{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__39-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-11-02","aktenzeichen":"VIII ZR 39/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB a.F. §§ 196, 197 Ansprüche des Leasingnehmers gegen den Leasinggeber auf Rückzahlung von Mehrwertsteuerbeträgen, die der Leasingnehmer ohne Rechtsgrund periodisch auf die Leasingraten gezahlt hat, sind Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leis- tungen, die nach § 197 BGB a.F. der vierjährigen Verjährung unterliegen. Sie verjäh- ren auch dann nicht entsprechend § 196 BGB a.F. in zwei Jahren, wenn für Ansprü- che des Leasinggebers die zweijährige Verjährung nach § 196 Abs. 1 Nr. 6 BGB a.F. gilt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 39/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n2. November 2005 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB a.F. §§ 196, 197 \n\nAnsprüche des Leasingnehmers gegen den Leasinggeber auf Rückzahlung von \n\nMehrwertsteuerbeträgen, die der Leasingnehmer ohne Rechtsgrund periodisch auf \n\ndie Leasingraten gezahlt hat, sind Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leis-\n\ntungen, die nach § 197 BGB a.F. der vierjährigen Verjährung unterliegen. Sie verjäh-\n\nren auch dann nicht entsprechend § 196 BGB a.F. in zwei Jahren, wenn für Ansprü-\n\nche des Leasinggebers die zweijährige Verjährung nach § 196 Abs. 1 Nr. 6 BGB a.F. \n\ngilt. \n\nBGH, Urteil vom 2. November 2005 - VIII ZR 39/04 - OLG Düsseldorf \n\n LG Düsseldorf \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 2. November 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die \n\nRichter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und Dr. Frellesen \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Dezember 2003 im \n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klä-\n\ngerin gegen das Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des \n\nLandgerichts Düsseldorf vom 3. Februar 2003 in Höhe eines Be-\n\ntrages von mehr als 47.893,88 € nebst anteiligen Zinse n zurück-\n\ngewiesen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDie weitergehende Revision wird zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Parteien streiten über die Rückerstattung von Mehrwertsteuer auf \n\nLeasingraten, die die Beklagte der Klägerin nach deren Ansicht zu Unrecht in \n\nRechnung gestellt hat. \n\n2 \n\nDie Klägerin, ein Schweizer Unternehmen, schloss in den Jahren 1996 \n\nund 1997 mit der Beklagten, einer in Deutschland ansässigen Leasinggesell-\n\nschaft, drei Leasingverträge über insgesamt 400 nach Spanien zu liefernde \n\nWechselbrücken. Als monatlich zu zahlende Leasingraten wurden jeweils pro \n\nEinheit Bruttobeträge vereinbart, in denen die gesondert ausgewiesene \n\nMehrwertsteuer von seinerzeit 15 % enthalten war. Die Beklagte stellte der \n\nKlägerin in der Zeit vom 1. April 1996 bis zum 1. November 1997 die Lea-\n\nsingraten monatlich in Rechnung und buchte die Rechnungsbeträge verein-\n\nbarungsgemäß vom Konto der Klägerin ab. Mit Wirkung vom 1. Dezember \n\n1997 übernahm ein anderes Unternehmen anstelle der Klägerin die Rechte \n\nund Pflichten aus den Leasingverträgen. \n\n3 \n\nMit Schreiben vom 18. Dezember 1997 forderte die Klägerin von der \n\nBeklagten die auf die Leasingraten gezahlten Mehrwertsteuerbeträge, die sie \n\nfür das