{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__28-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-11-03","aktenzeichen":"VIII ZR 28/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 3. November 2004 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 548 (§ 538 a.F.), 276 D, 242 Ba a) Ist streitig, ob vermietete Räume infolge Mietgebrauchs beschädigt sind, trägt der Vermieter die Beweislast dafür, daß die Schadensursache nicht aus dem Verhal- ten eines Dritten herrührt, für den der Mieter nicht (nach § 278 BGB) haftet. b) Da eine ergänzende Auslegung des Gebäudeversicherungsvertrags des Vermie- ters einen konkludenten Regreßverzicht des Versicherers für die Fälle ergibt, in denen der Wohnungsmieter einen Leitungswasserschaden durch einfache Fahr- lässigkeit verursacht hat, kann in der mietvertraglichen Verpflichtung des Woh- nungsmieters, die (anteiligen) Kosten der Gebäudeversicherung zu zahlen, keine stillschweigende Beschränkung seiner Haftung für die Verursachung von Lei- tungswasserschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gesehen werden. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, den Gebäudeversicherer und nicht den Mie- ter auf Schadensausgleich in Anspruch zu nehmen, wenn ein Versicherungsfall vorliegt, ein Regreß des Versicherers gegen den Mieter ausgeschlossen ist und der Vermieter nicht ausnahmsweise ein besonderes Interesse an einem Scha- densausgleich durch den Mieter hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 28/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nVerkündet am: \n3. November 2004 \nP o t s c h , \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 548 (§ 538 a.F.), 276 D, 242 Ba \n\na) Ist streitig, ob vermietete Räume infolge Mietgebrauchs beschädigt sind, trägt der \nVermieter die Beweislast dafür, daß die Schadensursache nicht aus dem Verhal-\nten eines Dritten herrührt, für den der Mieter nicht (nach § 278 BGB) haftet. \n\nb) Da eine ergänzende Auslegung des Gebäudeversicherungsvertrags des Vermie-\nters einen konkludenten Regreßverzicht des Versicherers für die Fälle ergibt, in \ndenen der Wohnungsmieter einen Leitungswasserschaden durch einfache Fahr-\nlässigkeit verursacht hat, kann in der mietvertraglichen Verpflichtung des Woh-\nnungsmieters, die (anteiligen) Kosten der Gebäudeversicherung zu zahlen, keine \nstillschweigende Beschränkung seiner Haftung für die Verursachung von Lei-\ntungswasserschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gesehen werden. \n\n Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, den Gebäudeversicherer und nicht den Mie-\nter auf Schadensausgleich in Anspruch zu nehmen, wenn ein Versicherungsfall \nvorliegt, ein Regreß des Versicherers gegen den Mieter ausgeschlossen ist und \nder Vermieter nicht ausnahmsweise ein besonderes Interesse an einem Scha-\ndensausgleich durch den Mieter hat. \n\nBGH, Urteil vom 3. November 2004 - VIII ZR 28/04 - LG Saarbrücken \n\nAG Ottweiler \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 3. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die \n\nRichter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil der 13. Zivilkammer B \n\ndes Landgerichts Saarbrücken vom 12. Dezember 2003 wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Beklagten waren in der Zeit vom 1. September 2000 bis zum \n\n31. März 2001 Mieter einer Wohnung der Klägerin im 1. Stock eines Hauses in \n\nO. . Sie erhielten am 28. August 2000 von der Klägerin die Schlüssel für \n\ndie Räumlichkeiten und führten am 2. September 2000 Arbeiten in der Woh-\n\nnung aus, die sie abends wieder verließen. Am Mittag des 3. September 2000 \n\nwurde in dem unter der Wohnung gelegenen Ladenlokal festgestellt, daß Was-\n\nser durch die Deckenverkleidung auf den Boden gelaufen war. Es stellte sich \n\nheraus, daß das Wasser aus einem zum Anschluß einer Spüle bestimmten Ab-\n\nsperrhahn in der Küche der Wohnung der Beklagten herrührte, der durch eine \n\neineinhalbfache Drehung geöffnet war. Für Trocknungs- und Ausbesserungsar-\n\nbeiten in dem Ladenlokal wandte die Klägerin 7.907,52 DM (4.043,05 €) auf. \n\nDie Klägerin unterhält für das Anwesen eine Gebäudeversicherung, de-\n\nren Kosten die Beklagten nach dem Mietvertrag anteilmäßig zu tragen hatten. \n\nBestandteil des Versicherungsvertrags sind Allgemeine Wohngebäude-\n\nVersicherungsbedingungen (VGB 88). Nachdem die Klägerin den Schaden dem \n\nVersicherer erstmals im August 2002 mitgeteilt hatte, lehnte dieser eine Ein-\n\ntrittspflicht wegen einer Obliegenheitsverletzung der Klägerin durch eine ver-\n\nspätete Schadensanzeige nach § 20 VGB 88 ab. \n\nIm vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Beklagten auf Erstat-\n\ntung der Schadensbeseitigungskosten von 7.907,52 DM (4.043,05 €) nebst Zin-\n\nsen in Anspruch. Die Beklagten haben behauptet, als sie die Wohnung am \n\n2. September 2000 verlassen hätten, sei kein Wasseraustritt feststellbar gewe-\n\nsen. Der Absperrhahn müsse von einem Dritten geöffnet worden sein; neben \n\nder Klägerin seien auch die Vormieter noch im Besitz eines Wohnungsschlüs-\n\nsels gewesen. Außerdem haben die Beklagten die Einrede der Verjährung er-\n\nhoben. \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Be-\n\nrufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zuge-\n\nlassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDer Klägerin stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus \n\npositiver Vertragsverletzung nicht zu. Die Beklagten hätten allerdings ihre sich \n\naus dem Mietverhältnis ergebende Obhutspflicht verletzt, weil die Schadensur-\n\nsache in einem Bereich gesetzt worden sei, der ihrer Obhut und Sachherrschaft \n\nunterlegen habe. Es fehle an jeglichen Anhaltspunkten dafür, daß der Schaden \n\nauf eine Ursache im Verantwortungs- und Pflichtenkreis der Klägerin zurückzu-\n\nführen sei. Daß sich die Vormieter zum Zeitpunkt des Schadenseintritts noch im \n\nBesitz eines Schlüssels befunden hätten, lasse sich zwar nicht ausschließen; \n\ndie Beweislast dafür trügen jedoch die Beklagten. Sie hätten auch den Beweis, \n\ndaß sie kein Verschulden treffe, nicht geführt. Die Annahme einer mietvertragli-\n\nchen Haftungsbeschränkung auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln \n\nwegen der anteiligen Überwälzung der Kosten der Gebäudeversicherung auf \n\ndie Beklagten sei nicht gerechtfertigt. Vor einem etwaigen Regreß des Gebäu-\n\ndeversicherers seien die Mieter, die die Versicherungskosten zu tragen hätten, \n\nim Fall leichter Fahrlässigkeit durch einen konkludenten Regreßverzicht des \n\nVersicherers gegenüber dem Vermieter und Versicherungsnehmer geschützt. \n\nDer Vermieter selbst könne ein durchaus beachtliches Interesse an der Inan-\n\nspruchnahme des Mieters haben; dem werde eine generelle Haftungsbe-\n\nschränkung nicht gerecht. \n\nWeiter sei der