{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__27-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-04-06","aktenzeichen":"VIII ZR 27/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 6. April 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle AGBG § 9 Abs. 1 (jetzt BGB § 307 Abs. 1 Satz 1) Bb, Ci BGB § 573c In einem Mietvertrag über Wohnraum ist ein - auch beiderseitiger - formularmäßiger Kündigungsverzicht wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters in der Regel unwirksam, wenn seine Dauer mehr als vier Jahre beträgt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 27/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nVerkündet am: \n6. April 2005 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nAGBG § 9 Abs. 1 (jetzt BGB § 307 Abs. 1 Satz 1) Bb, Ci \nBGB § 573c \n\nIn einem Mietvertrag über Wohnraum ist ein - auch beiderseitiger - formularmäßiger \n\nKündigungsverzicht wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters in der \n\nRegel unwirksam, wenn seine Dauer mehr als vier Jahre beträgt. \n\nBGH, Urteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 27/04 - LG Braunschweig \nAG Braunschweig \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren ge-\n\nmäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 2. Februar 2005 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Ball, Dr. Leimert, Wiechers \n\nund Dr. Wolst \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Braunschweig vom 23. Dezember 2003 wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDer Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger mietete mit schriftlichem Vertrag vom 31. Oktober 2001 ab \n\ndem folgenden Tag von dem Beklagten eine Wohnung in dem Haus B. \n\nStraße in B. . Die Parteien vereinbarten eine monatliche Miete von \n\n300 € zuzüglich einer Nebenkostenvorauszahlung von 100 €. \n\nIn § 2 des von \n\ndem Beklagten gestellten Formularvertrages ist unter der Überschrift \"Mietdauer \n\n(Zutreffendes ankreuzen)\" die Nr. 3 angekreuzt, die wie folgt lautet: \n\n\"Vertrag auf unbestimmte Zeit mit beiderseitigem Kündigungsver-\nzicht \n\nDie Parteien verzichten wechselseitig für die Dauer von 5 Jahren \nauf ihr Recht zur Kündigung dieses Mietvertrages. Eine Kündigung \nist erstmalig nach Ablauf eines Zeitraums von 5 Jahren mit der \ngesetzlichen Frist zulässig. Von dem Verzicht bleibt das Recht der \n\nParteien zur Kündigung aus wichtigem Grund und zur außeror-\ndentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist unberührt.\" \n\nIn diesem Text ist die Zahl 5 jeweils handschriftlich in eine durch einen \n\nUnterstrich gekennzeichnete Leerstelle eingefügt. Mit Schreiben vom \n\n2. November 2001 kündigte der Kläger das Mietverhältnis \"zum nächstmögli-\n\nchen Zeitpunkt, d.h. bis spätestens 31.01.2002\". Am 31. Januar 2002 übergab \n\ner dem Beklagten die Wohnungsschlüssel. Dieser vermietete die Wohnung ab \n\nMitte März 2002 an einen neuen Mieter. \n\nIn dem vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger den Beklagten auf \n\nRückzahlung der von ihm geleisteten Mietsicherheit sowie der seither angefal-\n\nlenen Zinsen in Anspruch. Insgesamt begehrt er Zahlung von 910,50 € nebst \n\nProzeßzinsen. Der Beklagte rechnet unter anderem in Höhe von 600 € mit der \n\nvon ihm beanspruchten Miete für den Monat Februar und die erste Hälfte des \n\nMonats März 2002 auf. Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob der \n\nKündigungsverzicht in § 2 Nr. 3 des Mietvertrages wirksam und dementspre-\n\nchend die Kündigung des Klägers unwirksam ist. \n\nDas Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die \n\nBerufung des Beklagten, mit der dieser unter Abänderung des angefochtenen \n\nUrteils die Abweisung der Klage begehrt hat, soweit er zur Zahlung von mehr \n\nals 310,50 € verurteilt worden ist, zurückgewiesen. Mit d er - vom Berufungsge-\n\nricht zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte sein zweitinstanzliches Be-\n\ngehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in WuM 2004, 158 abgedruckt ist, \n\nhat ausgeführt: \n\nIn Übereinstimmung mit der Auffassung des Amtsgerichts sei der von \n\nden Parteien vereinbarte befristete Kündigungsverzicht unwirksam. § 573c \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB erkläre eine Kündigungsfrist von drei Monaten für zulässig \n\nund verbiete in Abs. 4 eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinba-\n\nrung. Der Wortlaut des Gesetzes sei eindeutig. Soweit in der Begründung zum \n\nMietrechtsreformgesetz eine andere Ansicht geäußert worden sei, beruhe dies \n\nauf einem Flüchtigkeitsfehler und sei nicht bindend. Das solle grundsätzlich \n\nschon deshalb so sein, damit Gesetze auch von Nichtjuristen verstanden wer-\n\nden könnten. \n\nII. \n\nDie Entscheidung des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen \n\nNachprüfung im Ergebnis stand, so daß die Revision zurückzuweisen ist. Zu \n\nRecht ist das Berufungsgericht - unausgesprochen - davon ausgegangen, daß \n\nder Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der von ihm erbrachten Mietsicher-\n\nheit (§ 551 BGB) nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht in Höhe von \n\n600 € durch die Aufrechnung des Beklagten gemäß §§ 387 , 389 BGB erloschen \n\nist. Dem Beklagten steht der insoweit zur Aufrechnung gestellte Anspruch aus \n\n§ 535 Abs. 2 BGB auf Zahlung der Miete für den Monat Februar und die erste \n\nHälfte des Monats März 2002 nicht zu, weil der Mietvertrag der Parteien durch \n\ndie schriftliche Kündigung des Klägers vom 2. November 2001 gemäß §§ 542 \n\nAbs. 1, 573c Abs. 1 BGB mit Ablauf des 31. Januar 2002 beendet worden ist. \n\nDie Kündigung war dem Kläger nicht durch den Kündigungsverzicht in § 2 Nr. 3 \n\ndes Mietvertrages verwehrt. \n\n1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daß der \n\nvorbezeichnete Kündigungsverzicht gemäß § 573c Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 BGB \n\nunwirksam ist. \n\nWie dem Berufungsgericht bei Erlaß des angefochtenen Urteils am \n\n23. Dezember 2003 noch nicht bekannt war, hat der Senat am Tag zuvor ent-\n\nschieden, daß die Vereinbarung eines zeitlich begrenzten Ausschlusses des \n\nKündigungsrechts durch eine Individualvereinbarung weder gegen § 573c \n\nAbs. 4 BGB noch gegen § 575 Abs. 4 BGB verstößt (Urteil vom 22. Dezember \n\n2003 - VIII ZR 81/03, NJW 2004, 1448). § 573c Abs. 4 BGB ist danach schon \n\ndeshalb nicht einschlägig, weil die Vorschrift lediglich die Kündigungsfrist regelt \n\nund somit ein Bestehen des - hier gerade streitigen - Kündigungsrechts voraus-\n\nsetzt (Senatsurteil, aaO unter II 1a). Auch die Entstehungsgeschichte des Miet-\n\nrechtsreformgesetzes spricht gegen ein Verbot von Kündigungsausschlußve-\n\nreinbarungen. Vielmehr geht die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 575 \n\nBGB davon aus, daß das ordentliche Kündigungsrecht für einen vertraglich \n\nfestgelegten Zeitraum beiderseits ausgeschlossen werden kann (BT-Drucks. \n\n14/4553 S. 69; Senatsurteil, aaO unter II 1 