{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__90-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-01-26","aktenzeichen":"VIII ZR 90/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VerbrKrG § 12; BGB §§ 498, 535 Verkündet am: 26. Januar 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Die Kündigung eines Verbraucherkreditvertrags (hier: Finanzierungsleasingvertrag) wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers (Leasingnehmers) wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Verbraucher vor Ausspruch der ihm angedrohten Kündi- gung den rückständigen Betrag durch eine Teilzahlung unter die Rückstandsquote von zehn beziehungsweise fünf vom Hundert des Nennbetrags des Kredits oder des Teilzahlungspreises zurückführt. Die Kündigung eines Verbraucherkreditvertrags wegen Zahlungsverzugs des Ver- brauchers ist unwirksam, wenn der Kreditgeber mit der Kündigungsandrohung einen höheren als den vom Verbraucher tatsächlich geschuldeten rückständigen Betrag fordert. Das gilt auch dann, wenn die Zuvielforderung sich nur aus gesondert in Rechnung gestellten Nebenforderungen zusammensetzt, auf die der Kreditgeber keinen Anspruch hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 90/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerbrKrG § 12; BGB §§ 498, 535 \n\nVerkündet am: \n26. Januar 2005 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDie Kündigung eines Verbraucherkreditvertrags (hier: Finanzierungsleasingvertrag) \nwegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers (Leasingnehmers) wird nicht dadurch \nausgeschlossen, daß der Verbraucher vor Ausspruch der ihm angedrohten Kündi-\ngung den rückständigen Betrag durch eine Teilzahlung unter die Rückstandsquote \nvon zehn beziehungsweise fünf vom Hundert des Nennbetrags des Kredits oder des \nTeilzahlungspreises zurückführt. \n\nDie Kündigung eines Verbraucherkreditvertrags wegen Zahlungsverzugs des Ver-\nbrauchers ist unwirksam, wenn der Kreditgeber mit der Kündigungsandrohung einen \nhöheren als den vom Verbraucher tatsächlich geschuldeten rückständigen Betrag \nfordert. Das gilt auch dann, wenn die Zuvielforderung sich nur aus gesondert in \nRechnung gestellten Nebenforderungen zusammensetzt, auf die der Kreditgeber \nkeinen Anspruch hat. \n\nBGH, Urteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 90/04 - OLG Dresden \n\nLG Leipzig \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 8. Dezember 2004 durch die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und \n\nDr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 12. März 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, \n\num die Wirksamkeit einer von der Klägerin, einer Leasinggesellschaft, ausge-\n\nsprochenen fristlosen Kündigung des zwischen den Parteien zustande gekom-\n\nmenen Kraftfahrzeugleasingvertrages und deren Folgen. \n\nDie Parteien schlossen am 11. September 1998 einen Finanzierungslea-\n\nsingvertrag über einen Pkw B. mit einer Laufzeit von 42 Monaten. Die mo-\n\nnatliche Bruttoleasingrate betrug 791,93 DM (404,91 €). Nachdem der Beklagte \n\nmit den Leasingraten für die Monate Januar bis März 2000 in Rückstand gera-\n\nten war, drohte ihm die für die Klägerin handelnde B. Bank GmbH (fortan \n\nnur noch: Klägerin) mit Schreiben vom 24. März 2000 die fristlose Kündigung \n\ndes Leasingvertrages an. Der Beklagte zahlte am 28. März 2000 die seit \n\n1. März 2000 fällige Rate für den Monat März 2000; weitere Zahlungen leistete \n\ner nicht. Die Klägerin sprach daraufhin mit Schreiben