Jahr 1996 mit 93.672,28 DM (47.893,88 €) und für das Jahr 1997 mit \n\n180.813,39 DM \n\n(92.448,41 €) beziffert, \n\nin der Gesamth öhe \n\nvon \n\n274.485,67 DM (140.342,29 €) mit der Begründung zurü ck, die Leasingleis-\n\ntungen unterlägen in Deutschland nicht der Umsatzsteuer. Die Beklagte lehn-\n\nte mit Schreiben vom 23. Dezember 1997 die Rückerstattung ab. Sie hält die \n\nLeasingleistungen für umsatzsteuerpfllichtig und behauptet, sie habe die \n\nMehrwertsteuer an das Finanzamt abgeführt. Gegenüber der im Dezember \n\n2001 eingereichten, der Beklagten am 1. März 2002 zugestellten Klage hat \n\ndiese sich unter anderem auf Verjährung berufen. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Forderung der Klägerin als verjährt angese-\n\nhen und die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos \n\ngeblieben. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt \n\ndie Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat zum überwiegenden Teil Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-\n\nsentlichen ausgeführt: \n\nVertragliche Ansprüche auf Rückerstattung der gezahlten Mehrwertsteu-\n\ner stünden der Klägerin nicht zu. Ob es für die von der Klägerin gezahlten \n\nMehrwertsteuerbeträge an einem Rechtsgrund fehle, weil nach der Darstellung \n\nder Klägerin die Leasingleistungen nicht der deutschen Umsatzsteuer unterlä-\n\ngen und die Beklagte die von der Klägerin gezahlte Mehrwertsteuer auch nicht \n\nan das Finanzamt abgeführt habe, könne offen bleiben. Denn Bereicherungs-\n\nansprüche der Klägerin, die sich hieraus ergeben könnten, seien nach § 196 \n\nAbs. 1 Nr. 6 BGB a.F. mit Ablauf der Jahre 1998 beziehungsweise 1999 ver-\n\njährt. \n\n8 \n\nDie in den vereinbarten Leasingraten enthaltenen Mehrwertsteuerbeträ-\n\nge seien unselbständige Teile der Leasingraten; sie unterlägen daher den Ver-\n\njährungsregeln für Leasingverträge. Da auf Leasingverträge grundsätzlich Miet-\n\nrecht Anwendung finde, verjährten Rückstände wegen Leasingraten nach § 197 \n\nBGB a.F. in vier Jahren, soweit sie nicht gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 6 BGB a.F. \n\neiner nur zweijährigen Verjährung unterworfen seien. \n\n9 \n\nIn der Rechtsprechung sei anerkannt, dass auf Bereicherungsansprüche \n\ndes Mieters wegen überzahlter Miete ebenfalls die vierjährige Verjährungsfrist \n\ndes § 197 BGB a.F. Anwendung finde. Dasselbe gelte für Bereicherungsan-\n\nsprüche auf Rückzahlung nicht geschuldeter Kreditraten und rechtsgrundlos \n\ngezahlter Leistungsentgelte für Fernwärme. Für gewerbliche Leasinggeber ver-\n\nkürze sich die Verjährungsfrist gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 6 BGB a.F. auf zwei \n\nJahre. Dementsprechend unterliege in diesen Fällen der Bereicherungsan-\n\nspruch des Leasingnehmers wegen zuviel gezahlter Leasingraten ebenfalls der \n\nzweijährigen Verjährung. Eine solche Verjährungssymmetrie entspreche Sinn \n\nund Zweck der gesetzlichen Regelung. Sie solle verhindern, dass regelmäßig \n\nwiederkehrende Einzelforderungen des Gläubigers sich mehr und mehr an-\n\nsammelten und schließlich einen Betrag erreichten, dessen Aufbringung in ei-\n\nner Summe dem Schuldner immer schwerer falle. Zudem sei es gerade bei re-\n\ngelmäßig wiederkehrenden Leistungen oft sehr schwer, sichere Feststellungen \n\nfür lange zurückliegende Zeiträume zu treffen. Diese