{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__25-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-03-16","aktenzeichen":"VIII ZR 25/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 16. März 2005 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle EEG § 2 Abs. 2 Nr. 2 (in der Fassung vom 29. März 2000, BGBl. I S. 305). Eine Anlage, die im Eigentum eines selbständigen Unternehmens steht, an dem ein Bundesland beteiligt ist, \"gehört\" dem Bundesland nicht und ist damit nicht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 EEG von der Förderung nach §§ 3 ff. EEG ausgeschlossen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 25/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nVerkündet am: \n16. März 2005 \nP o t s c h , \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nEEG § 2 Abs. 2 Nr. 2 (in der Fassung vom 29. März 2000, \nBGBl. I S. 305). \n\nEine Anlage, die im Eigentum eines selbständigen Unternehmens steht, an dem ein \n\nBundesland beteiligt ist, \"gehört\" dem Bundesland nicht und ist damit nicht gemäß \n\n§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EEG von der Förderung nach §§ 3 ff. EEG ausgeschlossen. \n\nBGH, Urteil vom 16. März 2005 - VIII ZR 25/04 - OLG Brandenburg \n\nLG Frankfurt (Oder) \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. Dezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die \n\nRichter Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des \n6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom \n9. Dezember 2003 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses \nvom 2. Februar 2004 aufgehoben und das Urteil der \n3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt \nvom \n4. Dezember 2002 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses \nvom 13. Mai 2003 abgeändert. \n\n(Oder) \n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 578.568,84 € nebst \nZinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz \naus 116.654,62 € seit dem 22. Juli 2000, aus weiteren \n335.995,90 € seit dem 26. August 2000 und aus weitere n \n40.386,45 € seit dem 5. April 2001 zu zahlen. \n\nEs wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin \nden von ihr in der Siedlungsabfalldeponie zu S. aus De-\nponiegas erzeugten Strom bis zu einer Leistung von 2,25 Mega-\nwatt gemäß dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien \nabzunehmen und zu vergüten. \n\nIm übrigen werden die Klage abgewiesen und die Rechtsmittel zu-\nrückgewiesen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten ihrer Streithelferin, die diese selbst zu \ntragen hat. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin ist eine GmbH, die unter anderem in S. bei Berlin \n\neine Deponie für Siedlungsabfälle betreibt. Ihre Gesellschafter sind seit Juni \n\n1993 mit je einem hälftigen Geschäftsanteil die Länder Berlin und Brandenburg. \n\nZu der Deponie S. gehört eine Sonderabfallverbrennungsanlage \n\n(SAV). Am 22. September/1. Oktober 1993 schloß die Klägerin mit der Beklag-\n\nten, der Betreiberin des regionalen Stromnetzes, einen Einspeisevertrag über \n\ndie Lieferung der in der SAV S. mit einer Leistung von rund 1 Mega-\n\nwatt erzeugten elektrischen Energie. Nach § 4 des Vertrages wird die gelieferte \n\nEnergie gemäß dem in der Anlage befindlichen Preisblatt vergütet. Nach § 5 gilt \n\nder Vertrag zunächst bis zum 31. Dezember 1993 und dann jeweils ein Jahr \n\nweiter, wenn er nicht jeweils drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. \n\nIm Jahr 1997 nahm die Klägerin in der Abfalldeponie S. ein