{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__19-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2006-09-27","aktenzeichen":"VIII ZR 19/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO §§ 533 Nr. 1 und 2, 139 Abs. 2 Verkündet am: 27. September 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Mit dem in § 533 Nr. 1 ZPO bestimmten Merkmal der Sachdienlichkeit einer Klageände- rung in der Berufungsinstanz ist die entsprechende Zulassungsschranke der §§ 523, 263 ZPO in der bis zum 31. Januar 2001 geltenden Fassung unverändert in das neue Berufungsrecht übernommen worden. Zu den Tatsachen, auf die gemäß § 533 Nr. 2 ZPO eine Klageänderung gestützt wer- den kann, weil sie das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat, gehören auch solche, die bereits in erster Instanz vorgetragen waren, von dem erstinstanzlichen Gericht aber als unerheblich beurteilt worden sind und deshalb im Urteilstatbestand keine Erwähnung gefunden haben; kommt es aus der allein maßgeblichen Sicht des Berufungsgerichts aufgrund der Klageänderung auf diese Tatsachen an, bestehen erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen, die das Berufungsge- richt nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ZPO zu eigenen Feststellungen berechtigen und verpflichten (im Anschluss an BGH, Urteil vom 19. März 2004 – V ZR 104/03, BGHZ 158, 295, 309 f.). b) Das Gericht verletzt seine Hinweispflicht aus § 139 Abs. 2 ZPO, wenn es ohne vorheri- gen Hinweis eine Klage mangels Aktivlegitimation des Klägers abweist, nachdem es zuvor durch eine Beweisaufnahme zu erkennen gegeben hat, dass es die Klage für schlüssig hält.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 19/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 533 Nr. 1 und 2, 139 Abs. 2 \n\nVerkündet am: \n27. September 2006 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\na) Mit dem in § 533 Nr. 1 ZPO bestimmten Merkmal der Sachdienlichkeit einer Klageände-\nrung in der Berufungsinstanz ist die entsprechende Zulassungsschranke der §§ 523, \n263 ZPO in der bis zum 31. Januar 2001 geltenden Fassung unverändert in das neue \nBerufungsrecht übernommen worden. \n\n Zu den Tatsachen, auf die gemäß § 533 Nr. 2 ZPO eine Klageänderung gestützt wer-\nden kann, weil sie das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die \nBerufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat, gehören auch solche, die \nbereits in erster Instanz vorgetragen waren, von dem erstinstanzlichen Gericht aber als \nunerheblich beurteilt worden sind und deshalb im Urteilstatbestand keine Erwähnung \ngefunden haben; kommt es aus der allein maßgeblichen Sicht des Berufungsgerichts \naufgrund der Klageänderung auf diese Tatsachen an, bestehen erhebliche Zweifel an \nder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen, die das Berufungsge-\nricht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ZPO zu eigenen Feststellungen berechtigen \nund verpflichten (im Anschluss an BGH, Urteil vom 19. März 2004 – V ZR 104/03, \nBGHZ 158, 295, 309 f.). \n\nb) Das Gericht verletzt seine Hinweispflicht aus § 139 Abs. 2 ZPO, wenn es ohne vorheri-\ngen Hinweis eine Klage mangels Aktivlegitimation des Klägers abweist, nachdem es \nzuvor durch eine Beweisaufnahme zu erkennen gegeben hat, dass es die Klage für \nschlüssig hält. \n\nBGH, Urteil vom 27. September 2006 - VIII ZR 19/04 - OLG Hamm \n\n LG Bielefeld \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 27. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wie-\n\nchers und Dr. Wolst sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Hamm vom 3. Dezember 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Beklagte bot im November 1999 in der Frankfurter Allgemeinen Zei-\n\ntung 550 Ölgemälde aus dem 18. bis 20. Jahrhundert für 280.000 DM zum Kauf \n\nan. Am 3. Dezember 1999 schlossen der Zeuge F. – der Ehemann der Klä-\n\ngerin – und der Beklagte einen entsprechenden Kaufvertrag. Bei der Übergabe \n\nder Bilder am 9. Dezember 1999 wurde der Vertrag auf Veranlassung des Zeu-\n\ngen F. von den Beteiligten ohne Wissen der Klägerin auf diese als Käuferin \n\numgeschrieben. Am selben Tag beglich der Zeuge F. auch den Kaufpreis \n\n– ob vollständig oder nur teilweise ist streitig – mit Mitteln, die er zuvor von der \n\nKlägerin als Darlehen erhalten hatte. \n\n2 \n\nDie Klägerin verlangt von dem Beklagten die Rückzahlung von \n\n280.000 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe von 433 Bildern, die \n\nder Beklagte dem Zeugen F. nach ihrem Vortrag nur übergeben hat. Das \n\nLandgericht hat die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation der Klägerin abge-\n\nwiesen. Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung hat die Klägerin Ansprüche \n\nauch aus abgetretenem Recht des Zeugen F. geltend gemacht und die Fest-\n\nstellung begehrt, dass sich der Beklagte mit der Annahme der 433 Bilder in An-\n\nnahmeverzug befinde. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat \n\nzugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr zweitinstanzliches Begehren nur \n\nnoch aus abgetretenem Recht des Zeugen F. weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n3 \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-\n\nführt: \n\nEs könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass \n\nes sich bei der Zahlung des Kaufpreises um eine Leistung der Klägerin im Sin-\n\nne von § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB gehandelt habe, weil aus der maßgebli-\n\nchen Sicht des Beklagten eine solche nur gegeben sei, wenn die Geldzahlung \n\nnach der Umschreibung des Kaufvertrags auf die Klägerin erfolgt sei; dies habe \n\nsie nicht zur vollen Überzeugung des Senats bewiesen. Für einen Anspruch \n\naus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB wegen einer behaupteten \n\nTäuschung des Zeugen F. durch den Beklagten über die Anzahl und die \n\nQualität der verkauften Gemälde fehle es schon nach dem eigenen Vortrag der \n\nKlägerin an einem Schaden, weil durch den Verlust des dem Zeugen F. dar-\n\nlehensweise überlassenen Geldes ohne gleichwertige Gegenleistung nur die-\n\nser, nicht aber die Klägerin geschädigt worden sein könne. \n\n5 \n\nSoweit die Klägerin ihre Klageforderung im Berufungsverfahren auch auf \n\nabgetretenes Recht des Zeugen F. gestützt habe, liege darin eine nach § 533 \n\nZPO nicht zulässige Klageänderung. Nach § 533 Nr. 2 ZPO könne eine Klage-\n\nänderung nur zugelassen werden, wenn diese auf Tatsachen gestützt werden \n\nkönne, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung \n\nohnehin zugrunde zu legen habe. Das sei hier nicht der Fall. Bei Berücksichti-\n\ngung der Klageänderung müsse der Frage nachgegangen werden, ob ein abge-\n\ntretener Anspruch des Zeugen F. wegen eines gegen ihn gerichteten An-\n\nspruchs aus § 179 BGB nicht durchsetzbar sei. Im Rahmen des § 179 BGB \n\nstellten sich die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen, ob der Kaufvertrag \n\nsittenwidrig, wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten oder infolge \n\nWandelung rückabzuwickeln sei. Dies