Erwägungen träfen auch \n\nauf die Rückforderung regelmäßig geleisteter Zahlungen auf gewerbsmäßig \n\nverleaste bewegliche Sachen zu. \n\n10 \n\nFür Bereicherungsansprüche der Klägerin sei folglich mit Ablauf der Jah-\n\nre 1998 beziehungsweise 1999 Verjährung eingetreten. Ansprüche aus positi-\n\nver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung unterlägen als konkurrieren-\n\nde Schadensersatzansprüche ebenfalls der zweijährigen Verjährung. Zu einer \n\nHemmung der Verjährung und zu einem angeblichen Schuldanerkenntnis der \n\nBeklagten habe die Klägerin in erster Instanz nicht substantiiert vorgetragen. \n\nMit ihrem neuen Vorbringen hierzu in der Berufungsinstanz sei sie nach § 531 \n\nAbs. 2 ZPO präkludiert. \n\nII. \n\n11 \n\n12 \n\nDiese Beurteilung hält in einem entscheidenden Punkt der rechtlichen \n\nNachprüfung nicht stand. \n\n1. Ohne Erfolg bleibt allerdings die Rüge der Revision, das Berufungsge-\n\nricht habe vertragliche Ansprüche der Klägerin auf Rückzahlung der Mehr-\n\nwertsteuer zu Unrecht verneint. \n\n13 \n\na) Die Auffassung der Revision, nach vorzeitiger Beendigung der Lea-\n\nsingverträge zum 30. November 1997 habe zwischen den Parteien ein – nicht \n\nder Verjährung nach § 196 BGB a.F. unterliegendes – Abrechnungsverhältnis \n\nbestanden, findet weder in den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellun-\n\ngen noch im Tatsachenvortrag der Klägerin eine Stütze. \n\n14 \n\nb) Auch im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung lässt sich ein \n\nvertraglicher Rückzahlungsanspruch der Klägerin entgegen der Auffassung der \n\nRevision nicht begründen. Dafür fehlt es bereits an einer Regelungslücke (vgl. \n\ndazu z.B. Senatsurteil vom 17. April 2002 – VIII ZR 297/01, WM 2002, 1229 = \n\nNJW 2002, 2310 unter II 1 a m.w.Nachw.), die der Ausfüllung durch ergänzen-\n\nde Vertragsauslegung bedürfte. Sollte nämlich, wie die Revision geltend macht, \n\ndie vertragliche Verpflichtung der Klägerin, auf die (Netto-)Leasingraten Mehr-\n\nwertsteuer zu zahlen, deswegen ins Leere gehen, weil der Leasingumsatz nach \n\ndem Gesetz umsatzsteuerfrei ist, so hätte dies die unmittelbare gesetzliche Fol-\n\nge, dass die Beklagte die Mehrwertsteuerbeträge ohne Rechtsgrund verein-\n\nnahmt und sie daher gemäß § 812 BGB an die Klägerin herauszugeben hätte. \n\nAus der von der Revision angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs \n\nvom 28. Juli 2004 (XII ZR 292/02, NJW-RR 2004, 1452) ergibt sich nichts ande-\n\nres. \n\n15 \n\n2. Vergeblich wendet sich die Revision ferner gegen die Auffassung des \n\nBerufungsgerichts, die Klägerin habe die tatsächlichen Voraussetzungen eines \n\nSchuldanerkenntnisses der Beklagten in erster Instanz nicht dargetan. An der \n\nvon der Revision hierzu in Bezug genommenen Schriftsatzstelle heißt es ledig-\n\nlich, \"das Anerkenntnis der Beklagten zur Verpflichtung der Rückzahlung der zu \n\nUnrecht abgebuchten klagegegenständlichen Beträge\" werde durch Benennung \n\nzweier Zeugen unter Beweis gestellt. Das Berufungsgericht hat daher den in \n\nzweiter Instanz neuen Tatsachenvortrag der Klägerin zu einem Anerkenntnis \n\nder Beklagten, den diese bestritten hat, zu Recht nach § 531 Abs. 2 ZPO unbe-\n\nrücksichtigt gelassen. \n\n16 \n\n3. Dagegen ist dem Berufungsgericht nicht zu folgen, soweit es für die \n\nFrage der Verjährung