{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__79-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-01-26","aktenzeichen":"VIII ZR 79/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 119 Abs. 1 Zum Vorliegen eines Erklärungsirrtums im Falle einer falschen Kaufpreisauszeich- nung im Internet, die auf einen im Bereich des Erklärenden aufgetretenen Fehler im Datentransfer zurückzuführen ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 79/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n26. Januar 2005 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 119 Abs. 1 \n\nZum Vorliegen eines Erklärungsirrtums im Falle einer falschen Kaufpreisauszeich-\n\nnung im Internet, die auf einen im Bereich des Erklärenden aufgetretenen Fehler im \n\nDatentransfer zurückzuführen ist. \n\nBGH, Urteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 79/04 - LG Bielefeld \nAG Herford \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 10. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die \n\nRichter Dr. Leimert, Wiechers, Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin \n\ngegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld \n\nvom 24. Februar 2004 werden zurückgewiesen. \n\nVon den Kosten des Revisionsverfahrens haben der Beklagte 8/9 \n\nund die Klägerin 1/9 zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin veräußert Computer nebst Zubehör über eine Website im \n\nInternet. Im Januar 2003 legte der zuständige Mitarbeiter der Klägerin für das \n\nNotebook der Firma S. , Typ V. S. einen Verkaufspreis von \n\n2.650 € fest und gab diesen in das EDV-gesteuerte Ware nwirtschaftssystem \n\nder Klägerin ein. Mittels einer von der Klägerin verwendeten Software wurden \n\ndiese Daten anschließend automatisch in die Produktdatenbank ihrer Internet-\n\nseite übertragen. Als Ergebnis dieses Vorgangs enthielt die Datenbank jedoch \n\nnicht den eingegebenen Betrag von 2.650 €, sondern ein en Verkaufspreis von \n\n245 €. Der Klägerin wurden im Februar 2003 mehrere Fälle bekannt, in denen \n\nes zu einem Fehler im Datentransfer durch die im übrigen beanstandungsfrei \n\nlaufende Software gekommen war; die Ursache konnte nicht festgestellt wer-\n\nden. \n\nDer Beklagte bestellte am 1. Februar 2003 ein Notebook des vorgenann-\n\nten Typs zu dem auf der Internetseite der Klägerin angegebenen Verkaufspreis \n\nvon 245 €. Die Klägerin bestätigte dem Beklagten mitte ls einer automatisch ver-\n\nfaßten E-Mail vom gleichen Tage den Eingang seiner Bestellung zu diesem \n\nPreis. Eine weitere automatisch verfaßte E-Mail der Klägerin vom gleichen Ta-\n\nge (15.36 Uhr) hatte folgenden Inhalt: \n\n\"Sehr geehrter Kunde, \n\nIhr Auftrag wird jetzt unter der Kundennummer … von unserer Ver-\nsandabteilung bearbeitet … Wir bedanken uns für den Auftrag …\". \n\nDas Notebook wurde mit Rechnung/Lieferschein der Klägerin vom \n\n5. Februar 2003 zum Verkaufspreis von 245 € zuzüglich Versan dkosten von \n\n12,80 € an den Beklagten ausgeliefert. Mit Schreiben vom 11. Februar 2003 \n\nerklärte die Klägerin die Anfechtung des Kaufvertrags mit der Begründung, das \n\nNotebook sei aufgrund eines Systemfehlers irrtümlich mit dem Preis von 245 € \n\nversehen worden. Der Beklagte lehnte mit Schreiben seiner Prozeßbevollmäch-\n\ntigten vom 18. Februar 2003 die Herausgabe des Notebooks ab. Die Klägerin \n\nsetzte dem Beklagten hierzu mit Schreiben vom 28. Februar 2003 vergeblich \n\neine Frist bis zum 8. März 2003. \n\nDie Klägerin begehrt die Herausgabe und Rückübereignung des Note-\n\nbooks Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises sowie die Feststellung, \n\ndaß der Beklagte verpflichtet ist, den aus der Verweigerung der Herausgabe \n\nentstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Das Amtsgericht \n\nhat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht \n\nder Klage hinsichtlich des Herausgabeantrags stattgegeben; hinsichtlich des \n\nFeststellungsantrags hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit seiner vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstel-\n\nlung