{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__68-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-11-09","aktenzeichen":"VIII ZR 68/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZR 68/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. November 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2005 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Ball, Dr. Leimert, Wiechers \n\nund Dr. Wolst \n\nbeschlossen: \n\nDie Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Festsetzung des \n\nGegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren in dem Senats-\n\nbeschluss vom 27. September 2005 wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nMit Beschluss vom 27. September 2005 hat der Senat die Beschwerde \n\nder Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Teil- und \n\nGrundurteil des Oberlandesgerichts Rostock vom 30. Dezember 2003 zurück-\n\ngewiesen und den Gegenstandswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren auf \n\n89.874,56 € festgesetzt. Mit ihrer Gegenvorstellung wo llen die Beklagten eine \n\nHerabsetzung dieses Wertes auf 73.769,89 € erreichen mit\n\n der Begründung, in \n\nHöhe des Differenzbetrages sei die Klage zurückgenommen worden. \n\nII. \n\n2 \n\nDie Gegenvorstellung ist zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hatte in \n\nHöhe des Differenzbetrages (16.104,67 € = 31.498 DM) das Ersturteil aufgeho-\n\nben und den Rechtsstreit \"... über die insoweit dem Grunde nach gerechtfertigte \n\nKlage ...\" an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der am 4. Februar 2004 ein-\n\ngelegten und mit Schriftsatz vom 3. Mai 2004 begründeten Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde haben die Beklagten beantragt, die Revision zuzulassen, und ange-\n\nkündigt, mit der Revision die Aufhebung des Urteils bezüglich der Entscheidung \n\nüber die Klagepositionen 7, 3, 4 und 5 zu beantragen. In der Beschwerdebe-\n\ngründung haben sie (erneut) erklärt, die Revision sei nicht nur hinsichtlich der \n\nKlageposition zu 7, sondern auch hinsichtlich der Positionen 3, 4 und 5 zuzu-\n\nlassen. Die Klageforderung bezüglich der Positionen 3, 4 und 5 belief sich auf \n\nden Differenzbetrag von 16.104,67 €. \n\n3 \n\nDa der Antrag der Nichtzulassungsbeschwerde die Positionen 3 bis 5 \n\nausdrücklich einbezogen hat, ist dies bei der Wertfestsetzung zu berücksichti-\n\ngen. Nach § 14 Abs. 1 und 3 GKG in der Fassung der Bekanntmachung vom \n\n15. Dezember 1975 ist - wie auch nach neuem Recht gemäß § 40 GKG - für die \n\nWertberechnung die Antragstellung entscheidend, die den Rechtszug einleitet. \n\nIm Hinblick hierauf ist es ohne Bedeutung, dass die Kläger vor Erlass des Beru-\n\nfungsurteils die Rücknahme ihrer Klage bezüglich der Positionen 3, 4 und 5 er-\n\nklärt und die Beklagten, nachdem das Urteil ergangen ist, mit Schriftsatz vom \n\n20. Januar 2004 hierin eingewilligt hatten. Dass das am 4. Februar 2004 einge-\n\nlegte Rechtsmittel der Parteien insoweit einen nicht mehr anhängigen Klagege-\n\ngenstand betraf, hat sich lediglich bei der Entscheidung über die Nichtzulas- \n\nsungsbeschwerde selbst, nicht bei der Bemessung des Gegenstandswertes \n\nausgewirkt. \n\nDr. Deppert \n\nBall \n\nDr. Leimert \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nVorinstanzen: \n\nLG Neubrandenburg, Entscheidung vom 27.02.2001 - 4 O 22/00 - \n\nOLG Rostock, Entscheidung vom 30.12.2003 - 6 U 41/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__68-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-09/viii-zr-68-04","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__68-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__68-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-09/viii-zr-68-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__68-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:14:52.743613+00:00"}}