{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__91-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-12-22","aktenzeichen":"VIII ZR 91/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 474 ff. Dem Käufer, der dem Verkäufer einen gewerblichen Verwendungszweck der Kauf- sache vortäuscht, ist die Berufung auf die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) verwehrt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 91/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n22. Dezember 2004 \nP o t s c h , \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGB §§ 474 ff. \n\nDem Käufer, der dem Verkäufer einen gewerblichen Verwendungszweck der Kauf-\n\nsache vortäuscht, ist die Berufung auf die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf \n\n(§§ 474 ff. BGB) verwehrt. \n\nBGH, Urteil vom 22. Dezember 2004 - VIII ZR 91/04 - OLG Koblenz \n LG Koblenz \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. Dezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Rich-\n\nter Dr. Leimert, Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Koblenz vom 4. März 2004 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger kaufte vom Beklagten, einem Kraftfahrzeughändler, am \n\n5. Oktober 2002 einen gebrauchten Pkw Fiat Barchetta zum Preis von 6.500 €. \n\nAbweichend von der Absicht des Klägers, das Fahrzeug privat zu nutzen, ent-\n\nhält der Vertrag folgende \"Sondervereinbarung\": \n\n\"Keine Gewährleistung. Händlergeschäft. Baujahr 1995. EZ 03.00 \nin Deutschland\". \n\nDiese Abrede beruhte darauf, daß dem Zeugen H. , der für den \n\nKläger die Kaufverhandlungen mit dem Beklagten führte, bekannt war, daß der \n\nBeklagte das Fahrzeug nur an einen Händler verkaufen wollte, gegenüber dem \n\ner die Gewährleistung ausschließen konnte. Deshalb deklarierte der Zeuge \n\nH. den Kauf gegenüber dem Beklagten als Händlergeschäft. In Kenntnis \n\ndieser Zusammenhänge unterzeichnete der Kläger den Vertrag mit der vom \n\nZeugen H. handschriftlich eingefügten Sondervereinbarung. \n\nDer Kläger begehrt die Rückabwicklung des Kaufvertrages mit der Be-\n\ngründung, das Fahrzeug weise technische Mängel auf und sei abweichend von \n\nden Angaben im Vertrag vor der Zulassung in Deutschland bereits in Italien \n\nzum Verkehr zugelassen gewesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. \n\nDas Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit sei-\n\nner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Be-\n\ngehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDem Kläger stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein An-\n\nspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht zu. Der zwischen den Par-\n\nteien vereinbarte Gewährleistungsausschluß sei wirksam. Dem stehe weder \n\n§ 475 BGB noch § 444 BGB entgegen. Ein Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB), \n\nbei dem die Gewährleistung nicht ausgeschlossen werden könne (§ 475 BGB), \n\nliege nicht vor. Zwar habe der Kläger das Fahrzeug - entgegen der Bezeich-\n\nnung des Kaufs als Händlergeschäft - objektiv als Verbraucher (§ 13 BGB) ge-\n\nkauft. Der Verbraucherschutz nach § 474 ff. BGB greife aber nur dann ein, \n\nwenn der Vertragspartner die die Verbrauchereigenschaft begründenden Tat-\n\nsachen gekannt habe oder hätte kennen müssen, nicht aber dann, wenn sich \n\nder Verbraucher gegenüber dem Vertragspartner - wie hier - wahrheitswidrig als \n\nUnternehmer ausgegeben habe, um sich unter Verzicht auf eine Gewährlei-\n\nstung den nur für den Verkauf an einen Händler ausgehandelten günstigen \n\nPreis zu sichern. Daß der Beklagte von der Falschbezeichnung Kenntnis ge-\n\nhabt habe oder hätte haben müssen, habe der insoweit