{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__10-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-07-26","aktenzeichen":"VIII ZR 10/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 233 D, 234 Abs. 2 B a) Der Revisionsführer bzw. der Führer einer Nichtzulassungsbeschwerde ist verhin- dert, die Frist zur Begründung der Revision bzw. der Nichtzulassungsbeschwer- de einzuhalten, wenn und solange seinem Prozeßbevollmächtigten vor Ablauf der Frist die Prozeßakten nicht oder nicht vollständig zur Einsichtnahme zur Ver- fügung stehen. b) Das Hindernis ist nicht unverschuldet, wenn die Möglichkeit zu rechtzeitiger und vollständiger Akteneinsicht vor Fristablauf dadurch vereitelt worden ist, daß der Beschwerde- bzw. Revisionsführer es aufgrund eines eigenen oder eines ihm zuzurechnenden Verschuldens seines Verkehrsanwaltes unterlassen hat, seinem Prozeßbevollmächtigten rechtzeitig den diesem zustehenden Gebührenvorschuß zu leisten (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 21.6.1990 - IX ZR 227/89, VersR 1991, 122).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. Juli 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVIII ZR 10/04 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 233 D, 234 Abs. 2 B \n\na) Der Revisionsführer bzw. der Führer einer Nichtzulassungsbeschwerde ist verhin-\n\ndert, die Frist zur Begründung der Revision bzw. der Nichtzulassungsbeschwer-\n\nde einzuhalten, wenn und solange seinem Prozeßbevollmächtigten vor Ablauf \n\nder Frist die Prozeßakten nicht oder nicht vollständig zur Einsichtnahme zur Ver-\n\nfügung stehen. \n\nb) Das Hindernis ist nicht unverschuldet, wenn die Möglichkeit zu rechtzeitiger und \n\nvollständiger Akteneinsicht vor Fristablauf dadurch vereitelt worden ist, daß der \n\nBeschwerde- bzw. Revisionsführer es aufgrund eines eigenen oder eines ihm \n\nzuzurechnenden Verschuldens seines Verkehrsanwaltes unterlassen hat, seinem \n\nProzeßbevollmächtigten rechtzeitig den diesem zustehenden Gebührenvorschuß \n\nzu leisten (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 21.6.1990 - IX ZR 227/89, VersR \n\n1991, 122). \n\nBGH, Beschluß vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 10/04 - LG Berlin \nAG Mitte \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2004 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, \n\nDr. Wolst sowie die Richterin Hermanns \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nicht-\n\nzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin vom \n\n10. November 2003 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. \n\nBeschwerdewert: 24.338,34 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Klägerin macht einen Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes \n\nan einer Wohnung geltend, die sie 1991 von den Beklagten gemietet und nach \n\neinem Brand im April 1998 verlassen hatte; hilfsweise begehrt sie Schadenser-\n\nsatz wegen Nichtgewährung des Gebrauchs in Höhe von zuletzt noch \n\n17.417,46 € nebst Zinsen sowie die Feststellung einer w eitergehenden Scha-\n\ndensersatzpflicht der Beklagten. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. \n\nDie dagegen gerichtete Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben; das \n\nLandgericht hat die Revision in dem der Klägerin am 10. Dezember 2003 zuge-\n\nstellten Berufungsurteil nicht zugelassen. \n\nDagegen hat die Klägerin am 12. Januar 2004, einem Montag, Nichtzu-\n\nlassungsbeschwerde eingelegt. Auf ihren Antrag ist die Frist zur Begründung \n\nder Nichtzulassungsbeschwerde bis zum 13. April 2004 verlängert und sind ih-\n\nrem seinerzeitigen Prozeßbevollmächtigten am 26. Februar 2004 die Gerichts-\n\nakten zur Einsicht