{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__67-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-03-02","aktenzeichen":"VIII ZR 67/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"CISG Art. 35 Abs. 2 Buchst. a), 36 Abs. 1 a) Zur Eignung der Ware zum gewöhnlichen Gebrauch zählt im internationalen Groß- und Zwischenhandel insbesondere auch ihre Wiederverkäuflichkeit (Han- delbarkeit) (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 129, 75). b) Zu den Rechtsfolgen öffentlich-rechtlicher Vorsorgemaßnahmen wegen des Ver- dachts der gesundheitsschädlichen Beschaffenheit von Lebensmitteln (hier: Un- terbindung des Handels mit belgischem Schweinefleisch wegen des Verdachts der Dioxinbelastung).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL und VERSÄUMNISURTEIL \n\nVerkündet am: \n2. März 2005 \nP o t s c h , \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVIII ZR 67/04 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nCISG Art. 35 Abs. 2 Buchst. a), 36 Abs. 1 \n\na) Zur Eignung der Ware zum gewöhnlichen Gebrauch zählt im internationalen \n\nGroß- und Zwischenhandel insbesondere auch ihre Wiederverkäuflichkeit (Han-\n\ndelbarkeit) (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 129, 75). \n\nb) Zu den Rechtsfolgen öffentlich-rechtlicher Vorsorgemaßnahmen wegen des Ver-\n\ndachts der gesundheitsschädlichen Beschaffenheit von Lebensmitteln (hier: Un-\n\nterbindung des Handels mit belgischem Schweinefleisch wegen des Verdachts \n\nder Dioxinbelastung). \n\nBGH, Urteil und Versäumnisurteil vom 2. März 2005 - VIII ZR 67/04 - OLG Frankfurt a.M. \n\nLG Gießen \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 2. März 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter \n\nDr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 3. Zivilse-\n\nnats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Januar \n\n2004 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Gießen \n\n- 2. Kammer für Handelssachen - vom 18. März 2003 abgeändert \n\nund wie folgt neu gefaßt: \n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.233,12 € nebst 5 % \n\nZinsen seit dem 26. Juni 1999 zu zahlen. Im übrigen wird die Kla-\n\nge abgewiesen. \n\nDie weitergehenden Rechtsmittel der Klägerin werden zurückge-\n\nwiesen. \n\nVon den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 85 % und \n\ndie Beklagte 15 % zu tragen. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin begehrt aus dem abgetretenen Recht der belgischen \n\nFleischgroßhändlerin G. Bezahlung des Kaufpreises für verschie-\n\ndene Fleischlieferungen. \n\nIm April 1999 bestellte die Beklagte bei der Firma G. eine \n\ngrößere Menge Schweinefleisch. Die Ware sollte von der Verkäuferin direkt an \n\ndie Kundin der Beklagten, die Firma H. in K. , \n\ngeliefert und von dort aus an die Endabnehmerin, eine Handelsfirma in Bosni-\n\nen-Herzegowina/Teilrepublik Srpska weitergeleitet werden. Die Lieferung erfolg-\n\nte in Teilmengen am 15. April, 27. April und 7. Mai 1999. Hierüber erstellte die \n\nFirma G. der Beklagten jeweils unter dem Lieferdatum Rechnungen über \n\n49.106,20 DM, 29.959,80 DM und 49.146,75 DM, die spätestens am 25. Juni \n\n1999 fällig und denen sogenannte Genußtauglichkeitsbescheinigungen beige-\n\nfügt waren. Spätestens am 4. Juni 1999 traf die Ware in