Schadensersatzanspruch der Klägerin, der gemäß § 558 \n\nAbs. 1 BGB a. F. der sechsmonatigen Verjährung unterliege, nicht verjährt. Die \n\nInanspruchnahme der Beklagten durch die Klägerin sei jedoch rechtsmiß-\n\nbräuchlich (§ 242 BGB). Der eingetretene Schaden sei grundsätzlich durch die \n\nGebäudeversicherung gedeckt gewesen, weil es sich um einen Gebäudescha-\n\nden gehandelt habe, der durch Leitungswasser entstanden sei, das bestim-\n\nmungswidrig aus den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung ausge-\n\ntreten sei (§ 6 Nr. 1a, § 4 Nr. 1b, § 1 Nr. 1 VGB 88). Der Versicherer hätte die \n\nBeklagten aus dem im Falle der Regulierung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG auf \n\nihn übergegangenen Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen des oben \n\ngenannten Regreßverzichts nicht in Anspruch nehmen können. Den ihm oblie-\n\ngenden Nachweis vorsätzlichen Handelns oder grober Fahrlässigkeit der Be-\n\nklagten hätte der Versicherer nicht führen können (§ 61 VVG). Denn der ge-\n\nnaue Schadensverlauf sei ungeklärt. Wenn der Vermieter - wie hier - seinen \n\nSchaden von seinem Gebäudeversicherer ersetzt verlangen könne und ein Re-\n\ngreß des Versicherers gegen den Mieter ausgeschlossen erscheine, dürfe der \n\nVermieter den Mieter, der die Kosten der Gebäudeversicherung zu tragen habe, \n\nnach § 242 BGB nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses auf Scha-\n\ndensersatz in Anspruch nehmen. Ein solches sei hier nicht ersichtlich. Daß die \n\nKlägerin den Schaden dem Gebäudeversicherer erst nach knapp zwei Jahren \n\nmitgeteilt habe und sich dieser auf Leistungsfreiheit wegen verspäteter Anzeige \n\ndes Versicherungsfalls (§ 20 VGB 88) berufe, sei allein dem Verantwortungsbe-\n\nreich der Klägerin zuzurechnen. Die nur abstrakte Möglichkeit, daß der Versi-\n\ncherer den Versicherungsvertrag bei einer Inanspruchnahme des Versiche-\n\nrungsschutzes nach § 24 Nr. 2 VGB 88, § 96 Abs. 1 VVG kündigen könne, \n\nrechtfertige die Inanspruchnahme des Mieters nicht. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Er-\n\ngebnis stand, so daß die Revision zurückzuweisen ist. \n\n1. Von einem Rechtsfehler beeinflußt ist allerdings die Annahme des Be-\n\nrufungsgerichts, den Beklagten falle eine Obhutspflichtverletzung zur Last. Das \n\nBerufungsgericht ist in Übereinstimmung mit einem Rechtsentscheid des Ober-\n\nlandesgerichts Karlsruhe (NJW 1985, 142, 143) davon ausgegangen, der Ver-\n\nmieter müsse lediglich darlegen und beweisen, daß die Schadensursache im \n\nräumlichen Bereich der Obhut und Sachherrschaft des Mieters gesetzt wurde, \n\nnicht aber ausschließen, daß ein außenstehender Dritter, für den keine der Ver-\n\ntragsparteien einzustehen hat, den Schaden verursacht hat; die Beweislast da-\n\nfür trage der Mieter. Das ist nicht richtig. \n\nDie Beweislast für die Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten \n\nSchadensersatzanspruchs trägt grundsätzlich der Anspruchsteller. Nach Miet-\n\nrecht (§ 548 BGB in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung, jetzt \n\n§ 538 BGB) findet zwar ebenso wie nach den Regeln der positiven Vertragsver-\n\nletzung unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur hinsichtlich des Verschul-\n\ndens, sondern auch bezüglich der objektiven Pflichtverletzung eine Umkehr der \n\nBeweislast statt (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom \n\n26. November 