{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__66-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-01-26","aktenzeichen":"VIII ZR 66/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 26. Januar 2005 K i r c h g e ß n e r, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle AVBEltV § 2 Abs. 2; BGB §§ 683 Satz 1, 677, 670, 681 Satz 1 Ein konkludenter Abschluß eines Energielieferungsvertrages durch Entnahme des von dem Netzbetreiber zur Verfügung gestellten Stroms kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn der Abnehmer einen Stromlieferungsvertrag mit einem Dritten ge- schlossen hat und weder weiß noch wissen muß, daß der Dritte ihn nicht mehr mit Energie beliefert. Der zur Versorgung von Letztverbrauchern nach § 10 EnWG verpflichtete Netz- betreiber hat in diesem Fall Anspruch auf Vergütung des entnommenen Stroms nach seinem Allgemeinen Tarif unter dem Gesichtspunkt der berechtigten Geschäftsfüh- rung ohne Auftrag. Er ist nach § 681 Satz 1 BGB verpflichtet, dem Abnehmer die Aufnahme der Strom- lieferung für eigene Rechnung anzuzeigen, sobald dies tunlich ist; verletzt er diese Anzeigepflicht, hat er dem Abnehmer den dadurch entstandenen Schaden zu erset- zen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 66/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n26. Januar 2005 \nK i r c h g e ß n e r, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nAVBEltV § 2 Abs. 2; BGB §§ 683 Satz 1, 677, 670, 681 Satz 1 \n\nEin konkludenter Abschluß eines Energielieferungsvertrages durch Entnahme des \nvon dem Netzbetreiber zur Verfügung gestellten Stroms kommt grundsätzlich nicht in \nBetracht, wenn der Abnehmer einen Stromlieferungsvertrag mit einem Dritten ge-\nschlossen hat und weder weiß noch wissen muß, daß der Dritte ihn nicht mehr mit \nEnergie beliefert. \n\nDer zur Versorgung von Letztverbrauchern nach § 10 EnWG verpflichtete Netz-\nbetreiber hat in diesem Fall Anspruch auf Vergütung des entnommenen Stroms nach \nseinem Allgemeinen Tarif unter dem Gesichtspunkt der berechtigten Geschäftsfüh-\nrung ohne Auftrag. \n\nEr ist nach § 681 Satz 1 BGB verpflichtet, dem Abnehmer die Aufnahme der Strom-\nlieferung für eigene Rechnung anzuzeigen, sobald dies tunlich ist; verletzt er diese \nAnzeigepflicht, hat er dem Abnehmer den dadurch entstandenen Schaden zu erset-\nzen. \n\nBGH, Urteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04 - OLG Celle \n\n LG Lüneburg \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die \n\nRichter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 26. Februar 2004 wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin ist ein Energieversorgungsunternehmen, das ein Stromlei-\n\ntungsnetz in H. betreibt; ihr obliegt die allgemeine Versorgung von \n\nLetztverbrauchern gemäß § 10 EnWG. Die Beklagte unterhält in einem von ihr \n\ngeführten Seniorenzentrum in H. eine Abnahmestelle für Strom. Sie \n\nwurde zunächst aufgrund eines langjährigen Elektrizitätsversorgungsvertrags \n\nvon der Klägerin über deren Netz mit Strom versorgt. Nachdem die Beklagte \n\ndiesen Vertrag gekündigt hatte, schloß sie mit Wirkung ab 30. März 2000 einen \n\nEnergielieferungsvertrag mit der Firma E. AG (im folgenden: \n\nE. ). Zu diesem Zweck schloß die E. mit der Klägerin eine \"Kooperations-\n\nvereinbarung zur Versorgung mit elektrischer Energie\". Auf dieser Grundlage \n\nerfolgte die Stromlieferung an die Beklagte im Rahmen der sogenannten Bei-\n\nstellung; die Klägerin verkaufte der E. Strom und stellte diesen der Beklagten \n\nals Endkundin für Rechnung der E. über ihr Versorgungsnetz an der Abnah-\n\nmestelle zur Verfügung. \n\nMit Schreiben vom 12. November 2001, das der E. am 14. November \n\n2001 zuging, kündigte die Klägerin die Kooperationsvereinbarung wegen Zah-\n\nlungsverzugs der E. fristlos. Die Beklagte, die hiervon zunächst keine Kennt-\n\nnis hatte, bezog weiterhin Strom aus dem Netz der Klägerin. Am 28. November \n\n2001 unterrichtete die Klägerin die Beklagte telefonisch über die Kündigung der \n\nmit der E. geschlossenen Kooperationsvereinbarung sowie darüber, daß \n\nnunmehr sie die Beklagte mit Strom beliefere, und kündigte die Übersendung \n\neines eigenen Vertragsangebots an. Die Beklagte erhielt auf Nachfrage bei der \n\nE. von einem Mitarbeiter die Auskunft, daß die Klägerin mit der E. noch in \n\nVertragsverhandlungen stehe - was