neues \n\nBlockheizkraftwerk (BHKW) zur Verstromung von Deponiegas in Betrieb. Am \n\n6./12. Februar 1997 vereinbarten die Parteien einen Nachtrag zu dem Einspei-\n\nsevertrag vom 22. September/1. Oktober 1993, wonach die Klägerin der Be-\n\nklagten bei im übrigen gleichen Bedingungen nunmehr aus ihren beiden Anla-\n\ngen elektrische Energie mit einer Leistung von maximal 2,25 Megawatt liefert. \n\nDabei waren sich die Parteien darüber einig, daß die aus dem BHKW in das \n\nNetz der Beklagten eingespeiste Leistung in der im Gesetz über die Einspei-\n\nsung von Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz (Stromein-\n\nspeisungsgesetz – StrEG) vorgesehenen Höhe vergütet werden sollte. Die Klä-\n\ngerin erstellte in der Folgezeit entsprechende Rechnungen, die von der Beklag-\n\nten beglichen wurden. \n\nIm Juli 2000 kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Par-\n\nteien. Die Beklagte vertrat die Ansicht, die Klägerin könne für den Strom aus \n\ndem BHKW S. keine Vergütung nach dem inzwischen an die Stelle \n\ndes Stromeinspeisungsgesetzes getretenen Gesetz für den Vorrang Erneuerba-\n\nrer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) verlangen, da der Strom \n\ngemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 EEG von dem Gesetz nicht erfaßt werde. Mit Schreiben \n\nvom 29. September 2000 kündigte die Beklagte den Einspeisevertrag zum \n\n31. Dezember 2000. Zugleich bot sie der Klägerin den Abschluß eines neuen \n\nVertrages zu geänderten Bedingungen an. Die Klägerin widersprach der Kündi-\n\ngung wegen Versäumung der Kündigungsfrist, da ihr das Kündigungsschreiben \n\nerst am 4. Oktober 2000 zugegangen sei. Mit Schreiben vom 11. April 2001 \n\nerklärte die Beklagte die fristlose Kündigung des Einspeisevertrages. Erneut bot \n\nsie der Klägerin die Vergütung des aus dem BHKW in ihr Netz eingespeisten \n\nStroms zu marktüblichen Preisen an. \n\nIn dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die Beklagte für den \n\ndieser in der Zeit von April 2000 bis einschließlich März 2001 aus dem BHKW \n\nS. gelieferten Strom auf Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen \n\nder von der Beklagten gezahlten marktüblichen Vergütung und der sich aus \n\ndem Erneuerbare-Energien-Gesetz ergebenden Vergütung in Anspruch ge-\n\nnommen. Im einzelnen hat sie nach näherer Berechnung Zahlung von \n\n578.568,84 € (1.131.582,31 DM) nebst Verzugszinsen beg ehrt. Ferner hat die \n\nKlägerin die Feststellung beantragt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr den in \n\nder Abfalldeponie S. aus Deponiegas erzeugten Strom bis zu einer \n\nMenge (gemeint: Leistung) von 2,25 Megawatt gemäß dem Erneuerbare-\n\nEnergien-Gesetz abzunehmen und zu vergüten. Die Beklagte hat der V. \n\n AG (V. ) den Streit verkündet, die ihrerseits der H. \n\n AG und der B. AG & Co. KG den Streit verkündet \n\nhat. Letztere ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Die Par-\n\nteien haben insbesondere darüber gestritten, ob die Kündigung der Beklagten \n\nvom 29. September 2000 fristgemäß erfolgt ist und ob der Strom aus dem \n\nBHKW S. gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 EEG von diesem Gesetz nicht er-\n\nfaßt wird. Insoweit hat die Klägerin die Auffassung vertreten, die Ausnahmere-\n\ngelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 EEG gelte wie schon die in § 1 Nr. 2 StrEG nach der \n\nhierzu gegebenen Gesetzesbegründung nur für Wasserkraftwerke. Weiter ha-\n\nben die Parteien darüber gestritten, ob § 2 Abs. 2 Nr. 2 EEG gegebenenfalls \n\ngegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und ob \n\nsich die Klägerin hierauf berufen kann. Die Beklagte hat hilfsweise mit einer \n\nForderung auf Rückzahlung überhöhter Vergütung für Stromeinspeisung aus \n\ndem BHKW in der Zeit von Januar 1998 bis einschließlich März 2000 in näher \n\nberechneter Höhe von 722.580,06 € (1.413.243,75 DM) a ufgerechnet. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist \n\nohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der - vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen - Revision, mit der sie ihre Klageanträge weiterver-\n\nfolgt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: \n\nDie Feststellungsklage sei unbegründet. Der im BHKW aus Deponiegas \n\nproduzierte Strom unterfalle zwar den nach § 2 Abs. 1 EEG förderungsfähigen \n\nEnergien. Da das BHKW jedoch zu über 25% den beiden Bundesländern Berlin \n\nund Brandenburg gehöre, finde das Erneuerbare-Energien-Gesetz nach seinem \n\n§ 2 Abs. 2 Nr. 2 keine Anwendung. Der klare Wortlaut dieser Vorschrift differen-\n\nziere nicht nach Anlagetypen, sondern stelle auf die Person des Betreibers ab. \n\nDie Auslegung durch die Klägerin widerspreche dem Willen des Gesetzgebers. \n\nDieser habe die erneuerbaren Energien fördern wollen. Das sei ohne die ge-\n\nsetzliche Festschreibung einer nach Marktverhältnissen überhöhten Vergütung \n\nnicht möglich gewesen. Einer solchen Förderung hätten finanzstarke Betreiber \n\nvon Energieerzeugungsanlagen wie Bund und Länder nicht bedurft. Aus den \n\nvon der Klägerin angeführten Gesetzesmaterialien zu der Ausnahmeregelung in \n\n§ 1 Nr. 2 StrEG ergebe sich nichts anderes. Danach habe der Gesetzgeber in-\n\nsoweit insbesondere an bereits errichtete Wasserkraftwerke gedacht, deren \n\nWeiterbetrieb beziehungsweise Ausbau ihm in finanzieller Hinsicht gesichert \n\nerschienen sei. Dies erkläre sich vor dem Hintergrund, daß Wasserkraftwerke \n\n1990 nahezu die einzigen Erzeuger erneuerbarer Energien gewesen seien. An-\n\ndere Erzeugungsanlagen hätten daher nicht angeführt werden können. Ein Ver-\n\nsehen des Gesetzgebers bei der Fassung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 EEG sei auszu-\n\nschließen, da er die Vorschrift trotz mehrerer Gesetzesnovellen unverändert \n\ngelassen habe. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 2 \n\nNr. 2 EEG bestünden nicht. Dabei könne dahinstehen, ob die Klägerin Trägerin \n\nvon Grundrechten sei und sich auf deren Verletzung berufen könne. Ein Ver-\n\nstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG sei nicht ersichtlich. \n\nBund und Länder einerseits sowie Kommunen und Privatpersonen andererseits \n\nseien nicht gleich im Sinne des Art. 3 GG. \n\nAuch die Leistungsklage sei unbegründet. Bei Abschluß der Nachtrags-\n\nvereinbarung seien sich die Parteien darüber einig gewesen, daß die sich aus \n\ndem Stromeinspeisungsgesetz ergebende Vergütung zu zahlen sei. Es könne \n\ndahinstehen, ob diese Vereinbarung mit dem Außerkrafttreten des Stromein-\n\nspeisungsgesetzes und dem Inkrafttreten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes \n\nzum 1. April 2000 automatisch hinfällig geworden sei. Es könne auch die Wirk-\n\nsamkeit der Kündigung des Vertragsverhältnisses dahinstehen. Die Beklagte \n\nkönne dem Zahlungsverlangen der Klägerin jedenfalls einen Anspruch auf Ver-\n\ntragsanpassung nach den Regeln der Änderung der Geschäftsgrundlage (§ 242 \n\nBGB) entgegenhalten. Danach sei ein Kündigungsrecht ausgeschlossen, wenn \n\neine Vertragsanpassung möglich und den Parteien zumutbar