der – vom Berufungsgericht nicht festgestellten und für \n\ndie Revision daher zu unterstellenden – Bereicherungsansprüche der Klägerin \n\ndie Vorschrift des § 196 Abs. 1 Nr. 6 BGB a.F. entsprechend anwenden will. \n\n17 \n\na) Bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Rückzahlung rechtsgrundlos \n\ngeleisteter Beträge unterliegen, soweit sich ihre Verjährung – wie hier – noch \n\nnach dem früheren, vor dem 1. Januar 2002 geltenden Verjährungsrecht richtet, \n\ngrundsätzlich der regelmäßigen dreißigjährigen Verjährungsfrist nach § 195 \n\nBGB a.F. Sie verjähren nur dann ausnahmsweise gemäß § 197 BGB a.F. in \n\nvier Jahren, wenn sie \"andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen\" im Sin-\n\nne dieser Vorschrift zum Gegenstand haben, also ihrer Natur nach auf Leistun-\n\ngen gerichtet sind, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wieder-\n\nkehr zu erbringen sind (BGHZ 98, 174, 181; BGH, Urteil vom 14. September \n\n2004 – XI ZR 11/04, WM 2004, 2306 = NJW-RR 2005, 483 unter II 2 b bb \n\nm.w.Nachw. für Ansprüche auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Zinsbe-\n\nträge; Senatsurteil vom 26. April 1989 – VIII ZR 12/88, NJW-RR 1989, 1013 \n\nunter B II 5 a für Ansprüche auf Rückzahlung zuviel entrichteter Leistungsent-\n\ngelte für Fernwärme; Canaris, ZIP 1986, 273, 276 ff.). Ansprüche auf Rückge-\n\nwähr derartiger periodisch fällig werdender, rechtsgrundlos geleisteter Zahlun-\n\ngen erfüllen diese Voraussetzungen, weil im Zeitpunkt jeder ungerechtfertigten \n\nZahlung ein sofort fälliger Rückzahlungsanspruch entsteht; in diesem Fall ist \n\nauch der Bereicherungsanspruch seiner Natur nach auf Zahlungen gerichtet, \n\ndie nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen \n\nsind (BGH aaO; Canaris, aaO, S. 276 f.). \n\n18 \n\nDasselbe gilt, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, für die hier \n\nin Rede stehenden Bereicherungsansprüche der Klägerin auf Rückzahlung \n\nrechtsgrundlos geleisteter Mehrwertsteuerbeträge auf die vereinbarten Leasing-\n\nraten. Ob die Mehrwertsteuerbeträge als Bestandteil der \"Miete\" anzusehen \n\nsind und ob dies auch dann der Fall ist, wenn sie dem Leasingnehmer – wie \n\nhier – gesondert in Rechnung gestellt werden, ist dafür ohne Bedeutung. Ent-\n\nscheidend für die Einstufung der bereicherungsrechtlichen Ansprüche auf \n\nRückzahlung periodisch geleisteter Zahlungen als Ansprüche auf wiederkeh-\n\nrende Leistungen im Sinne des § 197 BGB a.F. ist vielmehr allein der Umstand, \n\ndass mit jeder einzelnen ohne Rechtsgrund geleisteten Zahlung ein sogleich \n\nfälliger bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch in entsprechender Hö-\n\nhe entsteht. Dass dies bei den hier zu beurteilenden periodisch gezahlten \n\nMehrwertsteuerbeträgen \"rechtstechnisch\" zutrifft, räumt auch die Revision ein. \n\nSind die von der Klägerin erhobenen Bereicherungsansprüche aber im Monats-\n\nrhythmus der rechtsgrundlos geleisteten Mehrwertsteuerbeträge entstanden \n\nund fällig geworden, so ist es entgegen der Auffassung der Revision ausge-\n\nschlossen, sie aus Gründen der \"Lebensnähe\" oder deswegen in ihrer Summe \n\nals einen einheitlichen, erst nachträglich entstandenen Ausgleichsanspruch an-\n\nzusehen, weil dem Bereicherungsgläubiger zum Zeitpunkt seiner rechtsgrund-\n\nlosen Leistung die Kenntnis