vom 14. April 2000, das \n\nein von der Klägerin eingeschaltetes Inkassounternehmen dem Beklagten unter \n\ndem 30. Mai 2000 erneut übermittelte, die fristlose Kündigung des Leasingver-\n\ntrages aus. Am 21. August 2000 ließ sie das Leasingfahrzeug während eines \n\nWerkstattaufenthalts sicherstellen und verwertete es anschließend. Mit der Kla-\n\nge nimmt sie den Beklagten auf Zahlung der rückständigen Leasingraten für die \n\nMonate Januar und Februar 2000 sowie auf Ersatz des Kündigungsschadens in \n\nAnspruch, den sie zuletzt mit 6.274,77 € beziffert hat.\n\nDas Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 688,35 € - das ent-\n\nspricht den Leasingraten für die Monate Januar und Februar 2000 abzüglich \n\neiner Gutschrift über 121,47 € - nebst Zinsen verurteilt\n\n und die weitergehende \n\nKlage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin auf deren Berufung \n\nweitere 6.274,77 € nebst Zinsen zuerkannt. Mit der vom Berufungsgericht zuge-\n\nlassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgericht-\n\nlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils \n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im we-\n\nsentlichen ausgeführt: \n\nDie von der Klägerin ausgesprochene fristlose Kündigung des Leasing-\n\nvertrages sei wirksam. Die Kündigungsvoraussetzungen des auf den Leasing-\n\nvertrag der Parteien anzuwendenden § 12 Abs. 1 VerbrKrG seien erfüllt. Der \n\nZahlungsrückstand des Beklagten habe mit drei Bruttoleasingraten im Zeitpunkt \n\nder Kündigungsandrohung die fünfprozentige Rückstandsquote des § 12 Abs. 1 \n\nSatz 1 Nr. 1 VerbrKrG erreicht. Mit Zahlung der März-Rate am 28. März 2000 \n\nsei der Zahlungsrückstand zwar vor Ausspruch der Kündigung unter die Fünf-\n\nprozentquote abgesunken. Dies sei aber für die Wirksamkeit der Kündigung \n\nohne Bedeutung. Die einmal eingetretene Kündigungsvoraussetzung entfalle \n\nnur dann, wenn der Rückstand vor Ausspruch der Kündigung vollständig aus-\n\ngeglichen werde. Denn es gehe auch unter Verbraucherschutzgesichtspunkten \n\nzu weit, dem Schuldner die Möglichkeit zuzugestehen, sich der angedrohten \n\nKündigung - gar wiederholt - durch Teilleistungen zu entziehen. Für diese Auf-\n\nfassung spreche auch die im Mietrecht geltende Regelung, nach der die auf \n\nMietrückstände gestützte fristlose Kündigung des Vermieters nur dann ausge-\n\nschlossen sei oder unwirksam werde, wenn der Vermieter vollständig befriedigt \n\nwerde. \n\nAufgrund der Kündigung des Leasingvertrages habe die Klägerin An-\n\nspruch auf Ersatz des ihr hierdurch entstandenen Schadens, der sich auf \n\n6.274,77 € belaufe. \n\nII. \n\nDiese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in je-\n\nder Hinsicht stand. \n\n1. Ohne Erfolg bleiben allerdings die formalen Rügen, mit denen die Re-\n\nvision das Berufungsurteil angreift. \n\na) Die Revision weist zwar mit Recht darauf hin, daß bereits der Tenor \n\ndes Berufungsurteils - wörtlich genommen - insoweit unrichtig ist, als das Beru-\n\nfungsgericht der Klage nicht insgesamt in Höhe von 6.274,77 € stattgeben, \n\nsondern der Klägerin diesen Betrag zusätzlich zu den ihr bereits vom Landge-\n\nricht zugesprochenen rückständigen Leasingraten in Höhe von 688,35 € zuer-\n\nkennen wollte. Dies ergibt sich indessen, wie auch die Revision einräumt, aus \n\nder Eingangspassage des Abschnitts II des Berufungsurteils. Da somit keinem \n\nZweifel unterliegt, was das Berufungsgericht hat zuerkennen wollen, ist der Te-\n\nnor zu 1 dahin auszulegen, daß der Beklagte vom