b). \n\nIm Anschluß daran hat der Senat inzwischen mehrfach entschieden, daß \n\nauch ein beiderseitiger, zeitlich begrenzter Kündigungsausschluß in einem \n\nFormularmietvertrag grundsätzlich wirksam ist (Urteil vom 30. Juni 2004 \n\n- VIII ZR 379/03, NJW 2004, 3117; Urteil vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 294/03, \n\nWuM 2004, 543; Urteil vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 2/04, WuM 2004, 672). \n\nDa der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, daß nach der Reform des Miet-\n\nrechts weiterhin die Möglichkeit besteht, das Recht zur ordentlichen Kündigung \n\nbei einem unbefristeten Mietvertrag für einen bestimmten, vertraglich festgeleg-\n\nten Zeitraum auszuschließen, liegt eine Abweichung von der gesetzlichen Re-\n\ngelung im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht vor. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB \n\ngreift aus dem gleichen Grund nicht ein. Insbesondere schließt danach der \n\nZweck des § 573c Abs. 4 BGB, die Mobilität und Flexibilität des Mieters zu si-\n\nchern, einen Kündigungsverzicht nicht aus (Senatsurteil vom 22. Dezember \n\n2003, aaO unter II 1 c; Senatsurteil vom 30. Juni 2004, aaO unter II 1). Letztlich \n\nhat der Senat in einem formularmäßigen beiderseitigen Ausschluß des Kündi-\n\ngungsrechts für ein bis zwei Jahre auch keine unangemessene Benachteiligung \n\ndes Mieters im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB gesehen (Senatsurteile vom \n\n30. Juni, 14. Juli und 6. Oktober 2004, aaO). Mit dieser Rechtsprechung ist die \n\nAnnahme des Berufungsgerichts, der Kündigungsverzicht in § 2 Nr. 3 des Miet-\n\nvertrags der Parteien sei schon gemäß § 573c Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 BGB un-\n\nwirksam, nicht zu vereinbaren. \n\n2. Das Berufungsurteil stellt sich jedoch aus einem anderen Grund im \n\nErgebnis als richtig dar (§ 561 ZPO). § 2 Nr. 3 des Mietvertrages der Parteien \n\nist gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam, weil die Dauer des formularmäßigen \n\nKündigungsverzichts von fünf Jahren den Kläger entgegen den Geboten von \n\nTreu und Glauben unangemessen benachteiligt. \n\na) Nach Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB findet hier noch das AGB-Gesetz \n\nAnwendung, weil der Mietvertrag der Parteien am 31. Oktober 2001 und damit \n\nvor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar \n\n2002 geschlossen worden ist und das Mietverhältnis vor dem 1. Januar 2003 \n\nendete. \n\nb) Bei der Regelung in § 2 Nr. 3 des formularmäßigen Mietvertrages \n\nhandelt es sich um eine von dem Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbe-\n\ndingung im Sinne von § 1 AGBG (jetzt § 305 BGB). Dem steht nicht entgegen, \n\ndaß die - hier in Rede stehende - Dauer des Kündigungsverzichts durch hand-\n\nschriftliche Ergänzung von zwei Leerstellen des im übrigen vorgedruckten Tex-\n\ntes auf fünf Jahre festgelegt worden ist. Die Schriftart ist insoweit nach § 1 \n\nAbs. 1 Satz 2 AGBG (jetzt § 305 Abs. 1 Satz 2 BGB) ohne Bedeutung. Eine \n\nFormularklausel wäre allerdings hinsichtlich der Dauer des Kündigungsverzichts \n\nzu verneinen, wenn die Ergänzung von den Parteien individuell ausgehandelt \n\n(§ 1 Abs. 2 AGBG; jetzt § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB) oder gar von dem Kläger \n\nselbst nach seiner freien Entscheidung vorgenommen worden wäre (vgl. BGH, \n\nUrteil vom 13. November 1997 - X ZR 135/95, WM 1998, 562 unter II 2 b; ferner \n\nSenatsurteil BGHZ 141, 108, 110). Das