sei. Das sei vor-\n\nliegend der Fall. Beide Parteien hätten angenommen, der von der Klägerin pro-\n\nduzierte Strom unterfalle dem Stromeinspeisungsgesetz beziehungsweise dem \n\nErneuerbare-Energien-Gesetz. Grund dafür sei die unrichtige Interpretation des \n\nGesetzes gewesen, wonach in § 1 Nr. 2 StrEG nur Wasserkraftwerke des Bun-\n\ndes und der Länder gemeint seien. Die Änderung der Geschäftsgrundlage führe \n\nzu einer Vertragsanpassung mit der Folge, daß die Beklagte der Klägerin ab \n\ndem 1. April 2000 nur noch die marktübliche Vergütung habe zahlen müssen. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht \n\nstand. \n\n1. Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten \n\nAnspruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen der von der Beklag-\n\nten gezahlten marktüblichen Vergütung und der sich aus dem Gesetz für den \n\nVorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) vom \n\n29. März 2000 (BGBl. I S. 305) - in der hier noch anwendbaren ersten Fas-\n\nsung - ergebenden Vergütung für den in der Zeit von April 2000 bis einschließ-\n\nlich März 2001 aus dem BHKW S. gelieferten Strom in der unstreiti-\n\ngen Höhe von 578.568,84 € (1.131.582,31 DM) zu Unrecht\n\n verneint. \n\na) Es kann dahingestellt bleiben, ob sich dieser Anspruch aus dem Ein-\n\nspeisevertrag der Parteien vom 22. September/1. Oktober 1993 in Verbindung \n\nmit der Nachtragsvereinbarung vom 6./12. Februar 1997 ergibt. Er steht der \n\nKlägerin jedenfalls aus den §§ 3, 4 EEG zu. Der Anspruch aus §§ 3, 4 EEG \n\nkann unabhängig vom Abschluß eines Einspeisevertrages unmittelbar einge-\n\nklagt werden (Senatsurteil BGHZ 155, 141, 159 ff.). \n\naa) Die dafür erforderlichen Voraussetzungen sind hier gegeben. Als Be-\n\ntreiberin eines Netzes zur allgemeinen Versorgung ist die Beklagte nach § 3 \n\nAbs. 1 Satz 1 EEG verpflichtet, Strom aus den in § 2 Abs. 1 Satz 1 EEG aufge-\n\nführten erneuerbaren Energien abzunehmen und nach §§ 4 ff. EEG zu vergü-\n\nten. Um solchen Strom handelt es sich bei dem Strom aus dem BHKW S. \n\n . Nach der unangegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts wird er \n\naus Deponiegas gewonnen. Darüber, daß das Netz der Beklagten gemäß § 3 \n\nAbs. 1 Satz 2 EEG zur Aufnahme des Stroms technisch geeignet ist und die \n\nkürzeste Entfernung zum Standort des BHKW S. aufweist, besteht \n\nzwischen den Parteien kein Streit. Die Höhe der Vergütung für Strom aus De-\n\nponiegas ergibt sich aus § 4 EEG. Der danach gegebene Vergütungsanspruch \n\naus §§ 3, 4 EEG steht der Anlagenbetreiberin, mithin der Klägerin, zu (vgl. Se-\n\nnatsurteil vom 11. Juni 2003 - VIII ZR 161/02, ZNER 2003, 234 unter B I 1). \n\nbb) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Anwen-\n\ndung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und damit auch dessen §§ 3 und 4 \n\nhier gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 EEG ausgeschlossen ist. Nach dieser Vorschrift \n\nwird nicht erfaßt Strom aus Anlagen, die zu über 25% der Bundesrepublik \n\nDeutschland oder einem Land gehören. Das trifft auf das BHKW S. \n\nnicht zu. Dieses gehört entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht \n\nden Ländern Berlin und Brandenburg, sondern der Klägerin. \n\n(1) Das BHKW steht im Eigentum der Klägerin, deren Geschäftsanteile \n\nzu je 50% von den Ländern Berlin und Brandenburg gehalten werden. Dies hat \n\ndas Landgericht in seinem erstinstanzlichen Urteil unangegriffen festgestellt, \n\nund hiervon gehen auch die Revision und die Revisionserwiderung aus. \n\n(2) Die