1997 - XII ZR 28/96, NJW 1998, 594; BGHZ 131, 95, 103 f.; 126, \n\n124, 127 ff.; Senatsurteile BGHZ 116, 278, 289; 66, 349, 353 f.). Dazu ist je-\n\ndoch bei Nutzungsverhältnissen erforderlich, daß der Schaden im Obhuts- und \n\nGefahrenbereich des Nutzungsberechtigten \"durch Mietgebrauch\" entstanden \n\nist. Läßt sich dagegen - insbesondere in Fällen der behaupteten Entwendung \n\nder genutzten Sache oder ihrer Beschädigung oder Vernichtung durch Brand - \n\nnicht ausschließen, daß der Schadenseintritt vom Mieter in keiner Weise veran-\n\nlaßt oder beeinflußt worden ist, so bleibt es bei der Beweislast des Vermieters \n\n(BGHZ 131, 95, 103 f.; 126, 124, 127 ff.; 116, 278, 289). Der Vermieter muß \n\ndanach insbesondere nachweisen, daß die Schadensursache nicht aus dem \n\nVerhalten eines Dritten herrührt, für den der Mieter nicht (nach § 278 BGB) haf-\n\ntet (Kraemer, in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, \n\n3. Aufl., Kap. III.A Rdnr. 960a; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., IV Rdnr. 614; \n\nSchmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 8. Aufl., § 538 Rdnr. 4). \n\nDiese Möglichkeit ist hier bisher nicht ausgeschlossen, wie die Revisi-\n\nonserwiderung zutreffend rügt. Die Beklagten haben behauptet, ein Dritter müs-\n\nse den Absperrhahn geöffnet haben; sowohl die Klägerin als auch die Vormieter \n\nseien im Besitz eines Wohnungs- und Haustürschlüssels gewesen. Diesen Vor-\n\ntrag als richtig unterstellt, wäre der Schaden - ebenso wie bei einer Entwendung \n\nder vermieteten Sache oder einer Beschädigung infolge Brandstiftung - durch \n\nein unbefugtes Eingreifen eines Dritten, der nicht Erfüllungsgehilfe der Beklag-\n\nten ist, in deren Obhutsbereich und Sachherrschaft an der Wohnung verursacht \n\nworden. In einem solchen Fall ist der Schuldner vielfach nicht in der Lage, die \n\nnäheren Umstände der Schadensentstehung darzulegen und zu beweisen. Ei-\n\nne Umkehr der Beweislast zulasten des Mieters, die auf Risiko- und Verantwor-\n\ntungsbereiche gründet und nicht zu einer Zufallshaftung führen darf (BGHZ 131, \n\n95, 104), kommt insoweit nicht in Betracht. \n\nDas Berufungsgericht hat zwar festgestellt, es fehle an jeglichen An-\n\nhaltspunkten dafür, daß der Schaden auf eine Ursache im Verantwortungs- und \n\nPflichtenkreis der Klägerin zurückzuführen ist. Nichts deute darauf hin, daß sie \n\ndie Wohnung vor Schadenseintritt betreten oder auch nur irgendeinen Anlaß \n\ndazu gehabt habe. Es hat jedoch - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststel-\n\nlungen dazu getroffen, ob zumindest die Möglichkeit einer Schädigung durch \n\ndie Vormieter in Betracht kommt. Daß nach den erstinstanzlichen Feststellun-\n\ngen, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, nicht auszuschließen \n\nist, daß sich die Vormieter noch im Besitz eines Wohnungsschlüssels befanden, \n\nwürde dafür allerdings nicht genügen; das Amtsgericht hatte seine Beweisauf-\n\nnahme deshalb zu Recht auch auf die durch Zeugnis der Vormieter unter Be-\n\nweis gestellte Behauptung der Klägerin erstreckt, diese hätten sich in dem \n\nstreitbefangenen Zeitraum nicht in den vermieteten Räumlichkeiten aufgehal-\n\nten. Weitere Feststellungen zu einer möglichen Verursachung durch die Vor-\n\nmieter sind jedoch entbehrlich, weil die Begründung des Berufungsgerichts im \n\nübrigen das angefochtene Urteil unabhängig davon trägt. \n\n2. Das Berufungsgericht ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, daß \n\nder Mietvertrag der Parteien keine generelle Beschränkung der Haftung der \n\nBeklagten auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit enthält, auch wenn diese an-\n\nteilig die Kosten für die Gebäudeversicherung zu tragen hatten. \n\nBei leicht fahrlässigem Verhalten ist der Mieter vor einem Rückgriff des \n\nVersicherers (§ 67 Abs. 1 Satz 1 VVG) durch den Gebäudeversicherungsver-\n\ntrag geschützt. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\n(BGHZ 145, 393, 397 ff.; Beschluß vom 12. Dezember 2001 - XII ZR 153/99, \n\nVersR 2002, 433; Senatsurteil vom 14. Februar 2001 - VIII ZR 292/98, VersR \n\n2001, 856 unter 2 b und c) ergibt eine ergänzende Auslegung dieses Vertrags \n\nim allgemeinen einen konkludenten Regreßverzicht des Versicherers für die \n\nFälle, in denen der Wohnungsmieter einen Brandschaden durch einfache Fahr-\n\nlässigkeit verursacht hat. Bei einem Leitungswasserschaden, der nach § 4 Nr. 1 \n\nVGB 88 ebenso wie der Brandschaden zu den in der Gebäudeversicherung \n\nversicherten Gefahren gehört, kann nichts anderes gelten (Jendrek, NZM 2003, \n\n697, 700). \n\nVor diesem Hintergrund bedarf es der früher vom Senat (BGHZ 131, \n\n288, 292 ff.) entwickelten sogenannten haftungsrechtlichen Lösung, nach der \n\ndem Mietvertrag wegen der Verpflichtung des Wohnungsmieters zur Zahlung \n\nder (anteiligen) Kosten der Gebäudeversicherung im Wege der ergänzenden \n\nVertragsauslegung eine stillschweigende Beschränkung der Haftung des Mie-\n\nters für die Verursachung versicherter Schäden auf Vorsatz und grobe Fahrläs-\n\nsigkeit zu entnehmen ist, nicht mehr (Erman/Jendrek, BGB, 11. Aufl., § 538 \n\nRdnr. 5). Die oben genannte versicherungsvertragliche Lösung, der sich der \n\nSenat durch seine Entscheidung vom 14. Februar 2001 (aaO) im Hinblick auf \n\ndie damit verbundene Beweislastverteilung bereits angeschlossen hat, trägt \n\nunter anderem dem Umstand Rechnung, daß der Vermieter im Einzelfall beach-\n\ntenswerte Gründe haben kann, den Versicherer nicht in Anspruch zu nehmen \n\nund sich statt dessen an den Mieter zu halten (BGHZ 145, 393, 396 f.; \n\nArmbrüster, NVersZ 2001, 193, 194; Prölss, ZMR 2001, 157). Die im Mietver-\n\ntrag ausdrücklich geregelte Verpflichtung des Wohnungsmieters, die Kosten der \n\nGebäudeversicherung zu tragen, begründet zwar bei diesem die berechtigte \n\nErwartung, daß ihm seine Aufwendungen im Schadensfall in irgendeiner Weise \n\nzugute kommen (BGHZ 131, 288, 294). Das ist jedoch der Fall, wenn bei einer \n\nInanspruchnahme \n\nder \n\nVersicherung \n\ndurch \n\nden \n\nVermieter/ \n\nVersicherungsnehmer ein Rückgriff des Versicherers nur bei Vorsatz und gro-\n\nber Fahrlässigkeit in Betracht kommt, also die Voraussetzungen des § 61 VVG \n\nvorliegen, so daß der Mieter im Ergebnis nicht anders dasteht, als wenn er \n\nselbst eine Versicherung abgeschlossen hätte. Die Interessen der Vertragspar-\n\nteien rechtfertigen deshalb auf der Grundlage der versicherungsrechtlichen Lö-\n\nsung eine ergänzende Auslegung des Mietvertrags mit dem Ziel einer generel-\n\nlen mietvertraglichen Haftungsbegrenzung auf vorsätzliche oder grob fahrlässi-\n\nge Schadensverursachung nicht mehr. \n\n3. Die versicherungsrechtliche Lösung schützt den Mieter allerdings nur, \n\nwenn der Vermieter/Versicherungsnehmer die Versicherung tatsächlich in An-\n\nspruch