überlassen worden. Am 1. April 2004 hat dieser angezeigt, \n\ndaß er die Klägerin nicht mehr vertrete, und die Gerichtsakten zurückgesandt. \n\nAm 13. April 2004 hat sich der jetzige Prozeßbevollmächtigte der Klägerin be-\n\nstellt und eine erneute Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde um einen Monat sowie die Überlassung der Gerichtsakten \n\nbeantragt. Die Gerichtsakten sind ihm am 16. April 2004 übermittelt worden. Mit \n\nSchriftsatz vom selben Tag hat er gebeten, die Akten eines Vorprozesses beim \n\nAmtsgericht Mitte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Amts-\n\ngericht gewesen sind, beizuziehen und ihm ebenfalls auszuhändigen. Die Be-\n\nklagten, vertreten durch ihren Prozeßbevollmächtigten II. Instanz, haben der \n\nVerlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht \n\nzugestimmt und, nachdem die Senatsvorsitzende mit Schreiben vom 19. April \n\n2004 darauf hingewiesen hatte, daß eine Fristverlängerung nicht mit einer Ver-\n\nzögerung der Entscheidung verbunden sein würde, mit einem am 29. April 2004 \n\neingegangenen Schriftsatz an der Verweigerung ihrer Zustimmung festgehal-\n\nten. Daraufhin hat die Vorsitzende am 4. Mai 2004 den Antrag auf Verlängerung \n\nder Begründungsfrist über den 13. April 2004 hinaus zurückgewiesen. Die Ak-\n\nten des Vorprozesses beim Amtsgericht Mitte, in dem einerseits die jetzigen \n\nBeklagten von der Klägerin erfolglos die Räumung der Wohnung verlangt hat-\n\nten, andererseits aber die Widerklage der Klägerin und ihres damaligen Le-\n\nbensgefährten auf Feststellung des Fortbestandes des Mietverhältnisses auf \n\nunbestimmte Zeit abgewiesen worden war, sind dem Prozeßbevollmächtigten \n\nder Klägerin wegen Verzögerungen bei der Übermittlung durch das Berufungs-\n\ngericht erst am 17. Mai 2004 übersandt worden. \n\nDie Klägerin hat am 18. Mai 2004 beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde zu gewähren, und zugleich die Nichtzulassungsbeschwerde \n\nbegründet. Zur Rechtfertigung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs hat sie vorge-\n\ntragen und an Eides Statt versichert: Ihr früherer Prozeßbevollmächtigter für die \n\nRevisionsinstanz habe das Mandat niederlegt und die Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde nicht begründet, weil sie seine Vorschußrechnung vom 12. Januar \n\n2004 nicht beglichen habe. Zur Nichtzahlung sei es gekommen, weil sie seit \n\ndem 9. September 2003 mit unterschiedlicher Intensität an einer Augenerkran-\n\nkung und unter in diesem Zusammenhang aufgetretenen anderen Erkrankun-\n\ngen gelitten habe, aufgrund derer sie selbst schlecht habe tätig werden können. \n\nAußerdem unterhalte sie eine Rechtsschutzversicherung, die ihr für die Vorin-\n\nstanzen Kostenschutz gewährt habe. Ihre Prozeßbevollmächtigte II. Instanz \n\nhabe mit Schreiben vom 12. Januar 2004 bei der Rechtsschutzversicherung \n\neine Kostendeckungszusage auch für das Verfahren der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde erbeten. Die Rechtsschutzversicherung habe daraufhin mit Schreiben \n\nvom 13. Januar 2004 bei dieser weitere Informationen zu den Zulassungsgrün-\n\nden angefordert und daran mit Schreiben vom 26. März 2004 erinnert. Hiervon \n\nhabe sie, die Klägerin, erst Anfang Mai erfahren. Sie habe angenommen, daß \n\ndie Rechtsschutzversicherung den angeforderten Gebührenvorschuß wie in den \n\nVorinstanzen direkt ausgleichen würde bzw. ausgeglichen habe. Ihr früherer \n\nProzeßbevollmächtigter in der Revisionsinstanz habe mit Schreiben vom \n\n31. März 2004 ihre Prozeßbevollmächtigte II. Instanz von der Niederlegung des \n\nMandats unterrichtet, die sie ihrerseits mit Schreiben vom 2. April 2004 