Parteien streiten darüber, ob die Beteiligung an der Gesellschaft, \n\ndie Eigentümerin der Anlage ist, den Begriff \"gehören\" im Sinne des § 2 Abs. 2 \n\nNr. 2 EEG erfüllt. Für die Beantwortung dieser Frage kann dahingestellt bleiben, \n\nob der Begriff \"gehören\" im Hinblick darauf, daß es sich bei § 2 Abs. 2 Nr. 2 \n\nEEG um einen Ausnahmetatbestand von der Abnahme- und Vergütungspflicht \n\nnach § 3 EEG handelt, eng oder, weil die Abnahme- und Vergütungspflicht \n\nnach § 3 EEG einen Eingriff in die Vertragsfreiheit darstellt, weit auszulegen ist, \n\nwie einerseits die Revision und andererseits die Revisionserwiderung geltend \n\nmachen. Ferner bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob der Begriff \n\n\"gehören\" neben der rechtlichen Zuordnung zu einem Rechtsträger auch ein \n\nBetreiben der Anlage durch diesen voraussetzt (vgl. Salje, Stromeinspeisungs-\n\ngesetz, 1. Aufl., § 1 Rdnr. 88). Unabhängig davon gehört im Sinne des § 2 \n\nAbs. 2 Nr. 2 EEG eine Anlage nicht einem Land, wenn sie - wie hier - im Eigen-\n\ntum eines selbständigen Unternehmens steht, an dem das Land beteiligt ist. \n\nDas folgt aus der Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 2 Nr. 2 EEG. \n\n(a) Das Erneuerbare-Energien-Gesetz ist gemäß Art. 4 Abs. 1 des Ge-\n\nsetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien sowie zur Änderung des Ener-\n\ngiewirtschaftsgesetzes und des Mineralölsteuergesetzes vom 29. März 2000 \n\n(aaO) mit Wirkung vom 1. April 2000 an die Stelle des Gesetzes über die Ein-\n\nspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz (Strom-\n\neinspeisungsgesetz - StrEG) vom 7. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2633), zuletzt \n\ngeändert durch Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730), \n\ngetreten. Das Stromeinspeisungsgesetz enthält in § 1 Satz 2 Nr. 2 eine Aus-\n\nnahmebestimmung, wonach nicht erfaßt wird \"Strom aus Anlagen, die zu 25 \n\nvom Hundert der Bundesrepublik Deutschland, einem Bundesland, öffentlichen \n\nElektrizitätsversorgungsunternehmen oder Unternehmen gehören, die mit ihnen \n\nim Sinne des § 15 des Aktiengesetzes verbunden sind, es sei denn, daß aus \n\ndiesen Anlagen nicht in ein Versorgungsgebiet dieser Unternehmen eingespeist \n\nwerden kann\". Diese Vorschrift unterscheidet vier Fälle, nämlich daß die Anlage \n\ndem Bund, einem Land, einem öffentlichen Energieversorgungsunternehmen \n\noder einem Unternehmen, das mit dem Bund, dem Land oder dem öffentlichen \n\nEnergieversorgungsunternehmen (\"ihnen\") im Sinne des § 15 AktG verbunden \n\nist, gehört. Danach ist die hier in Rede stehende Beteiligung eines Landes (be-\n\nziehungsweise des Bundes oder eines öffentlichen Elektrizitätsversorgungsun-\n\nternehmens) an dem Unternehmen, das Eigentümer der Stromerzeugungsan-\n\nlage ist, in dem letzten Fall der Bestimmung besonders geregelt (Salje, aaO, \n\n§ 1 Rdnr. 90 und Rdnr. 111; Herrmann, Anwendungsprobleme des Stromein-\n\nspeisungsgesetzes, S. 95 f.). Im Sinne des § 15 AktG verbunden sind unter an-\n\nderem rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in \n\nMehrheitsbesitz stehende und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen nach \n\n§ 16 AktG sind. Unternehmen sind insoweit auch der Bund und ein Land, wenn \n\nsie sich - wie hier die Länder Berlin und Brandenburg - an einem Unternehmen \n\nprivater Rechtsform beteiligen (vgl. BGHZ 69, 334, 338 ff.; 135, 107, 113 f.). \n\nWird somit die Beteiligung eines Landes (beziehungsweise des Bundes oder \n\neines öffentlichen Elektrizitätsversorgungsunternehmens) an dem Unterneh-\n\nmen, das Eigentümer der Stromerzeugungsanlage ist, in dem letzten Fall des \n\n§ 1 Satz 2 Nr. 2 StrEG besonders geregelt, ist es ausgeschlossen, daß dersel-\n\nbe Sachverhalt bereits von dem zweiten (beziehungsweise ersten oder dritten) \n\nFall der Vorschrift erfaßt wird. Ansonsten hätte der letzte Fall keinen eigenstän-\n\ndigen Regelungsgehalt. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Der \n\nzweite Fall beschränkt sich demgemäß (ebenso wie der erste und der dritte \n\nFall) darauf, daß die Anlage einem Land (beziehungsweise dem Bund oder ei-\n\nnem öffentlichen Elektrizitätsversorgungsunternehmen) unmittelbar gehört. \n\nAus der Gesetzesbegründung ergibt sich nichts anderes. Dort wird der \n\nletzte Fall des § 1 Satz 2 Nr. 2 StrEG nicht gesondert erwähnt (BT-Drucks. \n\n11/7816 S. 4 und BT-Drucks. 11/7971 S. 5, jeweils Einzelbegründung zu § 1). \n\nZutreffend wird der Gesetzeszweck darin gesehen, es zu verhindern, daß sich \n\nBund, Länder und öffentliche Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die wegen \n\nihrer finanziellen Leistungskraft beziehungsweise wegen der Möglichkeit zur \n\nAbwälzung der Kosten auf die Stromabnehmer einer Förderung nicht bedürfen, \n\ndem Ausschluß von der Förderung entziehen, indem sie ihre Tätigkeit auf ein \n\nrechtlich selbständiges Unternehmen verlagern (Salje, aaO, Rdnr. 91). Dem-\n\ngemäß wird auch nach dem Gesetzeszweck die hier in Rede stehende Beteili-\n\ngung eines Landes an dem Unternehmen, das Eigentümer der Stromerzeu-\n\ngungsanlage ist, nicht bereits von dem zweiten Fall, sondern erst von dem letz-\n\nten Fall des § 1 Satz 2 Nr. 2 StrEG erfaßt. \n\n(b) In das Erneuerbare-Energien-Gesetz sollten nach dem Gesetzentwurf \n\nder Regierungsfraktionen zunächst alle vier Ausnahmefälle des § 1 Satz 2 Nr. 2 \n\nStrEG übernommen werden; lediglich die Gegenausnahme (\"es sei denn …\") \n\nsollte inhaltlich geändert werden (BT-Drucks. 14/2341 S. 3, § 1 Abs. 2 Nr. 2). Im \n\nLaufe des Gesetzgebungsverfahrens sind jedoch gemäß der Beschlußempfeh-\n\nlung des Bundestagsausschusses für Wirtschaft und Technologie (BT-Drucks. \n\n14/2776 S. 3) allein die ersten beiden Ausnahmefälle des § 1 Satz 2 Nr. 2 \n\nStrEG erhalten geblieben, so daß insoweit nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EEG nur noch \n\nStrom nicht erfaßt wird \"aus Anlagen, die zu über 25% der Bundesrepublik \n\nDeutschland oder einem Bundesland gehören\". In der Gesetzesbegründung \n\n(aaO S. 21) heißt es dazu, aus Gründen der Gleichbehandlung würden nun-\n\nmehr auch Anlagen von Stromproduzenten, die bislang ausgeschlossen gewe-\n\nsen seien, in den Anwendungsbereich des Gesetzes aufgenommen. Danach ist \n\nes der erklärte Wille des Gesetzgebers, den Anwendungsbereich des Gesetzes \n\nauf die letzten beiden Ausnahmefälle des § 1 Satz 2 Nr. 2 StrEG zu erweitern. \n\nDas schließt es aus, die hier in Rede stehende, bislang in dem letzten Fall des \n\n§ 1 Satz 2 Nr. 2 StrEG geregelte Beteiligung eines Landes an dem Unterneh-\n\nmen, das Eigentümer der Stromerzeugungsanlage ist, nunmehr unter dem in \n\n§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EEG übernommenen zweiten Fall einzuordnen (vgl. Schönrock, \n\nInfrastruktur-Recht 2004, 64, 65; nicht eindeutig Salje, Erneuerbare-Energien-\n\nGesetz, 2. Aufl., § 2 Rdnr. 97-99). \n\n(c) Das wird durch die weitere Entwicklung des Erneuerbare-Energien-\n\nGesetzes bestätigt. Nach dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neurege-\n\nlung des Rechts der Erneuerbaren-Energien \n\nim Strombereich vom \n\n18. November 2003 (veröffentlicht im Dokumentations- und Informationssystem \n\nfür Parlamentarische Vorgänge) sollten die bisherigen Ausnahmen vom An-\n\nwendungsbereich des Gesetzes in § 2 vollständig entfallen. Gemäß § 21 Abs. 1 \n\ndes Entwurfs sollten jedoch für Strom aus Anlagen, die bis zum Tag vor dem \n\nInkrafttreten des Gesetzes in Betrieb genommen waren, unter anderem die \n\n\"bisherigen Vorschriften über Anlagen, die zu über 25% der Bundesrepublik \n\nDeutschland oder einem Land gehören\", mit bestimmten Maßgaben weiter an-\n\nzuwenden sein. Dazu hieß es in der Einzelbegründung, wie bislang sei das \n\nMerkmal des \"Gehörens\" eng auszulegen und auf die unmittelbare zivilrechtli-\n\nche Eigentümerstellung des Bundes oder eines Landes an der Anlage be-\n\nschränkt. Dem Willen des historischen Gesetzgebers entsprechend bestehe \n\ndamit auch weiterhin für Strom, der in Anlagen von Anstalten und Körperschaf-\n\nten des öffentlichen Rechts erzeugt werde, ein Vergütungsanspruch nach dem \n\nErneuerbare-Energien-Gesetz 2000. Gleiches gelte nach dem Willen des Ge-\n\nsetzgebers für Körperschaften des Privatrechts, selbst wenn die Anteile voll-\n\nständig im Eigentum des Bundes oder eines Landes stünden. Insoweit ist der \n\nEntwurf zwar nicht in das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerba-\n\nren Energien im Strombereich vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918) eingegan-\n\ngen. Die vorgeschlagene Begründung zu § 21 des Gesetzentwurfs zeigt jedoch, \n\ndaß auch nach Ansicht der an der Entstehung des Erneuerbare-Energien-\n\nGesetzes maßgeblich beteiligten Bundesregierung der hier in Rede stehende \n\nFall der Beteiligung eines Landes an dem Unternehmen, das Eigentümer der \n\nStromerzeugungsanlage ist, von § 2 Abs. 2 Nr. 2 EEG nicht erfaßt wird. \n\n(d) Angesichts dessen bedarf es keiner Entscheidung, ob der von der \n\nRevision vertretenen Auffassung gefolgt werden könnte, Anlagen im Sinne des \n\n§ 1 Satz 2 Nr. 2 StrEG und des § 2 Abs. 2 Nr. 2 EEG seien ausschließlich Was-\n\nserkraftwerke, da nur diese in der Gesetzesbegründung zu § 1 StrEG (BT-\n\nDrucks. 11/7816 S. 4 und BT-Drucks. 11/7971 S. 5) aufgeführt seien. Ferner \n\nkann offen bleiben, ob entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die Aus-\n\nnahmeregelung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 EEG gegen den allgemeinen Gleichheits-\n\nsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und sich die Beklagte hierauf berufen kann. \n\nb) Die Hilfsaufrechnung der Beklagten gegen den Vergütungsanspruch \n\nder Klägerin aus §§ 3, 4 EEG greift nicht durch. Der Beklagten steht der zur \n\nAufrechnung gestellte Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 \n\nBGB auf Rückzahlung angeblich überhöhter Vergütung für Stromeinspeisung \n\naus dem BHKW S. in der Zeit von Januar 1998 bis einschließlich März \n\n2000 nicht zu. Die Beklagte hat die Vergütung nicht ohne rechtlichen Grund \n\ngeleistet. Dieser ergibt sich unabhängig von dem Einspeisevertrag der Parteien \n\nvom 22. September/1. Oktober 1993 und der Nachtragsvereinbarung vom \n\n6./12. Februar 1997 bereits aus §§ 2 und 3 des seinerzeit noch geltenden \n\nStromeinspeisungsgesetzes. \n\nNach § 2 StrEG sind die Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflich-\n\ntet, den in ihrem Versorgungsgebiet erzeugten Strom aus erneuerbaren Energi-\n\nen, darunter gemäß § 1 Satz 1 StrEG auch Deponiegas, abzunehmen und den \n\neingespeisten Strom nach § 3 zu vergüten. Diese Voraussetzungen