{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__21-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-11-22","aktenzeichen":"VIII ZR 21/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 476 Die Anwendung der Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB wird nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Verbraucher die gekaufte Sache - hier: ein Teichbecken - durch einen Dritten hat einbauen lassen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 21/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n22. November 2004 \nP o t s c h , \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nBGB § 476 \n\nDie Anwendung der Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB wird nicht schon deshalb \n\nausgeschlossen, weil der Verbraucher die gekaufte Sache - hier: ein Teichbecken - \n\ndurch einen Dritten hat einbauen lassen. \n\nBGH, Urteil vom 22. November 2004 - VIII ZR 21/04 - LG Mainz \n\nAG Worms \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit \n\nSchriftsatzfrist bis zum 10. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin \n\nDr. Deppert, die Richter Dr. Leimert, Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die Rich-\n\nterin Hermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Mainz vom 18. November 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger kaufte von dem Beklagten, der ein Fachhandelsgeschäft für \n\nGartenartikel betreibt, am 11. Juli 2002 ein Teichbecken aus glasfaserverstärk-\n\ntem Kunststoff für seinen privaten Gebrauch. Das Teichbecken wurde dem Klä-\n\nger am folgenden Tag durch Mitarbeiter des Beklagten geliefert. Anschließend \n\nließ der Kläger das Becken durch einen Fachbetrieb auf seinem Grundstück \n\neinbauen. Nach dem Befüllen des Teichbeckens zeigte sich, daß dieses undicht \n\nwar. Der Kläger ließ das Becken am 24. Juli 2002 in den Betrieb des Beklagten \n\nzurückbringen. Zu diesem Zeitpunkt wies es einen Riß von 10 bis 15 cm Länge \n\nsowie weitere undichte Stellen auf. Der Beklagte nahm - ohne Anerkennung \n\neiner Rechtspflicht - Reparaturmaßnahmen vor. Das vom Kläger mit dem Ein-\n\nbau beauftragte Unternehmen holte das Teichbecken ab und baute es erneut \n\nein; danach trat wiederum Wasser aus. Der Beklagte lehnte die Lieferung eines \n\nneuen Beckens sowie weitere Reparaturmaßnahmen ab. Mit Schriftsatz seiner \n\nProzeßbevollmächtigten vom 3. November 2002 erklärte der Kläger den Rück-\n\ntritt vom Kaufvertrag. \n\nDer Kläger hat Rückzahlung des Kaufpreises von 645 € nebst Prozeß-\n\nzinsen Zug um Zug gegen Übergabe des Teichbeckens verlangt und die Fest-\n\nstellung begehrt, daß sich der Beklagte im Annahmeverzug befindet. Das \n\nAmtsgericht hat der Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme hinsicht-\n\nlich des Zahlungsanspruchs stattgegeben und sie hinsichtlich des Feststel-\n\nlungsantrags abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht \n\ndie Klage insgesamt abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelasse-\n\nnen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen \n\nUrteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDie Klage sei nicht begründet, weil der Kläger nicht bewiesen habe, daß \n\ndas Teichbecken bereits bei Gefahrübergang undicht gewesen sei. Hierfür sei \n\nder Kläger beweispflichtig. Die Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB n.F. sei \n\nnicht zugunsten des Klägers anwendbar, da der vorliegende Sachverhalt nicht \n\nder Fallkonstellation entspreche, die in § 476 BGB habe geregelt werden sollen. \n\nHintergrund der gesetzlichen Vermutung, daß eine innerhalb von sechs Mona-\n\nten aufgetretene Vertragswidrigkeit schon zur Zeit der Lieferung bestanden ha-\n\nbe, sei, daß der Verkäufer im Zeitpunkt der Übergabe die beste Sachkenntnis in \n\nbezug auf das zu übergebende Verbrauchsgut habe und zu prüfen gehalten sei, \n\nob es