Oberlandesgericht verurteilt \n\nworden ist, an die Klägerin weitere 6.274,77 € nebst Zinsen zu zahlen. \n\nb) Letztlich unbegründet ist auch die weitere Rüge der Revision, dem Be-\n\nrufungsurteil könne nicht entnommen werden, wie sich der ausgeurteilte Betrag \n\nvon 6.274,77 € zusammensetze, so daß der Umfang der mater iellen Rechts-\n\nkraftwirkung des Urteils im Dunkeln bleibe. Richtig ist allerdings, daß die Additi-\n\non der Schadenspositionen, die auf den Seiten 11 und 12 des Berufungsurteils \n\nfür begründet erachtet werden, eine Summe von 7.007,76 € ergibt, von denen \n\ndas Berufungsgericht der Klägerin nur 6.274,77 € zugespr ochen hat. Die Diffe-\n\nrenz zwischen den beiden vorgenannten Beträgen erklärt sich jedoch, worauf \n\ndie Revisionserwiderung zu Recht hinweist, aus der - vom Berufungsgericht in \n\nbezug genommenen - Berechnung des Kündigungsschadens, die die Klägerin \n\nin ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 18. Juni 2003 (Blatt 116 f. der Akte) \n\nvorgenommen hat. Dort stellt die Klägerin nämlich zum Ausgleich des Vorteils \n\nder früheren Rückerlangung des hypothetischen Restwerts des Leasingfahr-\n\nzeugs in ihre Berechnung zugunsten des Beklagten einen Abzugsposten in Hö-\n\nhe von 732,99 € ein, der der Differenz zwischen den bei den vorgenannten Be-\n\nträgen entspricht. \n\nc) Das Berufungsurteil unterliegt schließlich auch nicht bereits deswegen \n\nder Aufhebung, weil es unter Verstoß gegen § 540 ZPO die Berufungsanträge \n\nnicht wiedergibt (BGHZ 154, 99, 100 f.). Denn obwohl die Klägerin ausweislich \n\ndes Berufungsurteils ihre Schadensberechnung nach einem entsprechenden \n\nHinweis des Oberlandesgerichts in der Berufungsverhandlung geändert hat, ist \n\ndas von ihr in der zweiten Instanz verfolgte Rechtsschutzziel bei Einbeziehung \n\nder im Berufungsurteil in bezug genommenen Schadensberechnung vom \n\n18. Juni 2003 noch ausreichend erkennbar. \n\n2. Vergeblich wendet sich die Revision ferner gegen die Auffassung des \n\nBerufungsgerichts, die Kündigung des Leasingvertrages sei der Klägerin nicht \n\ndeswegen verwehrt gewesen, weil der Zahlungsrückstand des Beklagten bei \n\nAusspruch der Kündigung nicht mehr die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \n\nVerbrKrG erforderliche fünfprozentige Rückstandsquote erreicht habe. \n\na) Der Kraftfahrzeugleasingvertrag der Parteien fällt in den sachlichen \n\nAnwendungsbereich des in zeitlicher Hinsicht auf den Streitfall noch anzuwen-\n\ndenden (Art. 229 § 5 EGBGB) Verbraucherkreditgesetzes (vgl. BGH, Urteil vom \n\n11. März 1998 - VIII ZR 205/97, WM 1998, 928). Die von den Vorinstanzen still-\n\nschweigend angenommene Verbrauchereigenschaft des Beklagten wird auch in \n\nder Revisionsinstanz nicht in Zweifel gezogen. Damit unterliegt die Kündigung \n\ndes Leasingvertrages wegen Zahlungsverzugs den besonderen Kündigungs-\n\nvoraussetzungen des § 12 VerbrKrG. Nach dessen Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist die \n\nKündigung nur wirksam, wenn der Verbraucher mit mindestens zwei aufeinan-\n\nderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und bei einer Laufzeit des Kre-\n\nditvertrages von - wie hier - mehr als drei Jahren mit mindestens 5 % des \n\nNennbetrags des Kredits oder des Teilzahlungspreises in Verzug ist. \n\nb) Im Ergebnis zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß die Sum-\n\nme der rückständigen Leasingraten die qualifizierte Rückstandsquote von 5 % \n\nder maßgeblichen Bezugsgröße bei Ausspruch der Kündigungsandrohung am \n\n24. März 2000 erreichte. Nach der Rechtsprechung des Senats ist maßgebliche \n\nBezugsgröße die Summe der Brutto-Leasingraten (BGHZ 147, 7, 16). Bei einer \n\nBruttoleasingrate von 791,93 DM und einer Laufzeit von 42 Monaten entspricht \n\ndies einem Betrag von 33.261,06 DM. 5 % hiervon sind 1.663,05 DM. Die \n\nSumme der drei Leasingraten, mit denen der Beklagte nach den von der Revi-\n\nsion nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts am 24. März \n\n2000 in Verzug war, erreicht mit 2.375,79 DM die fünfprozentige Rückstands-\n\nquote. \n\nc) Dagegen war die Quote nach den Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts bei Ausspruch der fristlosen Kündigung am 14. April oder 30. Mai 2000 \n\nnicht mehr erreicht, nachdem der Beklagte am 28. März 2000 die März-Rate \n\nbezahlt hatte. Ein erneuter Anstieg des Zahlungsrückstandes in den Monaten \n\nApril oder Mai 2000 auf drei oder mehr unbezahlte Leasingraten ist in den Tat-\n\nsacheninstanzen nicht festgestellt worden. \n\nd) Unter diesen Umständen hängt die Entscheidung des Rechtsstreits \n\nvon der Beantwortung der Frage ab, ob es zur Erfüllung der besonderen Kündi-\n\ngungsvoraussetzung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VerbrKrG genügt, daß im \n\nZeitpunkt der Kündigungsandrohung (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerbrKrG) ein \n\nZahlungsrückstand in Höhe der relativen Rückstandsquote bestanden hat und \n\ndieser bis zum Ausspruch der Kündigung nicht vollständig ausgeglichen wird, \n\noder ob die Kündigung nur dann wirksam ist, wenn ein nach Teilzahlungen des \n\nSchuldners verbliebener Rückstand die relative Rückstandsquote (noch) im \n\nZeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung erreicht. \n\naa) Eine Antwort auf diese Frage läßt sich dem Gesetz nicht unmittelbar \n\nentnehmen. Eine ausdrückliche Regelung, wie sie in § 543 Abs. 2 Satz 2 und \n\n§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB für die fristlose Kündigung des Vermieters wegen Zah-\n\nlungsverzugs des Mieters vorgesehen ist, findet sich im Verbraucherkreditge-\n\nsetz nicht. Höchstrichterlich ist die Frage bislang nicht geklärt. Im Schrifttum \n\nsind die Meinungen geteilt. Herrschend ist die Auffassung, daß die einmal ein-\n\ngetretenen Kündigungsvoraussetzungen des § 12 VerbrKrG nur dann wieder \n\nentfallen, wenn der Schuldner vor Ausspruch der Kündigung den Rückstand \n\nvollständig tilgt (Staudinger/Kessal-Wulf, BGB (2001), Rdnr. 22; MünchKomm-\n\nHabersack, BGB, 3. Aufl., Rdnr. 18; Soergel/Häuser, BGB, 12. Aufl., Rdnr. 13 \n\ni.V.m. Fn. 32; Erman/Saenger, BGB, 10. Aufl., Rdnr. 29, jeweils zu § 12 \n\nVerbrKrG; Münstermann/Hannes, VerbrKrG, Rdnr. 667). Begründet wird diese \n\nAuffassung vor allem mit der Erwägung, der Schutz des Verbrauchers sei durch \n\ndie strengen und formalisierten tatbestandlichen Voraussetzungen der Gesamt-\n\nfälligstellung hinreichend gewährleistet, ohne daß noch zusätzliche Hürden für \n\ndie Kündigung geschaffen werden müßten (Kessal-Wulf aaO m.Nachw.). Nach \n\nder Gegenmeinung, die sich vor allem auf den Gesetzeswortlaut stützt, ist die \n\nKündigung schon dann ausgeschlossen, wenn der Schuldner den Rückstand \n\nvor Ausspruch der Kündigung durch Teilzahlungen auf einen Betrag zurück-\n\nführt, der unter der Rückstandsquote des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VerbrKrG \n\nliegt (Bülow, VerbrKrG, 4. Aufl., Rdnr. 37; von Westphalen/Emmerich/von Rot-\n\ntenburg, VerbrKrG, 2. Aufl., Rdnr. 27 \n\nff.; Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, \n\nVerbrKrG, 2. Aufl., Rdnr. 20, jew. zu § 12 VerbrKrG). \n\nbb) Der Senat folgt im Ergebnis der zuerst genannten Auffassung. Zwar \n\nscheinen Wortlaut und Systematik der Norm dafür zu sprechen, daß die beiden \n\nKündigungsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 VerbrKrG bei Ausspruch der \n\nKündigung - oder, was für den Streitfall keiner Vertiefung bedarf, bei deren \n\nWirksamwerden - erfüllt sein müssen. Darauf deutet insbesondere die Formulie-\n\nrung des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VerbrKrG hin, nach der das Kündigungsrecht \n\ndavon abhängt, daß der Verbraucher mit einem Betrag, der die maßgebliche \n\nRückstandsquote erreicht, \"in Verzug ist\". Gegen ein solches Verständnis \n\nspricht indessen entscheidend die nähere Ausgestaltung der nach § 12 Abs. 1 \n\nSatz 1 Nr. 2 VerbrKrG erforderlichen Kündigungsandrohung. Denn nach dieser \n\nBestimmung hat der Kreditgeber dem Verbraucher eine zweiwöchige Frist \"zur \n\nZahlung des rückständigen Betrags\" mit der Erklärung (Androhung) zu setzen, \n\ndaß er \"bei Nichtzahlung\" - wie zu ergänzen ist: des rückständigen Betrags - \n\n\"innerhalb der Frist\" die gesamte Restschuld verlange, das heißt, den Kreditver-\n\ntrag fristlos kündigen werde. Zweck dieser Regelung ist es, dem Verbraucher \n\n\"die gefährliche Situation des Kredits vor Augen zu führen\" und ihm \"eine letzte \n\nChance zur Rettung des Kredits\" zu geben (Begründung des Regierungsent-\n\nwurfs zum Verbraucherkreditgesetz, BT-Drucks. 11/5462, S. 27). Eine den ge-\n\nsetzlichen Vorgaben entsprechende Kündigungsandrohung kann der Verbrau-\n\ncher nur dahin verstehen, daß zur Abwendung der angedrohten Kündigung die \n\nfristgerechte Zahlung des gesamten rückständigen Betrags erforderlich ist. Mit \n\ndiesem Verständnis der Kündigungsandrohung wäre es nicht zu vereinbaren, \n\ndem Kreditgeber die Kündigung schon dann zu versagen, wenn der Verbrau-\n\ncher nur einen Teil des rückständigen Betrages zahlt. Es kann nicht angenom-\n\nmen werden, daß es in der Absicht des Gesetzgebers liegt, den Kreditgeber \n\nzum Ausspruch einer \"leeren Drohung\" zu veranlassen und zugleich den Ver-\n\nbraucher hinsichtlich des zur Abwendung der angedrohten Kündigung Erforder-\n\nlichen in die Irre zu führen. \n\n§ 12 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG ist folglich dahin zu interpretieren, daß das \n\nKündigungsrecht des Kreditgebers entsteht, sobald der Verbraucher mit einem \n\nBetrag in Verzug gerät, der die maßgebliche Rückstandsquote erreicht, und \n\ndaß es nur dann wieder entfällt, wenn der Verbraucher fristgerecht, jedenfalls \n\nvor Ausspruch der Kündigung, den rückständigen Betrag vollständig zahlt. Die \n\nRegelung entspricht damit im Kern der Ausgestaltung des außerordentlichen \n\nKündigungsrechts des Vermieters wegen Zahlungsverzugs des Mieters (§ 543 \n\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB), zu der § 12 VerbrKrG, wie das \n\nBerufungsgericht richtig gesehen hat, deutliche Parallelen aufweist. Zwar kann \n\nder Kreditgeber anders als der Vermieter nicht sogleich kündigen, wenn der \n\nZahlungsrückstand den gesetzlichen Grenzwert erreicht. Kündigungsgrund ist \n\naber ebenso wie im Mietrecht der einmal eingetretene Zahlungsverzug in der \n\nnach dem Gesetz erforderlichen Höhe. Ein Unterschied besteht nur insoweit, \n\nals nach den mietrechtlichen Bestimmungen die bereits ausgesprochene Kün-\n\ndigung des Vermieters nicht wirksam wird, wenn der Vermieter vor