könne nur aufgrund eines Sachverhalts \n\nentschieden werden, den der Senat derzeit nicht zu beurteilen habe. Voraus-\n\nsichtlich wären weitere Feststellungen durch Vernehmung von Zeugen oder die \n\nEinholung eines Sachverständigengutachtens zum Wert der Kunstwerke erfor-\n\nderlich. Daraus folge, dass die Klageänderung auch nicht als sachdienlich an-\n\ngesehen werden könne, was weitere Voraussetzung ihrer Zulassung sei, nach-\n\ndem der Beklagte in die Änderung nicht eingewilligt habe. \n\n6 \n\nOb das Landgericht die Klage nicht ohne vorherigen Hinweis an die Klä-\n\ngerin mangels Schlüssigkeit habe abweisen dürfen, nachdem es zuvor aufwän-\n\ndig Beweis erhoben habe, könne dahinstehen, weil sich ein möglicher Verfah-\n\nrensfehler nicht ausgewirkt habe. Selbst wenn die Klägerin einen solchen Hin-\n\nweis zum Anlass genommen hätte, sich auf eine Abtretung zu berufen, wäre \n\neine Klageänderung auch vom Landgericht nicht zuzulassen gewesen. Es sei \n\ndavon auszugehen, dass der Beklagte wie auch in zweiter Instanz der Klage-\n\n7 \n\n8 \n\nänderung widersprochen hätte; die Sachdienlichkeit wäre in gleicher Weise zu \n\nverneinen gewesen, wie es in der Berufungsinstanz der Fall sei. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das \n\nBerufungsgericht hat die Voraussetzungen des § 533 ZPO für eine Klageände-\n\nrung in der Berufungsinstanz rechtsfehlerhaft verneint. \n\n1. Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausge-\n\ngangen, dass die Geltendmachung eines Anspruchs aus abgetretenem Recht \n\nauch bei einem einheitlichen Klageziel einen anderen Streitgegenstand darstellt \n\nals die Geltendmachung aus eigenem Recht (BGH, Urteil vom 17. November \n\n2005 – IX ZR 8/04, NJW-RR 2006, 275 = WM 2006, 592 unter A II 2 b bb; Se-\n\nnatsurteil vom 4. Mai 2005 – VIII ZR 93/04, NJW 2005, 2004 unter II 3; Urteil \n\nvom 13. April 1994 – XII ZR 168/92, NJW-RR 1994, 1143 = WM 1994, 1545 \n\nunter II 1; Urteil vom 29. November 1990 – I ZR 45/89, NJW 1991, 1683 unter I \n\n2 a), weil der der Klage zugrunde gelegte Lebenssachverhalt im Kern geändert \n\nwird, wenn die Klage statt auf eigenes auf fremdes Recht gestützt wird. Die \n\ndeshalb durch die zusätzliche Geltendmachung des Anspruchs aus abgetrete-\n\nnem Recht eingetretene nachträgliche (Eventual-)Klagenhäufung (§ 260 ZPO) \n\nist wie eine Klageänderung im Sinne der §§ 263, 533 ZPO zu behandeln \n\n(BGHZ 158, 295, 305; Senatsurteil vom 15. Juni 2005 – VIII ZR 74/04, WM \n\n2005, 2057 unter II 5; BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 – III ZR 93/83, NJW \n\n1985, 1841 unter 4). \n\n9 \n\n2. Die Revision rügt jedoch zu Recht, dass die Annahme des Berufungs-\n\ngerichts, die Klageänderung sei nicht sachdienlich (§ 533 Nr. 1 ZPO), von \n\nRechtsfehlern beeinflusst ist. Das Revisionsgericht kann zwar die Verneinung \n\nder Sachdienlichkeit nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht den Begriff \n\nder Sachdienlichkeit verkannt oder die Grenzen seines Ermessens überschrit-\n\nten hat (Senatsurteil vom 15. Juni 2005, aaO; BGH, Urteil vom 19. Oktober \n\n1999 – XI ZR 308/98, NJW 2000, 143, unter II 2 b; BGHZ 123, 132, 137). Das \n\nist hier jedoch der Fall, weil das Berufungsgericht einerseits für die Beurteilung \n\nwesentliche Umstände außer Acht gelassen hat und andererseits Gesichts-\n\npunkte in die Abwägung eingeflossen sind, die so nicht hätten berücksichtigt \n\nwerden dürfen. \n\n10 \n\na) Die Beurteilung der Sachdienlichkeit erfordert eine Berücksichtigung, \n\nBewertung und Abwägung der beiderseitigen