n\n Handelsgesellschaft mbH in das zum 31. Juli 2002 gekündig-\n\nte Mietverhältnis mit der Beklagten eingetreten ist. Die Übergabe der Woh-\n\nnungsschlüssel an ihn beziehungsweise seine Bevollmächtigte erfolgte jedoch \n\nersichtlich mit Einwilligung der Vermieterin, die dem Kläger ausweislich ihrer \n\nBestätigung vom 26. Februar 2003 bereits im Juni 2002 sämtliche aus dem \n\nMietverhältnis mit der Beklagten ab dem Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung am \n\n1. Juli 2002 entstehenden Forderungen abgetreten hatte. \n\n3. Die mithin gemäß §§ 548 Abs. 1 Satz 2, 200 Satz 1, 187 Abs. 1, 188 \n\nAbs. 2 Satz 1 BGB regulär mit Ablauf des 10. Januar 2003 eintretende Verjäh-\n\nrung des vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruchs ist nach \n\nder zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts nicht schon durch die Erhebung \n\nder Klage am 13. September 2002 gemäß §§ 204 Abs. 1 Nr. 1, 209 BGB ge-\n\nhemmt worden. \n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterbricht \n\ndie Erhebung der Klage nach § 209 Abs. 1 BGB a.F. die Verjährung nur für An-\n\nsprüche in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend ge-\n\nmacht werden, also nur für den streitgegenständlichen prozessualen Anspruch \n\n(Senatsurteil BGHZ 104, 6, 12; BGHZ 132, 240, 243; Urteil vom 17. Oktober \n\n1995 - VI ZR 246/94, WM 1996, 125 = NJW 1996, 117 unter II 2 a; Urteil vom \n\n23. März 1999 - VI ZR 101/98, WM 1999, 1065 = NJW 1999, 2110 unter II 2, \n\njew. m.w.Nachw.). Für die nach neuem Recht an die Stelle der Unterbrechung \n\ngetretene Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung nach § 204 Abs. 1 \n\nNr. 1 BGB gilt nichts anderes (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 204 \n\nRdnr. 13). Danach ist hier durch die Erhebung der Klage keine Hemmung der \n\nVerjährung des in Rede stehenden Schadensersatzanspruchs aus § 326 Abs. 1 \n\nBGB a.F. eingetreten. Der Kläger verfolgt diesen Anspruch gemäß dem Schrift-\n\nsatz vom 28. Februar 2003 nach § 398 BGB aus abgetretenem Recht der L. \n\n Handelsgesellschaft mbH, die ihm nach den unange-\n\ngriffenen Feststellungen der Vorinstanzen die Forderung im Juni 2002 übertra-\n\ngen hatte. In der Klageschrift hat er den Anspruch dagegen zunächst - zu Un-\n\nrecht, weil er mangels Eintragung noch nicht nach § 566 BGB anstelle der L. \n\n Handelsgesellschaft mbH in den Mietvertrag mit der \n\nBeklagten eingetreten war (vgl. oben unter II 2) - aus eigenem Recht als neuer \n\nWohnungseigentümer geltend gemacht. Damit hatte die ursprüngliche Klage \n\neinen anderen Streitgegenstand. In dem Übergang von einem Anspruch aus \n\neigenem Recht zu einem solchen aus abgetretenem Recht liegt wegen der Än-\n\nderung des dazu vorgetragenen Lebenssachverhalts ein Wechsel des Streitge-\n\ngenstandes im Sinne einer Klageänderung nach § 263 ZPO (BGH, Urteil vom \n\n17. Oktober 1995, aaO unter II 2 c aa; Urteil vom 25. Februar 1999 - III ZR \n\n53/98, WM 1999, 704 unter 3; Musielak/Foerste, ZPO, 4. Aufl., § 263 Rdnr. 3; \n\nZöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 263 Rdnr. 7; MünchKomm/Lüke, ZPO, 2. Aufl., \n\n§ 263 Rdnr. 16; ferner BVerfGE 54, 117, 127 f.; anders BGH, Urteil vom \n\n23. März 1999, aaO unter II 2 für den Sonderfall einer stillen Sicherungszessi-\n\non, bei der der Zedent aufgrund der ihm eingeräumten Einziehungsermächti-\n\ngung grundsätzlich die an den Sicherungszessionar abgetretene Forderung \n\ngeltend macht, auch wenn er Zahlung an sich verlangt). \n\n4. Die Verjährung des von dem Kläger geltend gemachten Schadenser-\n\nsatzanspruchs ist jedoch nach der ebenfalls zutreffenden Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts vor ihrer Vollendung am 10. Januar 2003 