{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__14-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-03-16","aktenzeichen":"VIII ZR 14/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 242 Cd, 542 Zur Wirksamkeit der Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses, die nach dem Aus- zug eines Mitmieters allein gegenüber dem die Wohnung weiter nutzenden Mieter aus- gesprochen worden ist (im Anschluß an BGH, Urteil vom 3. März 2004 - VIII ZR 124/03, NJW 2004, 1797).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 14/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n16. März 2005 \nP o t s c h , \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nnein \n\nBGB §§ 242 Cd, 542 \n\nZur Wirksamkeit der Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses, die nach dem Aus-\n\nzug eines Mitmieters allein gegenüber dem die Wohnung weiter nutzenden Mieter aus-\n\ngesprochen worden ist (im Anschluß an BGH, Urteil vom 3. März 2004 - VIII ZR 124/03, \n\nNJW 2004, 1797). \n\nBGH, Urteil vom 16. März 2005 - VIII ZR 14/04 - LG Düsseldorf \nAG Langenfeld \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit \n\nSchriftsatzfrist bis zum 25. Februar 2005 durch die Vorsitzende Richterin \n\nDr. Deppert, die Richter Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Frellesen sowie die \n\nRichterin Hermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 24. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Düsseldorf vom 25. November 2003 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Beklagte mietete gemeinsam mit seiner damaligen Lebensgefährtin \n\nvom Rechtsvorgänger der Klägerin ab dem 1. November 1990 eine Wohnung in \n\nL. . Die frühere Lebensgefährtin des Beklagten zog im September 1994 \n\naus der Wohnung aus und teilte dies dem Rechtsvorgänger der Klägerin mit. \n\nDieser sprach mit Schreiben vom 6. Mai 1997 die fristlose Kündigung des Miet-\n\nverhältnisses wegen bestehender Mietrückstände gegenüber dem Beklagten \n\nund dessen früherer Lebensgefährtin aus. Diese wandte sich daraufhin mit \n\nSchreiben vom 11. Mai 1997 erneut an den Rechtsvorgänger der Klägerin und \n\nbat ihn unter Hinweis darauf, daß sie sich bereits im September 1994 in seinem \n\nBüro gemeldet und den gemeinsamen Mietvertrag mit dem Beklagten gekündigt \n\nhabe, um baldige Klärung der Angelegenheit. In der Folgezeit nahm der \n\nRechtsvorgänger der Klägerin allein den Beklagten gerichtlich auf Zahlung von \n\nMietrückständen in Anspruch. Die Klägerin, die im Jahr 1999 in das Mietver-\n\nhältnis eintrat, kündigte dieses gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom \n\n26. Juni 2001 zum 31. Juni 2002 sowie nochmals fristlos mit der Klageschrift \n\nvom 22. Juni 2002 im vorliegenden Rechtsstreit. Sie begehrt vom Beklagten die \n\nRäumung der Wohnung. \n\nDas Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat auf die \n\nBerufung des Beklagten die Räumungsklage abgewiesen. Mit ihrer vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung \n\ndes amtsgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDie Kündigungen der Klägerin seien unwirksam, da sie nur an den Be-\n\nklagten, nicht jedoch auch an die Mitmieterin gerichtet gewesen seien. Die von \n\nder Klägerin behauptete Vereinbarung aus dem Jahre 1994 bzw. eine entspre-\n\nchende konkludente Vereinbarung aus dem Jahr 1997 zwischen dem Rechts-\n\nvorgänger der Klägerin und der Mitmieterin reiche für ein Ausscheiden der letz-\n\nteren aus dem Mietverhältnis nicht aus. Die Klägerin habe nicht substantiiert \n\nvorgetragen, daß der Beklagte an der behaupteten Vereinbarung mitgewirkt \n\noder ihr später zugestimmt habe. Es sei auch nichts dafür ersichtlich, daß die \n\nBerufung des Beklagten auf seine