beweisbelastete Kläger \n\nnicht bewiesen. Eine etwaige Kenntnis des Zeugen M. , auf dessen Be-\n\ntriebsgelände das Fahrzeug ausgestellt war und der dieses dem Kläger nach \n\ndem Kauf übergab, müsse sich der Beklagte nicht zurechnen lassen, da der \n\nZeuge M. nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht Vertreter des Be-\n\nklagten gewesen sei. Ein Umgehungsgeschäft im Sinne des § 475 Abs. 1 \n\nSatz 2 BGB sei nicht gegeben. Voraussetzung für die Umgehung sei, daß der \n\nUnternehmer durch die Gestaltung des Vertrages bewußt Rechte des Verbrau-\n\nchers beschneiden wolle. So liege es hier aber nicht, weil allein der von dem \n\nKläger eingeschaltete Zeuge H. für die falsche Bezeichnung des Vertra-\n\nges verantwortlich gewesen sei. Schließlich stehe der Berufung des Beklagten \n\nauf den Gewährleistungsausschluß auch § 444 BGB nicht entgegen. Der Kläger \n\nhabe den ihm obliegenden Beweis, daß der Beklagte die frühere Zulassung des \n\nKraftfahrzeugs in Italien arglistig verschwiegen habe, nicht geführt. Dem Zeu-\n\ngen H. sei dies bekannt gewesen. Dessen Wissen sei dem Kläger ge-\n\nmäß § 166 BGB zuzurechnen. \n\nII. \n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revi-\n\nsion stand. Die Revision ist deshalb zurückzuweisen. \n\n1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß auf den \n\nvorliegenden Fall das Bürgerliche Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 \n\ngeltenden Fassung anzuwenden ist, weil der Kaufvertrag am 5. Oktober 2002 \n\ngeschlossen wurde (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). \n\n2. Das Berufungsgericht hat darüber hinaus mit Recht angenommen, \n\ndaß die für den Verbrauchsgüterkauf geltende Vorschrift des § 475 Abs. 1 BGB \n\ndem in einem Kaufvertrag vereinbarten Gewährleistungsausschluß dann nicht \n\nentgegensteht, wenn der Vertragspartner des Unternehmers diesem bei Ver-\n\ntragsschluß einen gewerblichen Verwendungszweck vortäuscht, um das Ge-\n\nschäft zustande zu bringen. Der Auffassung der Revision, auch in einem sol-\n\nchen Fall hätten die Verbraucherschutzvorschriften der §§ 474 ff. BGB ein-\n\nzugreifen, kann nicht gefolgt werden. \n\na) Ein Verbrauchsgüterkauf liegt - von dem in § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB \n\ngeregelten Ausnahmefall abgesehen - dann vor, wenn ein Verbraucher von ei-\n\nnem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB). \n\nDaß der Beklagte bei dem Geschäft als Unternehmer (§ 14 BGB) handelte, \n\nsteht ebensowenig im Streit wie der Umstand, daß der Kläger das Fahrzeug \n\nnicht - wie im Vertrag von ihm angegeben - als Händler, sondern für einen \n\nZweck kaufen wollte, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen \n\nberuflichen Tätigkeit des Klägers zugerechnet werden kann (§ 13 BGB). \n\nDer Wortlaut des § 13 BGB läßt allerdings nicht erkennen, ob der Ge-\n\nschäftszweck, von dem die Verbrauchereigenschaft nach §§ 13, 474 BGB ab-\n\nhängt, subjektiv oder objektiv zu bestimmen ist (MünchKommBGB/Micklitz, \n\n4. Aufl., § 13 Rdnr. 30). Die Frage, inwieweit sich der Geschäftszweck nach \n\ndem erklärten Parteiwillen - also nach dem durch Auslegung zu ermittelnden \n\nInhalt des Vertrages - oder gegebenenfalls nach davon abweichenden tatsäch-\n\nlichen Gegebenheiten richtet, kann aber in dem hier zu beurteilenden besonde-\n\nren Fall der bewussten Täuschung des Vertragspartners über den Geschäfts-\n\nzweck dahinstehen. Die den Verbraucher schützenden Vorschriften der §§ 474 \n\nff. BGB finden jedenfalls dann keine Anwendung, wenn der Vertragspartner des \n\nUnternehmers bei Abschluß des Vertrages wahrheitswidrig als Gewerbetrei-\n\nbender auftritt und dadurch einen gewerblichen Geschäftszweck