{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__86-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-06-09","aktenzeichen":"VIII ZR 86/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 85 Abs. 2 Bedient sich der Prozeßbevollmächtigte einer Partei bei der Bearbeitung eines Rechtsstreits eines nichtanwaltlichen, voll juristisch ausgebildeten freien Mitarbeiters, so muß sich die Partei dessen Verschulden wie eigenes zurechnen lassen, wenn ihm der Rechtsstreit vom Prozeßbevollmächtigten zur selbständigen Bearbeitung über- geben worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Juni 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVIII ZR 86/04 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nZPO § 85 Abs. 2 \n\nBedient sich der Prozeßbevollmächtigte einer Partei bei der Bearbeitung eines \n\nRechtsstreits eines nichtanwaltlichen, voll juristisch ausgebildeten freien Mitarbeiters, \n\nso muß sich die Partei dessen Verschulden wie eigenes zurechnen lassen, wenn ihm \n\nder Rechtsstreit vom Prozeßbevollmächtigten zur selbständigen Bearbeitung über-\n\ngeben worden ist. \n\nBGH, Beschluß vom 9. Juni 2004 - VIII ZR 86/04 - OLG Hamburg \n\nLG Hamburg \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2004 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Leimert, Wiechers, und \n\nDr. Wolst sowie die Richterin Hermanns \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzu-\n\nlassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlan-\n\ndesgerichts Hamburg vom 30. Januar 2004 wird als unzulässig \n\nverworfen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. \n\nDer Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 33.578,38 € f estge-\n\nsetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Klägerin begehrt von der Beklagten die Bezahlung für gelieferte \n\nHolzkohle und Briketts. Die Beklagte verlangt Schadensersatz, den sie aufrech-\n\nnungsweise und im Wege der Widerklage geltend macht, sowie darüber hinaus \n\ndie Herausgabe von Verpackungsmaterial. \n\nDas Landgericht hat sowohl der Klage als auch der Widerklage teilweise \n\nstattgegeben. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. \n\nDie Berufung der Klägerin ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluß zurück-\n\ngewiesen worden. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht \n\ndie Klage insgesamt abgewiesen und der Widerklage in vollem Umfang stattge-\n\ngeben. Dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ist das \n\nBerufungsurteil am 11. Februar 2004 zugestellt worden. Gegen die Nichtzulas-\n\nsung der Revision in dem Berufungsurteil hat die Klägerin mit einem am \n\n25. März 2004 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und gleichzei-\n\ntig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur \n\nEinlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt. \n\nZur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat die Klägerin glaub-\n\nhaft gemacht: \n\nRechtsanwalt B. , ihr zweitinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter, öffne \n\ndie eingehende Post ausnahmslos selbst. Er versehe eingehende Urteile und \n\nmit \n\nihnen übersandte Empfangsbekenntnisse mit dem Eingangsstempel. \n\nRechtsanwalt B. trage auch die Vorfristen und Fristen in den Fristenkalen-\n\nder ein und notiere die Eintragung auf den Schriftstücken, deren Zustellung den \n\nFristablauf jeweils in Gang setze. Anders verfahre Rechtsanwalt B. aber in \n\nden Fällen, die Assessor F. bearbeite. Assessor F. sei seit Sommer 2001 \n\nals freier Mitarbeiter bei Rechtsanwalt B. beschäftigt. Er bearbeite die ihm \n\nübertragenen Sachen innerhalb der Kanzlei selbständig, trete aber vor Gericht \n\nnicht auf und unterzeichne auch keine Schriftsätze oder Schreiben. In den As-\n\nsessor F. übertragenen Sachen überlasse Rechtsanwalt B. Assessor \n\nF. auch die Arbeiten, die er in \"eigenen\" Sachen selbst durchführe. Im vorlie-\n\ngenden Fall habe Rechtsanwalt B. das Urteil des Berufungsgerichts, das \n\ner ebenso wie das Empfangsbekenntnis mit einem Stempel versehen habe, \n\nAssessor F. mit der Anweisung zukommen lassen, die Frist zu berechnen \n\nund persönlich in den Fristenkalender einzutragen. Diese Anweisung habe As-\n\nsessor F. am 11. Februar 2004 erreicht. Assessor F. habe sich bei der Be-\n\nrechnung um genau eine Woche vertan. Deswegen habe er als Tag des Ab-\n\nlaufs der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde den 18. März \n\n2004 und als Vorfrist den 15. März 2004 eingetragen. Dementsprechend sei die \n\nAkte Assessor F. am 