vom Fehlen des Rechtsgrundes und damit von der \n\nExistenz seines Bereicherungsanspruchs fehlen mag. \n\n19 \n\nb) Rechtsirrig ist jedoch die darüber hinausgehende Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, Bereicherungsansprüche wegen rechtsgrundlos geleisteter Miet- \n\noder Leasingraten verjährten in entsprechender Anwendung des § 196 Abs. 1 \n\nNr. 6 BGB a.F. in der noch kürzeren Frist von zwei Jahren, wenn die Ansprüche \n\ndes Vermieters/Leasinggebers auf Miete beziehungsweise Leasingraten nach \n\ndieser Vorschrift der zweijährigen Verjährung unterliegen. Eine derartige Ver-\n\njährungssymmetrie lässt sich für den Anwendungsbereich des § 196 BGB a.F. \n\nnicht begründen. \n\n20 \n\nAnders als § 197 BGB a.F. knüpft § 196 Abs. 1 BGB a.F. nicht an ein \n\ngemeinsames Strukturmerkmal – die regelmäßige Wiederkehr – der Ansprüche, \n\nsondern an den Anspruchsinhalt sowie ganz überwiegend an die berufliche \n\nStellung des Gläubigers oder – wie bei der Miete – an das Merkmal der Ge-\n\nwerbsmäßigkeit an (Canaris, aaO, S. 273, 280; BGHZ 144, 343, 348). Da § 196 \n\nBGB a.F. allein die Verjährung der Ansprüche der einen Seite – Vermie-\n\nter/Leasinggeber – der kurzen Verjährung unterwirft, während es für die An-\n\nsprüche der anderen Seite – Mieter/Leasingnehmer – bei der regelmäßigen \n\ndreißigjährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. sein Bewenden hat, ist im \n\nAnwendungsbereich des § 196 BGB a.F. die verjährungsrechtliche Asymmetrie \n\nsystembedingt (Canaris, aaO, S. 279; Kothe, NJW 1984, 2316, 2317) und \n\nrechtlich nicht zu beanstanden (BGHZ 79, 89, 95; 144, 343, 347 f.; Canaris, \n\naaO, S. 280). \n\n21 \n\nDie Regelung des § 196 Abs. 1 BGB erfasst zwar nicht nur die Erfül-\n\nlungsansprüche der in der Vorschrift aufgeführten Personengruppen. Sie er-\n\nstreckt sich vielmehr auch auf deren Ansprüche aus Geschäftsführung ohne \n\nAuftrag oder aus ungerechtfertigter Bereicherung, wenn diese wirtschaftlich an \n\ndie Stelle des Erfüllungsanspruchs treten und trotz des unterschiedlichen \n\nRechtsgrundes eine wirtschaftlich enge Verknüpfung damit besteht. Der Vorteil \n\nder kurzen Verjährungsfrist soll jedoch nur denen zugute kommen, die von den \n\ndort genannten Personen eine Leistung erhalten haben. Auf die daraus ent-\n\nstandenen Forderungen beschränkt sich die Wirkung der kurzen Verjährung \n\n(BGHZ 144, 343, 347 m.w.Nachw.). \n\n22 \n\nEtwas anderes ergibt sich, wie die Revision mit Recht hervorhebt, entge-\n\ngen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht aus Sinn und Zweck des \n\n§ 196 Abs. 1 Nr. 6 BGB a.F. Dem Schutz des Schuldners vor einer Ansamm-\n\nlung von übermäßig hohen Rückständen regelmäßig wiederkehrender Leistun-\n\ngen trägt bereits die Vorschrift des § 197 BGB a.F. durch die Abkürzung der \n\nregelmäßigen Verjährungsfrist auf vier Jahre Rechnung (BGHZ 98, 174, 184; \n\n144, 343, 347 f.). Dasselbe gilt für den weiteren vom Berufungsgericht ange-\n\nführten Gesichtspunkt, dass es bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen oft \n\nschwierig ist, sichere Feststellungen für lange zurückliegende Zeiträume zu tref-\n\nfen (BGHZ 31, 329, 335; 98, 174, 184). Eine noch weitergehende Abkürzung \n\nder Verjährungsfrist auf zwei Jahre ist unter diesen Aspekten folglich nicht ge-\n\nboten. Die Gefahren, vor denen der Schuldner durch die