nicht zutraf - und ihr Energieversorger wei-\n\nterhin die E. sei. Die Klägerin übersandte der Beklagten am 12. Dezember \n\n2001 ein Vertragsangebot, das gegenüber ihrem Allgemeinen Stromtarif einen \n\ngünstigeren Arbeitspreis enthielt, und am 13. Dezember 2001 eine \"Vertragsbe-\n\nstätigung\", die auf die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Ver-\n\nsorgung mit Elektrizität (AVBEltV) verweist und in der unter der Bezeichnung \n\n\"Anfangswert\" der 13. November 2001 angegeben ist. Die Beklagte wies mit \n\nSchreiben vom 19. Dezember 2001 die Auftragsbestätigung vom 13. Dezember \n\n2001 zurück und erklärte, ihr Energieversorger sei weiterhin die E. . In der \n\nFolgezeit versuchte die Beklagte vergeblich, von der E. Aufklärung darüber \n\nzu erlangen, ob der von ihr bezogene Strom noch von der E. geliefert werde. \n\nAm 28. März 2002 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen \n\nder E. eröffnet. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die E. aufgrund einer - nicht \n\nwiderrufenen - Einzugsermächtigung Abschlagszahlungen in Höhe von jeweils \n\n1.834,57 DM beziehungsweise 938 € vom Konto der Beklagte n abgebucht, und \n\nzwar für die Monate November 2001 (Abbuchung vom 12. Oktober 2001), De-\n\nzember 2001 (28. November 2001) und Januar bis März 2002 (21. Dezember \n\n2001, 28. Dezember 2001 und 27. Februar 2002), insgesamt mithin 4.690 €. \n\nDie Beklagte kündigte mit Schreiben vom 18. April 2002 den mit der E. ge-\n\nschlossenen Energielieferungsvertrag fristlos. Das Vertragsangebot der Kläge-\n\nrin vom 13. Dezember 2001 nahm sie am 4. Juli 2002 rückwirkend zum 1. April \n\n2002 an. \n\nMit ihrer Klage hat die Klägerin von der Beklagten Zahlung in Höhe von \n\n6.272,30 € nebst Zinsen für Stromlieferungen im Zeitr aum vom 13. November \n\n2001 bis zum 31. März 2002 nach ihrem Allgemeinen Tarif verlangt. Das Land-\n\ngericht hat der Klage hinsichtlich Ansprüchen der Klägerin wegen Stromliefe-\n\nrungen seit dem 1. Dezember 2001 in Höhe von 5.553,51 € nebst Zinsen statt-\n\ngegeben und die Klage im übrigen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf \n\ndie gegen die klageabweisende Entscheidung gerichtete Berufung der Klägerin \n\nder Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Berufung der Beklagten, die \n\nsich gegen ihre Verurteilung richtet, zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungs-\n\ngericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsan-\n\ntrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDer Klägerin stehe ein vertraglicher Anspruch auf Bezahlung des Stroms \n\nzu, den sie der Beklagten nach der Kündigung der mit der E. geschlossenen \n\nKooperationsvereinbarung bis zum 31. März 2002 geliefert habe. Die Parteien \n\nhätten für diesen Zeitraum einen Stromlieferungsvertrag durch sozialtypisches \n\nVerhalten (Stromentnahme) geschlossen. Die Klägerin habe der Beklagten den \n\nStrom nach Kündigung der Kooperationsvereinbarung nicht mehr für Rechnung \n\nder E. im Rahmen der \"Beistellung\" zur Verfügung gestellt, sondern der Be-\n\nklagten mit der Lieferung von Strom im Rahmen der Notversorgung nach § 10 \n\nAbs. 1 EnWG ein Angebot zum Abschluß eines Liefervertrages in Form einer \n\nRealofferte gemacht. Dem Zugang dieses Angebots stehe nicht entgegen, daß \n\nfür die Beklagte - zumindest im Vorfeld der zwischen den Mitarbeitern der Par-\n\nteien geführten Telefongespräche - die Bedeutung der Stromlieferung als Real-\n\nofferte nicht erkennbar gewesen sei. Der Begriff des Zugangs sei räumlich zu \n\nverstehen; er setze nicht die richtige inhaltliche Bewertung als Willenserklärung \n\n(Angebot) voraus. \n\nDie Beklagte habe die Realofferte der Klägerin durch die Inanspruch-\n\nnahme beziehungsweise den Verbrauch des von dieser gelieferten Stroms an-\n\ngenommen. Zwar habe sie zunächst kein auf die Annahme gerichtetes Erklä-\n\nrungsbewußtsein gehabt und hätte dies auch nicht haben müssen; auch könne \n\nauf das Vorliegen eines Erklärungsbewußtseins grundsätzlich nur verzichtet \n\nwerden, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen \n\nSorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, daß seine Äußerung nach Treu \n\nund Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefaßt werden durf-\n\nte und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden habe. Dieser \n\nallgemeine