Interessen (BGH, Urteil vom \n\n19. Oktober 1999, aaO, unter II 2 a). Nach ständiger Rechtsprechung zu dem \n\nbis zum 31. Dezember 2001 geltenden Berufungsrecht (Senatsurteil vom \n\n15. Juni 2005, aaO, unter II 5 a; BGHZ 143, 189, 197 f. m.w.Nachw.) kommt es \n\nfür die Frage der Sachdienlichkeit allein auf die objektive Beurteilung an, ob und \n\ninwieweit die Zulassung der Klageänderung den sachlichen Streitstoff im Rah-\n\nmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt und einem andernfalls zu gewärti-\n\ngenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt. Maßgebend ist der Gesichtspunkt der \n\nProzesswirtschaftlichkeit. Unter diesem Gesichtspunkt ist nicht die beschleunig-\n\nte Erledigung des anhängigen Prozesses, sondern die Erledigung der Streit-\n\npunkte zwischen den Parteien entscheidend. Deshalb steht der Sachdienlich-\n\nkeit einer Klageänderung nicht entgegen, dass im Falle ihrer Zulassung Be-\n\nweiserhebungen nötig werden und dadurch die Erledigung des Prozesses ver-\n\nzögert würde. Die Sachdienlichkeit kann vielmehr bei der gebotenen prozess-\n\nwirtschaftlichen Betrachtungsweise im allgemeinen nur dann verneint werden, \n\nwenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei \n\ndessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet \n\nwerden kann. \n\n11 \n\nDaran hat sich durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom \n\n27. Juli 2001 (BGBl I 1887) nichts geändert. Denn mit den in § 533 Nr. 1 ZPO \n\nbestimmten Merkmalen der Einwilligung des Gegners oder der Sachdienlichkeit \n\nwollte der Gesetzgeber die bereits nach bisherigem Recht (§ 523 ZPO a.F. in \n\nVerbindung mit § 263 ZPO) geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen einer \n\nzweitinstanzlichen Klageänderung übernehmen (BT-Drucks. 14/4722, S. 102). \n\n12 \n\nb) Das Oberlandesgericht hat bei seiner Würdigung der Sachdienlichkeit \n\naußer Acht gelassen, dass der von der Klägerin in der Berufung neu geltend \n\ngemachte Anspruch aus abgetretenem Recht entgegen der Ansicht der Revisi-\n\nonserwiderung unmittelbar an den vorherigen Prozessstoff anknüpft. Die Kläge-\n\nrin hatte, wie die Revision zu Recht geltend macht, bereits in erster Instanz zu \n\nden vom Beklagten angeblich gegebenen Zusicherungen, dem Ablauf der Ver-\n\ntragsverhandlungen, der Übergabe der Bilder und des Geldes, zum wahren \n\nWert der Bilder sowie zu einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung vorge-\n\ntragen und sich auf Gewährleistungsansprüche berufen. Das Landgericht hatte \n\nauch bereits Beweis erhoben über die Umstände des Kaufvertragsabschlusses \n\nam 3. Dezember 1999 und der nachträglichen Vertragsgestaltung, die Höhe \n\ndes gezahlten Kaufpreises und die Zahl der zur Erfüllung übergebenen Bilder \n\ndurch Vernehmung des Zeugen F. und durch kommissarische Vernehmung \n\ndes Zeugen L. V. in Rumänien. Dass es darauf aus der Sicht des Be-\n\nrufungsgerichts für die Abweisung des Anspruchs der Klägerin aus eigenem \n\nRecht nicht ankam, hindert die Sachdienlichkeit der Klageänderung nicht; der \n\nbisherige Vortrag der Parteien und die dazu bereits gewonnenen Beweisergeb-\n\nnisse können gleichwohl bei der Verhandlung und Entscheidung über den von \n\nder Klägerin neu geltend gemachten Anspruch aus abgetretenem Recht ver-\n\nwertet werden. Der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit spricht deshalb \n\nfür die Sachdienlichkeit der Klageänderung. Anders als das Berufungsgericht \n\nmeint, steht dieser nach dem oben (unter a) Ausgeführten auch nicht