nimmt. Verzichtet der Vermieter darauf und fordert er unmittelbar Scha-\n\ndensersatz vom Mieter, wird dieser in seiner Erwartung enttäuscht, als Gegen-\n\nleistung für die von ihm (anteilig) übernommenen Versicherungskosten im \n\nSchadensfall einen Nutzen von der Gebäudeversicherung zu haben. Der Ver-\n\nmieter hat dagegen insoweit, als er durch die Versicherung geschützt ist, im \n\nRegelfall kein vernünftiges Interesse daran, den Schadensausgleich durch den \n\nMieter zu suchen, obwohl dieser bereits durch die Zahlung der Versicherungs-\n\nprämie zur Deckung des Schadens beigetragen hat. Aus dieser Interessenlage \n\nfolgt - jedenfalls bei der hier vorliegenden offenen Abwälzung der Versiche-\n\nrungskosten auf den Mieter - die mietvertragliche Pflicht des Vermieters, die \n\nVersicherung in Anspruch zu nehmen (oder auf Schadensersatz zu verzichten), \n\nwenn ein Versicherungsfall vorliegt, ein Regreß des Versicherers gegen den \n\nMieter ausgeschlossen ist und der Vermieter nicht ausnahmsweise ein beson-\n\nderes Interesse an einem Schadensausgleich durch den Mieter hat (Armbrü-\n\nster, NVersZ 2001, 193, 196; Prölss, ZMR 2001, 157, 159; Jendrek, NZM 2003, \n\n697, 700). Verletzt der Vermieter diese Pflicht, steht dem Mieter ein Schadens-\n\nersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung zu, den er dem Schadenser-\n\nsatzanspruch des Vermieters wegen seiner Obhutspflichtverletzung gemäß \n\n§ 242 BGB (\"dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est\") entgegen halten \n\nkann. Davon ausgehend hat das Berufungsgericht zu Recht einen Schadenser-\n\nsatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagten verneint. \n\na) Bei dem eingetretenen Leitungswasserschaden handelt es sich um ei-\n\nnen Versicherungsfall gemäß § 1 Nr. 1, § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6 Nr. 1 VGB 88 \n\n(abgedruckt bei Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., S. 1198 ff.). Danach muß Lei-\n\ntungswasser bestimmungswidrig aus den Zu- oder Ableitungsrohren der Was-\n\nserversorgung oder aus mit dem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrich-\n\ntungen oder Schläuchen ausgetreten sein. Einrichtungen in diesem Sinne sind \n\nz. B. zum Wasserdurchlauf bestimmte Hähne und Ventile (Martin, Sachversi-\n\ncherungsrecht, 3. Aufl., E I Rdnr. 35; Bechert, Grundlagen der Leitungswasser-\n\nversicherung, 5. Aufl., S. 24), also auch der hier betroffene Absperrhahn. Be-\n\nstimmungswidrig ist der Wasseraustritt daraus, wenn er - subjektiv und wirt-\n\nschaftlich - nicht der Bestimmung durch den Versicherungsnehmer oder einen \n\nberechtigten Benutzer derjenigen Räume oder Grundstücke des Versiche-\n\nrungsnehmers entspricht, innerhalb derer sich die Rohre oder Einrichtungen \n\nbefinden (Martin, aaO, E I Rdnr. 55; Dallmayr, in: Bub/Treier, aaO, Kap. IX \n\nRdnr. 15). \n\nDas ist der Fall, wenn der Absperrhahn - wie die Beklagten behaupten - \n\ndurch einen unbefugten Dritten, etwa den oder die Vormieter, geöffnet worden \n\nist (vgl. Martin, aaO, E I Rdnr. 57). Ein bestimmungswidriger Wasseraustritt liegt \n\naber auch dann vor, wenn die Beklagten selbst oder eine der Personen, die \n\nsich mit ihrer Billigung in der Wohnung aufgehalten haben, den Absperrhahn \n\nversehentlich geöffnet oder zwar bewußt geöffnet, aber versehentlich nicht wie-\n\nder (vollständig) geschlossen haben. Irrt der Versicherungsnehmer oder der \n\nBerechtigte