gemäß § 203 Satz 1 \n\nBGB durch den im Rahmen der gerichtlichen Güteverhandlung geschlossenen \n\nWiderrufsvergleich der Parteien vom 28. November 2003 gehemmt worden. \n\nDadurch sind die Parteien in Verhandlungen über den Anspruch eingetreten. \n\nDem steht nicht entgegen, daß der von dem Kläger zuletzt aus abgetretenem \n\nRecht der L. Handelsgesellschaft mbH verfolgte An-\n\nspruch gemäß den vorstehenden Ausführungen nicht Streitgegenstand der ur-\n\nsprünglich erhobenen und zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses noch nicht \n\ngeänderten Klage gewesen ist. Ungeachtet dessen erfaßt der Vergleich auch \n\ndiesen Anspruch. Das ergibt eine Auslegung, die der Senat selbst vornehmen \n\nkann, da sie das Berufungsgericht unterlassen hat und dazu keine weiteren \n\nFeststellungen erforderlich sind. Nach Nr. 2 des Vergleichs sind sich die Partei-\n\nen darüber einig, \"daß mit Abschluß dieses Vergleichs sämtliche gegenseitigen \n\nAnsprüche abgegolten sind betreffend das Wohnverhältnis über die Wohnung \n\nK. Str. in B. mit Ausnahme etwaiger Betriebs- und Heiz-\n\nkosten.\" Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Abgeltungsklausel haben die \n\nParteien sämtliche Ansprüche betreffend das Wohnverhältnis der Beklagten mit \n\nAusnahme der hier nicht in Rede stehenden Betriebs- und Heizkosten zum Ge-\n\ngenstand des Vergleichs gemacht. Zu den von dem Vergleich erfaßten Ansprü-\n\nchen gehört danach nicht nur der vom Kläger mit der ursprünglichen Klage gel-\n\ntend gemachte Schadensersatzanspruch aus eigenem Recht, sondern auch der \n\nvon ihm zuletzt verfolgte Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht, da \n\ndieser ebenfalls das Wohnverhältnis der Beklagten und sogar den nämlichen \n\nSchaden betrifft. Das erscheint auch insoweit unbedenklich, als der Beklagten \n\nbeziehungsweise ihrem Prozeßbevollmächtigten bei Abschluß des Widerrufs-\n\nvergleichs durch vorherige Einsicht in das Grundbuch bekannt war, daß der \n\nKläger darin erst am 9. Oktober 2002 als Eigentümer der Wohnung eingetragen \n\nworden war. \n\n5. Die aufgrund des Widerrufsvergleichs vom 28. November 2002 \n\nschwebenden Verhandlungen der Parteien sind durch den Widerruf der Beklag-\n\nten im Schriftsatz vom 15. Januar 2003, der dem Prozeßbevollmächtigten des \n\nKlägers am 28. Januar 2003 zugestellt worden ist, beendet worden, da die Be-\n\nklagte mit dem Widerruf die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert hat. Zu \n\ndiesem Zeitpunkt hat die Hemmung der Verjährung nach § 203 Satz 1 BGB \n\ngeendet. Gemäß § 203 Satz 2 BGB tritt die Verjährung frühestens drei Monate \n\nnach dem Ende der Hemmung ein. Zuvor und damit in unverjährter Zeit hat der \n\nKläger mit Schriftsatz vom 28. Februar 2003, der dem Prozeßbevollmächtigten \n\nder Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 6. März 2003 durch \n\nÜbergabe zugestellt worden ist, den Schadensersatzanspruch aus abgetrete-\n\nnem Recht der L. Handelsgesellschaft mbH gericht-\n\nlich geltend gemacht. \n\nDr. Deppert \n\nBall \n\nDr. Leimert \n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__93-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-04/viii-zr-93-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 548","ref_norm":"548","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 566","ref_norm":"566","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 558","ref_norm":"558","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__93-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__93-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-04/viii-zr-93-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__93-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:39:14.535153+00:00"}}