15. März 2004 und damit nach Ablauf der Frist für die \n\nEinlegung der Nichtzulassungsbeschwerde vorgelegt worden. \n\nII. \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. \n\nNach § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO muß die Nichtzulassungsbeschwerde in-\n\nnerhalb eines Monats nach Zustellung des Berufungsurteils eingelegt werden. \n\nDie Frist ist vorliegend nicht gewahrt, weil das Berufungsurteil bereits am \n\n11. Februar 2004 zugestellt wurde, die Beschwerde jedoch erst am 25. März \n\n2004 bei dem Revisionsgericht eingegangen ist. Gegen die Versäumung dieser \n\nNotfrist kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden. Der \n\nhierauf gerichtete Antrag der Klägerin ist zwar zulässig, bleibt aber in der Sache \n\nselbst ohne Erfolg. \n\nNach § 233 ZPO ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur bei \n\nunverschuldeter Fristversäumung eröffnet. An dieser Voraussetzung fehlt es \n\nhier. Die Versäumung der Beschwerdefrist beruht auf dem Verschulden von \n\nAssessor F. , der bei dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin als freier Mit-\n\narbeiter beschäftigt ist. Assessor F. verrechnete sich bezüglich des Ablaufs \n\nder Beschwerdefrist um eine Woche. Deswegen wurde ihm die Akte erst nach \n\nFristablauf am 15. März 2004 wiedervorgelegt. Das Verschulden von Assessor \n\nF. steht gemäß § 85 Abs. 2 ZPO dem Verschulden der Klägerin gleich. \n\nBedient sich der Prozeßbevollmächtigte einer Partei bei der Bearbeitung \n\neines Rechtsstreits eines angestellten Rechtsanwalts, so muß sich die Partei \n\ndessen Verschulden wie eigenes zurechnen lassen, wenn ihm der Rechtsstreit \n\nvom Prozeßbevollmächtigten zur selbständigen Bearbeitung übergeben worden \n\nist. Denn in diesem Fall gilt der angestellte Rechtsanwalt als Vertreter des Pro-\n\nzeßbevollmächtigten und damit der Partei selbst. Bestand dagegen seine Auf-\n\ngabe nur aus vorbereitenden und unselbständigen Tätigkeiten, kann sein Ver-\n\nschulden dem Prozeßbevollmächtigten bzw. der Partei ebensowenig zugerech-\n\nnet werden wie das von Büropersonal (BGH, Urteil vom 1. April 1992 - XII ZB \n\n21/92, NJW-RR 1992, 1019 unter II 1; BGH, Urteil vom 28. Mai 1974 - VI ZR \n\n145/73, NJW 1974, 1511). Für einen nichtanwaltlichen, voll juristisch ausgebil-\n\ndeten \n\n(freien) Mitarbeiter des Bevollmächtigten gilt nichts anderes \n\n(Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 85 Rdnr. 19; Musielak/Weth, ZPO, \n\n3. Aufl., § 85 Rdnr. 13). Der Grundsatz, daß das Verschulden eines Vertreters \n\nder Partei ohne Entlastungsmöglichkeit wie eigenes zuzurechnen ist, würde \n\nausgehöhlt, wenn es der Prozeßbevollmächtigte in der Hand hätte, die selb-\n\nständige Bearbeitung der Sache einem anderen zu übertragen und damit sich \n\nund seine Partei weitgehend aus der Verantwortung für Versäumnisse zu zie-\n\nhen (BGH, Beschluß vom 9. Juli 1973 - II ZB 4/73, VersR 1973, 1070). \n\nAssessor F. hat die ihm übertragene Sache der Klägerin innerhalb der \n\nKanzlei des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin - wie üblich - selbständig be-\n\narbeitet. Ihm sind auch die Arbeiten überlassen worden, die der Prozeßbevoll-\n\nmächtigte der Klägerin sonst selbst durchführt. Dementsprechend hat Assessor \n\nF. die Schriftsätze der Klägerin verfaßt und die Fristen des Verfahrens be-\n\nrechnet und notiert. In den Verhandlungen vor dem Landgericht und dem Ober-\n\nlandesgericht ist Assessor F. jeweils zusammen mit dem Prozeßbevollmäch-\n\ntigten der Klägerin aufgetreten. Bei den Assessor F. übertragenen Aufgaben \n\nhandelt es sich mithin um einen wesentlichen Teil des anwaltlichen Pflichten-\n\nkreises. Assessor F. ist deshalb als Unterbevollmächtigter und damit als Be-\n\nvollmächtigter im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO anzusehen (vgl. BGH, Beschluß \n\nvom 19. Dezember 1983 - II ZB 6/83, VersR 1984, 239). \n\nDr. Deppert \n\nDr. Leimert \n\nWiechers \n\nDr. Deppert \n\nHermanns \n\nfür den wegen Ortsabwesenheit an \nder Unterzeichnung verhinderten \nRichter am Bundesgerichtshof \nDr. Wolst \n Karlsruhe, den 12. Juli 2004","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__86-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-09/viii-zr-86-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__86-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__86-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-09/viii-zr-86-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__86-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:43:46.748764+00:00"}}