über die Tatsache oder die Menge des Wasseraustritts, so tritt die-\n\nses Wasser insoweit bestimmungswidrig aus (Martin, aaO, E I Rdnr. 58, 60; \n\nDallmayr, aaO; Bechert, aaO, S. 26). Für ein bewußtes Offenhalten des Ventils \n\ndurch die Beklagten oder eine sonstige berechtigte Person gibt es nach den \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte. Daß das Beru-\n\nfungsgericht eine schuldhafte Schadensverursachung durch die Beklagten nicht \n\nausgeschlossen hat, ist nicht gleichbedeutend damit, daß die Beklagten den \n\nAbsperrhahn \"absichtlich\" geöffnet haben. Die Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts verstoßen deshalb entgegen der Auffassung der Revision nicht gegen die \n\nDenkgesetze (§ 286 ZPO). Daß danach keine Anhaltspunkte für eine (vorsätzli-\n\nche) Schadensverursachung durch die Klägerin und Versicherungsnehmerin \n\ngegeben sind, stellt auch die Revision nicht in Frage. \n\nDer Versicherer war daher verpflichtet, die von der Klägerin geltend ge-\n\nmachten Aufwendungen als Reparaturkosten nach § 15 Nr. 1 Buchst. b VGB 88 \n\nzu ersetzen. \n\nb) Ein Regreß des Versicherers gegen die Beklagten nach § 67 Abs. 1 \n\nSatz 1 VVG wäre nach dem oben (unter 2) Ausgeführten ausgeschlossen ge-\n\nwesen, weil den Beklagten nach den insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts nur einfache Fahrlässigkeit zur Last fallen würde. Bei \n\neinem konkludent im Versicherungsvertrag vereinbarten Regreßverzicht für den \n\nFall der leicht fahrlässigen Schadensverursachung obliegt es dem Versicherer \n\ndarzulegen und zu beweisen, daß die Voraussetzungen für einen Regreß beim \n\nMieter vorliegen, daß dieser also grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat \n\n(Senatsurteil vom 14. Februar 2001 aaO unter 2 c; BGH, Beschluß vom \n\n12. Dezember 2001, aaO; BGHZ 145, 393, 400). Diesen Nachweis hat das Be-\n\nrufungsgericht nicht als geführt angesehen, weil der genaue Schadensverlauf \n\nsich nicht mehr klären lasse und es für ein grob fahrlässiges oder gar vorsätzli-\n\nches Verhalten der Beklagten oder der Personen, für die sie einzustehen hät-\n\nten, an ausreichenden Anhaltspunkten fehle. \n\nDas ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, auch wenn \n\nman berücksichtigt, daß es zur Frage einer möglichen Schadensverursachung \n\ndurch Dritte an abschließenden Feststellungen fehlt (siehe oben unter 1). Die \n\nAbgrenzung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit im Einzelfall ist in \n\nerster Linie dem Tatrichter vorbehalten und von dem Revisionsgericht nur dar-\n\nauf zu überprüfen, ob der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt \n\nworden ist oder ob wesentliche Umstände außer Betracht gelassen worden sind \n\n(BGH, Beschluß vom 12. Dezember 2001, aaO; Senatsurteil BGHZ 131, 288, \n\n296). Das ist nicht der Fall. Selbst wenn man es mit der Revision als eine denk-\n\nbare Möglichkeit betrachtet, daß die Beklagten oder eine der Personen, für die \n\nsie einzustehen haben, den Hahn aufdrehten und dann nicht wieder ganz zu-\n\ndrehten, zwingt dies nicht zur Annahme grober Fahrlässigkeit. Denn es ist - wie \n\ndas Berufungsgericht zutreffend ausführt - fernliegend, daß die vollständige \n\nSchließung des Ventils trotz eines sofort erkennbaren fortdauernden Wasser-\n\naustritts unterblieben ist. \n\nc) Die Klägerin könnte deshalb nur dann Schadensersatz von den Be-\n\nklagten