Abkürzung der Verjäh-\n\nrungsfrist nach § 197 BGB a.F. geschützt werden soll, sind auch nicht etwa \n\ndeswegen größer, weil der Vermieter gewerbsmäßig handelt. \n\n23 \n\n4. Richtet sich die Verjährung der bereicherungsrechtlichen Ansprüche \n\nder Klägerin auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Mehrwertsteuerbeträ-\n\nge somit nach § 197 BGB a.F., so lässt sich der Eintritt der Verjährung auf der \n\nGrundlage der Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts nur bezüglich \n\nder im Jahre 1996 gezahlten Beträge sicher feststellen. Insoweit ist gemäß \n\n§§ 197, 201 BGB a.F. mit Ablauf des Jahres 2000 Verjährung eingetreten. \n\n24 \n\nWeiterer Sachaufklärung bedarf es dagegen hinsichtlich der im Jahre \n\n1997 gezahlten Beträge. Insoweit ist nicht auszuschließen, dass die Verjährung \n\ndurch die Erhebung der vorliegend zu beurteilenden Klage unterbrochen wor-\n\nden ist (§ 209 Abs. 1 BGB a.F.). Dafür ist entscheidend, ob die am 1. März \n\n2002 bewirkte Zustellung der Klage noch \"demnächst\" erfolgt ist und demge-\n\nmäß auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung am 17. Dezember 2001 zurück-\n\nwirkt (§ 270 Abs. 3 ZPO a.F., jetzt § 167 ZPO). \n\n25 \n\na) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Zustellung noch als \"dem-\n\nnächst\" im Sinne dieser gesetzlichen Regelung erfolgt ist, darf nicht auf eine \n\nrein zeitliche Betrachtungsweise abgestellt werden. Vielmehr sollen die Parteien \n\nvor Nachteilen durch Verzögerungen der Zustellung von Amts wegen bewahrt \n\nwerden, die innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs liegen und von den \n\nParteien nicht beeinflusst werden können (vgl. BGHZ 103, 20, 28 f.; 134, 343, \n\n351 f.). Daher gibt es keine absolute zeitliche Grenze, nach deren Überschrei-\n\ntung eine Zustellung nicht mehr als \"demnächst\" anzusehen wäre; dies gilt auch \n\nim Hinblick auf mehrmonatige Verzögerungen (st. Rspr., z.B. BGHZ 145, 358, \n\n362 m.w.Nachw.). Hingegen sind einer Partei solche Verzögerungen zuzurech-\n\nnen, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter Prozessfüh-\n\nrung hätten vermeiden können (BGHZ aaO). Dies trifft in der Regel auf Mängel \n\nder Klageschrift zu, etwa die Angabe einer – wie im vorliegenden Fall – fal-\n\nschen oder unzureichenden Anschrift des Beklagten, soweit nicht der Kläger \n\nauf die Richtigkeit der in der Klageschrift genannten Anschrift des Beklagten \n\nvertrauen konnte (BGHZ aaO m.w.Nachw.; vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 1993 \n\n– VI ZR 190/92, NJW 1993, 2614 unter II 2). Hingegen ist es dem Kläger nicht \n\nzuzurechnen, wenn das Gericht seinerseits zur Zustellungsverzögerung beige-\n\ntragen hat (BGHZ aaO S. 363 m.w.Nachw.). \n\n26 \n\nb) Nach diesen Maßstäben kann im gegenwärtigen Verfahrensstadium \n\nnicht abschließend beurteilt werden, ob die Zustellung der Klage am 1. März \n\n2002 noch als \"demnächst\" erfolgt anzusehen ist. Der erste, wegen unrichtiger \n\nAngabe der Anschrift der Beklagten missglückte Zustellungsversuch fand am \n\n1. Februar 2002 statt. Die vom Tage der Klageeinreichung bis dahin verstriche-\n\nne Zeit muss unberücksichtigt bleiben, weil die insoweit eingetretene Verzöge-\n\nrung nicht von der Klägerin zu vertreten ist. Die richtige Anschrift der Beklagten \n\nhat die Klägerin mit einem am 22. Februar 2002 