des amtsgerichtlichen Urteils. Die Klägerin hat sich der Revision ange-\n\nschlossen; sie verfolgt ihren Feststellungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDie Klägerin habe einen Anspruch gegen den Beklagten auf Rücküber-\n\neignung des Notebooks gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB. Der Kaufver-\n\ntrag sei aufgrund der mit Schreiben der Klägerin vom 11. Februar 2003 erklär-\n\nten Anfechtung unwirksam. Die Klägerin sei wegen eines Irrtums in der Erklä-\n\nrungshandlung gemäß § 119 Abs. 1, 2. Alt. BGB zur Anfechtung berechtigt ge-\n\nwesen, da ihr zuständiger Mitarbeiter bei der Einstellung der Preisangaben in \n\ndas Internet eine Erklärung des Inhalts, das Notebook solle 245 € kosten, nicht \n\nhabe abgeben wollen. Die fehlerhafte Übertragung des Preises habe zunächst \n\nzwar nur die Präsentation des Warenangebots der Klägerin auf der Internetseite \n\nund damit eine invitatio ad offerendum betroffen. Dieser Fehler habe jedoch bei \n\nder automatisierten, vom Computer erstellten Annahmeerklärung fortgewirkt, \n\nweil bereits mit der Dateneingabe - in Verbindung mit der vorausgegangenen \n\nProgrammierung - der Inhalt der späteren Annahmeerklärung festgelegt werde. \n\nDer Feststellungsantrag der Klägerin sei unbegründet. Der Beklagte ha-\n\nbe sich mit der Pflicht zur Herausgabe des Notebooks nicht in Verzug befun-\n\nden. Weder den anwaltlich beratenen Beklagten noch seinen Rechtsanwalt tref-\n\nfe ein Verschulden an der Nichtleistung, da die Rechtslage hinsichtlich der An-\n\nfechtbarkeit in besonderem Maße unklar gewesen sei. \n\nII. \n\nDiese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand, so daß die \n\nRevision des Beklagten (A.) und die Anschlußrevision der Klägerin (B.) zurück-\n\nzuweisen sind. \n\nA. \n\nZu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, die Klägerin sei ge-\n\nmäß § 119 Abs. 1 BGB zur Anfechtung ihrer auf den Abschluß des Kaufver-\n\ntrags gerichteten Willenserklärung berechtigt gewesen. \n\n1. Zwischen den Parteien ist ein Vertrag über den Kauf des Notebooks \n\nzu dem auf der Internetseite der Klägerin angegebenen Preis von 245 € zu-\n\nstande gekommen. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klä-\n\ngerin nicht bereits mit der Präsentation des Notebooks auf ihrer Internetseite ein \n\ngemäß § 145 BGB verbindliches Angebot abgegeben hat, sondern daß sie in-\n\nsoweit lediglich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert hat (invitatio ad offe-\n\nrendum). Daraus folgt, daß ein Angebot erst in der Bestellung des Beklagten \n\nvom 1. Februar 2003 zu dem auf der Internetseite der Klägerin angegebenen \n\nVerkaufspreis von 245 € zu sehen ist. Dies wird von der Re vision ebensowenig \n\nin Zweifel gezogen wie die dem Berufungsurteil zu entnehmende Feststellung, \n\ndaß die Klägerin dieses Angebot angenommen hat. Das Berufungsgericht hat \n\nsich allerdings nicht dazu geäußert, ob bereits die am 1. Februar 2003 um \n\n15.36 Uhr versandte, automatisch verfaßte E-Mail der Klägerin oder erst die \n\nÜbersendung der Ware mit Lieferschein/Rechnung vom 5. Februar 2003 als \n\nAnnahmeerklärung zu werten ist. Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht \n\nzu erwarten sind, kann der Senat diese Auslegung selbst vornehmen. Danach \n\nist aus der Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 BGB) \n\nbereits die E-Mail der Klägerin vom 1. Februar 2003, in der sie den Beklagten \n\nals Kunden anspricht und ihm mitteilt, daß sein Auftrag nunmehr von der Ver-\n\nsandabteilung bearbeitet werde und sie sich des weiteren für den Auftrag be-\n\ndankt, als konkludente Erklärung der Annahme des Angebots des Beklagten zu \n\ndem auf ihrer Internetseite angegebenen und in ihrer ersten automatischen \n\nE-Mail vom gleichen Tage bestätigten Verkaufspreis von 245 € auszulegen. \n\nHiervon gehen auch beide Parteien im Revisionsverfahren aus. \n\n2. Entgegen der Auffassung der Revision befand sich die Klägerin im \n\nZeitpunkt der Abgabe ihrer Annahmeerklärung in einem zur Anfechtung berech-\n\ntigenden Irrtum gemäß § 119 Abs. 1 BGB. Nach § 119 Abs. 1 BGB kann, wer \n\nbei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war (1. Alt.; \n\nInhaltsirrtum) oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte \n\n(2. Alt.; Erklärungsirrtum), die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, daß \n\ner sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles \n\nnicht abgegeben haben würde. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenom-\n\nmen, daß die Klägerin sich im Zeitpunkt der Präsentation des Notebooks auf \n\nihrer Website - mithin bei Abgabe ihrer invitatio ad offerendum - in einem Erklä-\n\nrungsirrtum befand. Dieser Irrtum der Klägerin ist, wie das Berufungsgericht zu \n\nRecht ausgeführt hat, jedenfalls deswegen beachtlich, weil er bei ihrer auf den \n\nVertragsschluß gerichteten Annahmeerklärung noch fortwirkte. \n\na) Die Klägerin wollte auf ihrer Internetseite für das Notebook den Ver-\n\nkaufspreis von 2.650 € angeben, den ihr zuständiger Mit arbeiter festgelegt hat-\n\nte. Die tatsächlich auf der Internetseite erschienene Preisangabe von 245 € \n\nentsprach daher nicht ihrem Erklärungswillen. Zwar ist der Irrtum in der Erklä-\n\nrungshandlung nicht dem Mitarbeiter der Klägerin selbst unterlaufen, da er den \n\nvon ihm festgelegten Verkaufspreis zutreffend in ihr Warenwirtschaftssystem \n\neingegeben hat. Vielmehr beruhte die Änderung des eingegebenen Verkaufs-\n\npreises auf einem Fehler im Datentransfer durch die im übrigen beanstan-\n\ndungsfrei laufende Software. \n\nDie Verfälschung des ursprünglich richtig Erklärten auf dem Weg zum \n\nEmpfänger durch eine unerkannt fehlerhafte Software ist als Irrtum in der Erklä-\n\nrungshandlung anzusehen. Denn es besteht kein Unterschied, ob sich der Er-\n\nklärende selbst verschreibt beziehungsweise vertippt oder ob die Abweichung \n\nvom gewollten Erklärungstatbestand auf dem weiteren Weg zum Empfänger \n\neintritt. Dies ergibt sich auch aus § 120 BGB, wonach eine Willenserklärung, \n\nwelche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrich-\n\ntig übermittelt worden ist, unter der gleichen Voraussetzung angefochten wer-\n\nden kann wie nach § 119 BGB eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung. \n\nDementsprechend wird § 120 BGB einhellig als Fall des Erklärungsirrtums an-\n\ngesehen, der lediglich eine gesonderte gesetzliche Regelung erhalten hat (Er-\n\nman/H. Palm, BGB, 11. Aufl., § 119 Rdnr. 33; Soergel/Hefermehl, BGB, \n\n13. Aufl., § 119 Rdnr. 11; MünchKommBGB/Kramer, 4. Aufl., § 119 Rdnr. 46; \n\nPalandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 119 Rdnr. 10; Larenz/Wolf, Allgemeiner \n\nTeil des Bürgerlichen Rechts, 9. Aufl., § 36 Rdnr. 14). Keine andere Beurteilung \n\nist gerechtfertigt, wenn - wie im vorliegenden Fall - aufgrund fehlerhaften Daten-\n\ntransfers ein Übermittlungsfehler geschieht, bevor die Willenserklärung den Be-\n\nreich des Erklärenden verlassen hat. \n\nDas Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, daß der bei der \n\nAbgabe der invitatio ad offerendum vorliegende Erklärungsirrtum der Klägerin \n\nim Zeitpunkt ihrer auf den Vertragsschluß gerichteten Annahmeerklärung fort-\n\nwirkte (ebenso OLG Frankfurt/Main, OLGR 2003, 88 mit Anmerkung von Dü-\n\nmig, EWiR § 119 BGB 1/03, S. 953; anders insoweit, jedoch für eine andere \n\nFallgestaltung, LG Köln, MMR 2003, 481 mit kritischer Anmerkung Mankowski, \n\nEWiR § 150 BGB 1/03, S. 853). Die Klägerin hat die Annahme des Angebots \n\ndes Beklagten aufgrund der Programmierung ihres Bestellungssystems erklärt. \n\nDiese Erklärung - Annahme der Bestellung zu einem Preis von 245 € - ent-\n\nsprach nicht ihrem Erklärungswillen. Die Klägerin wollte das Notebook, wie \n\nausgeführt, zu einem Preis von 2.650 € verkaufen. Sie hatte den Programmab-\n\nlauf ihres Bestellungssystems so vorgesehen, daß der in ihr Warenwirtschafts-\n\nsystem eingegebene Betrag in die Produktdatenbank übernommen und als \n\nVerkaufspreis für nachfolgende Bestellungen verbindlich sein sollte. Die Kläge-\n\nrin ging entsprechend dem von ihr beabsichtigten