fehlende Zustimmung zu der Entlassung der \n\nMitmieterin aus dem Mietverhältnis treuwidrig sei. \n\nII. \n\nDie Revision der Klägerin ist begründet und führt zur Aufhebung und Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Zu Unrecht hat das Beru-\n\nfungsgericht angenommen, die von der Klägerin ausgesprochenen Kündigun-\n\ngen vom 26. Juni 2001 und 22. Juli 2002 seien deshalb unwirksam, weil sie nur \n\nan den Beklagten und nicht auch an die frühere Lebensgefährtin des Beklagten \n\ngerichtet gewesen seien. \n\n1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß ein \n\nMietverhältnis, an dem auf Vermieter- oder Mieterseite mehrere Personen be-\n\nteiligt sind, wirksam nur gegenüber allen Vertragspartnern gekündigt werden \n\nkann (BGHZ 26, 102). Danach bedurfte es einer Kündigung gegenüber der frü-\n\nheren Lebensgefährtin des Beklagten dann nicht, wenn diese im Zeitpunkt der \n\nKündigungen bereits aus dem Mietvertrag ausgeschieden war. Dies verneint \n\ndas Berufungsgericht mit der Begründung, für eine Entlassung der Mitmieterin \n\naus dem Mietverhältnis sei die nach der Behauptung der Klägerin zwischen der \n\nMitmieterin und dem Rechtsvorgänger der Klägerin bereits in den Jahren 1994 \n\nbzw. 1997 getroffene Vereinbarung nicht ausreichend, weil der Beklagte ihr \n\nnicht zugestimmt habe. Dem kann nicht gefolgt werden. \n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob sich bereits der Rechtsvorgänger der \n\nKlägerin mit dem von der Mitmieterin damals gewünschten Ausscheiden aus \n\ndem Mietverhältnis - ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten - einver-\n\nstanden erklärt hatte. Jedenfalls hat die Klägerin, die im Jahr 1999 in den Miet-\n\nvertrag auf der Vermieterseite eintrat und auf deren Einverständnis es seitdem \n\nankommt, im vorliegenden Rechtsstreit ihr Einverständnis damit zum Ausdruck \n\ngebracht, daß die Mitmieterin seit deren Auszug aus der Wohnung auch aus \n\ndem Mietvertrag ausgeschieden ist. Einer entsprechenden Erklärung gegen-\n\nüber der Mitmieterin, deren Wunsch, aus dem Mietverhältnis entlassen worden \n\nzu sein, unstreitig fortbesteht, bedurfte es nicht (§ 151 BGB). Für die Wirksam-\n\nkeit der von der Klägerin nur gegenüber dem Beklagten ausgesprochenen Kün-\n\ndigungen ist danach im vorliegenden Zusammenhang allein fraglich, ob die von \n\nder Mitmieterin begehrte und jedenfalls von der Klägerin akzeptierte Entlassung \n\naus dem Mietverhältnis daran scheitert, daß der Beklagte seine Zustimmung \n\ndazu verweigert. Dies ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zu \n\nverneinen. \n\nOb ein zwischen dem Vermieter und einem Mitmieter geschlossener \n\nAufhebungsvertrag zu seiner Wirksamkeit auch der Zustimmung des in der \n\nWohnung verbleibenden Mieters bedarf, ist umstritten (BGH, Urteil vom 3. März \n\n2004 - VIII ZR 124/03, NJW 2004, 1797 unter II 2 a m.Nachw.), kann aber im \n\nvorliegenden Fall ebenso wie in dem genannten Senatsurteil offen bleiben. \n\nDenn dem Beklagten ist jedenfalls nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) die Be-\n\nrufung darauf verwehrt, daß er der Entlassung seiner früheren Lebensgefährtin \n\naus dem Mietverhältnis nicht zugestimmt habe und weiterhin nicht zustimme \n\n(ebenso BGH, aaO unter II 2 b zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt). Der \n\nBeklagte muß sich deshalb gegenüber der Klägerin so behandeln lassen, als \n\nhabe er die Zustimmung zu einer Entlassung seiner früheren Lebensgefährtin \n\naus dem Mietverhältnis, soweit eine solche Zustimmung erforderlich ist, erteilt. \n\n2. Haben mehrere Mieter als Partner einer Lebens- oder Wohngemein-\n\nschaft gemeinsam eine Wohnung gemietet und zieht einer der Mieter aus, so \n\nwird diesem in der