verlangen, wenn sie ausnahmsweise ein besonderes Interesse daran \n\nhätte, daß der Schadensausgleich durch die Mieter und nicht durch den Ge-\n\nbäudeversicherer erfolgt. Ein solches Interesse hat das Berufungsgericht zutref-\n\nfend verneint. \n\nEs folgt nicht schon daraus, daß der Versicherer möglicherweise nach \n\n§ 20 Nr. 2 VGB 88, § 6 Abs. 3 VVG von seiner Verpflichtung zur Leistung frei \n\ngeworden ist, weil die Klägerin den Schaden entgegen § 20 Nr. 1 Buchst. a \n\nVGB 88 nicht unverzüglich angezeigt hat. Die ordnungsgemäße Erfüllung der \n\nvertraglichen Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls ist Sache des \n\nVersicherungsnehmers und fällt in den alleinigen Verantwortungsbereich der \n\nKlägerin. \n\nDie Revision verweist vergeblich darauf, daß unabhängig von der Oblie-\n\ngenheitsverletzung ein besonders hohes Prozeßrisiko bestanden habe, weil \n\nnicht geklärt sei, ob von einem bestimmungswidrigen Wasseraustritt im Sinne \n\ndes § 6 Nr. 1 a VGB 88 gesprochen werden könne. Im Einzelfall mag eine zu \n\nerwartende langwierige gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Versicherer \n\nbei ungewisser Erfolgsaussicht ein berechtigtes Interesse des Vermieters an \n\nder Inanspruchnahme des Mieters begründen (Armbrüster, NVersZ 2001, 193, \n\n196; Prölss, ZMR 2001, 157, 159; BGHZ 145, 393, 396). Im vorliegenden Fall \n\nlag indes das Prozeßrisiko der Klägerin gegenüber dem Versicherer - unter \n\nAußerachtlassung ihrer Obliegenheitsverletzung - angesichts der oben (unter \n\n3 a) dargestellten Rechtslage im üblichen Rahmen. Zum Begriff der Bestim-\n\nmungswidrigkeit im Sinne von § 6 Nr. 1 VGB 88 finden sich kaum veröffentlich-\n\nte Gerichtsentscheidungen, was darauf schließen läßt, daß dieses Tatbe-\n\nstandsmerkmal auch in der Regulierungspraxis keine nennenswerten Schwie-\n\nrigkeiten bereitet (Martin, aaO, E I Rdnr. 62; Dallmayr, aaO, Kap. IX Rdnr. 15). \n\nKeinesfalls durfte die Klägerin deshalb davon absehen, den Versicherer recht-\n\nzeitig zumindest außerprozessual zur Leistung aufzufordern. Angesichts der für \n\nsie günstigen Rechtslage wäre die Klägerin aber gegebenenfalls auch gehalten \n\ngewesen, einen Deckungsprozeß gegen den Versicherer zu führen. Wenn jede, \n\nauch erkennbar unberechtigte, Leistungsverweigerung durch den Versicherer \n\nden Vermieter berechtigte, statt der Versicherung sogleich den Mieter in An-\n\nspruch zu nehmen, würde der Schutz, den der Mieter als Gegenleistung für die \n\n(anteilige) Übernahme der Versicherungskosten erwarten darf, in unzumutbarer \n\nWeise entwertet. \n\nAuf die Frage, ob ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Klägerin \n\nverjährt wäre, kommt es danach nicht mehr an. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nHermanns","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__28-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-03/viii-zr-28-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":3},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 558","ref_norm":"558","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 548","ref_norm":"548","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__28-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__28-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-03/viii-zr-28-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__28-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:08:50.128223+00:00"}}