entgegen, \n\ndass die Klageänderung weitere Feststellungen durch Vernehmung von Zeugen \n\noder die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich macht. \n\n13 \n\n3. Die Klageänderung kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts \n\nauch auf Tatsachen gestützt werden, die dieses seiner Verhandlung und Ent-\n\nscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hatte \n\n(§ 533 Nr. 2 ZPO). \n\n14 \n\nDabei kann offen bleiben, ob die von der Revision als rechtsfehlerhaft \n\ngerügte Ansicht des Berufungsgerichts zutrifft, bei Berücksichtigung der Klage-\n\nänderung müsse der Frage nachgegangen werden, ob der abgetretene An-\n\nspruch des Zeugen F. wegen eines gegen ihn gerichteten Anspruchs aus \n\n§ 179 BGB nicht durchsetzbar sei. Auch über einen – die Klageforderung hin-\n\ndernden – möglichen Gegenanspruch des Beklagten gegenüber dem Zeugen \n\nF. kann aufgrund der Tatsachen entschieden werden, die das Berufungsge-\n\nricht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach \n\n§ 529 ZPO zugrunde zu legen hatte. \n\n15 \n\na) Für einen solchen Anspruch kommt es darauf an, ob und mit welchem \n\nInhalt das zunächst zwischen dem Zeugen F. und dem Beklagten abge-\n\nschlossene und sodann auf die Klägerin \"umgeschriebene\" Geschäft – vorbe-\n\nhaltlich des Fehlens der Vertretungsmacht des Zeugen F. – wirksam zustan-\n\nde gekommen ist, ob es infolge Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nichtig \n\nist oder ob Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüchen des Beklagten aus die-\n\nsem Geschäft die Sachmängeleinrede entgegensteht. Das Landgericht hat da-\n\nzu zwar keine Tatsachen festgestellt (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) in dem Sinne, \n\ndass es aufgrund einer freien Beweiswürdigung gemäß § 286 Abs. 1 ZPO die \n\nEntscheidung getroffen hat, die insoweit behaupteten Tatsachen seien wahr \n\noder nicht wahr. Denn darauf kam es nach der materiell-rechtlichen Beurteilung \n\ndes – nach mehrfachem Richterwechsel – letztlich erkennenden Einzelrichters \n\nbeim Landgericht nicht an. \n\n16 \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelangt jedoch mit \n\ndem zulässigen Rechtsmittel grundsätzlich der gesamte aus den Akten ersicht-\n\nliche Prozessstoff erster Instanz ohne weiteres in die Berufungsinstanz. Das \n\nBerufungsgericht darf also auch schriftsätzlich angekündigtes, entscheidungs-\n\nerhebliches Parteivorbringen berücksichtigen, das von dem erstinstanzlichen \n\nGericht für unerheblich erachtet worden ist, auch wenn es im Urteilstatbestand \n\nkeine Erwähnung gefunden hat (BGHZ 158, 295, 309; 158, 269, 278, 280 ff.). \n\nDie Klägerin hatte – wie oben (unter 2 b) bereits ausgeführt – zu den tatsächli-\n\nchen Umständen, aus denen sie die Sittenwidrigkeit des Vertrags wegen eines \n\ngroben Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung (§ 138 Abs. 1 und 2 \n\nBGB), dessen Anfechtbarkeit wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB) \n\noder jedenfalls die Berechtigung eines Wandelungsverlangens (§§ 462, 459 ff. \n\nBGB in der bis zum 31. Januar 2001 geltenden Fassung) herleitet, schon in ers-\n\nter Instanz vorgetragen. Der entsprechende Vortrag in der Berufungsbegrün-\n\ndung war daher nicht neu im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO. Kommt es aus der \n\nallein maßgeblichen Sicht des Berufungsgerichts aufgrund der Klageänderung \n\nfür die Entscheidung auf Tatsachen an, die – wie hier – in dem erstinstanzlichen \n\nUrteil trotz entsprechenden Parteivortrags nicht