Bosnien-Herzegowina \n\nein. Die Beklagte zahlte auf die Gesamtforderung von 128.212,75 DM insge-\n\nsamt 35.000 DM. Die Restforderung in Höhe von 93.212,75 DM (47.658,92 €) \n\ntrat die Firma G. an die Klägerin ab. \n\nErstmals Anfang Juni 1999 trat in Belgien und Deutschland der Verdacht \n\nauf, daß das in Belgien erzeugte Fleisch dioxinbelastet gewesen sei. Daraufhin \n\nwurde in der Bundesrepublik eine Verordnung zum Schutz der Verbraucher vor \n\nbelgischem Schweinefleisch erlassen, die am 11. Juni 1999 in Kraft trat und in \n\nder das Fleisch für nicht verkehrsfähig erklärt wurde, soweit nicht eine Unbe-\n\ndenklichkeitsbescheinigung vorgelegt wurde. Die Europäische Union erließ in \n\ndiesem Zusammenhang eine Vorschrift über die Notwendigkeit von Genußtaug-\n\nlichkeitsbescheinigungen, die eine Dioxinfreiheit bestätigten. In Belgien wurden \n\nschließlich am 28. Juli 1999 gleichlautende Ministerialverordnungen über die \n\nBeschlagnahme von Frischfleisch und Fleischereierzeugnissen von Rindern \n\nund Schweinen erlassen, die unter anderem auch Regelungen für Fleisch ent-\n\nhielten, das zu diesem Zeitpunkt bereits in das Ausland exportiert war. \n\nDie Klägerin macht die noch offene Restforderung geltend. Die Beklagte \n\nbehauptet, das erworbene Schweinefleisch sei in ein Zollager verbracht und für \n\ndie Verzollung in Bosnien-Herzegowina sei Ende Juni 1999 eine Bestätigung \n\nüber die Dioxinfreiheit gefordert worden. Am 1. Juli 1999 sei eine Mitteilung aus \n\nBosnien-Herzegowina eingegangen, wonach für die Lieferungen ein Verkaufs-\n\nverbot erlassen worden sei. Nach Erhalt der Mitteilung über das Verkaufsverbot \n\nhabe sie, die Beklagte, die Firma G. mehrfach aufgefordert, eine Unbe-\n\ndenklichkeitsbescheinigung beizubringen. Da die Firma G. ihr diese Be-\n\nscheinigungen nicht vorgelegt habe, sei die Ware schließlich vernichtet worden. \n\nDas Landgericht hat durch Vernehmung mehrerer Zeugen und Einholung \n\neiner amtlichen Auskunft des Bundesministeriums für Gesundheit Beweis erho-\n\nben und sodann die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der \n\nKlägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat zuge-\n\nlassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag in vollem Umfang \n\nweiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: \n\nDie Klage sei unbegründet, weil die gelieferte Ware nicht vertragsgemäß \n\nim Sinne der hier anwendbaren Bestimmungen des UN-Kaufrechts (Art. 36, 67 \n\nAbs. 1 CISG) gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes \n\nstelle bereits der Verdacht der Dioxinbelastung einen Mangel dar, den die Klä-\n\ngerin nicht widerlegt habe. Zwar hafte der Verkäufer grundsätzlich nicht dafür, \n\ndaß die Ware mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Verwenderland ver-\n\neinbar sei. Im vorliegenden Fall sei jedoch das Produkt selbst Anlaß für den \n\nErlaß öffentlich-rechtlicher Schutzvorschriften gewesen, und zwar nicht nur im \n\nLand des Endabnehmers (Bosnien-Herzegowina), sondern auch in der gesam-\n\nten Europäischen Union einschließlich des Verkäuferlandes Belgien. Der Um-\n\nstand, daß die entsprechende Verordnung in Belgien erst sehr spät - Ende Juli \n\n1999 - ergangen sei, sei unerheblich; jedenfalls stelle die angeordnete umfas-\n\nsende Beschlagnahme ein starkes Indiz für