davon \n\nverständigt habe. Dieses Schreiben habe sie wegen eines Krankenhausaufent-\n\nhaltes am 6. April 2004 nicht vor dem Abend desselben Tages zur Kenntnis \n\nnehmen können. Aufgrund ihrer Erkrankung und der bevorstehenden Osterfei-\n\nertage habe sie erst am 13. April 2004 ihren jetzigen Prozeßbevollmächtigten \n\nbeauftragen können. Die Klägerin meint, daß sie den Gebührenvorschuß an \n\nihren früheren Prozeßbevollmächtigten für die Revisionsinstanz nicht gezahlt \n\nhabe, könne ihr nicht angelastet werden. Das Verlangen der Rechtsschutzver-\n\nsicherung, vor einer Deckungszusage die Gründe für die Zulassung der Revisi-\n\non zu erfahren, sei nicht gerechtfertigt gewesen, weil die dazu erforderliche Prü-\n\nfung sachgerecht allein durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen \n\nRechtsanwalt vorgenommen werden könne, der dafür seinerseits darauf ange-\n\nwiesen sei, daß ihm die Gerichtsakten zur Verfügung gestellt würden. \n\nII. \n\nA. Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\nwegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. \n\n1. Der gemäß § 233 ZPO statthafte und den Formerfordernissen des \n\n§ 236 ZPO entsprechende Antrag ist innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist des \n\n§ 234 ZPO eingereicht worden. Die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 ZPO \n\nbegann jedenfalls nicht vor Aushändigung der vom Amtsgericht zum Gegen-\n\nstand der mündlichen Verhandlung gemachten Beiakten an den Prozeßbevoll-\n\nmächtigten der Klägerin am 17. Mai 2004, so daß sie mit dem am 18. Mai 2004 \n\ngestellten Wiedereinsetzungsantrag gewahrt worden ist. \n\nGemäß § 234 Abs. 2 ZPO wird die Wiedereinsetzungsfrist mit dem Tag \n\nin Lauf gesetzt, an dem das Hindernis für die Einhaltung der Frist behoben ist. \n\nDas ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluß vom \n\n13. Dezember 1999 - II ZR 225/98, NJW 2000, 592 unter II 1 m.w.Nachw.) der \n\nFall, wenn entweder die bisherige Ursache der Verhinderung beseitigt ist oder \n\ndas Fortbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen \n\nwerden kann, insbesondere weil die Partei oder ihr Prozeßbevollmächtigter bei \n\nAnwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, daß \n\ndie Rechtsmittelfrist versäumt war. Die Klägerin war an der Begründung ihrer \n\nNichtzulassungsbeschwerde zunächst dadurch gehindert, daß sie ab dem \n\n1. April 2004 nicht mehr durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen \n\nRechtsanwalt vertreten war, dessen sie nach § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO für die \n\nBegründung bedurfte. Dieses Hindernis war allerdings am 13. April 2004 und \n\ndamit noch vor Ablauf der Begründungsfrist entfallen. Der von der Klägerin an \n\ndiesem Tag mandatierte Prozeßbevollmächtigte konnte auch nicht davon aus-\n\ngehen, daß der von ihm noch vor Fristablauf eingereichte (weitere) Fristverlän-\n\ngerungsantrag genügen würde, um die Begründungsfrist wahren zu können. \n\nDenn mit einem Erfolg dieses Fristverlängerungsantrags konnte er nicht rech-\n\nnen, weil gemäß § 551 Abs. 2 Satz 6 ZPO die Frist ohne Einwilligung des Geg-\n\nners nur um bis zu zwei Monate verlängert werden kann, dieser Zeitraum be-\n\nreits verstrichen war und ein Einverständnis des Gegners mit einer darüber hin-\n\naus gehenden Fristverlängerung nicht vorlag (vgl. zu der entsprechenden Re-\n\ngelung des § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO für die Berufung BGH, Beschluß vom \n\n17. Mai 2004 - II ZB 14/03, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 2 b; Beschluß \n\nvom 4. März 2004 - IX ZB 121/03, NJW 2004, 1742 unter 2). Der Prozeßbe-\n\nvollmächtigte der