vortäuscht \n\n(ebenso MünchKommBGB/Lorenz, \n\naaO, \n\n§ 474 Rdnr. 23; Münch-\n\nKommBGB/Basedow, aaO, § 310 Rdnr. 48; Soergel/Pfeiffer, BGB, 13. Aufl., \n\n§ 13 Rdnr. 28; Staudinger/Kessal-Wulf (2004), § 491 Rdnr. 42; Jauernig/Berger, \n\nBGB, 11. Aufl., § 474 Rdnr. 3; Müller, NJW 2003, 1975, 1979; unklar Staudin-\n\nger/Matusche-Beckmann, BGB (2004), § 474 Rdnr. 9). \n\nDie Rechtfertigung für die Beschränkung des Verbraucherschutzes auf \n\nden redlichen Vertragspartner liegt in dem auch im Verbraucherschutzrecht gel-\n\ntenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB; MünchKommBGB/ \n\nLorenz, aaO; MünchKommBGB/Basedow, aaO). Wer eine Sache von einem \n\nUnternehmer kaufen will, der zu einem Geschäftsabschluß mit einem Verbrau-\n\ncher nicht bereit ist, weil er keine Gewähr für die Kaufsache übernehmen will, \n\ndarf sich den Schutz der ihn begünstigenden Vorschriften über den Ver-\n\nbrauchsgüterkauf nicht dadurch erschleichen, daß er sich gegenüber dem Un-\n\nternehmer wahrheitswidrig als Händler ausgibt, um diesen zum Vertragsschluß \n\nzu bewegen. Verstößt er dagegen, so ist ihm die spätere Berufung darauf, er \n\nsei in Wahrheit Verbraucher, nach Treu und Glauben (sog. \"venire contra fac-\n\ntum proprium\") verwehrt (MünchKommBGB/Basedow, aaO). \n\nAuch die Gesetzgebungsmaterialien zum Verbraucherbegriff sprechen \n\ngegen eine Anwendung der Verbraucherschutzvorschriften, wenn dem Unter-\n\nnehmer ein gewerblicher Geschäftszweck vorgetäuscht wird. Die Formulierung \n\ndes § 13 BGB geht zurück auf die im wesentlichen gleichlautende Legaldefiniti-\n\non in Art. 29 EGBGB. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregie-\n\nrung zu dieser Vorschrift wird ausgeführt, daß es für die Einordnung eines Ver-\n\ntrages als Verbrauchergeschäft entscheidend auf die erkennbaren Umstände \n\ndes Geschäfts ankomme; könne die leistungspflichtige Partei auch bei Berück-\n\nsichtigung sämtlicher Umstände nicht erkennen, daß ein Geschäft nach dem \n\nWillen des Leistungsempfängers weder seiner beruflichen noch seiner gewerb-\n\nlichen Tätigkeit dienen solle, so müsse das Geschäft ohne Rücksicht auf die \n\ntatsächlichen Absichten des Leistungsempfängers so eingeordnet werden, wie \n\nes sich nach den Umständen darstelle (BT-Drucks. 10/504, S. 79). Dies hat \n\n- erst recht - für eine bewußte Täuschung zu gelten. \n\nEntgegen der Auffassung der Revision ist der vom Vertragspartner ge-\n\ntäuschte Unternehmer in einem solchen Fall nicht auf eine Anfechtung des Ver-\n\ntrages wegen arglistiger Täuschung über die Verbrauchereigenschaft be-\n\nschränkt. Es widerspräche Treu und Glauben, wenn der täuschende Vertrags-\n\npartner sein mit der nachträglichen Aufdeckung der Täuschung nunmehr ver-\n\nfolgtes Ziel, sich unter Berufung auf die Verbraucherschutzvorschriften vom \n\nVertrag zu lösen, durchsetzen könnte. Es steht dem Unternehmer deshalb frei, \n\nseinen Vertragspartner an dessen eigenen falschen Angaben - und damit an \n\ndem nicht vom Verbraucherschutz erfassten Vertrag - festzuhalten. \n\nEin Verstoß gegen die im Umgehungsverbot des § 475 Abs. 1 Satz 2 \n\nBGB zum Ausdruck kommende Unabdingbarkeit des Verbraucherschutzes liegt \n\ndarin nicht (ebenso MünchKommBGB/Lorenz, aaO). Dem Grundsatz von Treu \n\nund Glauben (§ 242 BGB) gebührt Vorrang vor dem Interesse des unredlichen \n\nVertragspartners. Der Schutz des Rechtsverkehrs vor Täuschungen hat des-\n\nhalb nicht, wie die Revision meint, hinter dem Verbraucherschutz ebenso zu-\n\nrückzutreten wie hinter dem Minderjährigenschutz. Während der Minderjährige \n\naufgrund seiner entwicklungsbedingten Unreife vor den Rechtsfolgen seiner \n\nHandlungen auch dann zu schützen ist, wenn er die