eine bereits im Zeitpunkt der streit-\n\ngegenständlichen Lieferungen vorhandene Dioxinbelastung dar. Durch die erst-\n\ninstanzliche Beweisaufnahme sei schließlich erwiesen, daß die Beklagte ver-\n\ngeblich versucht habe, von der Firma G. eine Bescheinigung über die \n\nDioxinfreiheit der Ware zu erhalten. \n\nII. \n\nÜber die Revision ist, da die Beklagte in der Revisionsverhandlung trotz \n\nrechtzeitiger Ladung nicht vertreten war, auf Antrag der Klägerin durch Ver-\n\nsäumnisurteil zu entscheiden, soweit das Rechtsmittel Erfolg hatte. Das Urteil \n\nberuht jedoch auch insoweit nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprü-\n\nfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81). In dem Umfang, in dem sich die Revision als un-\n\nbegründet erweist, handelt es sich um ein kontradiktorisches Urteil, ein unech-\n\ntes Versäumnisurteil (BGH, Urteil vom 1. Juni 1967 - II ZR 130/65, NJW 1967, \n\n2162). \n\nDie Erwägungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Überprü-\n\nfung nicht in vollem Umfang stand. In Höhe von 7.233,12 € nebst Zinsen steht \n\nder Klägerin aus dem abgetretenen Recht der Firma G. ein Anspruch auf \n\nBezahlung der Fleischlieferungen zu. \n\n1. Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, \n\ndaß sich die Begründetheit der verfahrensgegenständlichen Kaufpreisforderun-\n\ngen nach den Vorschriften des UN-Kaufrechts (CISG) richtet, weil beide Ver-\n\ntragsparteien ihre Niederlassung in verschiedenen Vertragsstaaten haben \n\n(Art. 1 Abs. 1 Buchst. a CISG). Soweit das Oberlandesgericht allerdings bei der \n\nPrüfung der Frage, ob das gelieferte Fleisch im Zeitpunkt des Gefahrübergangs \n\nvertragsgemäß im Sinne der Art. 35, 36 CISG war, auf die Senatsurteile vom \n\n16. April 1969 (BGHZ 52, 51), vom 14. Juni 1972 (VIII ZR 75/71, NJW 1972, \n\n1462 = WM 1972, 1314) und vom 23. November 1988 (VIII ZR 247/87, NJW \n\n1989, 218) Bezug nimmt, verkennt es, daß diese Entscheidungen noch vor dem \n\nInkrafttreten des CISG in Deutschland und zu § 459 BGB a.F. ergangen sind. \n\nDie dort entwickelten Grundsätze können nicht ohne weiteres auf den vorlie-\n\ngenden Fall übertragen werden, obwohl die Sachlage - bestehender Verdacht \n\ngesundheitsgefährdender Beschaffenheit von Lebensmitteln im grenzüber-\n\nschreitenden Handel - ähnlich ist; denn bei der Auslegung der Bestimmungen \n\ndes CISG sind ihr internationaler Charakter und die Notwendigkeit zu berück-\n\nsichtigen, ihre einheitliche Anwendung und die Wahrung des guten Glaubens \n\nim internationalen Handel zu fördern (Art. 7 Abs. 1 CISG). Die Vorschriften des \n\nCISG sind daher grundsätzlich autonom, das heißt aus sich selbst und aus dem \n\nGesamtzusammenhang des Übereinkommens heraus, ohne Rückgriff auf die \n\nzu den Normen des unvereinheitlichten nationalen Rechts entwickelten Regeln \n\nauszulegen. Nur soweit davon ausgegangen werden kann, daß nationale Re-\n\ngeln auch international anerkannt sind - wobei allerdings Zurückhaltung gebo-\n\nten ist -, kommt ihre Heranziehung im Bereich des CISG in Betracht. \n\n2. In der Sache selbst ist das Berufungsgericht, ohne dies allerdings aus-\n\ndrücklich klarzustellen, ersichtlich in Übereinstimmung mit dem Landgericht da-\n\nvon ausgegangen, daß die Beklagte berechtigt war, den Kaufpreis zu mindern, \n\nweil die gelieferte