{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__84-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-06-01","aktenzeichen":"VIII ZR 84/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 84/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n1. Juni 2005 \nPotsch, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 11. Mai 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter \n\nDr. Leimert, Wiechers und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Parteien werden das Urteil der 4. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts Dresden vom 24. Februar 2004 aufge-\n\nhoben und das Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 27. August \n\n2003 abgeändert: \n\nDie Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klä-\n\ngerin 946,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über \n\ndem Basiszinssatz aus 247,30 € seit dem 6. Dezember 2002, au s \n\n24,63 € seit dem 6. Februar 2003 und aus 674,22 € se it dem \n\n26. März 2003 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 4/7 und die \n\nBeklagten zu 3/7 zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin begehrt von den Beklagten restliche Miete für die Monate \n\nApril 2002 bis Februar 2003 in Höhe von 271,93 € sowie Heizkostennachforde-\n\nrungen für die Jahre 1999, 2000 und 2001 in Höhe von insgesamt 2.026,91 €. \n\nDie Beklagten sind seit dem 1. Februar 1990 Mieter einer Wohnung in \n\nder L. straße in D. , deren Vermieterin seit dem 20. Januar 1999 \n\ndie Klägerin ist. Bei Mietvertragsabschluß war mit den Beklagten eine monatli-\n\nche Kaltmiete von 53,80 DM vereinbart worden. Nach Durchführung von Mo-\n\ndernisierungsarbeiten im Jahre 1998, die unter anderem den Einbau einer zen-\n\ntralen Heizungs- und Warmwasseraufbereitungsanlage statt einer Ofenheizung \n\nzum Gegenstand hatten, vereinbarten die Parteien am 21. Januar/20. Februar \n\n1999 eine von den Beklagten zu zahlende Gesamtmiete von 550,13 DM \n\n(281,28 €), die sich aus 225,25 DM Kaltmiete, 149,88 DM Modernisierungsum-\n\nlage, 75 DM Betriebskostenvorschuß und 100 DM Vorschuß für Heiz- und \n\nWarmwasserkosten zusammensetzte. Seit April 2002 zahlen die Beklagten \n\nmonatlich einen um 24,63 € verminderten Betrag, der si ch bis Februar 2003 auf \n\ninsgesamt 271,93 € summierte. \n\nBis April 1999 erfolgte die Beheizung der Wohnung der Beklagten durch \n\ndie Klägerin. Am 1. April 1999 beauftragte die Klägerin eine Drittfirma mit der \n\nWärmeversorgung und verpachtete die Heizungsanlage an diese. \n\nGegenüber den Nebenkostenabrechnungen der Klägerin haben die Be-\n\nklagten geltend gemacht, ihnen sei erst im nachhinein die Verpachtung der \n\nHeizanlage bekannt geworden. Die Beauftragung eines Wärmelieferanten \n\ndurch die Klägerin habe zu einer erheblichen Verteuerung der Heizkosten ge-\n\nführt. Die Klägerin habe dabei das Wirtschaftlichkeitsgebot mißachtet. \n\nDas Amtsgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und die Be-\n\nklagten zur Zahlung von 2.286,31 € verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten \n\nhat das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und die \n\nBeklagten zur Zahlung von 674,22 € nebst Zinsen verurteil\n\nt. Mit der vom Land-\n\ngericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des \n\nerstinstanzlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDer Klägerin stehe gegen die Beklagten gemäß § 535 Abs. 2 BGB kein \n\nrestlicher Mietzins für die Monate April 2002 bis Februar 2003 in Höhe von \n\n271,93 € zu. Die vereinbarte Modernisierungsumlage von 149,88 DM = 76,63 € \n\nsei von den Beklagten zu Recht um 24,63 €, d.h. ca. ein D rittel, gekürzt worden. \n\nDie Vereinbarung vom 20. Februar 1999 sei eine einvernehmliche Regelung, \n\num die Kosten der Modernisierungsmaßnahmen auf die Mieter umzulegen. Die \n\nModernisierung habe im wesentlichen den Einbau einer zentralen Heizungs- \n\nund Warmwasseraufbereitungsanlage betroffen, die die Klägerin durch einen \n\nWärmelieferungsvertrag vom 1. April 1999 verpachtet habe. Mit den Moderni-\n\nsierungskosten für die Heizung seien die Beklagten doppelt belastet worden. \n\nSie müßten deswegen einerseits eine erhöhte Grundmiete zahlen, andererseits \n\nflössen diese Kosten, die