Programmablauf fälschlich \n\ndavon aus, daß der automatisch in die Produktdatenbank übertragene Ver-\n\nkaufspreis dem in ihr EDV-System eingegebenen Betrag - wie im Regelfall ge-\n\nschehen - entspreche und die Bestellung des Beklagten mithin zu dem von ihr \n\nfestgelegten Verkaufspreis von 2.650 € erfolge. Zu diese m von ihr festgelegten \n\nPreis wollte sie die Annahme erklären. Indem sie in Vollzug des Programmab-\n\nlaufs gleichwohl die Bestellung des Beklagten - zu einem Preis von 245 € - an-\n\nnahm, setzte sich der Irrtum der Klägerin fort. \n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich nicht um einen \n\nIrrtum in der Willensbildung bzw. in der Erklärungsvorbereitung. Die Klägerin \n\nhat ihren Erklärungswillen fehlerfrei gebildet, indem ihr zuständiger Mitarbeiter \n\nden Verkaufspreis für das Notebook auf 2.650 € festlegte und dieser Betrag \n\nnach ihrer Vorstellung vom Ablauf des verwendeten Computerprogramms in die \n\nProduktdatenbank der Internetseite übernommen werden sollte. Der vorliegen-\n\nde Fall ist daher auch nicht mit einem von der Revision in diesem Zusammen-\n\nhang angeführten (verdeckten) Kalkulationsirrtum vergleichbar, bei dem der \n\nbereits im Stadium der Willensbildung unterlaufene Fehler als Irrtum im Beweg-\n\ngrund (Motivirrtum) grundsätzlich nicht zur Anfechtung berechtigt, auch wenn \n\ndie falsche Berechnung auf Fehlern einer vom Erklärenden verwendeten Soft-\n\nware beruht (vgl. BGHZ 139, 177, 180 f.). Denn die Angabe des falschen Be-\n\ntrags von 245 € beruhte nicht auf einer fehlerhaften B erechnung des Preises im \n\nStadium der Willensbildung der Klägerin, sondern auf einem nachfolgenden \n\nFehler bei der Übertragung der Daten. \n\n3. Soweit der Beklagte in der Revisionsbegründung die Auffassung ver-\n\ntritt, er habe über den Kaufpreis hinaus zumindest Anspruch auf die von ihm \n\ngezahlten Versandkosten (§ 122 Abs. 1 BGB), und hierin die Geltendmachung \n\neines Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Herausgabeverlangen der Kläge-\n\nrin zu sehen sein sollte (§ 273 Abs. 1 BGB), kann diese Einrede, die auf einen \n\nneuen Gegenanspruch gestützt wird, aus prozessualen Gründen nicht berück-\n\nsichtigt werden, da sie erstmals in der Revisionsinstanz erhoben wurde (vgl. \n\nBGH, Urteil vom 1. Februar 1993 - II ZR 106/92, NJW-RR 1993, 774 unter B \n\nm.w.Nachw.). \n\nB. \n\nAuch die Anschlußrevision der Klägerin, mit der sie ihren Antrag auf \n\nFeststellung der Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz des aus der Verweige-\n\nrung der Herausgabe des Notebooks entstandenen und noch entstehenden \n\nSchadens weiterverfolgt, ist nicht begründet. \n\nDer Beklagte ist nicht gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 BGB zum \n\nSchadensersatz verpflichtet, weil er mit seiner auf § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. \n\nBGB beruhenden Verpflichtung zur Rückübereignung und Herausgabe des No-\n\ntebooks nicht in Verzug geraten ist. Das Berufungsgericht hat angenommen, \n\ndaß weder den anwaltlich beratenen Beklagten noch seinen Rechtsanwalt ein \n\nVerschulden an der Nichtleistung treffe, da die Rechtslage hinsichtlich der An-\n\nfechtbarkeit in besonderem Maße unklar gewesen sei. Dies trifft entgegen der \n\nvon der Anschlußrevision vertretenen Auffassung zu. Die vorliegende Fallge-\n\nstaltung wirft, wie ausgeführt, Abgrenzungsprobleme zu einem - grundsätzlich \n\nnicht zur Anfechtung berechtigenden - Motivirrtum auf; einschlägige höchstrich-\n\nterliche Entscheidungen lagen bisher nicht vor. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Leimert \n\nWiechers \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__79-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-26/viii-zr-79-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__79-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__79-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-26/viii-zr-79-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__79-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:18:13.581408+00:00"}}