festgestellt sind, bestehen er-\n\nhebliche Zweifel an der Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststel-\n\nlungen, die das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ZPO zu \n\neigenen Feststellungen berechtigen und verpflichten (vgl. BGHZ 158, 295, 310). \n\n17 \n\nb) Neu war in der Berufungsinstanz allerdings die Behauptung der Kläge-\n\nrin, der Zeuge F. habe einen ihm zustehenden Anspruch auf Rückzahlung \n\ndes Kaufpreises an sie abgetreten. Dieser Vortrag war aber, wie die Revision \n\nzu Recht rügt, nach § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, weil er im ersten \n\nRechtszug infolge eines Verfahrensmangels nicht geltend gemacht worden ist; \n\ner war daher vom Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu berück-\n\nsichtigen. \n\n18 \n\naa) Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die erstinstanzliche Kla-\n\ngeabweisung wegen mangelnder Schlüssigkeit ohne vorherigen Hinweis an die \n\nKlägerin verfahrensfehlerhaft war, nachdem das Landgericht zuvor in anderer \n\nBesetzung aufwändig Beweis erhoben hatte. Die Frage ist zu bejahen. \n\n19 \n\nNach § 139 Abs. 2 ZPO darf das Gericht seine Entscheidung auf einen \n\nGesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich \n\ngehalten hat oder den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien, nur stüt-\n\nzen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben \n\nhat. Die Hinweispflicht dient vor allem der Vermeidung von Überraschungsent-\n\nscheidungen und besteht auch gegenüber der anwaltlich vertretenen Partei, \n\nwenn der Prozessbevollmächtigte der substantiierungspflichtigen Partei ersicht-\n\nlich darauf vertraut, dass sein schriftlicher Vortrag ausreicht (BGHZ 127, 254, \n\n260; BGH, Urteil vom 25. Juni 2002 – X ZR 83/00, NJW 2002, 3317 unter II 2 a; \n\nUrteil vom 18. Mai 1994 – IV ZR 169/93, NJW-RR 1994, 1085 unter 3 b; Urteil \n\nvom 4. Juli 1989 – XI ZR 45/88, BGHR ZPO § 139 Abs. 1 Anwaltsprozess 3 \n\nm.w.Nachw.). Deshalb hat das Berufungsgericht auf Bedenken hinzuweisen \n\nund Gelegenheit zur Ergänzung des Sachvortrags zu geben, wenn es anders \n\nals das erstinstanzliche Gericht das Klagevorbringen nicht als schlüssig ansieht \n\n(BGH, Urteil vom 16. Mai 2002 - VII ZR 197/01, NJW-RR 2002, 1436 unter II 1). \n\nEin Hinweis ist weiter geboten, wenn ein Gericht von seiner in einer gerichtli-\n\nchen Verfügung geäußerten Auffassung später abweichen will (BGH, Urteil vom \n\n25. Juni 2002, aaO). Nichts anderes kann gelten, wenn es die Klage mangels \n\nSachbefugnis des Klägers als unschlüssig abweisen will, obwohl es zuvor durch \n\nAnordnung einer Beweisaufnahme konkludent zu erkennen gegeben hat, dass \n\nes die Klage für schlüssig und insbesondere die Aktivlegitimation des Klägers \n\nfür gegeben hält (OLG Saarbrücken, MDR 2003, 1372 f.; OLG Bamberg, NJW-\n\nRR 1998, 1608 f.; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 139 Rdnr. 30; Musie-\n\nlak/Stadler, ZPO, 4. Aufl., § 139 Rdnr. 8). \n\n20 \n\nSo liegt der Fall hier. Die Parteien konnten die Anordnung der Verneh-\n\nmung des von der Klägerin benannten Zeugen F. in der mündlichen Verhand-\n\nlung vom 11. August 2000 und die aufgrund Beweisbeschluss vom 30. Juli \n\n2001 erfolgte Vernehmung des von dem Beklagten gegenbeweislich benannten \n\nZeugen V. in Rumänien nur dahin verstehen, dass das Landgericht jeden-\n\nfalls nach der persönlichen Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhand-\n\nlung vom 11. August 2000 von der Schlüssigkeit ihres Klagevorbringens und \n\ndamit auch von ihrer