Grundsatz gelte jedoch, unter Berücksichtigung des Urteils des Bun-\n\ndesgerichtshofs vom 10. Oktober 1991 (BGHZ 115, 311), nicht für Realofferten \n\nund deren Annahme im Bereich der Massenleistungen der modernen Daseins-\n\nvorsorge. Es genüge, wenn in diesen Fällen der Kunde wisse, daß er eine ent-\n\ngeltliche Leistung in Anspruch nehme, die er zu bezahlen habe, wobei es nicht \n\ndarauf ankomme, ob der Kunde Kenntnis davon habe oder haben könne, wer \n\nsein \"neuer\" Vertragspartner sei. Der Kunde werde in seinen Interessen ausrei-\n\nchend dadurch geschützt, daß das Versorgungsunternehmen die vertragliche \n\nNebenpflicht treffe, den Kunden unverzüglich darüber zu informieren, wer nun-\n\nmehr Stromlieferant sei; eine Verletzung dieser Aufklärungspflicht könne An-\n\nsprüche auf Schadensersatz auslösen. \n\nEin solcher Schadensersatzanspruch stehe der Beklagten gegenüber der \n\nKlägerin nicht zu. Die Klägerin sei ihrer Verpflichtung am 28. November 2001 in \n\nausreichendem Maße nachgekommen, indem sie die Verwaltungszentrale der \n\nBeklagten in H. über die erfolgte Kündigung und darüber, daß nunmehr \n\nsie die Beklagte mit Strom beliefere, unterrichtet habe. Zwar sei die Mitteilung \n\nder Klägerin nicht unverzüglich erfolgt; diese Pflichtverletzung sei jedoch für \n\neinen Schaden der Beklagten nicht ursächlich geworden, da nicht ersichtlich \n\nsei, daß eine frühere Mitteilung die Beklagte tatsächlich veranlaßt hätte, die \n\nEinzugsermächtigung zu widerrufen oder das Stromgeld gegebenenfalls zu hin-\n\nterlegen. Denn die Beklagte habe es der E. bis zum 27. Februar 2002 ermög-\n\nlicht, Abbuchungen vorzunehmen; Konsequenzen in Form der fristlosen Kündi-\n\ngung des Vertrags habe sie erst im April 2002 gezogen. Vor diesem Hinter-\n\ngrund sei festzustellen, daß eine frühere Information der Beklagten bereits Mitte \n\nNovember nichts an dem eingetretenen Schaden geändert hätte. \n\nII. \n\nDie Revision der Beklagten hat im Ergebnis keinen Erfolg, so daß sie zu-\n\nrückzuweisen ist. Zwar kann dem Berufungsgericht nicht dahin gefolgt werden, \n\ndaß der Klägerin für den gesamten Zeitraum vom 13. November 2001 bis zum \n\n31. März 2002 ein vertraglicher Anspruch auf das begehrte Lieferentgelt zu-\n\nsteht; ein vertraglicher Anspruch ist erst für die Zeit ab 28. November 2001 be-\n\ngründet. Da sich eine Forderung der Klägerin auf Vergütung für den vom \n\n13. November 2001 bis 28. November 2001 von der Beklagten entnommenen \n\nStrom jedoch aus dem Gesichtspunkt der berechtigten Geschäftsführung ohne \n\nAuftrag ergibt (§§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB) und das Berufungsgericht zu \n\nRecht den der gesamten Klageforderung gegenüber geltend gemachten Scha-\n\ndensersatzanspruch der Beklagten wegen Verletzung einer der Klägerin oblie-\n\ngenden Informationspflicht verneint hat, stellt sich die Entscheidung im Ergebnis \n\nin vollem Umfang als richtig dar (vgl. § 561 ZPO). \n\n1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist nicht schon unmittel-\n\nbar im Anschluß an die Kündigung des zwischen der Klägerin und der E. ge-\n\nschlossenen Kooperationsvertrags konkludent ein Energielieferungsvertrag \n\ndurch Bereitstellung von Strom seitens der Klägerin und dessen Entnahme \n\ndurch die Beklagte zustande gekommen. \n\na) Insoweit nicht zu beanstanden ist die tatsächliche Feststellung des Be-\n\nrufungsgerichts, der nach dem 14. November 2001 - dem Tag des Zugangs der \n\nKündigungserklärung bei der E. - an die Beklagte gelieferte Strom stamme \n\nvon der Klägerin. Insbesondere hat es entgegen der Auffassung der Revision \n\nnicht unter Verstoß gegen § 286 ZPO übersehen, daß die Beklagte dieses Vor-\n\nbringen der Klägerin bestritten hat. Dies folgt bereits daraus, daß das Beru-\n\nfungsgericht den Vortrag der Klägerin, es habe sich um \"ihren Strom\" gehan-\n\ndelt, im Tatbestand des angefochtenen Urteils als streitiges Parteivorbringen \n\nwiedergegeben hat. In den Entscheidungsgründen führt das Berufungsgericht \n\nhierzu aus, daß die Klägerin der Beklagten den Strom nach Kündigung der Ko-\n\noperationsvereinbarung nicht mehr im Rahmen der \"Beistellung\" für Rechnung \n\nder E. zur Verfügung gestellt, sondern der Beklagten den Strom im Rahmen \n\nder Notversorgung nach § 10 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) \n\ngeliefert habe. Damit hat das