Volljährigkeit vortäuscht, \n\nverdient der erwachsene Verbraucher, der einen gewerblichen Geschäftszweck \n\nvortäuscht, keinen Schutz. Denn die Verbraucherschutzvorschriften, die dem \n\nAusgleich der strukturellen Unterlegenheit des Verbrauchers im Geschäftsver-\n\nkehr dienen (MünchKommBGB/Micklitz, aaO, Vor §§ 13, 14, Rdnr. 60 ff.), set-\n\nzen - anders als die Vorschriften zum Schutz des Minderjährigen - einen ver-\n\nantwortlich handelnden Verbraucher voraus. \n\nb) Das Gebot richtlinienkonformer Auslegung und Anwendung der deut-\n\nschen Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB), die in Um-\n\nsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (Richtlinie 1999/44/EG des Europäi-\n\nschen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten \n\ndes Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter, Amtsbl. EG \n\nvom 7. Juli 1999, L 171/12) in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt worden \n\nsind, erfordert keine andere Beurteilung. Zwar stellt die Definition des Verbrau-\n\ncherbegriffs in Art. 1 Abs. 2 lit. a der Richtlinie ebenso wie die im wesentlichen \n\ngleichlautende Formulierung in § 13 BGB nicht ausdrücklich klar, nach welchen \n\nKriterien der für die Verbrauchereigenschaft maßgebliche Geschäftszweck zu \n\nbestimmen ist. Es unterliegt aber keinem vernünftigen Zweifel, daß auch nach \n\nder Verbrauchsgüterkaufrichtlinie demjenigen die spätere Berufung auf die \n\nSchutzvorschriften für den Verbrauchsgüterkauf verwehrt ist, der seinem Ver-\n\ntragspartner bei Abschluß des Vertrages einen beruflichen oder gewerblichen \n\nGeschäftszweck vortäuscht, um den Vertrag mit ihm zustande zu bringen. \n\nZum einen ist auch im Gemeinschaftsrecht der Grundsatz von Treu \n\nund Glauben anerkannt (MünchKommBGB/Basedow, aaO, § 310 Rdnr. 48 un-\n\nter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Gerichtsstandsver-\n\neinbarungen, EuGH Slg 1976, 1851 Tz. 11 und EuGH Slg 1984, 2417 Tz. 18). \n\nDies spricht dafür, daß auch nach dem Gemeinschaftsrecht derjenige, der ei-\n\nnen gewerblichen Geschäftszweck vortäuscht, sich nicht entgegen seiner eige-\n\nnen Einlassung bei Vertragsschluß später auf eine rein private Nutzung berufen \n\nkann (MünchKommBGB/Basedow, aaO). Für dieses Ergebnis kommt es - im \n\nGemeinschaftsrecht ebenso wie im deutschen Recht (dazu oben unter II 2 a) - \n\nnicht darauf an, ob dem täuschenden Vertragspartner aufgrund des von ihm \n\nangegebenen gewerblichen Geschäftszwecks die Verbrauchereigenschaft ab-\n\ngesprochen wird, oder ob er - begrifflich - zwar als Verbraucher eingeordnet, \n\nihm aber die Berufung auf seine Verbrauchereigenschaft nach Treu und Glau-\n\nben verwehrt wird. \n\nZum anderen ist der persönliche Anwendungsbereich der Verbrauchsgü-\n\nterkaufrichtlinie nicht allein aus dieser Richtlinie heraus zu bestimmen. Der Ver-\n\nbraucherbegriff in Art. 1 Abs. 2 lit. a ist im Zusammenhang mit der gleichlauten-\n\nden Definition des Verbrauchers in zahlreichen anderen Richtlinien des Ge-\n\nmeinschaftsrechts zu sehen (vgl. z.B. Art. 1 Abs. 2 lit. a der Verbraucherkredit-\n\nrichtlinie; Nachweise zu weiteren Richtlinien, die eine entsprechende Definition \n\ndes Verbrauchers enthalten, bei Soergel/Pfeiffer, aaO, § 13 Rdnr. 4) und stimmt \n\nwörtlich überein auch mit den Begriffsdefinitionen in den zwischenstaatlichen \n\nÜbereinkommen zum europäischen Zivilprozeßrecht (Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ) \n\nund zum europäischen Kollisionsrecht (Art. 5 EVÜ, umgesetzt in deutsches \n\nRecht durch Art. 29 EGBGB). In diesen dem EG-Recht nahestehenden Über-\n\neinkommen ist das Konzept des Verbrauchergeschäfts im europäischen Recht \n\nerstmals entwickelt worden. Damit können die Materialien zu den Übereinkom-\n\nmen, insbesondere der zum EVÜ vorliegende Giuliano-Lagarde-Bericht (Anlage \n\nzur Denkschrift zum Übereinkommen vom 19. Juni 1980 über das auf vertragli-\n\nche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, BT-Drucks. 