Klägerin mußte deshalb bereits mit Ablauf des 13. April 2004 \n\nerkennen, daß die Frist versäumt war. \n\nEs bestand jedoch an diesem Tag ein erneutes Hindernis für eine fristge-\n\nrechte Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde unter ordnungsgemäßer \n\nDarlegung der Zulassungsgründe (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO), weil dem Prozeß-\n\nbevollmächtigten der Klägerin die Prozeßakten nicht zur Verfügung standen. \n\nDer Prozeßbevollmächtigte in der Revisionsinstanz ist zum einen für die Rüge \n\nvon Verfahrensfehlern (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO), die als Grund \n\nfür die Zulassung der Revision in Betracht kommen und sich nicht schon aus \n\ndem Berufungsurteil ergeben müssen, auf die Prozeßakten angewiesen. Zum \n\nanderen ist er wegen des durch § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO zwingend vorgeschrie-\n\nbenen Anwaltswechsels erstmals mit der konkreten Rechtssache befaßt. Es ist \n\nihm deshalb nicht zuzumuten, die Begründung für die Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde zunächst allein auf der Grundlage des Berufungsurteils zu fertigen \n\nund (nur) zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen, die ohne Kenntnis der \n\nAkten nicht begründet werden konnten, nach Akteneinsicht Wiedereinsetzung in \n\nden vorigen Stand zu beantragen, wie dies im Strafprozeß in Betracht kommen \n\nkann (BGH, Beschluß vom 1. Februar 2000 - 4 StR 635/99, NStZ 2000, 326 \n\nunter 1; Beschluß vom 6. Mai 1997 - 4 StR 152/97, NStZ-RR 1997, 302 unter \n\n1). Für die zivilprozessuale Revision hat der Gesetzgeber aufgrund dieser Ein-\n\nschätzung eine Änderung von § 551 Abs. 2 Satz 6 ZPO in die Wege geleitet mit \n\ndem Ziel, eine Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde und der Revision durch den Vorsitzenden auch ohne Einwilligung des \n\nGegners um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozeßakten zu er-\n\nmöglichen, wenn dem Beschwerdeführer bzw. Revisionskläger innerhalb der \n\nFrist des § 551 Abs. 2 Satz 6 ZPO nicht für einen angemessenen Zeitraum Ein-\n\nsicht in die Prozeßakten gewährt werden kann (vgl. Art. 1 Nr. 19 des Entwurfs \n\neines Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz in der Fassung der Be-\n\nschlußempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestags vom 30. Juni 2004, \n\nBT-Drucks. 15/3482, und Beschluß des Bundestages vom 1. Juli 2004, Plenar-\n\nprotokoll 15/118, S. 10770). Um sicherzustellen, daß dem Rechtsmittelführer \n\nauch nach geltendem Recht in ausreichendem Maße rechtliches Gehör gewährt \n\nwird, ist es daher gerechtfertigt, ihn jedenfalls solange als an der fristgemäßen \n\nEinreichung der Beschwerdebegründung gehindert anzusehen, wie ihm die \n\nProzeßakten trotz eines rechtzeitigen Akteneinsichtsgesuchs nicht oder nicht \n\nvollständig zur Verfügung stehen. \n\nDies war hier jedenfalls bis zum 17. Mai 2004, dem Tag, an dem dem \n\nProzeßbevollmächtigten der Klägerin die vom Amtsgericht zum Gegenstand der \n\nmündlichen Verhandlung gemachten Beiakten überlassen worden sind, der \n\nFall. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hatte noch am Tag seiner Bestel-\n\nlung die Gewährung von Akteneinsicht beantragt und unmittelbar nach Über-\n\nsendung der Akten gerügt, daß diese nicht vollständig waren. Ob und in wel-\n\nchem Umfang dem Beschwerdeführer bzw. seinem Anwalt nach Übermittlung \n\nder vollständigen Prozeßakten noch eine angemessene Frist zur Einsichtnahme \n\nin die Akten und anschließenden Fertigung der Begründungsschrift zuzubilligen \n\nist, bevor von einer Beseitigung des in der fehlenden Aktenkenntnis liegenden \n\nHindernisses ausgegangen