Berufungsgericht aus dem - insoweit unstreitigen - \n\nVorbringen der Klägerin, daß sie aufgrund der Kooperationsvereinbarung zu-\n\nnächst Strom für Rechnung ihres Vertragspartners E. im Wege der soge-\n\nnannten Beistellung als Netzbetreiberin bereitgestellt hat, sie diese Vereinba-\n\nrung gekündigt hat, die Beklagte aber weiterhin unverändert dem Netz Strom \n\nentnommen hat, den Schluß gezogen, daß die Klägerin im Anschluß an die \n\nKündigung nunmehr ihren Strom der Beklagten für eigene Rechnung zur Verfü-\n\ngung stellte. \n\nDa die Revision demgegenüber keinen Sachvortrag aufzuzeigen vermag, \n\naus welchen sonstigen Quellen außer dem Netz der Klägerin - die schon zuvor \n\nbis zur Kündigung seitens der Beklagten die Stromlieferung vorgenommen hat-\n\nte - der verbrauchte Strom herrühren soll, ist diese Schlußfolgerung aus \n\nRechtsgründen nicht zu beanstanden. Daß die Beklagte seit der Beendigung \n\nder Belieferung durch die E. von einem dritten Unternehmen mit Strom belie-\n\nfert worden ist, hat sie weder vorgetragen noch ist dies ersichtlich. \n\nb) Für das Zustandekommen eines Stromlieferungsvertrages zwischen \n\nden Parteien fehlte es jedoch - auch auf der Grundlage der Lehre vom Ver-\n\ntragsschluß durch sozialtypisches Verhalten - an den für einen Vertragsschluß \n\nerforderlichen Willenserklärungen, solange die Beklagte keine Kenntnis von der \n\nKündigung der Kooperationsvereinbarung hatte und nicht wußte, daß die Kläge-\n\nrin sie für eigene Rechnung belieferte. \n\naa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsur-\n\nteile vom 17. März 2004 - VIII ZR 95/03, NJW-RR 2004, 928, unter II 2 a, und \n\nvom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02, NJW 2003, 3131 = WM 2003, 1730, unter \n\nII 1 a m.w.Nachw.) ist grundsätzlich in dem Leistungsangebot des Versor-\n\ngungsunternehmens ein Vertragsangebot in Form einer sogenannten Realoffer-\n\nte zum Abschluß eines Versorgungsvertrages zu sehen, das von demjenigen \n\nkonkludent angenommen wird, der dem Leitungsnetz des Versorgungsunter-\n\nnehmens Elektrizität entnimmt; eine Erklärung, er wolle mit dem Unternehmen \n\nkeinen Vertrag schließen, ist unbeachtlich, da sie in Widerspruch zu seinem \n\neigenen tatsächlichen Verhalten steht. Dieser Rechtsgrundsatz, an den § 2 \n\nAbs. 2 AVBEltV anknüpft, berücksichtigt die normierende Kraft der Verkehrssit-\n\nte, die dem sozialtypischen Verhalten der Annahme der Versorgungsleistungen \n\nden Gehalt einer echten Willenserklärung zumißt \n\n(BGH, Urteil vom \n\n16. Dezember 1964 - VIII ZR 51/63, NJW 1965, 387, unter II 2 a; BGHZ 95, \n\n393, 399). Aus der Sicht des Kunden stellt sich typischerweise die Vorhaltung \n\nder Energie und die Möglichkeit der Energieentnahme an den ordnungsgemä-\n\nßen Entnahmevorrichtungen des Energieversorgungsunternehmens nach Treu \n\nund Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte als Leistungsange-\n\nbot und damit als Vertragsangebot dar (Hempel in: Ludwig/Odenthal/Hempel/ \n\nFranke, Recht der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung, AVBEltV § 2 \n\nRdnr. 92). Die Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen beinhaltet - auch \n\nbei entgegenstehenden ausdrücklichen Äußerungen - die schlüssig erklärte \n\nAnnahme dieses Angebots (Hempel, aaO, Rdnr. 93 f.), weil der Abnehmer \n\nweiß, daß die Lieferung nur gegen eine Gegenleistung erbracht zu werden \n\npflegt (vgl. Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 9. Aufl., § 28 \n\nRdnr. 39 f.; Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Zweiter Band, \n\n3. Aufl., § 8, 2). \n\nbb) Die vorgenannten Grundsätze gelten jedoch nicht uneingeschränkt, \n\nwenn das Versorgungsunternehmen oder der Abnehmer zuvor mit einem Drit-\n\nten eine Stromliefervereinbarung geschlossen hat. Der Senat hat bereits aus-\n\ngesprochen, daß die Voraussetzungen für einen konkludenten Vertragsschluß \n\nfehlen, wenn ein Vertragsverhältnis zwischen dem Versorgungsunternehmen \n\nund einem Dritten besteht, aufgrund dessen die Energielieferungen erbracht \n\nwerden (Senatsurteil vom 17. April 2004, aaO). Nichts anderes gilt in dem hier \n\nzu entscheidenden Fall, daß der Abnehmer einen Stromlieferungsvertrag mit \n\neinem anderen Energieversorger geschlossen hat und nicht weiß, daß dieser \n\nihn nicht \n\n(mehr) beliefert \n\n(ebenso de Wyl/Essig/Holtmeier \n\nin: Schnei-\n\nder/Theobald, Handbuch zum Recht der Energiewirtschaft, § 10 Rdnr. 202 f., \n\n208). \n\n(1) Ob ein schlüssiges Verhalten als Willenserklärung zu werten ist, ist \n\neine Frage der Auslegung (BGHZ 149, 129, 134). Dabei hat im Falle der Diver-\n\ngenz eine - dem Erklärenden zurechenbare - objektive Bedeutung des Verhal-\n\ntens aus der Sicht des Erklärungsgegners Vorrang vor dem subjektiven Willen \n\ndes Erklärenden (vgl. für den Fall fehlenden Erklärungsbewußtseins BGHZ 91, \n\n324, 329 ff.; 109, 171, 177). Es mag sein, daß die Klägerin der Beklagten mit \n\nder weiteren Stromlieferung nach Kündigung des Beistellungsvertrages gegen-\n\nüber der E. ein eigenes Angebot auf Abschluß eines Energielieferungsvertra-\n\nges unterbreiten wollte. Dies war jedoch für einen Stromkunden in der Situation \n\nder Beklagten nicht zu erkennen. Die Beklagte hatte einen Stromlieferungsver-\n\ntrag mit der E. geschlossen, der aus ihrer Sicht fortbestand und ungestört \n\nerfüllt wurde. Es bestand für sie - auch bei Anlegung eines objektiven Maß-\n\nstabs - keine Veranlassung, die fortdauernde Stromlieferung anders denn als \n\nErfüllung des Vertrages mit der E. zu verstehen. Daß darin nunmehr ein ei-\n\ngenes Vertragsangebot der Klägerin liegen sollte, war nicht ersichtlich. Deshalb \n\nfehlte es an einem entsprechenden objektiven Erklärungswert des Verhaltens \n\nder Klägerin, solange die Beklagte von keiner Seite darüber informiert worden \n\nwar, daß der Beistellungsvertrag zwischen der Klägerin und der E. gekündigt \n\nworden war und die Klägerin nunmehr eine eigene Leistung gegenüber der Be-\n\nklagten erbrachte. \n\nEbensowenig durfte die Klägerin vor diesem Zeitpunkt die Entnahme von \n\nStrom durch die Beklagte, die dabei kein Erklärungsbewußtsein hatte, als An-\n\nnahme eines von ihr abgegebenen Angebotes verstehen. Sie wußte, daß sie \n\ndie Beklagte nicht von der Kündigung des Beistellungsvertrags mit der E. und \n\ndarüber unterrichtet hatte, daß sie nunmehr selbst Vertragspartnerin der Be-\n\nklagten werden wollte. Sie konnte auch nicht ohne weiteres davon ausgehen, \n\ndaß eine entsprechende Information der Beklagten durch die E. erfolgt war. \n\nDas Verhalten der Beklagten hatte deshalb aus der Sicht der Klägerin - sozial-\n\ntypisch - nicht den Inhalt, daß die Beklagte die Stromlieferung als entgeltliche \n\nLeistung der Klägerin in Anspruch nehmen und damit einen - weiteren - Ener-\n\ngielieferungsvertrag schließen wollte. \n\nDem Verhalten der Parteien kam danach wegen des bestehenden und \n\nbeiden bekannten Stromlieferungsvertrags der Beklagten mit der E. auch und \n\ngerade mit Rücksicht auf die Verkehrssitte nicht ein auf Abschluß eines neuen \n\nStromlieferungsvertrages gerichteter Erklärungswert zu. Ein Vertragsschluß \n\nscheitert deshalb daran, daß entsprechende Willenserklärungen (aus der maß-\n\ngeblichen objektiven Sicht des jeweiligen Empfängers) nicht abgegeben worden \n\nsind; auf die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage des - vorrangig das \n\nRisiko der Übermittlung und des Verlustes einer abgegebenen Willenserklärung \n\nregelnden - Zugangs (vgl. MünchKommBGB/Einsele, 4. Aufl., § 130 Rdnr. 16, \n\n32) der Erklärungen kommt es insoweit nicht an. \n\n(2) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts läßt sich eine ande-\n\nre Bewertung auch nicht aus der Entscheidung des III. Zivilsenats des Bundes-\n\ngerichtshofs vom 10. Oktober 1991 (BGHZ 115, 311) herleiten. Danach ist bei \n\neinem Übergang der Abwasserbeseitigung von einer Gemeinde auf einen \n\nZweckverband Vertragspartner des Benutzers der Abwasserbeseitigungsanlage \n\ngrundsätzlich derjenige, der die Anlage betreibt, auch wenn der Benutzer von \n\ndem Wechsel des Betreibers keine Kenntnis erlangt hat. Bei einer solchen Fall-\n\ngestaltung ist für den Benutzer eindeutig, daß die Abwasserbeseitigung nur von \n\ndem jeweiligen Betreiber der Anlage vorgenommen werden kann; dessen kon-\n\nkrete Person ist für ihn im Regelfall belanglos. Denn auch bei einem Wechsel \n\ndes Anlagenbetreibers ist er nicht der Gefahr ausgesetzt, von verschiedenen \n\nBetreibern mit Ansprüchen konfrontiert zu werden, weil der Übergang im Ver-\n\nhältnis zwischen dem neuen und dem alten Anlagenbetreiber nur einvernehm-\n\nlich erfolgen kann. Unter Berücksichtigung der Verkehrssitte schließt der Benut-\n\nzer deshalb