10/503, 33 ff.) als \n\nRechtserkenntnisquelle nicht nur für das Verständnis des Verbraucherbegriffs in \n\nden deutschen Vorschriften (§ 13 BGB, Art. 29 EGBGB), sondern auch als Aus-\n\nlegungsinstrument für den europäisch-autonomen Verbraucherbegriff im EG-\n\nRichtlinienrecht einschließlich der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie herangezogen \n\nwerden (AnwKomm-Pfeiffer [2002], Kauf-RL Art. 1 Rdnr. 19; vgl. auch Soer-\n\ngel/Pfeiffer, aaO, § 13 Rdnr. 28). Nach den Erläuterungen zu Art. 5 EVÜ im Giu-\n\nliano-Lagarde-Bericht scheidet die Einordnung als Verbraucher aus, wenn sich \n\nder Leistungsempfänger \"als Berufsangehöriger\" ausgibt und die andere Partei \n\ngutgläubig ist (aaO, 55). In die gleiche Richtung gehen die entsprechenden \n\nAusführungen in der Denkschrift zum Übereinkommen (BT-Drucks. 10/503, 21, \n\n26), die wörtlich in die Gesetzesbegründung zu Art. 29 EGBGB (BT-Drucks. \n\n10/504, 79; oben wiedergegeben unter II 2 a) übernommen worden sind. Damit \n\nist auch aus dem gemeinschaftsrechtlichen Zusammenhang, in dem die Ver-\n\nbrauchsgüterkaufrichtlinie steht, zu ersehen, daß die Schutzvorschriften für den \n\nVerbraucher nach dem EG-Richtlinienrecht nicht eingreifen sollen, wenn der \n\nLeistungsempfänger seinem Vertragspartner einen gewerblichen Geschäfts-\n\nzweck vortäuscht (ebenso - zur Klauselrichtlinie - Wolf, in Wolf/Horn/Lindacher, \n\nAGB-Gesetz, 4. Aufl., RiLiArt. 2 Rdnr. 6). \n\n3. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe unter Ver-\n\nstoß gegen § 288 ZPO den Zeugen M. nicht als rechtsgeschäftlichen Ver-\n\ntreter des Beklagten angesehen. Die Revision meint, es sei eine von der Kläge-\n\nrin zugestandene, unstreitige Tatsache gewesen, daß der Zeuge M. bei Ab-\n\nschluß des Vertrages als Vertreter des Beklagten gehandelt habe. Deshalb \n\nmüsse sich der Beklagte die Kenntnis des Zeugen M. zurechnen lassen. \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts komme es somit darauf an, ob \n\nder Zeuge gewusst habe, daß der Kläger kein Händler gewesen sei. Damit \n\ndringt die Revision nicht durch. \n\nZwar hat auch der Kläger in seinen Schriftsätzen den Zeugen M. ge-\n\nlegentlich als \"Vertreter\" des Beklagten bezeichnet. Aus dem Sinnzusammen-\n\nhang ergibt sich aber, daß der Kläger damit nur eine tatsächliche Beteiligung \n\ndes Zeugen an dem Geschäft zum Ausdruck gebracht und nicht vorgetragen \n\noder zugestanden hat, der Zeuge M. habe beim Abschluß des Kaufvertra-\n\nges als Vertreter des Beklagten - im Rechtssinne (§ 164 Abs. 1 BGB) - gehan-\n\ndelt. Unstreitig ist hinsichtlich der Beteiligung des Zeugen M. , daß der Be-\n\nklagte das Fahrzeug auf dem Betriebsgelände seines Händlerkollegen - des \n\nZeugen M. - abgestellt hatte und dieser dem Kläger das Fahrzeug, wie das \n\nBerufungsgericht unangegriffen festgestellt hat, \"nach\" dem Kauf aushändigte. \n\nHinsichtlich der maßgeblichen Kaufverhandlungen hat das Berufungsgericht \n\ndagegen festgestellt, daß der Zeuge H. für den Kläger die Kaufverhand-\n\nlungen \"mit dem Inhaber der Beklagten\" - also mit dem Beklagten selbst - führ-\n\nte. Dies wird von der Revision ebenfalls nicht angegriffen und entspricht dem \n\neigenen Vortrag des Klägers in seiner Klageschrift, auf den er in der Beru-\n\nfungsbegründung nochmals Bezug genommen hat. Folgerichtig hat das Beru-\n\nfungsgericht Beweis nur darüber erhoben, ob dem Beklagten selbst die