werden kann, bedarf im vorliegenden Fall keiner \n\nEntscheidung. Denn der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat die Begrün-\n\ndung der Nichtzulassungsbeschwerde zusammen mit dem Wiedereinsetzungs-\n\nantrag bereits am 18. Mai 2004, also einen Tag nach Gewährung umfassender \n\nAkteneinsicht und damit in jedem Fall innerhalb der Frist des § 234 ZPO einge-\n\nreicht. \n\n2. Der Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin ist jedoch unbegründet, \n\nweil nicht festgestellt werden kann, daß sie ohne eigenes Verschulden und oh-\n\nne ein ihr zuzurechnendes Verschulden ihrer zweitinstanzlichen Prozeßbevoll-\n\nmächtigten verhindert war, die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde einzuhalten (§ 233 ZPO). \n\na) Der jetzige Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat allerdings die Ver-\n\nsäumung der Begründungsfrist nicht zu vertreten. Er ist erst am Tag des Frist-\n\nablaufs von der Klägerin beauftragt worden und hat noch an diesem Tag einen \n\n- erfolglosen - Antrag auf Fristverlängerung gestellt. \n\nb) Auch den früheren Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in der Revisi-\n\nonsinstanz trifft kein Verschulden daran, daß die Begründungsfrist nicht ein-\n\ngehalten worden ist. Die Niederlegung des Mandats geschah nicht grundlos. Er \n\nwar berechtigt, die Fertigung der Begründung für die Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses für die in der \n\nRevisionsinstanz entstandenen und voraussichtlich entstehenden Gebühren \n\nund Auslagen abhängig zu machen. Als angemessener Vorschuß im Sinne von \n\n§ 17 BRAGO in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung, die hier nach \n\n§ 61 RVG weiterhin anzuwenden ist, gilt ein Vorschuß in der vollen Höhe der \n\nvoraussichtlich entstehenden Vergütung einschließlich der Auslagen (BGH, Be-\n\nschluß vom 21. Juni 1990 - IX ZR 227/89, VersR 1991, 122). Ausweislich des \n\nvon der Klägerin vorgelegten Schreibens vom 31. März 2004, mit dem er das \n\nMandat niedergelegt hat, hat der frühere Prozeßbevollmächtigte der Klägerin \n\nmehrfach den Ausgleich der Kostenrechnung angemahnt und am 12. März \n\n2004 angekündigt, das Mandat niederzulegen, wenn bis zum 22. März 2004 \n\nkeine Zahlung erfolgt sein würde. \n\nc) Ein der Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden \n\nan der Fristversäumnis ist jedoch ihrer Prozeßbevollmächtigten II. Instanz vor-\n\nzuwerfen. Diese war für die Klägerin nach dem Abschluß der Berufungsinstanz \n\nund der Übernahme des Mandats durch deren früheren Prozeßbevollmächtig-\n\nten für die Revisionsinstanz weiterhin als Verkehrsanwältin tätig, indem sie es \n\nübernommen hat, die Klägerin sowohl im Rahmen des Rechtsmittelauftrags \n\ngegenüber dem Prozeßbevollmächtigten als auch gegenüber der Rechts-\n\nschutzversicherung zu vertreten. Der Verkehrsanwalt ist Bevollmächtigter der \n\nPartei, für dessen Verschulden diese nach § 85 Abs. 2 ZPO einzustehen hat \n\n(BGH, Beschluß vom 17. Dezember 1997 - IV ZB 30/97, RuS 1998, 174). \n\nNach dem Schreiben des früheren Prozeßbevollmächtigten der Klägerin \n\nfür die Revisionsinstanz vom 31. März 2004 hatte dieser mehrfach Mahnungen \n\nwegen der Kostenrechnung und auch das die Fristsetzung bis zum 22. März \n\n2004 enthaltende Schreiben vom 12. März 2004 an die Prozeßbevollmächtigte \n\nII. Instanz gerichtet. Diese wußte also, daß die Vorschußrechnung von der Klä-\n\ngerin noch nicht beglichen war. Gleichzeitig war ihr aufgrund der an sie ergan-\n\ngenen Rückfrage der Rechtsschutzversicherung vom 13. Januar 2004 nach den \n\nGründen für eine Revisionszulassung bekannt, daß eine Deckungszusage bis-\n\nher nicht erteilt war und