grundsätzlich einen Nutzungsvertrag mit dem jeweiligen Anlagen-\n\nbetreiber als \"dem, den es angeht\". \n\nKommen dagegen - wie hier - als Lieferanten und Vertragspartner auch \n\nandere Personen als der jeweilige Netzbetreiber in Betracht mit der Folge, daß \n\nunter ihnen Konkurrenz besteht, gewinnt die Identität des Lieferanten und Ver-\n\ntragspartners für den Abnehmer entscheidende Bedeutung. Er hat ein Interesse \n\ndaran, zum einen seinen Vertragspartner unter den verschiedenen Anbietern \n\nauszuwählen und zum andern das Entstehen gleichzeitiger vertraglicher Bin-\n\ndungen an verschiedene Lieferanten zu verhindern. Der Strombezug als sol-\n\ncher kann deshalb in diesem Fall nicht als Erklärung des Inhalts gewertet wer-\n\nden, der Abnehmer wolle in jedem Fall (auch) mit dem tatsächlichen Stromliefe-\n\nranten kontrahieren, solange er nicht weiß und nicht wissen muß, daß sein aus-\n\ndrücklich gewählter Vertragspartner die Lieferung eingestellt hat. \n\n2. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht dagegen für die Zeit \n\nnach dem 28. November 2001, dem Zeitpunkt, zu dem die Beklagte über die \n\nKündigung des Beistellungsvertrages und die Belieferung durch die Klägerin \n\ninformiert worden ist, einen vertraglichen Zahlungsanspruch der Klägerin ge-\n\ngenüber der Beklagten angenommen. Von diesem Zeitpunkt an mußte die Be-\n\nklagte die weitere Stromlieferung als eigenes Vertragsangebot der Klägerin \n\nwerten und zugleich davon ausgehen, daß diese die fortdauernde Abnahme \n\nnach der Verkehrssitte als konkludente Annahme ihres Angebots verstand (vgl. \n\nde Wyl/Essig/Holtmeier, aaO, Rdnr. 205, 208), mit der Folge, daß ein Energie-\n\nlieferungsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Die ausdrück-\n\nliche Zurückweisung der von der Klägerin übersandten Vertragsbestätigung \n\nvom 13. Dezember 2001 durch die Beklagte am 19. Dezember 2001 ändert \n\ndaran nichts, weil sich die Beklagte damit in Widerspruch zu ihrem tatsächli-\n\nchen Verhalten, dem weiteren Strombezug, setzte (vgl. Hempel, aaO, § 2 \n\nAVBEltV Rdnr. 49). Daß sie trotz des entgegenstehenden Hinweises der Klä-\n\ngerin fälschlicherweise weiterhin die E. für ihre Lieferantin hielt, war ihr eigenes \n\nRisiko, das einen Vertragsschluß der Parteien nicht hinderte. \n\nDie Höhe des vertraglichen Anspruchs der Klägerin für die Zeit zwischen \n\ndem 28. November 2001 und dem 31. März 2002 bestimmt sich nach ihrem \n\nnach Maßgabe der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizi-\n\ntätsversorgung von Tarifkunden und der Bundestarifordnung Elektrizität ange-\n\nbotenen Allgemeinen Tarif. Daß die Klageforderung danach insgesamt und so-\n\nmit auch für den Vertragszeitraum zutreffend berechnet ist, wird von der Revisi-\n\non nicht in Zweifel gezogen. \n\n3. Für die Zeit zwischen der Kündigung des Beistellungsvertrags mit der \n\nE. durch die Klägerin und der Information der Beklagten darüber am \n\n28. November 2001 ergibt sich auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststel-\n\nlungen des Berufungsgerichts ein Anspruch der Klägerin auf Vergütung der \n\nStromlieferung an die Beklagte nach ihrem Allgemeinen Tarif aus §§ 677, 683 \n\nSatz 1, 670 BGB. \n\na) Die Klägerin hat mit der ununterbrochenen Fortsetzung der Stromliefe-\n\nrung objektiv ein Geschäft für die Beklagte geführt (§ 677 BGB). Nach der stän-\n\ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt Urteil vom 21. Oktober \n\n2003 – X ZR 66/01, NJW-RR 2004, 81 = WM 2004, 1397, unter III 2 a aa \n\nm.w.Nachw.) kann eine Geschäftsbesorgung für einen anderen auch vorliegen, \n\nwenn der Geschäftsführer ein Geschäft nicht nur als eigenes, sondern auch als \n\nfremdes führt, d.h. in dem Bewußtsein und mit dem Willen, zumindest auch im \n\nInteresse eines anderen zu handeln. In diesem Zusammenhang ist zwischen \n\nobjektiv und subjektiv fremden Geschäften zu unterscheiden. Bei objektiv frem-\n\nden Geschäften, die schon ihrem Inhalt nach in einen fremden Rechts- oder \n\nInteressenkreis eingreifen, wird regelmäßig ein ausreichender Fremdgeschäfts-\n\nführungswille vermutet. Das gilt grundsätzlich auch für Geschäfte, die sowohl \n\nobjektiv eigene als auch objektiv fremde sind. Dabei kann es genügen, daß das \n\nGeschäft seiner äußeren Erscheinung nach nicht nur dem Besorger, sondern \n\nauch einem Dritten zugute kommt (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2003, aaO; \n\nUrteil vom 23. September 1999 - III ZR 322/98, NJW 2000, 72 = WM 1999, \n\n2411, unter II 2 a, jeweils m.w.Nachw.). \n\nSo liegt der Fall hier. Objektiv war es Sache der Beklagten, sich nach \n\nKündigung des Beistellungsvertrages der Klägerin mit der E. und der daraus \n\nfolgenden Unmöglichkeit ihrer weiteren Belieferung durch die E. um einen \n\nanderen Energielieferanten zu kümmern. Dazu war sie nicht zuletzt deshalb \n\ngehalten, weil sie ihrerseits gegenüber den Nutzern des von ihr betriebenen \n\nSeniorenzentrums zur Bereitstellung von Strom verpflichtet war. Indem die Klä-\n\ngerin davon abgesehen hat, die Stromzufuhr nach Kündigung des Beistellungs-\n\nvertrages bis zu einem ausdrücklichen Lieferantrag der Beklagten zu unterbre-\n\nchen, und die Beklagte fortgesetzt mit Energie bedient hat, hat sie deshalb ob-\n\njektiv nicht nur ihre eigenen Lieferinteressen, sondern jedenfalls auch - mit \n\nRücksicht auf ihre Anschluß- und Versorgungspflicht nach § 10 EnWG - das \n\nVersorgungsinteresse der Beklagten wahrgenommen (vgl. BGH, Beschluß vom \n\n27. Mai 1998 - XII ZR 114/96, NZM 1998, 713). Ein entsprechender Fremdge-\n\nschäftsführungswille ist daher zu vermuten; Umstände, durch die diese Vermu-\n\ntung widerlegt werden könnte, sind nicht erkennbar. \n\nDer Fremdgeschäftsführung steht nicht entgegen, daß die Klägerin mög-\n\nlicherweise irrig davon ausging, es komme durch die Inanspruchnahme der von \n\nihr weiterhin zur Verfügung gestellten Energie unmittelbar ein Vertragsverhältnis \n\nmit der Beklagten zustande. Denn der Umstand, daß sich der Geschäftsführer \n\nzur Leistung verpflichtet hat oder für verpflichtet hält, hindert nach der Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs \n\n(Urteil \n\nvom 4. November 2004 \n\n- III ZR 172/03, ZIP 2004, 2324, unter II 3 b; Urteil vom 30. September 1993 \n\n- VII ZR 178/91, NJW 1993, 3196 = WM 1994, 74, unter II 2 a; Urteil vom \n\n7. Januar 1971 - VII ZR 9/70, NJW 1971, 609, unter III 2 a, insoweit in BGHZ \n\n55, 128 nicht abgedruckt; BGHZ 37, 258, 262 f.) einen Rückgriff auf die Vor-\n\nschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht. \n\nb) Für die Geschäftsbesorgung durch die Klägerin fehlte es an einem \n\nAuftrag oder einer sonstigen Berechtigung. Eine solche ergibt sich insbesonde-\n\nre nicht aus § 10 EnWG. Nach dieser Vorschrift ist die Klägerin zwar verpflich-\n\ntet, in dem Gemeindegebiet, in dem die Beklagte ansässig ist, jedermann an ihr \n\nVersorgungsnetz anzuschließen und zu versorgen. § 10 EnWG normiert jedoch \n\nkeine Pflicht zum Leistungsaustausch schlechthin ohne vorher durch Vereinba-\n\nrung geschaffene vertragliche Grundlage, sondern lediglich einen Kontrahie-\n\nrungszwang (Danner in: Danner/Theobald, Energierecht, § 10 EnWG Rdnr. 23, \n\n35). Die Vorschrift macht den Abschluß individueller Versorgungsverträge durch \n\nübereinstimmende Willenserklärungen nicht entbehrlich, sondern verpflichtet \n\nden Netzbetreiber lediglich dazu, das Angebot des Letztverbrauchers auf Ab-\n\nschluß eines Anschluß- und Versorgungsvertrags zu den allgemeinen Bedin-\n\ngungen und Tarifen anzunehmen (Hempel, aaO, § 2 AVBEltV Rdnr. 11; \n\nEckert/Tegethoff in: Tegethoff/Büdenbender/Klinger, § 2 AVBEltV/AVBGasV \n\nRdnr. 3; Büdenbender, EnWG, § 10 Rdnr. 92). Ein solcher Antrag der Beklag-\n\nten hat, wie ausgeführt, nicht vorgelegen. \n\nc) Die Übernahme der Geschäftsführung durch die Klägerin entsprach \n\ndem Interesse und dem mutmaßlichen Willen der Beklagten (§ 683 Satz 1 \n\nBGB), weil diese als Betreiberin eines Seniorenzentrums zur Versorgung ihrer \n\nNutzer mit Strom verpflichtet, also auf die ununterbrochene Energielieferung \n\nangewiesen war. Der geäußerte Wille der Beklagten widerspricht dieser Bewer-\n\ntung nicht. Sie hat zwar durch ihr Schreiben vom 19. Dezember 2001 die Ver-\n\ntragsbestätigung der Klägerin vom 13. Dezember 2001 zurückgewiesen und \n\nmitgeteilt, ihr Energieversorger sei weiterhin die E. . Damit hat sie jedoch nur \n\nvertragliche Beziehungen zur Klägerin abgelehnt; daß sie auch mit einer Not-\n\nversorgung durch die Klägerin im Falle der Einstellung der Energielieferung \n\ndurch die E. nicht einverstanden war, ergibt sich daraus nicht, zumal die Be-\n\nklagte von April 2002 an erneut einen Liefervertrag mit der Klägerin geschlos-\n\nsen