sind hier \n\nnach dem unstreitigen Sachverhalt gegeben. Die Anwendung des Stromein-\n\nspeisungsgesetzes ist nicht nach § 1 Satz 2 Nr. 2 StrEG ausgeschlossen. Nach \n\ndem oben (unter II 1 a bb (2) (a)) Ausgeführten handelt es sich bei dem BHKW \n\nS. zwar um eine Anlage, die zu über 25% einem Unternehmen (der \n\nKlägerin) gehört, das mit einem Land (den Ländern Berlin und Brandenburg) im \n\nSinne des § 15 AktG verbunden ist. Es greift jedoch die Gegenausnahme (\"es \n\nsei denn …\") ein, wonach Strom aus einer solchen Anlage nicht erfaßt wird, \n\nwenn aus ihr nicht in ein Versorgungsgebiet des betreffenden Unternehmens \n\neingespeist werden kann. So ist es hier. Die Klägerin hat als Betreiberin von \n\nAbfalldeponien kein eigenes Versorgungsgebiet, in dem sie den von ihr erzeug-\n\nten Strom absetzen kann, sondern liefert diesen Strom an die Beklagte, die ih-\n\nrerseits das regionale Versorgungsnetz betreibt. \n\n2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht auch die von der Klägerin bean-\n\ntragte Feststellung abgelehnt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr den in der \n\nAbfalldeponie S. aus Deponiegas erzeugten Strom bis zu einer Lei-\n\nstung von 2,25 Megawatt gemäß dem Erneuerbare-Energien-Gesetz abzuneh-\n\nmen und zu vergüten. Dieser Anspruch ergibt sich gemäß den obigen Ausfüh-\n\nrungen (unter II 1 a) aus §§ 3, 4 EEG. \n\n3. Der von der Klägerin neben dem Zahlungsanspruch geltend gemachte \n\nZinsanspruch ist dem Grunde nach aus §§ 284 Abs. 1 Satz 1, 288 BGB (gemäß \n\nArt. 229 § 5 EGBGB in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung) gege-\n\nben. Die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom 7. Juli 2000, 16. August \n\n2000 und 27. März 2001 gemahnt und zum 21. Juli 2000, 25. August 2000 be-\n\nziehungsweise 4. April 2001 zur Zahlung der jeweils insgesamt rückständigen \n\nStromvergütung aufgefordert. Der Höhe nach ist der von der Klägerin geltend \n\ngemachte Zinsanspruch allerdings insoweit teilweise unbegründet, als die Klä-\n\ngerin nicht berücksichtigt hat, daß in den mit den beiden letzten Schreiben an-\n\ngemahnten Rückständen die bereits zuvor angemahnten Beträge enthalten \n\nsind. \n\nIII. \n\nNach alledem kann das angefochtene Urteil, das die Berufung der Kläge-\n\nrin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts zurückweist, keinen \n\nBestand haben. Der Rechtstreit ist - auch bezüglich der von der Beklagten \n\nhilfsweise zur Aufrechnung gestellten Forderung - zur Endentscheidung reif, da \n\nes keiner weiteren tatsächlichen Feststellungen bedarf. Daher ist das Beru-\n\nfungsurteil aufzuheben, und der Klage ist unter Abänderung des erstinstanzli-\n\nchen Urteils mit geringfügigen Abstrichen an der Zinsforderung stattzugeben \n\n(§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\nDr. Deppert \n\nBall \n\nDr. Leimert \n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__25-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-16/viii-zr-25-04","cited_norms":[{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":19},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":14},{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":10},{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":4},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__25-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__25-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-16/viii-zr-25-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__25-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:28:12.913517+00:00"}}