Ver-\n\nbrauchereigenschaft des Klägers bekannt war. Auch diesen Beweisbeschluß \n\nhat der Kläger in der Vorinstanz nicht beanstandet. Danach hatte das Beru-\n\nfungsgericht keinen Anlaß für die Annahme, der Kläger habe, wie er jetzt mit \n\nder Revision erstmals geltend macht, mit der nicht näher substantiierten Be-\n\nzeichnung des Zeugen M. als \"Vertreter\" des Beklagten zum Ausdruck brin-\n\ngen wollen, die maßgeblichen Vertragsverhandlungen seien - im Widerspruch \n\nzum eigenen, konkreten Vortrag zu den Vertragsverhandlungen in der Klage-\n\nschrift - nicht mit dem Beklagten selbst, sondern mit dem Zeugen M. als \n\nVertreter des Beklagten geführt worden. Deshalb war es - bei verständiger \n\nWürdigung des gesamten Prozeßstoffs (§ 286 ZPO) - nicht zu Lasten des Klä-\n\ngers rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht den Zeugen M. nicht als \n\nVertreter des Beklagten angesehen hat, nachdem auch der in anderem Zu-\n\nsammenhang vernommene Zeuge - in Übereinstimmung mit dem Vortrag in der \n\nKlageschrift - bekundet hatte, er habe an den Vertragsverhandlungen keinen \n\nAnteil gehabt. \n\n4. Zutreffend ist schließlich auch die Auffassung des Berufungsgerichts, \n\ndaß dem Gewährleistungsausschluß § 444 BGB nicht entgegensteht. Die Revi-\n\nsion meint, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft die Voraussetzungen \n\ndes § 444 BGB verneint. Dies trifft nicht zu. Nach der von der Revision nicht \n\nangegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts war dem Zeugen H. \n\nbekannt, daß das Fahrzeug vor der Zulassung in Deutschland bereits in Italien \n\nzugelassen gewesen war. Diese Kenntnis des Zeugen H. hat das Beru-\n\nfungsgericht gemäß § 166 Abs. 1 BGB dem Kläger zugerechnet. Auch dagegen \n\nwendet sich die Revision nicht. Soweit sie meint, der Beklagte habe zwar nicht \n\ndie Zulassung des Fahrzeugs in Italien, wohl aber deren Dauer arglistig ver-\n\nschwiegen, handelt es sich um neues Parteivorbringen, das nicht der Beurtei-\n\nlung des Revisionsgerichts unterliegt (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Daß die Dauer \n\nder Erstzulassung in Italien länger gewesen sei, als der Beklagte dem Zeugen \n\nH. mitgeteilt habe, hat der Kläger erst nach dem Schluß der mündlichen \n\nVerhandlung des Berufungsgerichts in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz \n\nvom 1. März 2004 behauptet. Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht zu \n\nRecht nicht berücksichtigt. Vergeblich rügt die Revision, das Berufungsgericht \n\nhabe dieses Vorbringen rechtsfehlerhaft zurückgewiesen. Die Voraussetzungen \n\nfür eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und die Zulassung des \n\nneuen Vorbringens nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO waren, wie das Beru-\n\nfungsgericht zu Recht angenommen hat, nicht erfüllt. Auch lag entgegen der \n\nAuffassung der Revision kein Fall des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO vor. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Leimert \n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__91-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-22/viii-zr-91-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 474","ref_norm":"474","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 475","ref_norm":"475","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 444","ref_norm":"444","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__91-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__91-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-22/viii-zr-91-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__91-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:14:35.042539+00:00"}}