hat. \n\nd) Die Klägerin hat demnach gemäß §§ 683 Satz 1, 670 BGB Anspruch \n\nauf Ersatz derjenigen Aufwendungen, die sie nach den Umständen für erforder-\n\nlich halten durfte. Erfolgt die auftraglose Besorgung eines fremden Geschäfts \n\n- wie hier - im Rahmen des Berufs oder des Gewerbes des Geschäftsführers, \n\nso umfaßt der Aufwendungsersatzanspruch die übliche Vergütung (BGHZ 143, \n\n9, 16; 65, 384, 390; BGH, Urteil vom 30. September 1993, aaO; Urteil vom \n\n7. März 1989 - XI ZR 25/88, NJW-RR 1989, 970, unter II 2 d; Urteil vom \n\n7. Januar 1971, aaO; MünchKommBGB/Seiler, 4. Aufl., § 683 Rdnr. 24 f.; \n\nErman/Ehmann, BGB, 11. Aufl., § 683 Rdnr. 7). Dabei handelt es sich um den \n\nvon der Klägerin nach Maßgabe der Verordnung über Allgemeine Bedingungen \n\nfür die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden und der Bundestarifordnung \n\nElektrizität angebotenen Allgemeinen Tarif. \n\n4. Die Klägerin hat demnach für ihre Stromlieferungen in der Zeit zwi-\n\nschen dem 13. November 2001 und dem 31. März 2002 insgesamt Anspruch \n\nauf Vergütung in der vom Berufungsgericht tarifgemäß zuerkannten Höhe von \n\n6.272,30 €. Diesem Anspruch kann die Beklagte die Zahlu ngen, die sie auf-\n\ngrund der erteilten Einzugsermächtigung an die E. erbracht hat, nicht entge-\n\ngenhalten. Das Berufungsgericht hat zu Recht einen auf Erstattung dieser Be-\n\nträge gerichteten Schadensersatzanspruch der Beklagten gegenüber der Klä-\n\ngerin verneint. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus der Verletzung \n\nvon Anzeige- und Informationspflichten der Klägerin. \n\na) Allerdings war die Klägerin nach § 681 Satz 1 BGB verpflichtet, ihre \n\nFremdgeschäftsführung, das heißt die Aufnahme der Stromlieferung für eigene \n\nRechnung, der Beklagten anzuzeigen, sobald dies tunlich war. Eine solche An-\n\nzeige ist am 28. November 2001 erfolgt, als die Klägerin der Beklagten telefo-\n\nnisch mitteilte, daß sie die mit der E. geschlossene Kooperationsvereinba-\n\nrung gekündigt habe und nunmehr selbst die Beklagte mit Strom beliefere. Die-\n\nse Information war ausreichend; insbesondere bedurfte es entgegen der Auf-\n\nfassung der Revision nicht zusätzlich eines ausdrücklichen Hinweises, daß die \n\nStromlieferung auch nicht über andere Lieferanten durch die E. erfolge. Daß \n\ndies ausgeschlossen war, ergab sich bereits aus der Mitteilung der Klägerin, \n\ndaß nunmehr sie den Strom (unmittelbar) liefere. Hinsichtlich der Abbuchungen \n\nab dem 28. November 2001 für die Monate Dezember 2001 bis März 2002 \n\nscheidet deshalb ein Schadensersatzanspruch der Beklagten mangels Pflicht-\n\nverletzung der Klägerin aus. \n\nb) Ob die Klägerin der Beklagten die Übernahme der Fremdgeschäfts-\n\nführung nach § 681 Satz 1 BGB bereits vor dem 28. November 2001 hätte an-\n\nzeigen können und müssen, kann offenbleiben. Denn das Berufungsgericht hat \n\nrechtsfehlerfrei festgestellt, daß das Unterlassen einer früheren Anzeige nicht \n\nursächlich dafür war, daß die Beklagte weitere Abbuchungen durch die E. \n\nzugelassen und dadurch einen Schaden erlitten hat. Das Berufungsgericht hat \n\nausgeführt, es sei nicht ersichtlich, daß eine frühere Mitteilung die Beklagte tat-\n\nsächlich veranlaßt hätte, die Einzugsermächtigung zu widerrufen oder das \n\nStromgeld gegebenenfalls zu hinterlegen. Denn die Beklagte habe es der E. \n\nbis zum 27. Februar 2002 ermöglicht, Abbuchungen vorzunehmen; Konse-\n\nquenzen in Form der fristlosen Kündigung des Vertrags habe sie erst im April \n\n2002 gezogen. Vor diesem Hintergrund sei festzustellen, daß eine frühere In-\n\nformation der Beklagten bereits Mitte November nichts an dem eingetretenen \n\nSchaden geändert hätte. Diese Erwägungen lassen Rechtsfehler nicht erken-\n\nnen. \n\nDr. Deppert Dr. Beyer Wiechers \n\n Dr. Wolst Hermanns","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__66-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-26/viii-zr-66-04","cited_norms":[{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 681","ref_norm":"681","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__66-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__66-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-26/viii-zr-66-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__66-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:19:27.219416+00:00"}}