ist jedoch nicht der Fall. Der Beklagte \n\nhat insoweit selbst lediglich behauptet, der - von ihm vorbereitete - Mietvertrag \n\nsei mit dem Kläger durchgegangen worden; dabei habe dieser Gelegenheit ge-\n\nhabt, die einzelnen Vertragsbestimmungen zu prüfen. Das reicht für ein Aus-\n\nhandeln im Sinne des § 1 Abs. 2 AGBG nicht aus (st.Rspr. des BGH, z.B. \n\nBGHZ 143, 103, 111 f.). \n\nc) Der formularmäßige Kündigungsverzicht in § 2 Nr. 3 des Mietvertrages \n\nist nicht gemäß § 8 AGBG (jetzt § 307 Abs. 3 BGB) der Inhaltskontrolle nach \n\n§§ 9 bis 11 AGBG (jetzt §§ 307 bis 309 BGB) entzogen. Die dadurch festgeleg-\n\nte Mindestlaufzeit des Mietvertrages gehört nicht zu dem kontrollfreien Kernbe-\n\nreich (vgl. BGHZ 127, 35, 41 ff.; BGH, Urteil vom 26. März 1997 - IV ZR 71/96, \n\nNJW 1997, 1849 unter 2 a zur Laufzeit von Versicherungsverträgen; so im Er-\n\ngebnis auch BGH, Urteil vom 10. Februar 1993 - XII ZR 74/91, WM 1993, 791 \n\nunter II zu einem Kabelanschlußvertrag mit mietvertraglichem Charakter). \n\nd) Ein formularmäßiger Kündigungsverzicht von fünf Jahren benachteiligt \n\nden Mieter von Wohnraum in der Regel entgegen den Geboten von Treu und \n\nGlauben unangemessen und ist daher nach § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt § 307 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB) unwirksam. \n\nWie in der Begründung des Regierungsentwurfs zum Mietrechtsreform-\n\ngesetz vom 19. Juni 2001 (BT-Drucks. 14/4553 S. 38 f.) hervorgehoben wird, \n\nkommt der Mobilität und Flexibilität in der heutigen modernen Gesellschaft zu-\n\nnehmende Bedeutung zu. Durch einen Kündigungsverzicht wird der Mieter je-\n\ndoch in seiner Dispositionsfreiheit erheblich eingeschränkt. Bei beruflichen, fa-\n\nmiliären, krankheitsbedingten oder sonstigen persönlichen Veränderungen sei-\n\nner Lebensverhältnisse kann er den Mietvertrag über eine hierdurch ungeeignet \n\ngewordene Wohnung nicht kündigen, selbst wenn die genannten Veränderun-\n\ngen unvorhergesehen oder gar ungewollt eingetreten sind. Da die Miete mit \n\nNebenkosten nicht selten einen beträchtlichen Teil des Einkommens aufzehrt, \n\nwird es dem Mieter auch kaum möglich sein, eine zweite Wohnung zu unterhal-\n\nten, die seinen geänderten Bedürfnissen gerecht wird. Die Möglichkeit, gege-\n\nbenenfalls einen geeigneten Nachmieter zu stellen (vgl. Senatsurteil vom \n\n22. Dezember 2003, aaO unter II 1 c), ist zu unsicher, um die erhebliche Beein-\n\nträchtigung der Dispositionsfreiheit des Mieters durch einen formularmäßigen \n\nKündigungsverzicht auszugleichen. Da der beiderseitige Kündigungsverzicht \n\naber insofern auch Vorteile für den Mieter hat, als er diesen über den durch \n\n§§ 573, 574 BGB gewährten Kündigungsschutz hinaus vor einer ordentlichen \n\nKündigung des Vermieters absichert, benachteiligt ein formularmäßiger Kündi-\n\ngungsverzicht den Mieter im Regelfall dann nicht unangemessen, wenn er in \n\nzeitlicher Hinsicht überschaubar und dadurch für ihn erträglich ist. \n\nAngesichts dessen ist es von vorneherein ausgeschlossen, in Anlehnung \n\nan § 544 Satz 1 BGB einen Kündigungsverzicht für die Dauer von 30 Jahre zu-\n\nzulassen (so aber noch Lützenkirchen, ZMR 2001, 769, 770; Blank, ZMR 2002, \n\n797, 801; anders inzwischen Lützenkirchen, MDR 2004, 926, 927; Blank in: \n\nBlank/Börstinghaus, Miete, 2. Aufl., § 575 Rdnr. 76). Auf der anderen Seite \n\nkommt es auch nicht in Betracht, die Dauer eines formularmäßigen Kündi-\n\ngungsverzichts unter Heranziehung von § 11 Nr. 12 Buchst. a AGBG (jetzt \n\n§ 309 Nr. 9 Buchst. a BGB) auf lediglich zwei Jahre zu begrenzen. Abgesehen \n\ndavon, daß diese Laufzeitregelung für bestimmte Dauerschuldverhältnisse nicht \n\nfür Mietverträge gilt (BGH, Urteil vom 10. Februar 1993 - XII ZR 74/91, WM \n\n1993, 791 unter II 2 a m.w.Nachw.), läßt das Gesetz selbst in § 557a Abs. 3 \n\nBGB bei Staffelmietverträgen einen Ausschluß des Kündigungsrechts des Mie-\n\nters für vier Jahre zu. Diese gesetzliche Regelung gibt ungeachtet dessen, daß \n\nsie dem Wortlaut nach nur für Staffelmietverträge gilt, einen Hinweis darauf, wo \n\nnach Auffassung des Gesetzgebers allgemein die zeitliche Grenze eines Kün-\n\ndigungsverzichts des Mieters zu ziehen ist. Nach der Gesetzesbegründung zu \n\n§ 10 Abs. 2 MHG, der Vorgängerregelung des § 557a BGB, erscheint es \"unter \n\nBerücksichtigung der möglichen Zwangslage der Wohnungssuchenden beim \n\nAbschluß eines Mietvertrages … erforderlich, den Ausschluß des Kündigungs-\n\nrechts des Mieters auf vier Jahre zu begrenzen\" (BT-Drucks. 9/2079 S. 18). \n\nDemgemäß ist ein formularmäßiger Kündigungsverzicht wegen unangemesse-\n\nner Benachteiligung des Mieters von Wohnraum in der Regel unwirksam, wenn \n\nseine Dauer mehr als vier Jahre beträgt. Dies entspricht der überwiegenden \n\nAuffassung im Schrifttum, soweit dieses einen formularmäßigen Kündigungs-\n\nverzicht für zulässig erachtet (z.B. Blank in: Blank/Börstinghaus, aaO; Pa-\n\nlandt/Weidenkaff, BGB, 64. Aufl., § 573c Rdnr. 3; Wiek, WuM 2004, 509, 511; \n\nEckert, EWiR 2004, 1167, 1168; vgl. auch Börstinghaus in: Börsting-\n\nhaus/Eisenschmid, MietPrax-AK, § 573c BGB Nr. 9). Unter besonderen Um-\n\nständen mag etwas anderes gelten. Dafür ist hier jedoch weder etwas vorgetra-\n\ngen noch sonst ersichtlich. \n\n3. Der formularmäßige Kündigungsverzicht in § 2 Nr. 3 des Mietvertrages \n\nder Parteien ist gemäß § 9 Abs. 1 AGBG insgesamt unwirksam, weil die Dauer \n\nvon fünf Jahren den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben un-\n\nangemessen benachteiligt. Eine Aufrechterhaltung der Klausel mit einer ver-\n\nkürzten Dauer des Kündigungsverzichts kommt wegen des für Allgemeine Ge-\n\nschäftsbedingungen generell zu beachtenden Verbots einer geltungserhalten-\n\nden Reduktion nicht in Betracht (vgl. BGHZ 143, 103, 118 ff. m.w.Nachw.). Un-\n\nter diesen Umständen bedarf es keiner Entscheidung, ob der Kündigungsver-\n\nzicht, wie von dem Kläger in den Vorinstanzen geltend gemacht, als überra-\n\nschende Klausel gemäß § 3 AGBG (jetzt § 305c Abs. 1 BGB) nicht Vertragsbe-\n\nstandteil geworden ist (vgl. hierzu etwa Brock/Lattka, NZM 2004, 729, 731; \n\nHäublein, ZMR 2004, 252, 254). \n\nDr. Deppert \n\nBall \n\nDr. Leimert \n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__27-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-06/viii-zr-27-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 573c","ref_norm":"573c","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 557a","ref_norm":"557a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 542","ref_norm":"542","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 573","ref_norm":"573","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 389","ref_norm":"389","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__27-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__27-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-06/viii-zr-27-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__27-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:37:16.252760+00:00"}}