per Telefax bei Gericht einge-\n\ngangenen Schriftsatz mitgeteilt. Daraufhin ist ausweislich der Akten die erneute \n\nZustellung vom Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen am 25. Februar \n\n2002 verfügt, die Verfügung am 27. Februar 2002 ausgeführt und die Klage am \n\n1. März 2002 zugestellt worden. Keinen Aufschluss gibt die Gerichtsakte dar-\n\nüber, wann die Zustellungsurkunde vom 1. Februar 2002 mit dem postdienstli-\n\nchen Vermerk \"Empfänger unbekannt verzogen\" nach dem ersten Zustellungs-\n\nversuch zu den Gerichtsakten gelangt ist und ob, gegebenenfalls wann, die \n\nKlägerin vom Fehlschlagen der Zustellung in Kenntnis gesetzt worden ist. Von \n\nder Klärung dieser Fragen hängt es ab, in welchem Umfang die Zeitspanne, um \n\ndie sich die Zustellung der Klage zwischen dem 1. Februar 2002 und dem \n\n1. März 2002 verzögert hat, auf nachlässiges Verhalten der Klägerin zurückzu-\n\nführen ist. Sofern der Klägerin hiervon nicht mehr als zwei Wochen anzulasten \n\nsind, ist dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unschädlich \n\n(BGH, Urteil vom 12. Januar 1996 - V ZR 246/94, NJW 1996, 1060 unter II 1; \n\nUrteil vom 27. Mai 1999 – VII ZR 24/98, NJW 1999, 3125 unter II 2). Ob dabei \n\nzum Nachteil der Klägerin auch der Zeitraum ab 1. Februar 2002 zu berücksich-\n\ntigen ist, der bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang erforderlich war, um die \n\nneue Anschrift der Beklagten in Erfahrung zu bringen und die Zustellung zu be-\n\nwirken, hängt davon ab, ob die Klägerin konkrete Anhaltspunkte für einen \n\nWechsel der Anschrift der Beklagten hatte (BGH, Urteil vom 22. Juni 1993 \n\naaO). Zu all dem hat das Berufungsgericht, von seinem rechtlichen Standpunkt \n\naus folgerichtig, keine Feststellungen getroffen. \n\nIII. \n\n27 \n\nDas Berufungsurteil hat somit insoweit Bestand, als die Berufung der \n\nKlägerin gegen die Abweisung des Teils der Klage zurückgewiesen worden ist, \n\nder auf die im Jahre 1996 gezahlten Mehrwertsteuerbeträge – nach der Darstel-\n\nlung der Klägerin 93.672,28 DM (47.893,88 €) – entf ällt. Insoweit ist die Revisi-\n\non der Klägerin zurückzuweisen. Soweit die Berufung der Klägerin darüber hin-\n\naus auch hinsichtlich der im Jahre 1997 gezahlten Mehrwertsteuerbeträge in \n\nHöhe von 180.813,39 DM (92.448,41 €) erfolglos geblie ben ist, ist das Beru-\n\nfungsurteil aufzuheben (§ 562 ZPO). Da der Rechtsstreit insoweit nicht zur \n\nEndentscheidung reif ist, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 ZPO). \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nBall \n\nDr. Leimert \n\nDr. Frellesen \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.02.2003 - 37 O 154/01 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.12.2003 - I-10 U 48/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__39-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-02/viii-zr-39-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 196","ref_norm":"196","n":14},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":10},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__39-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__39-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-02/viii-zr-39-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__39-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:11:28.879949+00:00"}}