jedenfalls derzeit ein Ausgleich der Kostenrechnung \n\ndurch die Rechtsschutzversicherung nicht erfolgen würde. Sie hätte deshalb die \n\nKlägerin zumindest über die Verzögerung bei der Deckungszusage informieren \n\nmüssen, so daß diese die Wahl gehabt hätte, entweder zunächst selbst Zah-\n\nlung an den Prozeßbevollmächtigten für die Revisionsinstanz zu leisten und \n\ngegebenenfalls Deckungsklage gegen den Rechtsschutzversicherer zu erheben \n\noder auf die Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde aus Kostengründen \n\nzu verzichten. Die Partei und ihr Vertreter sind zur wechselseitigen Information \n\nverpflichtet (Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 233 Rdnr. 23 \"Informationspflicht\"). \n\nEine Hinweispflicht der Verkehrsanwältin bestand hier unabhängig davon, ob \n\ndie Rechtsschutzversicherung berechtigt war, vor der Deckungszusage von ihr \n\nweitere Aufklärung über die Revisionszulassungsgründe zu verlangen, oder ob \n\nder Versicherer verpflichtet gewesen wäre, vorab zur Prüfung dieser Gründe \n\ndurch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Deckung zu \n\ngewähren, wie die Klägerin meint. Die Verkehrsanwältin durfte in keinem Fall \n\ndie Anfrage der Rechtsschutzversicherung während des Laufs der Frist zur Be-\n\ngründung der Nichtzulassungsbeschwerde sechs Wochen lang unbeantwortet \n\nlassen, ohne die Klägerin darüber aufzuklären, daß diese nicht von einem un-\n\nmittelbaren Eintreten der Rechtsschutzversicherung ausgehen konnte. Das gilt \n\num so mehr, als sie angesichts der mehrfachen Mahnungen des Prozeßbevoll-\n\nmächtigten für die Revisionsinstanz damit rechnen mußte, daß die Klägerin \n\nmöglicherweise von einem direkten Ausgleich der Kostenrechnung durch die \n\nRechtsschutzversicherung ausging, wie dies in der Berufungsinstanz gesche-\n\nhen war. Wie sich aus dem Vortrag der Klägerin ergibt, hat deren Prozeßbe-\n\nvollmächtigte II. Instanz ihrer Informationspflicht nicht genügt, sondern hat die \n\nKlägerin erst aufgrund einer eigenen Nachfrage im Mai 2004 erfahren, daß der \n\nRechtsschutzversicherer vor einer Deckungszusage weitere Angaben erbeten \n\nhatte. Erst recht würde der Prozeßbevollmächtigten II. Instanz ein für die Frist-\n\nversäumung ursächliches Verschulden zur Last fallen, wenn sie die Mahnungen \n\ndes früheren Prozeßbevollmächtigten für die Revisionsinstanz nicht an die Klä-\n\ngerin weitergeleitet haben sollte, was nach deren Vortrag allerdings unklar ist. \n\nd) Schließlich ist auch nicht auszuschließen, daß die Klägerin ein eige-\n\nnes Verschulden an der Fristversäumnis trifft, weil sie fahrlässig nicht für einen \n\nrechtzeitigen Ausgleich der Kostenrechnung ihres früheren Prozeßbevollmäch-\n\ntigten für die Revisionsinstanz Sorge getragen hat (vgl. BGH, Beschluß vom \n\n21. Juni 1990, aaO). Gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat die Partei, die Wie-\n\ndereinsetzung begehrt, das Fehlen eines Verschuldens an der Fristversäumung \n\ndarzulegen und glaubhaft zu machen. Bleibt danach die Möglichkeit einer ver-\n\nschuldeten Fristversäumung offen, kann Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand nicht gewährt werden (BGH, Beschluß vom 17. Mai 2004 - II ZB 14/03, \n\nunter II 2 b; Beschluß vom 18. Oktober 1995 - I ZB 15/95, NJW 1996, 319 unter \n\nII 2). \n\nSo liegt der Fall hier. Hätte die Klägerin den am 12. Januar 2004 ange-\n\nforderten Vorschuß in angemessener Zeit gezahlt, wäre es weder zur Mandats-\n\nniederlegung noch zur Fristversäumnis gekommen. Nach Übersendung der un-\n\nvollständigen Gerichtsakten an ihren damaligen Prozeßbevollmächtigten hätte \n\ndieser bis zum Ablauf der Begründungsfrist ausreichend