Aktivlegitimation ausging. Nach Eingang der Aussage des \n\nZeugen V. ist nicht erneut mündlich verhandelt, sondern nach § 128 ZPO \n\ndas schriftliche Verfahren angeordnet worden. Weder von Seiten des Gerichts \n\nnoch von Seiten des Beklagten ist in diesem Stadium die Schlüssigkeit des \n\nKlagevorbringens im Hinblick auf die Aktivlegitimation der Klägerin erneut the-\n\nmatisiert worden. Vor diesem Hintergrund stellte sich das landgerichtliche Urteil \n\nfür die Klägerin als Überraschungsentscheidung dar. \n\n21 \n\nbb) Dies hat die Klägerin, wie die Revision zutreffend geltend macht, mit \n\nihrer Berufungsbegründung gerügt (§§ 529 Abs. 2 Satz 1, 520 Abs. 3 ZPO) und \n\nvorgetragen, sie und der Zeuge F. seien sich bereits vor Klageerhebung einig \n\ngewesen, dass alle in Betracht kommenden Rückforderungsansprüche, auch \n\nsoweit sie in der Person des Zeugen F. entstanden sein sollten, der Klägerin \n\nzustehen sollten. Gleichzeitig hat sie eine aktuelle Abtretungsvereinbarung vor-\n\ngelegt und ausgeführt, auf einen Hinweis des Landgerichts hin wäre zur Klar-\n\nstellung bereits im ersten Rechtszug (nochmals) die Abtretung erklärt worden. \n\n22 \n\ncc) Der Berücksichtigung der auf eine Verletzung von § 139 Abs. 2 ZPO \n\ndurch das Landgericht gestützten Verfahrensrüge und der mit der Rüge vorge-\n\ntragenen neuen Tatsachen durch das Berufungsgericht stand auch nicht der \n\nSchutzzweck von § 139 ZPO entgegen. Zwar soll die Vorschrift grundsätzlich \n\nder betroffenen Partei nur die Möglichkeit geben, sich zu dem gegebenen \n\nStreitgegenstand umfassend zu äußern. Das Gericht darf nicht auf neue, in \n\ndem Vortrag der Parteien noch nicht andeutungsweise enthaltene Klagegründe \n\nhinweisen (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 – I ZR 17/01, NJW-RR 2004, 495, \n\nunter II 1 c bb). Das schließt jedoch nicht aus, dass die Partei auf einen zuläs-\n\nsigen und gebotenen Hinweis nach § 139 ZPO, der die Schlüssigkeit ihres bis-\n\nherigen Vorbringens in Frage stellt, von sich aus – im Rahmen von § 263 \n\nZPO – einen neuen Klagegrund in das Verfahren einführt (BGH, Urteil vom \n\n9. Oktober 2003, aaO; Urteil vom 7. Dezember 2000 – I ZR 179/98, NJW 2001, \n\n2548, unter III 1 b und c; Urteil vom 25. November 1992 – XII ZR 116/91, NJW \n\n1993, 597, unter 2 b und c; zum Parteiwechsel BGHZ 91, 132, 134). Auch diese \n\nReaktionsmöglichkeit wird vom Schutzzweck des § 139 ZPO umfasst. \n\nIII. \n\n23 \n\nNach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; das Urteil \n\nist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da es zu dem von der Klägerin \n\ngeltend gemachten Anspruch aus abgetretenem Recht weiterer tatsächlicher \n\nFeststellungen bedarf, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung \n\nan das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nVorinstanzen: \nLG Bielefeld, Entscheidung vom 09.08.2002 - 3 O 232/00 - \nOLG Hamm, Entscheidung vom 03.12.2003 - 8 U 181/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__19-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-27/viii-zr-19-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 533","ref_norm":"533","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 523","ref_norm":"523","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__19-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__19-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-27/viii-zr-19-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__19-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:55:19.104287+00:00"}}