Ware nicht vertragsgemäß war (Art. 35, 36, 50 CISG). Auf die \n\nweiteren, in Betracht kommenden Rechtsbehelfe der Käufer- und Verkäufersei-\n\nte ist es nicht eingegangen; das ist jedoch unschädlich, da eine Nacherfüllung \n\n(Art. 46 ff. CISG) unter den besonderen Umständen des Falles erkennbar aus-\n\nschied und eine Vertragsaufhebung (Art. 49 CISG) von der Beklagten nicht er-\n\nklärt worden ist. \n\n3. Die Minderung ist nur in Höhe von 79.066,- DM (= 40.425,80 €) be-\n\nrechtigt, so daß ein Kaufpreisanspruch in Höhe von 7.233,12 € noch offensteht. \n\na) Nach Art. 50 Satz 1 CISG kann der Käufer unabhängig davon, ob der \n\nKaufpreis bereits bezahlt worden ist oder nicht, den Preis in einem dem Min-\n\nderwert der Ware entsprechenden Verhältnis herabsetzen, wenn die Ware in \n\ndem maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht vertragsgemäß war; \n\ndies war - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts allerdings nur teilweise - \n\nder Fall (dazu unten b) bis d)). Die Beklagte durfte deshalb den Kaufpreis für \n\ndie nicht vertragsgemäßen Teillieferungen bis auf Null mindern, weil auch eine \n\nandere Möglichkeit der Verwertung des Fleischs - etwa zum Zwecke einer Ver-\n\nfütterung - nicht bestand. Der Umstand, daß die Beklagte, offenbar noch in Un-\n\nkenntnis des Verdachts der Dioxinbelastung von in Belgien produziertem Rin-\n\nder- und Schweinefleisch, auf die Rechnungen der Firma G. bereits Teil-\n\nzahlungen in Höhe von 35.000 DM geleistet hatte, bevor sie weitere Zahlungen \n\nablehnte, steht der Minderung des Kaufpreises nicht entgegen. \n\nb) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, daß \n\ndas von der Firma G. gelieferte Schweinefleisch nicht vertragsgemäß \n\nwar; dies gilt allerdings nur für die beiden Lieferungen vom 15. und 27. April \n\n1999. Für die letzte Lieferung vom 7. Mai 1999 trifft dies nach dem insoweit un-\n\nwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Klägerin nicht zu (vgl. dazu unten \n\n4). \n\nNach Art. 35 Abs. 1 CISG ist eine Ware (nur) dann vertragsgemäß, wenn \n\nsie in Menge, Qualität und Art den Anforderungen des Vertrages entspricht. \n\nHaben die Parteien nichts anderes vereinbart, so entspricht die Ware dem Ver-\n\ntrag nur, wenn sie sich für die Zwecke eignet, für die Ware der gleichen Art ge-\n\nwöhnlich gebraucht wird (Art. 35 Abs. 2 Buchst. a CISG). Zur Eignung der \n\nKaufsache zum gewöhnlichen Gebrauch zählt im internationalen Groß- und \n\nZwischenhandel vornehmlich auch ihre Wiederverkäuflichkeit (Handelbarkeit) \n\n(Senatsurteil BGHZ 129, 75, 81; Achilles, CISG, Art. 35 Rdnr. 4; Schlechtriem/ \n\nSchwenzer, CISG, 4. Aufl., Art. 35 Rdnr. 14 m.w.Nachw.; Witz/Salger/Lorenz, \n\nInternational Einheitliches Kaufrecht, Art. 35 Rdnr. 9). Bei zum menschlichen \n\nVerzehr bestimmten Lebensmitteln gehört es zur Wiederverkäuflichkeit, daß die \n\nWare gesundheitlich unbedenklich, das heißt jedenfalls nicht gesundheits-\n\nschädlich ist. Soweit es hierfür auf die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vor-\n\nschriften ankommt, sind grundsätzlich die Verhältnisse im Land des Verkäufers \n\nmaßgebend, weil vom Verkäufer die Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen \n\nim Land des Käufers oder - beim Streckengeschäft - im Land des Endabneh-\n\nmers regelmäßig nicht erwartet werden kann (BGHZ aaO S. 81 m.w.Nachw.; \n\nebenso Beschlüsse des österreichischen OGH vom 13. April 2000 - 2 Ob \n\n100/00w, ZfRVgl 2000, 231, und vom 27. Februar 2003, 2 Ob 48/02a, CISG-\n\nonline Nr. 794). Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn die Bestimmungen im \n\nVerkäufer- und Käuferland im wesentlichen übereinstimmen oder wenn der \n\nVerkäufer auf Grund besonderer Umstände mit den Vorschriften des Käuferlan-\n\ndes vertraut ist (BGHZ aaO S. 84). Auf die Bestimmungen des Landes Bosnien-\n\nHerzegowina, die nach der - bestrittenen - Behauptung der Beklagten Anlaß für \n\ndie Beschlagnahme und Vernichtung der gesamten Ware waren, kommt es \n\ndeshalb nicht an. \n\nc) Im maßgebenden Zeitpunkt des Gefahrübergangs - hier: bei Übergabe \n\nder Ware am belgischen Sitz der Verkäuferin an den ersten Beförderer (Art. 67 \n\nSatz 1 CISG) im April 1999 - bestand allerdings weder der Verdacht einer ge-\n\nsundheitsschädlichen Dioxin-Belastung des Schweinefleischs noch waren - erst \n\nrecht - die einschlägigen Verbote Belgiens, Deutschlands und der EU erlassen. \n\nDieser Umstand steht jedoch der von den Vorinstanzen angenommenen Ver-\n\ntragswidrigkeit der Ware nicht entgegen; denn die Vertragswidrigkeit ist, wie \n\nArt. 36 Abs. 1 letzter Halbs. CISG ausdrücklich klarstellt, auch dann bereits im \n\nZeitpunkt des Gefahrübergangs gegeben, wenn sie in diesem Zeitpunkt zwar \n\nvorhanden ist, aber erst später offenbar wird, wenn es sich mithin um einen \n\nversteckten Mangel handelt. \n\nEben dies war hier, soweit es um die beiden Lieferungen vom 15. und \n\n27. April 1999 geht, der Fall; das betreffende Fleisch war ausweislich der Rech-\n\nnungen jeweils am 3. März 1999 verarbeitet und eingefroren worden. Der Ver-\n\ndacht der gesundheitsgefährdenden Dioxinbelastung bestand bei allen Schwei-\n\nnen, die zwischen dem 15. Januar 1999 und dem 23. Juli 1999 geschlachtet \n\nworden waren (Art. 3 der belgischen Ministerialverordnung vom 28. Juli 1999). \n\nDas Fleisch war, soweit es sich noch in Belgien befand, vorsorglich beschlag-\n\nnahmt (Art. 1 aaO); es durfte nur in Verkehr gebracht werden, wenn spätestens \n\nbis zum 31. August 1999 durch Rückverfolgung der Herkunft der Ware oder \n\ndurch Laboranalysen gegenüber den zuständigen Kontrollinstanzen der Ver-\n\ndacht der Dioxinbelastung ausgeräumt war (Art. 2, 3 aaO). Bereits exportiertes \n\nFleisch sollte, sofern der Verdacht nicht entkräftet war, entweder im Ausland \n\nvernichtet oder nach Belgien zurückgeführt werden, wo es ebenfalls beschlag-\n\nnahmt und vernichtet werden sollte (Art. 11 aaO). Den ihr obliegenden Nach-\n\nweis über die Dioxinfreiheit der gelieferten Ware hat die Verkäuferin unstreitig \n\nnicht erbracht. \n\nd) Demnach stand auch für das Gebiet Belgiens spätestens Ende Juli \n\n1999 fest, daß das von der Firma G. im April 1999 an die Beklagte gelie-\n\nferte Fleisch nicht wiederverkäuflich und damit nicht vertragsgemäß im Sinne \n\ndes Art. 35 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a CISG war. Die Eigenschaften, die zur Be-\n\nschlagnahme und zum Verlust der Verkehrsfähigkeit führten, haben dem \n\nFleisch bereits bei Gefahrübergang angehaftet, weil objektiv schon zu diesem \n\nZeitpunkt feststand, daß es aus dioxinverdächtigen Beständen stammte. Daß \n\nder