Zeit gehabt, auch noch \n\nin die Beiakten nach deren Beiziehung Einsicht zu nehmen und die Begründung \n\nder Nichtzulassungsbeschwerde zu fertigen. Die Klägerin behauptet nicht, die \n\nKostenrechnung ihres früheren Prozeßbevollmächtigten für die Revisionsin-\n\nstanz nicht erhalten zu haben. Vielmehr macht sie nur geltend, zur Nichtzahlung \n\nder Vorschußrechnung sei es einerseits durch ihre seit September 2003 an-\n\ndauernde Augenerkrankung und in diesem Zusammenhang aufgetretene ande-\n\nre Erkrankungen sowie andererseits durch ihre Annahme gekommen, die \n\nRechtsschutzversicherung werde den Betrag direkt ausgleichen, wie dies in den \n\nVorinstanzen geschehen sei. Im Hinblick auf die behaupteten Erkrankungen ist \n\njedoch unklar, auf welche Weise und in welchem Ausmaß diese die Klägerin in \n\nder Zeit zwischen dem Zugang der Vorschußrechnung vom 12. Januar 2004 \n\nund der Niederlegung des Mandats durch ihren seinerzeitigen Prozeßbevoll-\n\nmächtigten am 31. März 2004 in der Handlungsfähigkeit konkret beeinträchtigt \n\nhaben. Davon, daß die Rechtsschutzversicherung unmittelbar die Vorschuß-\n\nrechnung ihres Prozeßbevollmächtigten für die Revisionsinstanz ausgleichen \n\nwürde bzw. bereits ausgeglichen hatte, konnte die Klägerin jedenfalls dann \n\nnicht mehr ausgehen, wenn ihre Prozeßbevollmächtigte II. Instanz die in des-\n\nsen Schreiben vom 31. März 2004 aufgeführten Mahnungen einschließlich der \n\nunter Ankündigung der Mandatsniederlegung bis zum 22. März 2004 erfolgten \n\nFristsetzung für die Zahlung an die Klägerin weitergeleitet hat. Daß sie von die-\n\nsen Mahnungen keine Kenntnis hatte, behauptet die Klägerin nicht. Es kann \n\ndeshalb zumindest nicht ausgeschlossen werden, daß sie bereits im März 2004 \n\nwußte, daß die Kostenrechnung noch offen war, und daß sie nicht sicher davon \n\nausgehen konnte, ein Ausgleich durch die Rechtsschutzversicherung werde \n\nnoch vor dem Ablauf der Zahlungsfrist erfolgen. Bei einer solchen Sachlage \n\nhätte sie sich jedenfalls bei ihrer Prozeßbevollmächtigten II. Instanz nach dem \n\nStand der Verhandlungen mit der Rechtsschutzversicherung erkundigen müs-\n\nsen, um einen rechtzeitigen Ausgleich der Kostenrechnung sicherzustellen. Die \n\ngenannten Unklarheiten im Vortrag der Klägerin gehen zu ihren Lasten, weil sie \n\ngemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO das Fehlen eines Verschuldens an der Frist-\n\nversäumung darzulegen und glaubhaft zu machen hat. \n\nB. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht inner-\n\nhalb der von der Vorsitzenden bis zum 13. April 2004 verlängerten Frist be-\n\ngründet worden ist (§ 544 Abs. 2 ZPO). Eine darüber hinausgehende Verlänge-\n\nrung der Begründungsfrist, wie sie die Klägerin beantragt hat, durfte gemäß \n\n§ 544 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 ZPO \n\nnicht erfolgen, weil eine Verlängerung um mehr als zwei Monate zwingend der \n\nEinwilligung des Beschwerdegegners bedarf, und die Beklagten diese Einwilli-\n\ngung verweigert haben. \n\nDr. Deppert Dr. Beyer Wiechers \n\nRichter am Bundesgerichtshof \nDr. Wolst befindet sich in Urlaub \nund ist deshalb an der Unter- \nzeichnung gehindert. \n\nDr. Deppert \nKarlsruhe, 12. August 2004 Hermanns","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__10-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-26/viii-zr-10-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__10-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__10-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-26/viii-zr-10-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR__10-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:49:56.197825+00:00"}}