{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_387-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2007-06-13","aktenzeichen":"VIII ZR 387/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 133 A, § 157 A, § 539 Abs. 1 Vereinbaren die Parteien eines Mietvertrages, dass der Mieter an der Mietsache Veränderungen vornehmen darf, die ausschließlich in seinem eigenen Interesse lie- gen, kann von einem stillschweigenden Einverständnis der Parteien auszugehen sein, dass der Mieter hierfür keinen Aufwendungsersatz beanspruchen kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n13. Juni 2007 \nErmel, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVIII ZR 387/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 133 A, § 157 A, § 539 Abs. 1 \n\nVereinbaren die Parteien eines Mietvertrages, dass der Mieter an der Mietsache \n\nVeränderungen vornehmen darf, die ausschließlich in seinem eigenen Interesse lie-\n\ngen, kann von einem stillschweigenden Einverständnis der Parteien auszugehen \n\nsein, dass der Mieter hierfür keinen Aufwendungsersatz beanspruchen kann. \n\nBGH, Urteil vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 387/04 - LG Görlitz \n\nAG Görlitz \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 18. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frelle-\n\nsen, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger und den Richter Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Landge-\n\nrichts Görlitz - 2. Zivilkammer - vom 22. September 2004 aufgeho-\n\nben und das Urteil des Amtsgerichts Görlitz vom 24. Februar 2004 \n\nabgeändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nMit Mietvertrag vom 1. Oktober 1982 hatten die Kläger von der Beklagten \n\nein Einfamilienhaus in Görlitz gemietet. Das Mietverhältnis war für die Zeit der \n\nBeschäftigung des Klägers zu 2 bei dem von der Beklagten betriebenen Kran-\n\nkenhaus geschlossen und endete mit der Pensionierung des Klägers zu 2 zum \n\n31. März 2003. Die zum Gebäude gehörenden Freiflächen - die zu Beginn des \n\nMietverhältnisses unbepflanzt waren - durften die Kläger gemäß § 2 Nr. 3 des \n\nMietvertrages nach individuellen Wünschen und in Abstimmung mit den Grund-\n\nstücksnachbarn gestalten. \n\nDie Kläger nehmen die Beklagten wegen der von ihnen während der \n\nMietzeit auf den Freiflächen gepflanzten Bäume und Sträucher, die aufgrund \n\nihres Alters oder ihrer Größe nicht mehr umgepflanzt werden können, auf Zah-\n\nlung von 2.623,55 € nebst Zinsen in Anspruch. \n\nDas Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landgericht hat die Be-\n\nrufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelas-\n\nsenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils \n\nund zur Abweisung der Klage. \n\nI. \n\nZur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im We-\n\nsentlichen ausgeführt: \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nBei den von den Klägern auf dem Grundstück der Beklagten gepflanzten \n\nund nicht mehr umpflanzbaren Bäumen und Sträuchern handele es sich um \n\nAufwendungen auf die Mietsache, deren Wert im Sinne des derzeitigen Ver-\n\nkehrswertes von 2.623,55 € die Beklagte nach den Vorschriften über die Ge-\n\nschäftsführung ohne Auftrag (§ 539 Abs. 1, § 670, § 683 Satz 1 BGB) zu erset-\n\nzen habe. Die Bepflanzung der Freifläche sei jedenfalls auch im Sinne der Be-\n\nklagten erfolgt, da die Begrünung von zu einem Einfamilienhaus gehörenden \n\nFreiflächen immer auch eine Wertsteigerung bedeute und im Regelfall kein \n\nVermieter ein Interesse daran haben könne, dass das zu seinem Haus gehö-\n\nrende Grundstück verwildere. \n\nII. \n\nDies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nDie Kläger können von der Beklagten wegen der von ihnen während der \n\nMietzeit angepflanzten und zum Ende der Mietzeit nicht mehr umpflanzbaren \n\nBäume und Sträucher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keinen Auf-\n\nwendungsersatz beanspruchen. \n\n1. Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht nicht danach \n\nunterschieden hat, ob die Bäume und Sträucher vor oder nach dem Beitritt der \n\nDeutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland am \n\n3. Oktober 1990 gepflanzt worden sind. Nur wenn die Bäume und Sträucher \n\nnach dem Beitritt gepflanzt worden sind, ist die Frage der Ersatzpflicht - wie das \n\nBerufungsgericht angenommen hat - nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zu \n\nbeurteilen. Sind die Bäume und Sträucher hingegen vor dem Beitritt gepflanzt \n\nworden, bestimmt sich die Ersatzpflicht nach dem Zivilgesetzbuch (vgl. BGHZ \n\n134, 170, 175; BGH, Urteil vom 17. März 1999 - XII ZR 101/97, WM 1999, \n\n1136, unter 3). Darauf kommt es letztlich aber nicht an. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n2. Die danach in Betracht kommenden Ansprüche aus § 539 Abs. 1, \n\n§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, § 951 Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. aus § 30 Abs. 1 \n\nSatz 3, § 112 Abs. 3 Satz 1 ZGB sind schon deshalb nicht begründet, weil eine \n\nAuslegung des Mietvertrages ergibt, dass die Parteien Ansprüche auf Aufwen-\n\ndungsersatz für die Gestaltung der Freiflächen abbedungen haben (vgl. Se-\n\nnatsurteil vom 13. Oktober 1959 - VIII ZR 193/58, WM 1959, 1369, unter I 2). \n\nDer Senat kann den Mietvertrag selbst auslegen, da das Berufungsgericht dies \n\nunterlassen hat und weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind \n\n(vgl. BGHZ 65, 107, 112; BGH, Urteil vom 12. Februar 1997 - V ZR 250/96, WM \n\n1998, 626, unter II 3). \n\n11 \n\nDer Mietvertrag regelt in § 2 Nr. 3 nur, dass der Mieter die zum Gebäude \n\ngehörenden Freiflächen nach individuellen Wünschen und in Abstimmung mit \n\nden Grundstücksnachbarn gestalten darf. Er sieht aber nicht vor, dass der Mie-\n\nter den Ersatz von Aufwendungen für die Gestaltung der Freiflächen verlangen \n\nkann. Lediglich hinsichtlich baulicher Veränderungen durch die Mieter bestimmt \n\n§ 5 Nr. 1 Satz 3 des Mietvertrages, dass der Mieter die Anlagen bei Auszug \n\ndem Vermieter oder dem nachfolgenden Mieter gegen angemessene Werter-\n\nstattung übergibt oder sie aus der Mietsache entfernt. Bei den Anpflanzungen \n\nauf den Freiflächen handelt es sich nicht um bauliche Veränderungen im Sinne \n\ndieser Regelung. Denn darunter sind - ebenso wie bei den Bestimmungen der \n\n§§ 111 und 112 ZGB über bauliche Veränderungen durch den Mieter, deren \n\nWortgebrauch die Regelung in § 5 Nr. 1 des Mietvertrages übernimmt - nur \n\nVeränderungen am Baukörper der Wohnung zu verstehen (vgl. Kommentar \n\nzum ZGB [1985], § 111 ZGB Anm. 1; Zivilrecht, Lehrbuch [1981], S. 305). \n\n12 \n\nDass der Mietvertrag dem Mieter die Gestaltung der Freiflächen nach \n\nseinen individuellen Wünschen gestattet, insoweit aber - im Gegensatz zu bau-\n\nlichen Veränderungen - keinen Anspruch des Mieters auf Aufwendungsersatz \n\nvorsieht, lässt bei einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung \n\n(vgl. BGHZ 152, 153, 156; BGHZ 131, 136, 138) auf den Willen der Parteien \n\nschließen, dass die Kläger die Kosten für die Gestaltung der Freiflächen selbst \n\ntragen und Ansprüche der Kläger auf den Ersatz von Aufwendungen insoweit \n\nausgeschlossen sein sollen. Denn es kann nicht ohne weiteres angenommen \n\nwerden, dass der Vermieter, der dem Mieter erlaubt, die Mietsache nach des-\n\nsen individuellen Wünschen und in dessen eigenem Interesse zu verändern, \n\nauch noch verpflichtet sein soll, dem Mieter die Aufwendungen hierfür zu erset-\n\nzen. \n\n13 \n\nEntgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann daraus, dass - wie \n\ndas Berufungsgericht meint - die Begrünung von zu einem Einfamilienhaus ge-\n\nhörenden Freiflächen immer auch eine Wertsteigerung bedeute und im Regel-\n\nfall kein Vermieter ein Interesse an der Verwilderung des zu seinem Haus gehö-\n\nrenden Grundstücks haben könne, nicht geschlossen werden, dass die Be-\n\npflanzung der Freiflächen durch die Kläger jedenfalls auch \"im Sinne\" der Be-\n\nklagten erfolgte. Die Revision macht zutreffend geltend, dass dieser Gedanke \n\nschon deshalb nicht tragfähig ist, weil das Fehlen einer Bepflanzung nicht mit \n\neiner Verwilderung eines Grundstücks gleichgesetzt werden kann und weil nicht \n\njede Begrünung den Grundstückswert steigert, da die von dem einen Nutzer als \n\nschön empfundene und damit als wertvoll angesehene Pflanzung von dem an-\n\nderen Nutzer als unansehnlich und damit wertlos oder sogar den Wert des \n\nGrundstücks mindernd angesehen werden kann. \n\nIII. \n\n14 \n\nDas angefochtene Urteil kann demnach keinen Bestand haben. Der \n\nRechtsstreit ist zur Endentscheidung reif, da es weiterer tatsächlicher Feststel-\n\nlungen nicht bedarf. Auf die Revision der Beklagten ist daher das Berufungsur-\n\nteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. \n\nBall \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Koch \n\nVorinstanzen: \n\nAG Görlitz, Entscheidung vom 24.02.2004 - 1 C 858/03 - \n\nLG Görlitz, Entscheidung vom 22.09.2004 - 2 S 39/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_387-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-13/viii-zr-387-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 951","ref_norm":"951","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_387-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_387-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-13/viii-zr-387-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_387-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:43:00.310361+00:00"}}