Verdacht erst Wochen später bekannt wurde und in Deutschland, in der \n\nEuropäischen Union und schließlich in Belgien zu weitreichenden amtlichen \n\nVorsorgemaßnahmen führte, ändert nichts an der Existenz der potentiell ge-\n\nsundheitsgefährdenden Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt des Gefahrüber-\n\ngangs. Ob und in welchem Ausmaß das an die Beklagte gelieferte Fleisch tat-\n\nsächlich dioxinbelastet war, kann dahinstehen, weil es für die Wiederverkäuf-\n\nlichkeit und Handelbarkeit allein auf den die Verkehrsfähigkeit ausschließenden, \n\nnachträglich offenbar gewordenen und von der Verkäuferin nicht entkräfteten \n\nVerdacht ankommt. \n\nEbensowenig bedarf es der Entscheidung, ob der Verdacht einer ge-\n\nsundheitsgefährdenden Beschaffenheit stets eine Vertragswidrigkeit von Le-\n\nbensmitteln begründet. Jedenfalls dann, wenn der Verdacht - wie im vorliegen-\n\nden Fall - zu öffentlich-rechtlichen Maßnahmen geführt hat, die die Handelbar-\n\nkeit der Ware ausschließen, ist die Ware für den Bereich des Groß- und Zwi-\n\nschenhandels als vertragswidrig anzusehen. \n\n4. Anders verhält es sich dagegen mit der Lieferung vom 7. Mai 1999. In-\n\nsoweit hatte die Klägerin, worauf die Revision zu Recht hinweist, unter Bezug-\n\nnahme auf den entsprechenden Vermerk in der Rechnung vom 7. Mai 1999 \n\nschon in erster Instanz unwidersprochen vorgetragen, das Fleisch sei bereits \n\nam 12. Januar 1998 verarbeitet worden. Da der Lieferung auch die damals übli-\n\nche und ausreichende Genußtauglichkeitsbescheinigung beigefügt war, war die \n\nWare wiederverkäuflich und von den in Deutschland und Belgien im Juni und \n\nJuli 1999 angeordneten Vorsorgemaßnahmen für Fleisch, das von nach dem \n\n15. Januar 1999 geschlachteten Tieren stammte, nicht betroffen. Wenn den-\n\nnoch auch diese Lieferung, wie die Beklagte behauptet, \n\nin Bosnien-\n\nHerzegowina beschlagnahmt und vernichtet worden ist, so war dies jedenfalls \n\nnicht die Folge einer von der Verkäuferin zu vertretenden Vertragswidrigkeit der \n\nWare. \n\n5. Nach alledem hat die Beklagte den Kaufpreis, soweit er die beiden \n\nLieferungen vom 15. und 27. April 1999 betrifft, zu Recht auf Null gemindert. \n\nDagegen schuldete sie - wie der Senat selbst entscheiden kann, da weitere \n\nFeststellungen nicht zu erwarten sind - der Klägerin den ungekürzten Kaufpreis \n\nfür die Lieferung vom 7. Mai 1999 in Höhe von 49.146,75 DM. Nach Abzug der \n\nTeilzahlungen von \n\ninsgesamt 35.000 DM verbleiben 14.146,75 DM \n\n= 7.233,12 €. Dementsprechend ist, da es weiterer Festst ellungen nicht bedarf, \n\nauf die Rechtsmittel der Klägerin - unter ihrer Zurückweisung im übrigen - das \n\nUrteil des Berufungsgerichts aufzuheben und das erstinstanzliche Urteil abzu-\n\nändern; die weitergehende Klage bleibt abgewiesen. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nHermanns","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__67-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-02/viii-zr-67-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__67-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__67-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-02/viii-zr-67-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__67-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:27:52.466128+00:00"}}