vertragsgemäß sei. Demgegenüber habe der Verbraucher erheblich \n\nschlechtere Möglichkeiten des Beweises. Vor diesem Hintergrund erscheine es \n\nnicht als sachgerecht, eine Beweislastumkehr eingreifen zu lassen, wenn im \n\nunmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Übergabe der Kaufsache ein \n\nDritter mit dieser befaßt werde, sie zum Beispiel einbaue oder sonst bearbeite, \n\nund somit die konkrete Möglichkeit bestehe, daß der Mangel auch von diesem \n\nDritten verursacht worden sein könne. Die Beweislast dafür, daß der Mangel bei \n\nÜbergabe vorgelegen habe, trage in diesem Fall der Käufer. \n\nII. \n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprü-\n\nfung nicht stand. Die zulässige Revision des Klägers hat Erfolg und führt zur \n\nAufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n1. Vergeblich rügt die Revision allerdings, das Berufungsurteil verstoße \n\ngegen § 540 ZPO, da es die Berufungsanträge nicht wiedergebe. Zutreffend \n\ngeht die Revision zwar davon aus, daß nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO \n\nn.F. - der gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO auf das Berufungsverfahren anzuwenden \n\nist, da die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht am 31. März 2003 ge-\n\nschlossen wurde - die wörtliche oder zumindest sinngemäße Aufnahme der Be-\n\nrufungsanträge in das Berufungsurteil nicht entbehrlich ist (Senatsurteil BGHZ \n\n154, 99, 100 f.; Senatsurteil vom 26. Mai 2004 - VIII ZR 314/03, zur Veröffentli-\n\nchung bestimmt, unter II 1, jeweils m.w.Nachw.). Dieser Anforderung wird das \n\nangefochtene Urteil, das im übrigen zulässigerweise auf den Tatbestand des \n\nerstinstanzlichen Urteils Bezug nimmt (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), indes-\n\nsen gerecht. Aus dem Urteilszusammenhang erschließt sich, daß der Beklagte \n\nals Berufungskläger den Antrag gestellt hat, unter Abänderung des angefochte-\n\nnen Urteils die Klage abzuweisen. Dies ergibt sich bereits aus den Ausführun-\n\ngen des Berufungsgerichts, die Berufung habe in der Sache Erfolg und die Kla-\n\nge sei abzuweisen. Dem entspricht der Tenor des Berufungsurteils. Daß der \n\nKläger das erstinstanzliche Urteil verteidigt und er demgemäß die Zurückwei-\n\nsung der Berufung beantragt hat, ergibt sich ebenfalls aus dem Sinnzusam-\n\nmenhang des angefochtenen Urteils. \n\n2. Die Revision beanstandet dagegen mit Erfolg, daß das Berufungsge-\n\nricht die in § 476 BGB für den - hier vorliegenden - Verbrauchsgüterkauf (§ 474 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB) neu geregelte Beweislastumkehr mit der Begründung für \n\nunanwendbar gehalten hat, es sei nicht sachgerecht, die Beweislastumkehr \n\neingreifen zu lassen, wenn im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der \n\nÜbergabe der Kaufsache ein Dritter mit dieser befaßt gewesen sei und somit \n\ndie konkrete Möglichkeit bestehe, daß der Sachmangel auch von diesem Drit-\n\nten verursacht worden sein könnte. Eine solche Einschränkung des § 476 BGB \n\nist weder dem Wortlaut der Regelung zu entnehmen, noch ist sie unter Berück-\n\nsichtigung des Gesetzeszwecks gerechtfertigt. \n\nGemäß § 476 BGB wird vermutet, daß die Sache bereits bei Gefahr-\n\nübergang mangelhaft war, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit diesem \n\nZeitpunkt ein Sachmangel zeigt, es sei denn, daß diese Vermutung mit der Art \n\nder Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Der Wortlaut des § 476 BGB bie-\n\ntet keinen Anhaltspunkt für die Annahme des Berufungsgerichts, die Regelung \n\nsei bereits dann nicht anzuwenden, wenn der Käufer, wie vorliegend der Kläger, \n\nden bestimmungsgemäßen Einbau der Sache einem Dritten überläßt. § 476 \n\nBGB setzt in seinem ersten Halbsatz lediglich voraus, daß sich innerhalb von \n\nsechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt. Diese