obergerichtlichen Rechtsprechung mit Recht ein Anspruch \n\ngegen den anderen Mieter eingeräumt, an der - für eine Beendigung des Mit-\n\nverhältnisses grundsätzlich erforderlichen - gemeinsamen Kündigung mitzuwir-\n\nken, sofern nicht berechtigte Interessen des anderen Mieters dem entgegen-\n\nstehen (OLG Köln, WuM 1999, 521; KG, WuM 1992, 323; Emmerich/ \n\nSonnenschein/Rolfs, Miete, 8. Aufl., § 542 BGB Rdnr. 4 m.w.Nachw.); dem Mie-\n\nter, der die Wohnung nicht kündigen, sondern allein weiter nutzen will, bleibt es \n\naber unbenommen, dieses mit dem Vermieter zu vereinbaren (OLG Köln, aaO). \n\nDaraus folgt, daß der Mieter, der die Wohnung mit Einverständnis des Vermie-\n\nters allein weiter nutzt und deshalb an einer Kündigung nicht mitwirkt, gegen-\n\nüber seinen beiden Vertragspartnern - dem ausziehenden Mieter und dem \n\nVermieter - nach Treu und Glauben verpflichtet ist, an einer der tatsächlichen \n\nNutzung entsprechenden Vertragsänderung - der Fortsetzung des Mietverhält-\n\nnisses mit ihm allein - mitzuwirken und dadurch der Entlassung des ausziehen-\n\nden Mieters aus dem Mietverhältnis zuzustimmen. Gegen Treu und Glauben \n\n(venire contra factum proprium) verstößt der Mieter, der einerseits das Mietver-\n\nhältnis nicht gemeinsam mit dem ausziehenden Mieter kündigt, sondern die \n\nWohnung weiter nutzt, und der andererseits seine Zustimmung zur Entlassung \n\ndes Mitmieters verweigert, ohne daß dies durch schutzwürdige Interessen ge-\n\nrechtfertigt wäre. Der in dieser Weise widersprüchlich handelnde Mieter muß \n\nsich gegenüber seinen Vertragspartnern so behandeln lassen, als habe er sei-\n\nne Zustimmung zur Entlassung des Mitmieters und zur Fortsetzung des Miet-\n\nverhältnisses mit ihm allein erteilt. \n\nSo verhält es sich im vorliegenden Fall. Der Beklagte hat von der Mög-\n\nlichkeit, das Mietverhältnis gemeinsam mit seiner früheren Lebensgefährtin zu \n\nkündigen, keinen Gebrauch gemacht, sondern nutzt die Wohnung seit nunmehr \n\nzehn Jahren allein weiter. Er war und ist deshalb aufgrund des im Jahr 1990 \n\ngeschlossenen Mietvertrages seiner Mitmieterin gegenüber und ebenso gegen-\n\nüber dem Vermieter - dem Rechtsvorgänger der Klägerin und dieser selbst - \n\nverpflichtet, einer der tatsächlichen Nutzung der Wohnung durch ihn allein ent-\n\nsprechenden Vertragsänderung zuzustimmen und damit seine frühere Lebens-\n\ngefährtin aus dem ursprünglich gemeinsamen Mietverhältnis zu entlassen. Da \n\nder Beklagte diese Zustimmung verweigert, ohne daß dafür ein berechtigtes \n\nInteresse dargetan oder ersichtlich wäre, muß er sich nach Treu und Glauben \n\nso behandeln lassen, als sei seine frühere Lebensgefährtin mit seiner Zustim-\n\nmung aus dem Mietverhältnis entlassen worden und er damit Alleinmieter ge-\n\nworden. Die Kündigungen der Klägerin konnten deshalb wirksam dem Beklag-\n\nten allein gegenüber ausgesprochen werden. \n\nIII. \n\nDa das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - kei-\n\nne Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Kündigungen der Klägerin durch \n\neinen Kündigungsgrund gerechtfertigt waren, ist die Sache zur neuen Verhand-\n\nlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Leimert \n\nWiechers \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__14-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-16/viii-zr-14-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 542","ref_norm":"542","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__14-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__14-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-16/viii-zr-14-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__14-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:32:29.680674+00:00"}}