{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__37-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-12-22","aktenzeichen":"VIII ZR 37/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 37/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n22. Dezember 2004 \nP o t s c h , \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit \n\nSchriftsatzfrist bis zum 27. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin \n\nDr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und Dr. Frellesen \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Stralsund vom 30. Dezember 2003 aufgehoben. \n\nGerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDas Landgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des \n\nAmtsgerichts Greifswald vom 14. September 2001 zurückgewiesen. Das Beru-\n\nfungsurteil enthält keinen Tatbestand. Das Berufungsgericht hat den Entschei-\n\ndungsgründen den Hinweis vorangestellt, von der Darstellung des Tatbestan-\n\ndes werde gemäß § 543 ZPO a.F. abgesehen. Mit der vom Berufungsgericht \n\nzugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre in der Berufungsinstanz ge-\n\nstellten Schlußanträge weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsurteil ist aufzuheben, da es, wie die Revision zu Recht \n\nrügt, wegen fehlenden Tatbestandes und fehlender Wiedergabe der Berufungs-\n\nanträge eine revisionsrechtliche Nachprüfung nicht zuläßt. \n\nAuf das Berufungsverfahren war gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO das am \n\n31. Dezember 2001 geltende Zivilprozeßrecht anzuwenden, da die mündliche \n\nVerhandlung vor dem Amtsgericht vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden \n\nist. Damit war ungeachtet der Tatsache, daß für das Revisionsverfahren nach \n\n§ 26 Nr. 7 EGZPO das neue Verfahrensrecht gilt, für die Abfassung des Beru-\n\nfungsurteils noch das alte Recht maßgeblich (Senat, Urteil vom 19. Februar \n\n2003 - VIII ZR 205/02, NJW-RR 2003, 1006 m.w.Nachw.; Urteil vom 24. März \n\n2004 - VIII ZR 250/03, zur Veröffentlichung bestimmt). Danach konnte vorlie-\n\ngend von der Darstellung des Tatbestandes nicht abgesehen werden, weil kraft \n\nausdrücklicher Zulassung durch das Berufungsgericht die Revision gegen das \n\nzweitinstanzliche Urteil statthaft war (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. in Verbin-\n\ndung mit § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F.). Das Berufungsurteil enthält auch keine \n\n- gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. zulässige - Bezugnahme auf das ange-\n\nfochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen. \n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 543 \n\nZPO a.F. ist ein mit der Revision angreifbares Berufungsurteil grundsätzlich \n\naufzuheben, wenn es keinen Tatbestand enthält. Allerdings kann ausnahms-\n\nweise von einer Aufhebung und Zurückverweisung aus diesem Grunde abge-\n\nsehen werden, wenn sich die notwendigen tatsächlichen Grundlagen der Ent-\n\nscheidung hinreichend deutlich aus den Urteilsgründen ergeben (BGH, Urteil \n\nvom 1. Februar 1999 - II ZR 176/97, NJW 1999, 1720 = WM 1999, 871 unter I 1 \n\nm.w.Nachw.). Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt. Hiervon abgesehen, \n\nenthält das Berufungsurteil keine Angaben zu den Berufungsanträgen; eine \n\nwenigstens sinngemäße Aufnahme der Berufungsanträge in das Berufungsur-\n\nteil ist aber sogar nach dem neuen § 540 ZPO, der eine weitgehende Entla-\n\nstung der Berufungsgerichte bei der Urteilsabfassung bezweckt, nicht entbehr-\n\nlich (Senatsurteil vom 19. Februar 2003, aaO, m.w.Nachw.). Die Wiedergabe \n\nder Berufungsanträge war vorliegend insbesondere deshalb erforderlich, weil \n\ndie Klägerin im Berufungsrechtszug die Klage geändert hat. Über den Hauptan-\n\ntrag der Revision, nach den Schlußanträgen der Klägerin in der Berufungsin-\n\nstanz zu erkennen, kann daher unabhängig von der fehlenden tatbestandlichen \n\nGrundlage nicht entschieden werden. \n\nII. \n\nDas Berufungsurteil ist somit aufzuheben, und die Sache ist zur neuen \n\nVerhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nHinsichtlich der im Revisionsverfahren entstandenen Gerichtskosten hat \n\nder Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG (a.F.; jetzt § 21 GKG) Gebrauch \n\ngemacht. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nBall \n\nDr. Leimert \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__37-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-22/viii-zr-37-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":5},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__37-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__37-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-22/viii-zr-37-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__37-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:13:29.928333+00:00"}}