der Vermieter über den Pachtzins an den Wärmeliefe-\n\nrer weitergebe, in dessen Grundpreis ein, der im Rahmen der Heizungskosten \n\nauf die Mieter umgelegt werde. Aufgrund der Heizkostenabrechnungen könne \n\ndie Klägerin von den Beklagten für die Jahre 1999 bis 2001 noch eine Nachfor-\n\nderung von 674,72 € verlangen. Im Hinblick auf die Sch adensersatzansprüche \n\nder Beklagten wegen Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebotes seien die Heiz-\n\nkostenabrechnungen um die unwirtschaftlichen Kosten zu bereinigen und ent-\n\nsprechend herabzusetzen. Von den Beklagten sei hinreichend dargelegt wor-\n\nden, daß der Wärmepreis erheblich überhöht sei; dies habe die Klägerin nicht \n\nkonkret angegriffen. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht \n\nstand. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung des rückständigen Mietzinses \n\nvon insgesamt 271,93 € gemäß § 535 Abs. 2 BGB, nicht abe r auf Erstattung \n\nder geltend gemachten Heizkosten. Die Klägerin ist nicht berechtigt, von den \n\nBeklagten Bezahlung der gesamten Wärmelieferungskosten zu verlangen, die \n\nihr der Wärmelieferant in Rechnung gestellt hat. \n\n1. Zu Recht hat das Amtsgericht einen Anspruch der Klägerin auf rück-\n\nständigen Mietzins bejaht. Die Beklagten haben durch Unterzeichnung der Ver-\n\neinbarung vom 21. Januar/20. Februar 1999 ihr Einverständnis mit der Zahlung \n\neines höheren Mietzinses aufgrund der Modernisierungsmaßnahmen erteilt. \n\nEine derartige Vereinbarung einer Erhöhung der Miete während des Mietver-\n\nhältnisses war gemäß § 10 MHG (jetzt § 557 Abs. 1 BGB) zulässig. Die Beklag-\n\nten sind nicht berechtigt, eine geringere, als die vereinbarte Miete zu zahlen. \n\nInsbesondere hat, worauf schon das Amtsgericht zutreffend hingewiesen hat, \n\ndie nachfolgende Verpachtung der Heizungsanlage an ein Drittunternehmen \n\nkeine Auswirkungen auf die Mietvereinbarung der Parteien. \n\n2. Die Revision ist jedoch unbegründet, soweit die Klägerin die Erstat-\n\ntung der Heizkosten begehrt, die den ihr vom Berufungsgericht unangefochten \n\nzugesprochenen Betrag von 674,22 € übersteigen. In der Bestätigung vom \n\n20. Februar 1999 auf das Schreiben der Klägerin vom 21. Januar 1999 ist zwar \n\ndie Zustimmung der Beklagten zur Umstellung der bisherigen Ofenheizung auf \n\ndie von der Klägerin betriebene zentrale Heizungs- und Warmwasseraufberei-\n\ntungsanlage zu sehen und damit auch zu der ab Ende 1998 durch diese erfolg-\n\nte Lieferung von Wärme und Warmwasser; ein Fremdbezug der Energieerzeu-\n\ngung wird davon aber nicht erfaßt. Eine Abweichung von der mit den Mietern \n\nhierdurch vereinbarten Vertragsgestaltung durch einseitige Erklärung des Ver-\n\nmieters ist nicht gerechtfertigt (vgl. Senat, Urteil vom 6. April 2005 - VIII ZR \n\n54/04, unter II 2, zur Veröffentlichung bestimmt). Der der Klägerin von der Dritt-\n\nfirma - die sie ab April 1999 eingeschaltet hat - in Rechnung gestellte Wärme-\n\npreis kann deshalb mangels einer vertraglichen Grundlage nicht von den Be-\n\nklagten gefordert werden. Ohne Zustimmung der Beklagten darf die Klägerin \n\nnur Kosten gemäß § 7 Abs. 2 HeizKostV umlegen. Auf die Frage, ob der von \n\nder Klägerin mit der Drittfirma abgeschlossene Wärmelieferungsvertrag unwirt-\n\nschaftlich ist und welche Folgerungen sich hieraus für den Fall einer Erstat-\n\ntungspflicht der Beklagten ergäben, kommt es daher nicht an. \n\n3. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. \n\nDa weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat \n\nin der Sache selbst entscheiden. Daher ist das Berufungsurteil aufzuheben und \n\ndas erstinstanzliche Urteil abzuändern (§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\nDr. Deppert \n\nDr. Leimert \n\nWiechers\n\nDr. Frellesen \n\nHermanns","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__84-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-01/viii-zr-84-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__84-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__84-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-01/viii-zr-84-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__84-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:47:29.510014+00:00"}}