{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__63-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2007-04-17","aktenzeichen":"VIII ZR 63/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZR 63/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. April 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richte-\n\nrinnen Hermanns und Dr. Milger \n\neinstimmig beschlossen: \n\nDie Revision der Kläger gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Arnsberg vom 13. Januar 2004 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDie Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nDer Streitwert wird auf 1.000,- € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDie Revision ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, \n\nweil entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für \n\ndie Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das \n\nRechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. \n\nZur Begründung wird auf den Hinweis der damaligen Vorsitzenden vom \n\n13. Juni 2006 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 \n\nZPO). Die Ausführungen der Revision im Schriftsatz vom 22. Juni 2006 recht-\n\nfertigen keine andere Beurteilung. \n\n1. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht bei der \n\nvon ihm vorgenommenen Interessenabwägung nicht von vornherein den Eigen-\n\ntumsinteressen der Beklagten Vorrang vor den Informationsinteressen der Klä-\n\nger eingeräumt. Es hat vielmehr das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte \n\nEigentumsinteresse der Beklagten an der auch optisch ungeschmälerten Erhal-\n\ntung ihres Wohnhauses (vgl. BVerfGE 90, 27, 33 f.) und die Informationsinte-\n\nressen der Kläger berücksichtigt und die erforderliche einzelfallbezogene Inte-\n\nressenabwägung vorgenommen. Diese ist vom Revisionsgericht nur einge-\n\nschränkt überprüfbar und lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Das Berufungsge-\n\nricht ist zu Recht davon ausgegangen, dass bei der Verfügbarkeit eines Kabel-\n\nanschlusses regelmäßig ein sachbezogener Grund zur Versagung der Geneh-\n\nmigung einer Parabolantenne gegeben ist (Senatsurteil vom 16. November \n\n2005 - VIII ZR 5/05, NJW 2006, 1062, unter III 2 a). Dies gilt auch für ständig in \n\nDeutschland lebende Ausländer, wenn diese ihr Informationsinteresse am \n\nEmpfang von Programmen ihrer Heimatländer durch Bezug eines zusätzlichen \n\ndigitalen Kabelprogramms befriedigen können (Senatsurteil vom 2. März 2005 \n\n- VIII ZR 118/04, NJW-RR 2005, 596, unter II 2 b). \n\n4 \n\nSo liegt es hier. Dem Informationsbedürfnis der Kläger ist entgegen der \n\nAnsicht der Revision Genüge getan. Die Kläger haben selbst vorgetragen, dass \n\nsie mit Hilfe eines Decoders drei spanische Fernsehsender - TVE Internacional, \n\nCanal 24 Horas und TVE Internacional Asia-Africa - und mit Hilfe eines zusätz-\n\nlich zum Decoder zu erwerbenden Schlüssels weitere vier spanische Fernseh-\n\nsender - Canal Clasico, Tele Deporte, Canal Nostalgia und Grandes Documen-\n\ntales (GA, Blatt 29) - empfangen können. Der Empfang von insgesamt sieben \n\nFernsehsendern ihres Herkunftslandes reicht jedenfalls aus, um das bestehen-\n\nde Informationsinteresse der Kläger zu befriedigen, auch wenn sich die Pro-\n\ngramminhalte dreier dieser Sender überschneiden sollten (vgl. BVerfG NJW-RR \n\n2005, 661, 662; BVerfG, Beschluss vom 17. März 2005, BeckRS 2005, \n\nNr. 25459; Senatsurteil vom 2. März 2005, aaO, unter II 2 b). Dem steht nicht \n\nentgegen, dass den Klägern für den Bezug von zusätzlichen Programmpaketen \n\nZusatzkosten entstehen. Die Informationsfreiheit gewährleistet den Zugang zu \n\nInformationsquellen im Rahmen der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG), \n\naber nicht dessen Kostenlosigkeit (BVerfG NJW-RR 2005, 661, 662; BVerfG, \n\nBeschluss vom 17. März 2005, aaO). Dass ihnen die Aufbringung der für die \n\nentsprechenden Programmpakete zu entrichtenden Zusatzkosten nicht möglich \n\nist (vgl. BVerfG NJW-RR 2005, 661, 662; BVerfG, Beschluss vom 17. März \n\n2005, aaO), haben die Kläger nicht dargelegt. \n\n5 \n\n2. Das Berufungsgericht hat auch den Vortrag der Kläger, im Haus und in \n\nder Nachbarschaft verfügten mehrere Familien über eine Satellitenempfangsan-\n\nlage, bei seiner Interessenabwägung nicht rechtsfehlerhaft übergangen. Auf an \n\nHäusern in der Nachbarschaft angebrachte Parabolantennen kommt es bei der \n\nAbwägung der Interessen der Parteien nicht an. Soweit sich am Gebäude der \n\nBeklagten - wie in der Revisionsinstanz durch die vorgelegten Bilder unstreitig \n\ngeworden ist - drei Parabolantennen befinden, ist ebenfalls unstreitig, dass die \n\nbeiden auf dem Dach angebrachten Antennen Teil der Breitbandanlage sind, \n\nüber welche insgesamt 60 Mietwohnungen der Beklagten über das Breitband-\n\nkabelnetz mit Hörfunk- und Fernsehprogrammen versorgt werden, und dass die \n\nBeklagte den Mieter, der die dritte Antenne am Gebäude angebracht hat, auf \n\nEntfernung derselben in Anspruch nimmt. Ein Anspruch der Kläger, ihrerseits \n\neine Parabolantenne am Gebäude anbringen zu dürfen, lässt sich daraus nicht \n\nherleiten. \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nVorinstanzen: \nAG Arnsberg, Entscheidung vom 22.10.2003 - 12 C 93/03 - \nLG Arnsberg, Entscheidung vom 13.01.2004 - 5 S 131/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__63-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-17/viii-zr-63-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__63-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__63-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-17/viii-zr-63-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__63-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:33:44.912698+00:00"}}