deren Zu-\n\ngang befriedigt wird (§ 543 Abs. 2 Satz 2 BGB), beziehungsweise rückwirkend \n\nihre Wirksamkeit verliert (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB), wenn der rückständige Be-\n\ntrag dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt \n\nder Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs zufließt, während das Verbrau-\n\ncherkreditrecht den Ausspruch der Kündigung durch das zusätzliche Erfordernis \n\neiner befristeten Kündigungsandrohung aufschiebt und dementsprechend eine \n\nAbwendung der Kündigung durch Ausgleich des Rückstands nur für die Zeit vor \n\ndem Ausspruch oder dem Wirksamwerden der Kündigung vorsieht. Der den \n\nmietrechtlichen Regelungen zugrundeliegende Rechtsgedanke ist jedoch der-\n\nselbe, der auch in § 12 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG zum Ausdruck kommt: Ist durch \n\nden Eintritt des Zahlungsverzugs in einer bestimmten, vom Gesetz festgelegten \n\nHöhe ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung entstanden, so \n\nkann der säumige Schuldner die Kündigung nur dadurch abwenden, daß er den \n\nGläubiger innerhalb bestimmter zeitlicher Grenzen wegen des Rückstands voll-\n\nständig befriedigt. Der gesetzestechnische Unterschied zu der mietrechtlichen \n\nRegelung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB, der darin besteht, daß der Verbraucher-\n\nkreditnehmer die Kündigung anders als der Wohnraummieter nicht mehr nach \n\nderen Wirksamwerden durch Zahlung abwenden kann, rechtfertigt in der Sache \n\nkeine unterschiedliche Beurteilung. \n\n3. Die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung des Leasingvertrages kann \n\nim vorliegenden Fall aber deswegen in der Revisionsinstanz nicht abschließend \n\nbeurteilt werden, weil, wie die Revision zu Recht beanstandet, den Feststellun-\n\ngen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen ist, daß die Kündigungsandro-\n\nhung der Klägerin vom 24. März 2000 den gesetzlichen Anforderungen ent-\n\nspricht. \n\na) Durch die Fristsetzung mit Kündigungsandrohung nach § 12 Abs. 1 \n\nSatz 1 Nr. 2 VerbrKrG soll dem Schuldner, wie bereits ausgeführt wurde, eine \n\nletzte Chance gegeben werden, den Kredit noch zu retten. Dazu ist es erforder-\n\nlich, daß der Gläubiger den rückständigen Betrag, von dessen fristgerechter \n\nBezahlung der Fortbestand des Kredits abhängen soll, genau beziffert (Stau-\n\ndinger/Kessal-Wulf aaO Rdnr. 18). Der rückständige Betrag im Sinne des § 12 \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerbrKrG setzt sich aus dem zusammen, was der Verbrau-\n\ncher dem Kreditgeber nach § 11 Abs. 1 und 2 VerbrKrG schuldet (statt aller: \n\nStaudinger/Kessal-Wulf aaO m. Nachw.). An die zutreffende Angabe des rück-\n\nständigen Betrages werden - in Anbetracht seiner Bedeutung für den Fortbe-\n\nstand des Kredits zu Recht - hohe Anforderungen gestellt. Selbst geringfügige \n\nZuvielforderungen haben die Unwirksamkeit der Kündigungsandrohung zur \n\nFolge, sofern es sich nicht um bloße Pfennigbeträge oder Berechnungsfehler \n\naufgrund eines offensichtlichen \"Zahlendrehers\" handelt (Staudinger/Kessal-\n\nWulf aaO Rdnr. 19; MünchKomm-Habersack aaO Rdnr. 16; Erman/Saenger \n\naaO Rdnr. 28; von Westphalen/Emmerich/von Rottenburg aaO Rdnr. 48, jew. \n\nzu § 12 VerbrKrG; abweichend Bülow aaO § 12 Rdnr. 29). \n\nb) Nach diesen Maßstäben ist im Streitfall offen, ob die Kündigungsan-\n\ndrohung der Klägerin vom 24. März 2000 wirksam ist. Denn dort wird als Zah-\n\nlungsrückstand eine Summe von 2.515,79 DM