Vorausset-\n\nzung ist nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen, auf die das Be-\n\nrufungsgericht Bezug genommen hat, erfüllt, da das Teichbecken bereits weni-\n\nge Tage nach der Anlieferung am 12. Juli 2002 undicht war. Feststellungen, \n\ndaß die gesetzliche Vermutung im vorliegenden Fall mit der Art der Sache oder \n\ndes Mangels nicht vereinbar ist (§ 476 BGB, 2. Halbsatz), hat das Berufungsge-\n\nricht nicht getroffen. \n\nAuch der Zweck des § 476 BGB rechtfertigt es nicht, die gesetzliche \n\nVermutung und die damit einhergehende Umkehr der Beweislast von vornher-\n\nein dann nicht anzuwenden, wenn der Käufer die Sache durch einen Dritten \n\neinbauen läßt. Die Vorschrift bezweckt den Schutz des Verbrauchers. Sie ent-\n\nhält eine in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, daß ein innerhalb von sechs \n\nMonaten seit Gefahrübergang aufgetretener Mangel bereits zu diesem Zeit-\n\npunkt vorlag (vgl. Senatsurteil vom 2. Juni 2004 - VIII ZR 329/03, zur Veröffent-\n\nlichung in BGHZ bestimmt, NJW 2004, 2299 = WM 2004, 1489 unter II 2 a). \n\nNach den Gesetzesmaterialien liegt die Rechtfertigung der Beweislastumkehr, \n\nwie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, in den schlechteren Be-\n\nweismöglichkeiten des Verbrauchers und den - jedenfalls in engem zeitlichem \n\nZusammenhang mit der Übergabe - ungleich besseren Erkenntnismöglichkeiten \n\ndes Unternehmers (Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisie-\n\nrung des Schuldrechts, BT-Drucks. 14/6040, S. 245). \n\nDas Berufungsgericht hat nicht beachtet, daß der Verbraucher, der den \n\nbestimmungsgemäßen Einbau der Sache einem Dritten überläßt, hinsichtlich \n\ndes Nachweises ihrer Beschaffenheit im Zeitpunkt des Gefahrübergangs in \n\ngleichem Maße schutzwürdig ist wie der Verbraucher, der die Sache selbst ein-\n\nbaut. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, im Verhältnis zum Verkäufer den einen \n\nVerbraucher schlechter zu stellen als den anderen. Einerseits werden die in der \n\nGesetzesbegründung aufgezeigten Beweisschwierigkeiten des Käufers hin-\n\nsichtlich der Beschaffenheit der Sache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht \n\ndadurch verringert, daß er die Sache durch einen Dritten einbauen läßt; ande-\n\nrerseits begründet es für die Erkenntnismöglichkeiten des Verkäufers hinsicht-\n\nlich des Zustandes der Sache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs regelmäßig \n\nkeinen Unterschied, ob der Käufer die Sache nach ihrer Übergabe selbst ein-\n\nbaut oder ob er einen Dritten damit betraut. \n\n3. Das Berufungsgericht durfte daher dem Kläger die Beweislastumkehr \n\ndes § 476 BGB nicht mit der gegebenen Begründung versagen. Da der Rechts-\n\nstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat nicht in der Sache \n\nselbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der \n\nGrundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen zu prüfen haben, ob \n\ndie Beklagte die Vermutung des § 476 BGB ausgeräumt hat und ob danach \n\neine vom erstinstanzlichen Urteil abweichende Entscheidung gerechtfertigt ist \n\n(§ 513 ZPO). \n\nDr. Deppert \n\nDr. Leimert \n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__21-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-22/viii-zr-21-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 476","ref_norm":"476","n":12},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 513","ref_norm":"513","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 474","ref_norm":"474","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__21-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__21-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-22/viii-zr-21-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__21-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:10:34.862471+00:00"}}