angegeben, die außer den drei \n\nzu jenem Zeitpunkt rückständigen Brutto-Leasingraten von je 791,93 DM eine \n\n\"RLS Gebühr\" (wohl: Rücklastschrift-Gebühr) sowie fünf \"Mahngebühren\" in \n\nHöhe von je 20 DM und zusätzlich \"Mahnspesen\" in Höhe weiterer 20 DM ein-\n\nschließt. \n\nOb der Beklagte diese insgesamt 140 DM nach § 11 Abs. 1 oder 2 \n\nVerbrKrG schuldet, läßt sich in Ermangelung entsprechender Tatsachenfest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts im Revisionsverfahren nicht beurteilen. Um \n\nZahlungen, die der Beklagte aufgrund des Kreditvertrages (hier: des Leasing-\n\nvertrages) schuldet (§ 11 Abs. 1 VerbrKrG), dürfte es sich dabei nicht handeln. \n\nDenn weder das von der Klägerin verwendete, in Ablichtung zu den Akten ge-\n\ngebene Formular \"Privatleasingantrag\", noch die ihm beigefügten Allgemeinen \n\nGeschäftsbedingungen der Klägerin für das Leasing von Kraftfahrzeugen, se-\n\nhen derartige Zahlungen vor. Allenfalls könnte es sich um Kosten der Rechts-\n\nverfolgung handeln, die mit Blick auf § 11 Abs. 3 VerbrKrG als Bestandteil der \n\n\"fälligen Schuld\" angesehen werden können. Offen bleibt darüber hinaus aber \n\njedenfalls, auf welcher Rechtsgrundlage die in Rechnung gestellten \"Gebühren\" \n\nund \"Mahnspesen\" geschuldet sein sollen. Mit der B. Bank, die sie ihm in \n\nRechnung gestellt hat, stand der Beklagte nicht in vertraglichen Beziehungen. \n\nDazu, ob es sich möglicherweise um der Klägerin entstandene Rechtsverfol-\n\ngungskosten handelt, die sie - auch in der geltend gemachten Höhe - als Ver-\n\nzugsschaden von dem Beklagten ersetzt verlangen könnte, fehlt es an Feststel-\n\nlungen des Berufungsgerichts. \n\nc) Die Frage kann entgegen der mit der Revisionserwiderung vorgetra-\n\ngenen Auffassung der Klägerin nicht offenbleiben, da von der Wirksamkeit der \n\nKündigungsandrohung auch die Wirksamkeit der Kündigung selbst abhängt. \n\nDas gilt ungeachtet der Tatsache, daß die sieben mit jeweils 20 DM angesetz-\n\nten Rechnungsposten in der Kündigungsandrohung der Klägerin neben den \n\nBrutto-Leasingraten gesondert aufgeführt und deshalb auch für den Beklagten \n\nals über die rückständigen Leasingraten hinaus geforderte Beträge erkennbar \n\nsind. Denn die Angabe des rückständigen Betrages soll den Verbraucher nicht \n\nnur in die Lage versetzen, die Berechnung dieses Betrages nachzuvollziehen, \n\nsondern ihn vor allem zutreffend über den Betrag informieren, den er dem Kre-\n\nditgeber im Zeitpunkt der Kündigungsandrohung gemäß § 11 Abs. 1 und 2 \n\nVerbrKrG schuldet und durch dessen Zahlung er die Kündigung abwenden \n\nkann. \n\nIII. \n\nDas Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben. Eine eigene Ent-\n\nscheidung in der Sache ist dem Senat verwehrt, weil es dazu, wie ausgeführt, \n\nweiterer Tatsachenfeststellungen bedarf. Damit diese - soweit erforderlich nach \n\nergänzendem Sachvortrag der Parteien - getroffen werden können, ist die Sa-\n\nche daher unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht zu-\n\nrückzuverweisen. \n\nDr. Beyer \n\nBall \n\nDr. Leimert \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__90-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-26/viii-zr-90-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__90-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__90-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-26/viii-zr-90-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__90-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:16:32.483770+00:00"}}